Internat der Parteihochschule Karl-Marx

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats dass eine zweite fachtechnische Prüfung bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingeleitet werden musste.

In fünf Fällen mit einer Bewilligungssumme von 6,6 Mio. DM wurden die Prüfbescheide im Januar und Februar 1999 erlassen.

Im Ergebnis konnte hiervon in drei Fällen die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel bestätigt werden. In je einem Fall erfolgte eine Nachbewilligung i. H. v. TDM und eine Rückforderung i. H. v. 38 TDM.

In weiteren drei Fällen mit einer Bewilligungssumme von 517,3 Mio. DM ist die Prüfung durchgeführt worden. Bei einer Maßnahme mit einer Bewilligungssumme von 500 Mio. DM erfolgt derzeit die Anhörung, wobei die zweckentsprechende und wirtschaftliche Fördermittelverwendung bestätigt werden kann.

In zwei Fällen werden derzeit die Prüfbescheide vorbereitet.

In vier Fällen mit einer Bewilligungssumme von 39,5 Mio. DM ist die fachtechnische Prüfung durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr noch nicht abgeschlossen.

In einem Fall mit einer Bewilligungssumme von 7,8 Mio. DM sind die eingereichten Verwendungsnachweisunterlagen nicht prüfbar gewesen. Nach Gesprächen mit dem Krankenhaus ist ein unabhängiger Dritter beauftragt worden, eine gutachterliche Stellungnahme über die Fördermittelverwendung zu erarbeiten.

Wenn bei der Betrachtung des 3-Jahreszeitraumes von dem Einreichungsdatum des Verwendungsnachweises ausgegangen wird muss berücksichtigt werden, dass regelmäßig während der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden, zu deren Klärung weitere Unterlagen nachgefordert werden müssen. Die dadurch oftmals notwendige mehrmalige Prüfung einer Baumaßnahme führt bei dem abgestuften Prüfverfahren zu weiteren Verzögerungen.

Abschließend wird festgestellt, dass das offene baufachliche Prüfvolumen für fünf Maßnahmen rund 47 Mio. DM beträgt.

Die Gesamtsituation bei der Vorlage und Prüfung von Verwendungsnachweisen für Krankenhausbaumaßnahmen hat sich gegenüber den Feststellungen des Rechnungshofs im Jahresbericht 1994 zwar verbessert. Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 1996 geäußerte „begründete Erwartung", dass die Verwendungsnachweise künftig zeitnäher geprüft und die Investitionsmaßnahmen mit einem Prüfbescheid zeitnäher abgeschlossen werden, hat sich aber noch nicht ausreichend erfüllt. Der Verpflichtung zur baubegleitenden Prüfung ist die dafür zuständige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr auch nach der am 10. Juli 1997 neu gefaßten Krankenhausförderungs-Verordnung nur zögerlich und nicht den qualitativen Vorgaben entsprechend nachgekommen. Der von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wiederholt angekündigte Abbau der erheblichen Prüfungsrückstände, insbesondere durch den verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik sowie durch die Neustrukturierung ihrer Prüfgruppe, ist nicht wirksam vollzogen worden. Nach der bisherigen Entwicklung ist zu befürchten, dass bei Fertigstellung weiterer Krankenhausbaumaßnahmen die Prüfung der Verwendung der Fördermittel auch weiterhin nicht zeitnah gemäß § 5 Abs. 3 Landeskrankenhausgesetz durchgeführt und der Prüfungsrückstand insgesamt nicht zügig abgebaut wird.

Der Rechnungshof kritisiert zu Recht, dass die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 1996 geäußerte „begründete Erwartung", dass die Verwendungsnachweise künftig zeitnaher geprüft und die Investitionsmaßnahmen mit einem Prüfbescheid zeitnaher abgeschlossen werden, sich noch nicht in ausreichendem Maß erfüllt hat. Der angesprochene Prüfungsrückstand betrifft jedoch ausschließlich Baumaßnahmen, für deren Abrechnung die Fassung der Krankenhausförderungs-Verordnung vom 19. Dezember 1986 Anwendung findet, nach der der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Fördermittel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Zahlung erfolgte, vorzulegen ist. Insofern sind einige Bauten bereits vor Abgabe des Verwendungsnachweises in Betrieb genommen worden. Die Rechtslage war diesbezüglich gegenüber dem Jahresbericht 1994 unverändert.

Durch die Novellierung des Förderrechts ist in der seit 1. Juli 1997 geltenden Krankenhausförderungs-Verordnung der Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises dahingehend spezifiziert worden, dass er darüber hinaus spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme vorzulegen ist. Insofern besteht die begründete Erwartung, dass die Vorlage der Verwendungsnachweise nunmehr zeitnaher erfolgen wird. Die außerdem in der Krankenhausförderungs-Verordnung beschriebene baubegleitende Verwendungsnachweisprüfung durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr beinhaltet eine qualitativ andere Zielstellung im Unterschied zur alten Regelung. Sie soll die bisher stattfindende nachgängige bau- und fachtechnische Verwendungsnachweisprüfung durch eine aktuelle Begleitung des Baugeschehens und damit einhergehenden Feststellung von Mängeln ersetzen. Dies bedarf jedoch einer gewissen Anlaufphase und kann nach einem halben Jahr Geltungsdauer der Krankenhausförderungs-Verordnung nicht hinsichtlich einer Erfolgsquote beurteilt werden.

Wenn der Rechnungshof moniert, dass sich der Abbau der erheblichen Prüfungsrückstände, insbesondere durch den verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats sowie die Neustrukturierung der Prüfgruppe nicht wirksam vollzogen hat, verkennt er dabei einerseits die auch in der Prüfgruppe zu spürenden Auswirkungen der im Öffentlichen Dienst vollzogenen Personaleinsparungen und andererseits den nicht unerheblichen Aufgabenzuwachs. Demgegenüber vertritt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Auffassung, dass sich die Situation im Vergleich zu den Feststellungen des Rechnungshofes in den Jahresberichten 1991 für das Rechnungsjahr 1989 und 1994 für das Rechnungsjahr 1992 entschärft hat.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Prüfgruppe zum damaligen Zeitpunkt 11 Stellen verfügte. Zum Stand 31. Dezember 1998 hatte die Prüfgruppe nur noch sieben Stellen und hat außerdem die Prüfung der geförderten Pflegeeinrichtungen im Land Berlin ohne weitere Stellenvermehrung übernommen.

Auch in der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ist die zuständige Prüfgruppe um ca. 50 von Hundert reduziert worden.

Durch die seit 1991 verstärkt im Ostteil Berlins durchgeführten Baumaßnahmen und die mangelnde Kenntnis der Krankenhäuser über das Förderverfahren einschließlich dessen Abrechnung musste die Verwaltung den Krankenhäusern bei der Erstellung der Verwendungsnachweise behilflich sein. Bei der Durchführung der bau- und fachtechnischen Prüfung durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr wurden ebenfalls unzureichend aufbereitete Abrechnungsunterlagen in den Krankenhäusern vorgefunden, so dass erheblicher Mehraufwand bei den einzelnen Prüfungen entstanden ist.

Nach einer Zusammenstellung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales sind bei im Haushaltsjahr 1991 „ausfinanzierten" und abschließend geprüften Krankenhausbaumaßnahmen mit einer Bewilligungssumme von 252,6 Mio. DM aufgrund der Verwendungsprüfung 2,3 Mio. DM an Fördermitteln zurückgefordert und dem Haushalt wieder zugeführt worden. Dieses Rückforderungsvolumen lässt zwar keinen unmittelbaren Rückschluß auf die Größenordnung noch ausstehender Rückforderungen bei den derzeit noch nicht abschließend geprüften Krankenhausbaumaßnahmen mit einer Bewilligungssumme von insgesamt

Mio. DM (T 246) zu. Es ist aber zu befürchten, daß Beträge in Millionenhöhe dem Haushalt über unnötig lange Zeiträume entzogen bleiben. Bei zeitlich verzögerten Prüfungen besteht darüber hinaus die Gefahr, dass entweder Rückforderungstatbestände nicht mehr festgestellt oder Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, so dass Fördermittel in nicht unerheblichem Umfang dem Haushalt endgültig verloren gehen.

Durch Verbesserungen bei der Ausführung der Maßnahmen unter Einbeziehung der baubegleitenden Prüfung auf der Grundlage der geprüften Bauplanungsunterlagen und der rechtzeitigen Klärung von inhaltlichen Fragen in baubegleitenden Ausschüssen wird davon ausgegangen, dass sich das Risiko und die Notwendigkeit einer nachgängigen Bewilligung sowie die Rückforderung von Fördermitteln verringert. Hierzu wird ergänzend auf das offene Prüfvolumen verwiesen (T 246).

Es ist dringend geboten, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel so zeitnah abschließend prüft, dass Rückforderungstatbestände rechtzeitig festgestellt und Rückforderungen unverzüglich durchgesetzt werden, damit finanzielle Verluste vermieden, die zurückgeforderten Beträge dem Haushalt kurzfristig wieder zugeführt werden können und so unnötige Belastungen des Haushalts vermieden werden. Der Rechnungshof wird die weitere Entwicklung kritisch beobachten.

Das von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr überarbeitete Verfahren zur baubegleitenden Verwendungsnachweisprüfung hat das Ziel, intensiver und zeitnaher zu prüfen

­ mindestens einmal jährlich ­ so dass eventuelle Rückforderungen früher als bisher dem Landeshaushalt wieder zugeführt werden können.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird sich weiterhin verstärkt bemühen, die Erstellung und Überlassung der Verwendungnachweise sowie die abschließende Verwendungsnachweisprüfung zeitnaher zu vollziehen.

b) Schwerwiegende Fehler und Versäumnisse bei der Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Die damalige Senatsverwaltung für Soziales hat zusammen mit einem Wohlfahrtsverband eine privatrechtliche Stiftung zur Altenpflege und -betreuung errichtet, ohne zuvor ausreichend Alternativen geprüft, ein Gesamtkonzept für die Nutzung erstellt und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt zu haben.

Da sie nicht auf einen Übergang des Personals auf die Stiftung bestanden hat, sind dem Land Berlin finanzielle Nachteile entstanden. Ferner wurden die von Berlin eingebrachten Immobilien

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erstellt.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats um 15,9 Mio. DM und damit deutlich zu niedrig bewertet. Demgegenüber sind die von dem Wohlfahrtsverband eingebrachten Mittel nahezu ausschließlich für die Verlagerung einer eigenen Fortbildungsstätte nach Berlin verwendet worden und damit nicht für den Hauptzweck der Stiftung. Da die Finanzierung der Stiftung insbesondere wegen des hohen baulichen Sanierungsbedarfs von 48 Mio. DM ungesichert ist, sind weitere finanzielle Nachteile in Millionenhöhe zu Lasten Berlins möglich.

Im Jahr 1927 erhielt die Stadt Berlin durch eine Erbschaft ein erhebliches Vermögen, das dem Willen der Erblasser entsprechend zur Gründung einer Stiftung zur Altenpflege und -betreuung im Jahr 1929 führte. Auf einer Liegenschaft im Bezirk Pankow wurde ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Altenheim errichtet und vom Magistrat von Groß-Berlin als unselbständige Stiftung verwaltet. Nach Kriegsende wurde das Objekt als Sondervermögen geführt; es blieb im Eigentum der Stadt Berlin. Nach der Vereinigung hat die Senatsverwaltung für Finanzen die Liegenschaft zunächst dem Finanzvermögen des Bezirksamts Pankow, später auf dessen Wunsch seinem Fachvermögen zugeordnet. Die inzwischen 13 auf dem Gelände befindlichen Gebäude wurden im wesentlichen als Senioren- und Behinderteneinrichtungen teils vom Bezirksamt, teils von anderen Institutionen genutzt. Aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs bemühte sich das Bezirksamt Pankow bereits 1991, einen finanzstarken Träger zum Weiterbetrieb der Einrichtung zu finden. Seit 1993 führte die damalige Senatsverwaltung für Soziales unter Beteiligung des Bezirksamts konkrete Verhandlungen auch mit einem Wohlfahrtsverband, der eine Unterbringungsmöglichkeit für seine seinerzeit in einem südlichen Bundesland gelegene zentrale Fortbildungsstätte (Akademie) suchte. Die Verhandlungen endeten im April 1996 mit der Errichtung einer gemeinsamen privatrechtlichen Stiftung.

Im Zuge der Herstellung der politischen Einheit der Stadt Berlin oblag es der damaligen Senatsverwaltung für Soziales u. a., eine Zuordnung der Vermögenswerte früherer Stiftungen im sozialen Bereich Berlins vorzunehmen, die zu DDR-Zeiten verwaltungsmäßig im Referat Stiftungen bei der Magistratsverwaltung für Soziales zusammengefaßt worden waren. Eine dieser Stiftungen war die rechtlich unselbständige Stiftung zur Altenpflege und -betreuung, für die der Senat von Berlin zuständig wurde, nachdem anders als in vielen ähnlich gelagerten Fällen weder eine Übergabe an eine andere, im Westteil der Stadt existierende, gleichlautende Stiftung noch auf Grund der Satzung durch das örtliche Bezirksamt möglich war.

Im Rahmen der Umsetzung des Hauptstadtbeschlusses gab es bald Anfragen verschiedener Stellen nach einem Standort ihrer Aktivitäten in Berlin. Ein Wohlfahrtsverband mit Sitz in Stuttgart war interessiert, die zentrale Fort- und Weiterbildung durch Zusammenlegung seiner beiden bisherigen Einrichtungen (außerhalb Berlins) in Berlin anzusiedeln. Die damalige Senatsverwaltung für Soziales bot die Ansiedlung in Pankow an.

Die damalige Senatsverwaltung für Soziales stand im Bereich der Altenhilfe unter dem Eindruck der sich verändernden Rahmenbedingungen wie Pflegeversicherungs-Gesetz, Pluralität der Trägerschaft und notwendiger Trägerwechsel einschließlich der Diskussion um die günstigste Rechtsform der kommunalen Trägerschaft, nämlich eine, die sowohl einen ausreichenden Einfluß des Landes als auch eine sozialverträgliche Regelung der Beschäftigungsverhältnisse bei einem Trägerwechsel garantiert.

Die Ende der zwanziger Jahre errichteten Gebäude der Stiftung stehen unter Ensembleschutz. Nach der Wende beschloß der Runde Tisch des Bezirks Pankow zunächst, die bis dahin als Internat der Parteihochschule Karl-Marx genutzten Häuser verschiedenen Trägern von sozialen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Aus der zur Zeit der Vorbereitung der Errichtung der Stiftung vorfindbaren Vielfalt musste erst ein einheitliches Konzept zur Realisierung des ursprünglichen Stifterwillens erarbeitet werden.

Der Rechnungshof hat zunächst die Errichtung der privatrechtlichen Stiftung geprüft, deren satzungsmäßiger Zweck im wesentlichen darin besteht, Alteneinrichtungen zu errichten, auszubauen und zu betreiben. Bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase sind mehrere grundlegende Fehler und Versäumnisse aufgetreten. Dadurch sind dem Land Berlin finanzielle Nachteile entstanden, weitere in Millionenhöhe sind möglich.

Die Sachverhaltsdarstellung bedarf keiner Stellungnahme.

Die damalige Senatsverwaltung für Soziales und der Wohlfahrtsverband legten am 17. März 1994 in einer kurzen gemeinsamen Erklärung (im folgenden: Willenserklärung) ihren Willen zur Errichtung der Stiftung fest. Da der Wohlfahrtsverband mit den Sanierungsarbeiten für seine Akademie (T 250) zügig beginnen wollte, wurden ihm bereits im Juni/Juli 1994 die hierzu vorgesehenen zwei Gebäude vertraglich übertragen (im folgenden: Besitzeinweisungsvertrag). Erst mehr als ein Jahr später, im August 1995, beschloß der Senat die Errichtung der Stiftung; das Abgeordnetenhaus stimmte im September 1995 zu. Das Stiftungsgeschäft wurde schließlich im März/April 1996 abgeschlossen. Eine verbindliche Festlegung der Quote der beiderseitigen Anteile fehlte; nach den dem Rechnungshof vorliegenden Informationen sind die Stifter von einer je hälftigen Beteiligung ausgegangen.

Mit der am 17. März 1994 verfassten Willenserklärung zu Errichtung einer gemeinsamen Stiftung wurde sowohl von der damaligen Senatsverwaltung als auch vom Wohlfahrtsverband weitgehend Neuland beschritten. Es war unbestritten, dass die Absicht zur engen Zusammenarbeit zwischen einem staatlichen und einem konfessionellen Träger auf klaren Verabredungen und Vereinbarungen beruhen musste. Das Interesse und das Engagement beider Stifter bezog und bezieht sich dabei gleichermaßen und zu gleichen Teilen auf den Betrieb der Akademie und auf die Bereitstellung von Angeboten der Altenhilfe.

Im Juni/Juli 1994 wurden die für den Wohlfahrtsverband vorgesehenen Gebäude keinesfalls vertraglich übertragen. Das wäre rechtlich auch gar nicht möglich gewesen.