Der Rechnungshof hat bei der Prüfung der Verträge mit Sanierungsbeauftragten vgl
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats
g) Erhebliche Einsparungen von Honoraren durch öffentliche Ausschreibung von Leistungen
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat aufgrund von Beanstandungen des Rechnungshofs den Umfang der von den Sanierungsbeauftragten zu erbringenden Leistungen gestrafft und die Leistungen für das Programmjahr 1998 erstmals ausgeschrieben. Aufgrund des Ausschreibungsergebnisses können jährlich Honorarausgaben von 6,9 Mio. DM eingespart werden. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr künftig regelmäßig Ausschreibungen auch für andere Leistungen gegen Honorarzahlung durchführt und dadurch dem Land Berlin Aufwendungen erspart.
Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erstellt.
Der Rechnungshof hat bei der Prüfung der Verträge mit Sanierungsbeauftragten (vgl. Jahresbericht 1994 T 465 bis 479) im Jahr 1994 den Umfang und die Qualität der von zwei großen Sanierungsbeauftragten erbrachten Leistungen, die fehlende Ausschreibung und die Angemessenheit der Honorare beanstandet. Ein Teil der zu erbringenden Leistungen war nicht erforderlich, ein weiterer entsprach den Leistungen, die ohnehin von der Investitionsbank Berlin erbracht werden mußten. Die Leistungen sind niemals ausgeschrieben worden, die Höhe der Honorare wurde in für den Rechnungshof nicht nachvollziehbarer Weise mit den Anbietern ausgehandelt.
Zu T 348 bis 351:
Die Darstellung der vorangegangenen Entwicklung erfordert keine Stellungnahme.
Die Aufforderung des Abgeordnetenhauses in seinem Auflagenbeschluß vom 22. Juni 1995 (Beschlußempfehlung des Hauptausschusses vom 21. Juni 1995 Drucksache 12/5765 ) an den Senat, für diesen Bereich Ausschreibungen durchzuführen, wies die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zunächst mit dem Bemerken zurück, daß die Qualität der Arbeitsergebnisse der Gesellschaften unbestritten und die Angemessenheit der Vergütungsstundensätze von der Preisbildungs- und -überwachungsstelle bestätigt worden sei.
Die Einlassungen der Senatsverwaltung überzeugten weder den Rechnungshof noch das Abgeordnetenhaus, so daß dieses in seinem Auflagenbeschluß vom 28. November 1996
(Beschlußempfehlung des Hauptausschusses vom 27. November 1996 Drucksache 13/1102 ) erneut den Senat aufforderte, noch für das Programmjahr 1997 Ausschreibungen durchzuführen. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr sagte dies zu, jedoch mit dem Hinweis, daß wegen der bestehenden Verträge eine Ausschreibung erst für 1998 durchgeführt werden könne.
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat inzwischen die Verträge mit den Sanierungsbeauftragten gekündigt, den Umfang der von den Sanierungsbeauftragten zu erbringenden Leistungen zum Programmjahr 1998 erheblich gestrafft und die Leistungen innerhalb der EU im nicht offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Leistungen werden von den Sanierungsbeauftragten nunmehr zu einem um 65 v. H. niedrigeren Honorar erbracht. Die Senatsverwaltung wird dadurch in den folgenden vier Jahren 27,6 Mio. DM (jährlich 6,9 Mio. DM) für Honorarzahlungen einsparen.
Die vom Rechnungshof geprüften sowie andere Sanierungsbeauftragte erbringen als sogenannte Gebietsbeauftragte noch eine Vielzahl weiterer Leistungen, die bisher nicht Gegenstand von Prüfungen des Rechnungshofs waren. Diese Leistungen hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr nach dem Erlaß der 10. und 11. Verordnung vom 18. November 1994 bzw. 25. Oktober 1995 über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten europaweit öffentlich ausgeschrieben. Eine Ausschreibung der Leistungen der im Zusammenhang mit der 9. Festlegungs-Verordnung vom 21. September 1993 ernannten Gebietsbeauftragten hat die Senatsverwaltung bisher unterlassen. Der Rechnungshof erwartet, dass auch diese Leistungen nach Auslaufen der Verträge ausgeschrieben werden. Er erwartet im übrigen, daß auch andere freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb vergeben und regelmäßig ausgeschrieben werden.
Zu T 352:
Die Ausschreibung der Leistungen für die Sanierungsgebiete der 9. VO wäre nur bedingt sinnvoll. Der Fachbereich hat in den vergangenen Jahren auf Grund der Erkenntnisse aus den Ausschreibungen für die Gebiete der 10. und 11. VO bereits bei der Vergütungsstruktur der Sanierungsbeauftragten (insbesondere bei denen der 9. VO) regulierend eingegriffen. Das Preisniveau konnte kontinuierlich gesenkt werden. Konkurrierende Bewerber können die Leistungen daher kaum preisgünstiger anbieten, so dass angesichts des entstehenden Verwaltungsaufwandes für das Ausschreibungsverfahren für Berlin keine finanziellen Vorteile zu erwarten sind.
Zudem arbeiten neu beauftragte Büros zumindest in der Anfangsphase ineffektiver, da sie sich erst mit den gebietsspezifischen Problemstellungen vertraut machen müssen.
Der Fachbereich schreibt im Übrigen Leistungen für freiberuflich Tätige seit geraumer Zeit konsequent aus.
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats
h) Fortgesetzt unwirtschaftliches Verhalten der Senatsverwaltung bei Fortführung und Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat sich bei Fortführung und Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung weiterhin unwirtschaftlich verhalten. Sie hat ihre Zusage gegenüber dem Abgeordnetenhaus nicht eingehalten, durch sachgerechte „Ausdünnung" und Umsetzung vorhandener Parkscheinautomaten den Bedarf an neuen Geräten erheblich zu verringern.
Insgesamt entgehen dem Land Berlin weitere Einnahmen von mehreren Millionen DM. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung endlich wirtschaftlich handelt.
Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erstellt.
Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Jahresbericht 1996
(T 488 bis 500) das unwirtschaftliche Verhalten der damaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe bei der Vergabe der Parkraumbewirtschaftung für die Pilotgebiete „Stadtmitte", „westliche Innenstadt" und „Altstadt Spandau" beanstandet. Durch das Verhalten der Senatsverwaltung waren Einnahmeverluste in Millionenhöhe entstanden. Schwerwiegende Mängel bei Fortführung und Ausweitung der im März 1995 begonnenen Parkraumbewirtschaftung veranlassen den Rechnungshof, abermals zu berichten.
Zu T 353:
Der Senat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht 1996 des Rechnungshofs von Berlin die Wirtschaftlichkeit seiner Verfahrensweise bei der Parkraumbewirtschaftung verdeutlicht. Dies gilt auch für das Rechnungsjahr 1998. Die behaupteten Verluste in Millionenhöhe sind nicht entstanden.
Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 24. April 1996 die private Überwachung der Parkraumbewirtschaftung in Berlin für unzulässig erklärt. Es hat festgestellt, dass die Überwachung des Verkehrs sowie die Verfolgung von Verkehrsverstößen originäre hoheitliche Aufgabe ist und nicht von Privaten durchgeführt werden darf. Hierzu bedürfte es einer bundes- oder landesgesetzlichen Grundlage (Beleihung). Aufgrund dieser Entscheidung, die das Kammergericht Berlin mit Beschluß vom 23. Oktober 1996 bestätigte, hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr die Bewirtschaftungsverträge mit den privaten Unternehmen zum 31. März 1997 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Abschreibungsfrist für die Parkscheinautomaten noch nicht abgelaufen. Ferner hat sie zum gleichen Zeitpunkt die Zuständigkeit für das Gebiet „Altstadt Spandau" dem Bezirk übertragen. Zur Fortführung der Parkraumbewirtschaftung in den Bereichen „Stadtmitte" und „westliche Innenstadt" hat sie am 25. März 1997 einen neuen Bewirtschaftungsvertrag mit einem privaten Unternehmen geschlossen, der sich auf die Übernahme, die Beschaffung und den Aufbau der Parkscheinautomaten, die Unterhaltung der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie die Einziehung der Parkgebühren erstreckt. Die Überwachung des Verkehrs obliegt nunmehr ausschließlich dem Polizeipräsidenten in Berlin.
Zu T 354:
Die Sachdarstellung erfordert keine Stellungnahme.
Alle Bewirtschaftungsunternehmen hatten sich gegenüber der Senatsverwaltung verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben aus der Parkraumbewirtschaftung für jeden Kalendermonat nachzuweisen und die vereinnahmten Parkgebühren abzüglich der allgemeinen Bewirtschaftungskosten, eines Zuschlags für Risiko und unternehmerischen Gewinn sowie zusätzlicher Kosten für nachgewiesene Leistungen an das Land Berlin abzuführen. Die Prüfung der Abrechnungen bis einschließlich Juli 1998 hat ergeben, dass die Senatsverwaltung die Unterlagen nur unzureichend kontrolliert und Nachforderungen gegen die Bewirtschaftungsunternehmen nicht oder verspätet erhoben hat. So hat sie z. B.
- Differenzen zwischen den in den Inkassolisten ausgewiesenen und den tatsächlich vereinnahmten Parkgebühren nicht erkannt,
- für Parkgebühren von 142 000 DM, die nicht fristgerecht, sondern mit bis zu 14 Monaten Verspätung abgeführt wurden, keine Zinsen gefordert,
- Rückforderungen wegen zu Unrecht vergüteter Bewirtschaftungskosten nur unzureichend verfolgt und
- Minderungsansprüche wegen nicht in vollem Umfang erbrachter Inkassoleistungen überhaupt nicht geltend gemacht.
Damit hat die Senatsverwaltung zum Nachteil des Landes Berlin wiederholt Einnahmen nicht rechtzeitig und vollständig erhoben (vgl. § 34 Abs. 1 LHO).
Zu T 355:
Die Abrechnungen über die Einnahmen aus Parkgebühren und über die von dem Bewirtschaftungsunternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen sind sorgfältig geprüft worden. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass die Abrechnungsfehler erkannt und berücksichtigt worden sind. Diese Nachforderungen sind jeweils dann geltend gemacht worden, wenn ihre Berechtigung erkennbar wurde. Ihnen ist dann jeweils unverzüglich von den Bewirtschaftungsunternehmen entsprochen worden. Insoweit war kein Raum für zusätzliche Zinsforderungen.
Vergütungsminderungen sind nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen geltend gemacht worden. Für eine in Einzelfällen verspätete Inkassoleistung ist eine Vergütungsminderung im Vertrag nicht vorgesehen. Ein finanzieller Schaden ist in diesen Fällen nicht entstanden. Anzumerken ist noch, dass sich angesichts der Zahl von rund 1 400 Parkscheinautomaten und der Vielzahl der dortigen Einzelbuchungen die Prüfung der Abrechnungsunterlagen äußerst aufwendig gestaltet hat und nicht kurzfristig leistbar war.
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats
Da die Senatsverwaltung die Bewirtschaftungsverträge vor Ablauf der Abschreibungsfrist gekündigt hatte (vgl. T 354), mußte sie den restlichen Buchwert der Parkscheinautomaten an die in Vorleistung getretenen Unternehmen erstatten. Sie hat hierfür einen überhöhten Buchwert für die Parkscheinautomaten der Bereiche „Stadtmitte" und „westliche Innenstadt" zugrunde gelegt. So hat die Senatsverwaltung nicht beachtet, dass die von ihr vorgegebene Berechnungsmethode der tageweisen Abschreibung mehrfach nicht dem bis dahin erstatteten Abschreibungsbetrag entspricht, da für die abgerechneten Parkscheinautomaten auch für den Monat ihrer Inbetriebnahme grundsätzlich der volle monatliche Abschreibungsbetrag vergütet worden ist. Da sie die von den Unternehmen angemeldeten Beschaffungszeitpunkte der Parkscheinautomaten nur unzureichend geprüft hat, hat sie zudem in zahlreichen Fällen nicht bemerkt, dass zu Lasten Berlins ein späterer Beschaffungszeitpunkt für die Buchwertberechnung zugrunde gelegt wurde als in den monatlichen Nachweisungen der Bewirtschaftungsunternehmen.
Zu T 356 bis 357:
Die zu Beginn der Parkraumbewirtschaftung mit den Bewirtschaftungsunternehmen geschlossenen Verträge sahen keine nach Einzelpositionen aufgeschlüsselte Bewirtschaftungsvergütung, sondern nur einen monatlichen Pauschalbetrag für die gesamten Leistungen vor. Die Verträge enthielten auch keine Definition für die Ermittlung des Buchrestwertes bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wegen fehlender Kenntnis der bereits geleisteten Abschreibungsbeträge konnte zwischen diesen und dem Buchrestwert auch keine Analogie hergestellt werden. Da das Verfahren der Vorfinanzierung der Investitionskosten für die Parkscheinautomaten erstmals praktiziert wurde und deshalb beispiellos war, konnte auch nicht auf Erfahrungen oder Vergleichsfälle zurückgegriffen werden.
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat deshalb in sehr intensiven Recherchen und Berechnungen den Buchrestwert ermitteln müssen und hat bei seiner Festlegung jeweils deutlich die von den Unternehmen geforderten Beträge unterschritten. Die Senatsbauverwaltung hält ihre Berechnung des Buchrestwertes weiterhin für zutreffend. Aus diesem Grunde sind auch Rückforderungen gegenüber den damaligen Bewirtschaftungsunternehmen aus ihrer Sicht nicht begründet. Der 1997 mit dem Bewirtschaftungsunternehmen geschlossene Vertrag differenziert hingegen jetzt nach Einzelpositionen.
Die Senatsverwaltung hat die Abrechnungen unzureichend geprüft und mangelhaft bearbeitet sowie den Buchwert der Parkscheinautomaten zu hoch festgesetzt. Dadurch sind Einnahmeverluste von bislang 180 000 DM entstanden. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, notwendige Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens einzuleiten. Zudem erwartet er, dass sie künftig die Bewirtschaftungsabrechnungen ordnungsgemäß prüft sowie Nachforderungen unverzüglich geltend macht, um weitere finanzielle Nachteile zu Lasten Berlins zu vermeiden.
Die Senatsverwaltung hat im September 1995, sechs Monate nach Beginn der Parkraumbewirtschaftung, eine Kampagne zur Öffentlichkeitsarbeit veranlaßt. Die beauftragten Bewirtschaftungsunternehmen haben hierfür 782 000 DM gefordert und monatliche Abrechnungen über Abschlagzahlungen an Subunternehmen vorgelegt. Obwohl die Bewirtschaftungsunternehmen keine Leistungsnachweise vorgelegt haben, hat die Senatsverwaltung eine vollständige Verrechnung der Aufwendungen mit den abzuführenden Parkgebühren zugelassen. Erst im Juni 1996 hat sie nachträglich die Vorlage von Leistungsnachweisen gefordert. Obwohl sie bislang keine Belege erhalten hat, hat sie ihre Forderung nicht weiterverfolgt.
Zu T 358 bis 359:
Den Bewirtschaftungsunternehmen sind nur die Zahlungen für die Öffentlichkeitsarbeit erstattet worden, die sie tatsächlich geleistet hatten. Dies entsprach der Vertragslage.
Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat sich nachträglich über mehrere Monate hinweg bemüht, von dem von den Bewirtschaftungsunternehmen beauftragten PR-Unternehmen die Einzelbelege über die erbrachten Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit zu erhalten. Dies wurde zum einen durch die Rechtslage es bestand kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem PR-Unternehmen und zum anderen durch den plötzlichen Tod des Inhabers des PR-Unternehmens und der daraus folgenden Auflösung dieses Unternehmens verhindert. Die Bemühungen wurden erst eingestellt, nachdem eine rechtliche Prüfung deren Aussichtslosigkeit bestätigte.
Nach den Bewirtschaftungsverträgen hätte die Senatsverwaltung eine Verrechnung von geltend gemachten Aufwendungen nur gegen Vorlage von Leistungsnachweisen zulassen dürfen. Im übrigen war der Senatsverwaltung bekannt, daß der Betrag von 782 000 DM nur als Höchstpreis auf der Basis pauschalierter Ansätze vereinbart worden war und die ausführenden Subunternehmen gegenüber den Bewirtschaftungsunternehmen nachweispflichtig waren. Aufgrund ihrer Versäumnisse ist nicht belegt, inwieweit die geforderten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob die vereinbarten Pauschalen angemessen waren. Da ein Subunternehmen bestätigt hat, dass der Höchstpreis von 782 000 DM nicht ausgeschöpft worden ist, liegt entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung ein Schaden für das Land Berlin von schätzungsweise mindestens 10 v. H. des Höchstpreises vor. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, sich von den Bewirtschaftungsunternehmen vollständige und nachprüfbare Leistungsnachweise vorlegen zu lassen sowie Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens zu ergreifen.
In seinem Jahresbericht 1996 (T 495 und 496) hatte der Rechnungshof ferner beanstandet, dass aufgrund von Vorgaben der früheren Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe als oberster Straßenverkehrsbehörde des Landes Berlin mit 1 337 zu viele Parkscheinautomaten beschafft worden waren. Nach damaliger Schätzung bewegte sich die Zahl der in den ehemaligen Pilotgebieten entbehrlichen Parkscheinautomaten in dreistelliger Höhe, so dass infolge höherer Bewirtschaftungskosten weitere Einnahmeverluste in Millionenhöhe entstanden waren. Die Senatsverwaltung hatte zwar widersprochen, aber gegenüber dem Abgeordnetenhaus bereits in ihrer
Zu T 360 bis 365:
Bei den Parkscheinautomaten handelt es sich rechtlich um Verkehrseinrichtungen, die der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bedürfen. Über ihre Aufstellung und die notwendigen Standorte hat der Polizeipräsident in Berlin als Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung verkehrlicher Erwägungen und Belange zu befinden. Dies ist geschehen.