Haushaltsplan. Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Senat sieht die Transparenz des Personalkostenvolumens bei der mittelbaren Landesverwaltung und den damit im wesentlichen identischen Zuschuss- und Zuwendungsempfängern mit den vorhandenen Instrumentarien gewährleistet und vermag eine Steigerung der Haushaltskonsolidierung allein auf Grund eines bürokratisch aufwendigen Verfahrens der jeweiligen Stellen und Personalkostenanteile nicht zu erkennen.

B. Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung 1997

1. Haushaltsplan. Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellt.

Der Haushaltsplan 1997 ist durch das Haushaltsgesetz vom 12. März 1997 in Einnahmen und Ausgaben auf 45 716 234 900 DM mit Verpflichtungsermächtigungen von 8 928 779 500 DM festgestellt worden, und zwar

- in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 34 432 097 700 DM mit Verpflichtungsermächtigungen von 8 376 664 000 DM und

- in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 11 284 137 200 DM mit Verpflichtungsermächtigungen von 552 115 500 DM und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

Aufgrund der Globalzuweisung ihrer Mittel haben die Bezirke ausgeglichene Bezirkshaushaltspläne aufzustellen, die von den Bezirksverordnetenversammlungen zu beschließen sind und von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes umfaßt werden (vgl. §§ 26 a Abs. 1 und 30 LHO).

Zu T 85 bis 88:

Es handelt sich um Sachdarstellungen; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Da der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt war, hatte die Senatsverwaltung für Finanzen mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 (1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 1997) die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung angeordnet (Artikel 89 VvB).

2. Rechnungslegung. Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellt.

Der Senat hat die Haushalts- und Vermögensrechnung 1997 am 22. September 1998 beschlossen und mit Schreiben vom selben Tag dem Abgeordnetenhaus vorgelegt (Drucksache 13/3095). Er hat damit dem Abgeordnetenhaus fristgerecht über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft und über das Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt (vgl. Artikel 94 Abs. 1 VvB). Wie in den Vorjahren hat er auch für 1997 entgegen Nrn. 11.4.12 und 11.4.13 AV § 80 LHO

­ Entwurfsfassung 12/1990 ­ insgesamt elf Jahresabschlüsse für Krankenhausbetriebe und sonstige Betriebe, die nach § 26 LHO einen Wirtschaftsplan aufstellen, für das Geschäftsjahr 1997 nicht als Anlage zur Haushalts- und Vermögensrechnung beigefügt. Ende Februar 1999 fehlt weiterhin der bestätigte Jahresabschluß für die Stationären Pflegeeinrichtungen (Wedding). Da dieser Betrieb erst am 1. Juli 1997 errichtet wurde, dürften Umstellungsschwierigkeiten dafür ursächlich sein.

Zu T 89:

Der Senatsverwaltung für Finanzen wurden trotz eindeutiger Terminvorgaben im Abschlußrundschreiben 1997 und Rücksprachen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur einige Jahresabschlüsse der Betriebe verspätet eingereicht. Die unterschiedlichen Ursachen dafür wurden in der Anlage zum Band 2 zur Haushalts- und Vermögensrechnung 1997 hinterlegt.

Laut Mitteilungen des Bezirksamts Wedding bestehen immer noch Umstellungsschwierigkeiten bei der Aufstellung der Jahresabschlußunterlagen 1997 des Betriebs „Weddinger Senioreneinrichtungen".

Es besteht weiterhin Einvernehmen zwischen dem Bezirksamt Wedding und dem Betrieb zur Beibringung eines bestätigten Jahresabschlusses.

Die Bezirke erstellen daneben eigene Bezirkshaushaltsrechnungen, die den Bezirksverordnetenversammlungen vorzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz). Die Bezirkshaushaltsrechnungen blieben bei der Prüfung der Rechnungslegung des Landes Berlin durch den Rechnungshof unberücksichtigt.

Zu T 90:

Es handelt sich um eine Sachdarstellung; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

3. Haushaltsrechnung. Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellt.

Die Haushaltsrechnung (§ 81 LHO) weist folgendes Gesamtergebnis aus:

Zu T 91:

Die Sachdarstellung bedarf keiner Stellungnahme. Die Differenz entstand durch eine Fehlbuchung bei der Zusammenführung der Einzelpläne 07 und 10. Der Fehlbetrag ist deshalb um diese Summe zu niedrig ausgewiesen. Er beträgt tatsächlich 822 414 017,22 DM.

Zu T 92 bis 94:

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird in der Haushaltsrechnung künftig Fehlbuchungen, die zum Zeitpunkt der Drucklegung der Haushaltsrechnung bekannt waren, mit ihren Auswirkungen auf das Abschlussergebnis darstellen.

Der Senatsverwaltung für Finanzen war dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Drucklegung der Haushaltsrechnung bekannt (vgl. Fußnote zum Haushaltsabschluß auf S. 229), sie hat jedoch einen Hinweis wegen der Auswirkungen auf den Fehlbetrag bewußt unterlassen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen künftig über bekannt gewordene Fehlbuchungen mit Auswirkungen auf den Haushaltsabschluß spätestens im Rahmen des Entlastungsverfahrens informiert.

In den Anlagen zur Haushaltsrechnung sind der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß (§§ 82 und 83 LHO) der Einzelpläne 01 bis 59, untergliedert nach den Teilabschlüssen der Einzelpläne 01 bis 29 (Abschluß der Hauptverwaltung) sowie der Einzelpläne 31 bis 59 (Abschlüsse der Bezirke) und der Haushaltsvollzug dargestellt.

Zu T 95 bis 98:

Es handelt sich um Sachdarstellungen; eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Der kassenmäßige Abschluß stellt im ersten Teil den Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) dar. Er hat sich in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt: