Immobilienfonds

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Finanzamt Neukölln-Nord muss insoweit nicht selbst ermitteln. Der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nicht in Betracht, so dass die Veranlagungsarbeit lediglich darin besteht, die Steuer unter Zugrundelegung des mitgeteilten Betrages IT-unterstützt festzusetzen.

Von den etwa 12 500 zu bearbeitenden Steuervorgängen entfallen mehr als 80 v. H. auf die Beteiligten an zwei Immobiliengesellschaften, die jeweils ein Grundstück in Berlin erworben haben. Die 4 400 Beteiligten der einen Gesellschaft haben seit deren Gründung im Jahre 1992 stets Einkünfte von 0 DM erzielt, so dass bisher eine manuelle Überwachung dieses Komplexes ausgereicht hätte. Auch viele der 5 700

Beteiligten der anderen Immobiliengesellschaft haben so geringe Einkünfte erzielt, dass keine Einkommensteuer zu erheben war. Gleichwohl hat das Finanzamt für alle 10 100

Beteiligten Steuerakten angelegt und ein maschinelles Speicherkonto eingerichtet. Insgesamt hätte das Finanzamt etwa 6 500 dieser Fälle steuerlich nicht erfassen müssen, weil die Steuerpflichtigen keine oder nur so geringe Einkünfte erzielt hatten, dass die festzusetzende Einkommensteuer jeweils 0 DM betrug.

Zu T 413:

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Feststellungen des Rechnungshofs zum Anlass genommen, eine Entscheidung aus dem Jahre 1992, nach der Speicherkonten für alle Gesellschafter einzurichten sind, zu überprüfen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass seitdem keine grundsätzlichen Änderungen bei der steuerlichen Behandlung der betroffenen Gesellschaftstypen eingetreten sind und die in 1992 getroffenen Entscheidung deshalb materiell rechtlich weiterhin zutreffend ist. Sie dient insbesondere einer einheitlichen Rechtsanwendung auf Bundes- und Länderebene.

Bei einem großen Teil der verbleibenden 3 600 Beteiligten an den beiden Immobiliengesellschaften waren nur geringfügige Steuerbeträge von unter 20 DM pro Kalenderjahr festzusetzen. Da die Steuergesetze für solche Fälle keine Freigrenze vorsehen, bis zu der eine Steuerfestsetzung unterbleiben kann, lösen bereits inländische Einkünfte von 4 DM eine Steuerfestsetzung von 1 DM aus. Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die Finanzbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips gemäß §§ 85, 86 Abgabenordnung (AO) zur Steuerfestsetzung und Steuererhebung verpflichtet sind. Er erwartet aber, daß die Verwaltung alle Möglichkeiten eines rationellen Verfahrens ausschöpft. Die Bestimmungen des § 156 AO und die auf § 156 AO beruhende Kleinbetragsverordnung ermöglichen es jedenfalls den Finanzbehörden, in engen gesetzlichen Grenzen auf Steuerfestsetzungen zu verzichten. Da die Kosten der Steuerfestsetzung im Einzelfall weit über 1 DM liegen, hat der Rechnungshof die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörden unter Hinweis auf § 156 AO von der Steuerfestsetzung bei beschränkt Steuerpflichtigen absehen können.

Zu T 414:

Nach Auffassung des Rechnungshofs soll die Verwaltung alle Möglichkeiten eines rationellen Verfahrens ausschöpfen, um den mit einer Steuerfestsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Rechnungshof fordert die Verwaltung auf zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von einer Steuerfestsetzung bei beschränkt Steuerpflichtigen abgesehen werden kann und verweist in diesem Zusammenhang auf § 156

Abgabenordnung (AO).

Die auf § 156 Abs. 1 AO beruhende Kleinbetragsverordnung sieht vor, dass Änderungen oder Berichtigungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen unterbleiben, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung weniger als 20 DM beträgt. Der Rechnungshof hat angeregt, beim Bundesministerium der Finanzen auf eine Änderung der Kleinbetragsverordnung mit der Maßgabe hinzuwirken, diese auch bei erstmaliger Steuerfestsetzung ebenfalls anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich mit der Anregung des Rechnungshofs auseinandergesetzt.

Nach einem Beschluss der zuständigen Referatsleiter „Abgabenordnung" des Bundes und der Länder wird eine Erweiterung der Kleinbetragsregelung auf erstmalige Steuerfestsetzungen abgelehnt.

Die Möglichkeit, gemäß § 156 Abs. 2 AO von einer Festsetzung abzusehen, sofern die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, wird zur Zeit von der Verwaltung geprüft. Die Oberfinanzdirektion wurde aufgefordert, die Kosten einer Steuerfestsetzung für die Beteiligten an den Immobiliengesellschaften zu ermitteln und einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten, der dem Gedanken der Verwaltungsökonomie in den gesetzlichen Grenzen Rechnung trägt.

Das Ergebnis liegt noch nicht vor.

Beide Gesellschaften werden voraussichtlich künftig Überschüsse erzielen. Die Zahl der Bearbeitungsfälle beim Finanzamt Neukölln-Nord wird sich daher nicht reduzieren. Diese Entwicklung macht es notwendig, dass die Oberfinanzdirektion Berlin für diese Fälle rationelle Verfahrensabläufe entwickelt, da die für übliche Fälle ausgelegten Verfahrensabläufe für die Bearbeitung einer derartigen Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu aufwendig sind.

Zu T 415:

Die Verfahrensabläufe in der Veranlagungsstelle werden im Rahmen der Organisationsuntersuchung der Oberfinanzdirektion Berlin untersucht (Hinweis auf T 416). 416 Insbesondere der sprunghafte Anstieg der Bearbeitungsfälle in den Kalenderjahren 1993 und 1997 hätte die Oberfinanzdirektion veranlassen müssen, bei der Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige eine Fachgeschäftsprüfung durchzuführen. Sie hat hiervon abgesehen, obwohl sie dort eine derartige Untersuchung letztmals 1978 durchgeführt hatte. Eine solche Fachgeschäftsprüfung hätte dazu beitragen können, die Verfahrensabläufe den veränderten GegebenheiZu T 416:

Eine Fachgeschäftsprüfung durch die Oberfinanzdirektion wurde solange nicht für erforderlich gehalten als die Zahl der Kennbuchstaben bei ca. 1 300 lag und die Arbeitsweise der Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige keinen Anlaß zu Beanstandungen bot. Nach dem erheblichen Anstieg der Fallzahlen durch die Beteiligten an zwei Immobiliengesellschaften (vgl. Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

T 413) hatte die Oberfinanzdirektion Berlin eine Fachgeschäftsprüfung vorgesehen, diese aber im Hinblick auf das Prüfungsvorhaben des Rechnungshofs zurückgestellt. Inzwischen führt die Oberfinanzdirektion eine Organisationsuntersuchung zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur maschinellen Unterstützung der Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige durch. Das Prüfungsergebnis liegt noch nicht vor. ten anzupassen. So sind bei diesem Aufgabengebiet die Arbeitsabläufe und Zeichnungsrechtsregelungen seit Jahren nahezu unverändert geblieben, während die Steuerverwaltung im übrigen Veranlagungsbereich (unbeschränkte Steuerpflicht) insbesondere durch die Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) auf die sich ständig wandelnden Anforderungen an leistungsfähige und effiziente Verfahrensabläufe bei der Steuerfestsetzung reagiert hat. So bearbeiten beispielsweise im übrigen Veranlagungsbereich Dienstkräfte des mittleren Dienstes üblicherweise solche Veranlagungsfälle abschließend, bei denen ausschließlich Einkünfte aus der Beteiligung an Grundstücksgemeinschaften oder Personengesellschaften zu berücksichtigen sind. In der Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige sind hingegen noch immer nur Dienstkräfte des gehobenen Dienstes befugt, Steuerfälle abschließend zu veranlagen.

Der Einsatz von rechnerisch 12,1 Dienstkräften zur Veranlagung der beschränkt Steuerpflichtigen ist bei der unüblich einfachen Struktur der Bearbeitungsfälle überhöht. Der Rechnungshof hat den tatsächlichen Personalbedarf zwar nicht mit den dafür in Betracht kommenden organisatorischen Methoden untersucht. Im Vergleich zum Arbeitsanfall bei der Veranlagung der unbeschränkt Steuerpflichtigen (Veranlagungsstelle und Lohnsteuerstelle) erscheint aber selbst bei vorsichtiger Schätzung der Einsatz von insgesamt höchstens sechs Dienstkräften ausreichend. Bei einer rechtzeitigen Untersuchung der Arbeitssituation und des sich hieraus ergebenden Personalbedarfs hätten jährlich Personalausgaben von mindestens 360 000 DM eingespart werden können.

Der Rechnungshof hat die Oberfinanzdirektion aufgefordert, die Personalausstattung und Organisation der Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige dem tatsächlichen Bedarf anzupassen und hierbei auch zur effizienteren Bearbeitung geeignete Verfahrensabläufe zu schaffen. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 417 und 418:

Nach bundeseinheitlichen Kriterien, die durch die Arbeitsgruppe Personalbemessung festgelegt worden sind, wurde im Rahmen der Personalbedarfsberechnung auf den 1. Januar 1996 für die Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige ein Bedarf von 20,61 Stellen ermittelt. Die Fallzahl wurde durch maschinelle Auswertung über die im Speicherkonto vorhandenen Grundbuchstaben ermittelt, demgemäß errechnete sich der Personalbedarf. Tatsächlich sind gegenwärtig mit 12,1 Dienstkräften nur ca. 60 % der Stellen besetzt.

Für die Bearbeitung der 2 400 „übrigen Veranlagungsfälle" (insgesamt 12 500 zu bearbeitende Fälle./. 10 100 Beteiligte an Immobilienfonds ­ vgl. T 413) hält der Rechnungshof vier Dienstkräfte für ausreichend, während sich für diese Fälle nach den bundeseinheitlichen Werten bereits ein Personalbedarf von rund sechs Dienstkräften ergibt.

Für die Bearbeitung der mehr als 10 000 Beteiligten hält der Rechnungshof zwei Dienstkräfte für angemessen. Tatsächlich stehen dem Finanzamt zur Zeit sechs Dienstkräfte zur Verfügung. Im Hinblick auf die derzeitige Fallgestaltung sieht die Senatsverwaltung für Finanzen dies als eine der aktuellen Situation angemessene Personalausstattung an.

Durch permanente Beobachtung der Arbeitsbelastung überprüft die Oberfinanzdirektion Berlin den Stand der Personalausstattung und reagiert flexibel mit einem vorübergehenden anderweitigen Einsatz von Dienstkräften. Das Ergebnis der derzeitigen Organisationsprüfung der Oberfinanzdirektion Berlin wird hierzu weitere Anhaltspunkte geben.

Im übrigen wird im Rahmen der Personalbedarfsberechnung auf den 1. Januar 2000 der Personalbedarf unter Anwendung eines geänderten Musters neu ermittelt werden.

d) Erhebliche Nachteile für das Land Berlin bei der Veräußerung eines Grundstücks im Bezirk Wedding

Das Bezirksamt Wedding veräußerte im Februar 1992 für 6,5 Mio. DM eine unvermessene, teilweise bebaute Grundstücksfläche. Es hat bei Abschluß und Durchführung des Kaufvertrags die Interessen des Landes Berlin mehrfach vernachlässigt und dadurch einen finanziellen Schaden in Millionenhöhe verursacht. Ferner gab das Bezirksamt vor der Eintragung des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch eine Belastungszustimmungsund Vorrangeinräumungserklärung ab, die es dem Käufer ermöglichte, das landeseigene Grundstück zur Sicherung seiner Baukredite mit Grundschulden von 98,5 Mio. DM zu belasten. Da die Grundstücksübereignung letztlich nicht vollzogen wurde, muß das Bezirksamt weiterhin für die Lasten des überschuldeten Grundstücks aufkommen. Das Bezirksamt ist aufgefordert zu prüfen, wie der Schaden begrenzt und dessen weiteres Anwachsen vermieden werden kann. Die Senatsverwaltung für Finanzen und das Bezirksamt haben zu klären, wer die erheblichen finanziellen Nachteile für das Land Berlin zu verantworten hat und dabei auch die Haftungsfrage zu prüfen.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellt.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

419 Das Bezirksamt Wedding veräußerte mit Kaufvertrag vom 5. Februar 1992 nebst Änderungsvertrag vom 28. Februar 1992 (Kaufvertrag) eine unvermessene, mit Schadstoffen (überwiegend Bauschutt) belastete, teilweise bebaute Grundstücksfläche für 6,5 Mio. DM. Der Kaufpreis umfaßte ausdrücklich auch die auf dem Grundstück befindliche Baulichkeit. Er entspricht aber lediglich dem Verkehrswert für den Grund und Boden der Grundstücksfläche.

Dem Käufer des Grundstücks war zuvor durch Erbbaurechtsvertrag vom 28. November 1990 ein Erbbaurecht hieran eingeräumt worden, das wegen der zwischenzeitlich aufgenommenen Kaufverhandlungen nicht in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach diesem Vertrag war er verpflichtet, dem Land Berlin für die auf dem Grundstück befindliche Baulichkeit 291 000 DM als Gegenleistung zu entrichten. Zahlungen leistete der Verpflichtete nicht. Da somit der Ausgleich für das Gebäude noch ausstand, hätte dieser Betrag bei den Kaufverhandlungen berücksichtigt werden müssen. Hierauf hat das Bezirksamt im Kaufvertrag, der eine Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages vorsieht, verzichtet. Das Bezirksamt hat darauf verwiesen, dass der Kaufpreis den dem Erbbaurechtsvertrag zugrunde gelegten Verkehrswert (Bodenwert) um 92 v. H. überstieg und somit kein Anlaß bestanden habe, die Baulichkeit gesondert zu bewerten und den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die für das Land Berlin günstige Entwicklung des Bodenpreises nicht zwangsläufig zur Folge hatte, auf die Gebäudeentschädigung zu verzichten. Dem Land Berlin entstand hierdurch ein finanzieller Nachteil von 291 000 DM.

Die von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Musterverträge sehen beim Verkauf unvermessener Teilflächen vor, dass nach dem Vorliegen des Vermessungsergebnisses für Mehr- oder Minderflächen ein Ausgleich vorzunehmen ist. Das Bezirksamt hat es versäumt, im Kaufvertrag eine derartige Vereinbarung aufzunehmen. Es konnte daher eine dem Land Berlin aufgrund des Vermessungsergebnisses zustehende Nachforderung von 371 200 DM gegenüber dem Käufer nicht geltend machen. Das Bezirksamt hat sein Verhalten damit gerechtfertigt, dass bereits der Erbbaurechtsvertrag wegen der komplizierten Größenermittlung des sehr unregelmäßig geschnittenen Grundstücks und seines sehr unterschiedlichen Höhenniveaus keine entsprechende Klausel vorsah; diese Besonderheit sei dann auch in den Kaufvertrag übernommen worden. Ferner habe die Senatsverwaltung für Finanzen dem Kaufvertrag zugestimmt, ohne die fehlende Mustervertragsklausel anzumahnen. Die Argumentation des Bezirksamtes ist nicht stichhaltig. Da der Kaufvertrag ohnehin eine Vermessung der veräußerten Flächen vorsah, hätte es keine Schwierigkeiten bereitet, auf der Grundlage der Mustervertragsklausel eine ordnungsgemäße Kaufpreisabrechnung durchzuführen. Der Senatsverwaltung für Finanzen ist vorzuhalten, dass sie dem Kaufvertrag vorbehaltlos zugestimmt hat, obwohl sie selbst vor Vertragsabschluß dem Bezirksamt die Vereinbarung der sonst üblichen Bedingungen auferlegt hatte. Zudem hätte der beurkundete Vertrag die Möglichkeit einer Nachbeurkundung zugelassen.

Die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hatte 1991 den Aufwand für die Sanierung des bis zu einer Tiefe von 4 m vorwiegend mit Bauschutt verunreinigten Grund und Bodens auf über 10 Mio. DM geschätzt. Ausgehend von dieser Schätzung sah der Kaufvertrag folgendes vor: „Von den für eine Bodensanierung auf dem Kaufgrundstück entstehenden Kosten, soweit sie 10 000 000 DM nicht übersteigen, übernimmt der Käufer 75 v. H., der Verkäufer 25 v. H. Gegebenenfalls 10 000 000 DM übersteigende Kostenbeträge tragen die Vertragsparteien zu je 50 v. H. Diese Kostenteilungsregelung gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis bis zu seiner vollen Höhe von 6 500 000 DM auf den von dem Käufer zu erbringenden Gesamtbetrag angerechnet wird." Zu den Kosten einer Bodensanierung rechnen zwar üblicherweise auch die der Baustelleneinrichtung und vor allem die des Bodenaushubs. Diese Kosten waren aber vom Käufer als Bauherr bei der Durchführung seines bis zu einer

Zu T 419 bis 427:

Gemäß Nr. 6 der Anlage zum Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) in der seinerzeit geltenden Fassung lag die Zuständigkeit für den Grundstücksverkauf mit dem Vorhaben der Errrichtung eines Sportzentrums mit Hotel beim Bezirk. Demzufolge sind die angesprochenen Fragen grundsätzlich vornehmlich aus der Perspektive bezirklicher Verantwortung zu betrachten.

Hinsichtlich der vom Bezirk abgegebenen Belastungszustimmungs- und Vorrangeinräumungserklärung werden ausweislich der Textziffer 425 des Berichts keine Vorwürfe gegen die Senatsverwaltung für Finanzen erhoben, so dass zu den vom Käufer aufgenommenen Grundschulden in Höhe von 98,5 Mio. DM nicht Stellung zu nehmen ist.

Der Rechnungshof hat darüber hinaus in einzelnen Punkten die Abweichung des abgeschlossenen Vertrages von Mustervertragsklauseln des Landes Berlin kritisiert. Soweit sich der abgeschlossene Vertrag von diesen entfernt, ist zu berücksichtigen, dass Musterverträge (richtiger: „übliche Vertragskonditionen") des Landes Berlin nur für Regelfälle sachgerechte Lösungen bereitstellen, den Besonderheiten des Einzelfalles aber nicht immer Rechnung tragen können.

Der Bezirk als verhandlungsführende Stelle des Landes Berlin hatte auf Grund seiner Kenntnis von den spezifischen Gegebenheiten des im Bericht thematisierten Einzelfalles eine besondere Interessenlage erkannt und auf die Vereinbarung der abweichenden Bestimmungen Wert gelegt. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich diesem Votum deswegen nicht verschlossen, weil das zu veräußernde Grundstück als besonders schwierig charakterisiert werden muss und eine anderweitige Verwertung nicht möglich war.

In Bezug auf den vom Rechnungshof erteilten Prüfungsauftrag zur haftungsrechtlichen Verantwortung ist abschließend festzuhalten:

Mit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin auch zu solchen vom Bezirk vereinbarten vertraglichen Regelungen, die der Rechnungshof gerügt hat, ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, der für haftungsrechtliche Konsequenzen auf Ebene der Senatsverwaltung für Finanzen Raum belässt.