Wohnen

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof beobachtet diese Entwicklung mit Sorge.

Auch unter Berücksichtigung etwaiger Ungenauigkeiten des Berechnungsmodells sowie in Einzelfällen noch nicht vollständig ausgeschöpfter Einsparungsmöglichkeiten wird deutlich, dass der Bauunterhaltungsbedarf der Straßen immer weniger erfüllt wird. Folgeschäden aus unterlassener oder zurückgestellter Bauunterhaltung entwickeln sich schneller als im Hochbau, verursachen Mehrkosten und beeinträchtigen zudem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Straßenzustandes werden ­ um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen ­ als Notlösung immer mehr Verkehrsbeschränkungen angeordnet, wie z. B. Sperrungen für den Schwerverkehr, d. h. bereits für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, oder Umleitungen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Hauptverkehrsstraßen. Darüber hinaus steigt das Risiko für Berlin, bei Schäden aufgrund des schlechten Straßenzustandes auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen zu werden.

Die Beeinträchtigungen durch die nicht ausreichende Bauunterhaltung von Straßen sind bereits so spürbar, dass die Medien darüber immer häufiger berichten und z. B. die Industrie- und Handelskammer negative Auswirkungen auf die Qualität des Wirtschaftsstandortes Berlin nicht mehr ausschließt.

Mit der Sachdarstellung des Rechnungshofs stimmen die Bezirksämter grundsätzlich überein. Zwei Bezirksämter weisen jedoch darauf hin, dass durch die Plafondierung der Haushaltsmittel der Ausgabenfelder im A-Teil einerseits und der von den Bezirksämtern als zwingend erachteten Ausgaben andererseits Mittel im Haushalt auch zu Lasten der Bauunterhaltung umgeschichtet werden müssen.

Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat durch Prioritätensetzung bei der Verteilung der äußerst knappen Haushaltsmittel den an die Substanz gehenden Verfall der Straßen aufhält.

Er erwartet, dass die Bezirke die im Rahmen der Globalsummen zugewiesenen Finanzmittel in angemessener Höhe für die Unterhaltung der Straßen vorsehen.

f) Einnahmeverluste durch Fehler bei der Berechnung und Erhebung von Sondernutzungsentgelten

Die Bezirksämter berechnen und erheben Entgelte für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes teilweise fehlerhaft oder unvollständig. Nach den als repräsentativ anzusehenden Ergebnissen der stichprobenweisen Prüfungen des Rechnungshofs dürften dem Land Berlin dadurch jährlich Einnahmeverluste von insgesamt mehr als einer Million DM entstanden sein. Um diesen finanziellen Schaden für Berlin künftig zu vermeiden, müssen die Bezirksämter z. B. durch Schulung der Mitarbeiter sicherstellen, daß Sondernutzungsentgelte fehlerfrei berechnet sowie vollständig erhoben und eingenommen werden.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erstellt.

Nach dem Berliner Straßengesetz ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch und über das baurechtlich ohne Ausnahme und Befreiung zulässige Maß hinausgeht, eine Sondernutzung, die der Erlaubnis im Wege der Straßenaufsicht bedarf.

Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Die Entgelte sind in den Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes (Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen ­ Entgeltordnung ­) festgelegt und nach dieser Entgeltordnung zu erheben. Es ist Aufgabe der Bezirksämter, die Sondernutzungsentgelte zu berechnen und zu erheben.

Zu T 340 bis 347:

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat die Feststellungen des Rechnungshofes zum Anlaß genommen, die Bezirksämter durch Rundschreiben XII F 33 Nr. 13/99 vom 1. September 1999 auf die Beanstandungen sowie die vom Rechnungshof aufgezeigten Möglichkeiten zur Fehlervermeidung hinzuweisen. Sie hat die Bezirke in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihr bis zum 31. Dezember 1999 mitzuteilen, welche Maßnahmen die Bezirke im Einzelnen ergriffen haben.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Die für das Verkehrswesen jeweils zuständigen Senatsverwaltungen haben in den letzten Jahren die Entgeltordnung mehrmals geändert und die Sondernutzungsentgelte deutlich angehoben. Das Land Berlin hat in den Jahren 1994 bis 1998 folgende Einnahmen aus Sondernutzungsentgelten erzielt:

1994: 25,8 Mio. DM

1995: 26,6 Mio. DM

1996: 37,9 Mio. DM

1997: 35,8 Mio. DM

1998: 31,0 Mio. DM

Der Rechnungshof hat in ausgewählten Bezirken die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Erhebung von Sondernutzungsentgelten stichprobenweise geprüft und Fehler mit der Folge finanzieller Nachteile für Berlin beanstandet, die eine Größenordnung von durchschnittlich zunächst 250 000 DM pro Jahr hatten. Aufgrund der Beanstandungen durch den Rechnungshof haben Bezirksämter in vielen Fällen ihre fehlerhaften Berechnungen berichtigt und Nutzungsentgelte von durchschnittlich 160 000 DM pro Jahr nachgefordert. Als Schaden für Berlin verblieben durchschnittlich 90 000 DM pro Jahr. Die teilweise mehrfach festgestellten Fehler werden nachfolgend anhand von sechs Beispielen für unterschiedliche Sondernutzungen dargestellt.

Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen:

- Ein Bezirksamt hat für den Einbau einer Trägerbohlwand mit Rückverankerung im Straßenland ein Sondernutzungsentgelt nur für die Funktionszeit der Bohlwand berechnet. Es hat versäumt, Entgelte für die Funktionszeit der Rückverankerung sowie eine Ablösung für deren Verbleib im Straßenland zu berechnen. Aufgrund der Beanstandung durch den Rechnungshof hat das Bezirksamt Sondernutzungsentgelte von 83 000 DM nachgefordert und vereinnahmt.

- Ein anderes Bezirksamt hat für die Funktionszeit von Ankern einer Baugrubensicherung ein Sondernutzungsentgelt berechnet. Es hat nicht beachtet, dass für den Verbleib der Anker im Straßenland eine Ablösung zu berechnen war. Das Bezirksamt hat aufgrund der Beanstandung durch den Rechnungshof die Ablösung nachgefordert und einen Betrag von 122 000 DM vereinnahmt.

- Für den Verbleib von Ankern im Straßenland hat ein anderes Bezirksamt zwar eine Ablösung berechnet und erhoben, es hat aber nicht beachtet, dass auch für die Funktionszeit der Anker ein Sondernutzungsentgelt zu berechnen und zu erheben war. Aufgrund der Beanstandung durch den Rechnungshof hat das Bezirksamt ein Sondernutzungsentgelt von 12 000 DM nachgefordert und vereinnahmt.

- Den Verbleib einer Bohlwand im Straßenland hat ein Bezirksamt vor Beendigung der Funktionszeit genehmigt und für den Verbleib der Bohlwand eine Ablösung berechnet und erhoben. Es hat nicht beachtet, dass die Ablösung erst nach Beendigung der Funktionszeit nach der dann geltenden Entgeltordnung zu berechnen war.

Einen Monat nachdem die Erlaubnis für den Verbleib der Bohlwand erteilt war, hat die zuständige Senatsverwaltung durch Änderung der Entgeltordnung die Ablösebeträge angehoben. Das Bezirksamt hat einen Einnahmeverlust von 34 000 DM und damit einen Schaden für Berlin verursacht, weil es die Ablösung vorzeitig berechnet und erhoben hat.

Sondernutzungen für Märkte:

Ein Bezirksamt hat bei einer Verlängerung der Genehmigung zur Durchführung eines städtischen Wochenmarktes Mitte August nicht berücksichtigt, dass Entgelte für die Nutzung städtischer Wochenmärkte von Anfang August 1995 an nach der Entgeltordnung zu erheben waren. Es hat ein SondernutJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senatszungsentgelt erst von Januar 1996 an erhoben. Da es sich bei den Markthändlern um Tageshändler handelt, sah sich das Bezirksamt nicht in der Lage, Nachforderungen zu erheben.

Der Schaden für Berlin aufgrund des Einnahmeverlustes beträgt 14 000 DM. Sondernutzung durch Anlagen, die mit Anliegergrundstükken verbunden und nicht Anliegergebrauch sind:

Ein Bezirksamt hat für die Überbauung einer Straße mit Balkonen und Erkern ein Sondernutzungsentgelt von 440 DM pro Jahr (184 DM pro Jahr für die Balkone und 256 DM pro Jahr für die Erker) ermittelt. Der Sondernutzer hat durch Zahlung von 8 800 DM davon Gebrauch gemacht, dass bei unbefristeten Sondernutzungen Entgelte von damals bis zu 500 DM pro Jahr durch Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden konnten.

Das Bezirksamt hat nicht beachtet, dass bei der Ermittlung des Sondernutzungsentgeltes für die Balkone eine andere Tarifstelle anzuwenden war. Nach der zutreffenden Tarifstelle betrug das Sondernutzungsentgelt für die Balkone 3 588 DM pro Jahr. Aufgrund der Höhe des Sondernutzungsentgeltes war nach der Entgeltordnung eine Ablösung nicht möglich.

Durch die fehlerhafte Berechnung des Sondernutzungsentgeltes für die Balkone hat das Bezirksamt ­ ohne Berücksichtigung von Zinsen und zukünftigen Steigerungen der Sondernutzungsentgelte ­ Einnahmeverluste von 3 404 DM (3 588 DM abzüglich 184 DM) jährlich für die Dauer von 20 Jahren und von 3 844 DM (3 588 DM zuzüglich 256 DM) jährlich für die Zeit danach, also insgesamt einen Schaden von deutlich mehr als 68 000 DM verursacht.

Bei seiner Prüfung der Berechnung und Erhebung von Sondernutzungsentgelten hat der Rechnungshof stichprobenweise durchschnittlich pro Jahr etwa ein Fünftel der Einnahmen aus Sondernutzungsentgelten erfaßt. Da die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs repräsentativ sind, dürften die Bezirksämter durch Fehler bei der Berechnung und Erhebung von Sondernutzungsentgelten jährlich einen Schaden für Berlin in der Größenordnung von insgesamt mehr als einer Million DM verursacht haben.

Einige Bezirksämter teilten mit, dass sie sich durch die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs veranlaßt sehen, künftig verstärkt darauf zu achten, dass Sondernutzungsentgelte fehlerfrei berechnet sowie vollständig erhoben und eingenommen werden. Andere Bezirksämter, insbesondere diejenigen, bei denen der Rechnungshof aufgrund seiner stichprobenweisen Prüfung bisher noch nicht geprüft hat, wandten ein, daß die beispielhaft genannten Beanstandungen bei ihnen nicht aufgetreten seien und die Prüfungsergebnisse somit nicht als repräsentativ angesehen werden könnten. Diese Einwände überzeugen nach der Prüfungserfahrung des Rechnungshofs jedoch nicht. Außerdem haben einzelne Bezirksämter darauf hingewiesen, dass die Qualität der Berechnung und der Umfang der Erhebung von Sondernutzungsentgelten durch Personalmangel beeinträchtigt sei. Diesem Mangel kann zumindest teilweise abgeholfen werden. Auf Anregung des Rechnungshofs wird durch das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 15. Oktober 1998 der Einsatz von Überhangkräften ermöglicht.

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, daß Bezirksämter durch Fehler bei der Berechnung und Erhebung von Sondernutzungsentgelten jährlich Einnahmeverluste für Berlin in erheblicher Größenordnung verursacht haben. Die Bezirksämter müssen z. B. durch Schulungen der Mitarbeiter und ggf. durch Einsatz von Überhangkräften sicherstellen, daß die Sondernutzungsentgelte künftig fehlerfrei nach der Entgeltordnung berechnet sowie vollständig erhoben und eingenommen werden. Der Rechnungshof wird beobachten, ob die Bezirksämter die Mängel abstellen, und erforderlichenfalls erneut berichten.