Erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wurde eine Teilbewilligung genehmigt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Gerade im Zusammenhang mit der Antragsprüfung 1995 gemäß Nr. 3.4 AV § 44 LHO, insbesondere auch bei der Feststellung zur Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendung wurden trotz zeitlicher Enge vom Landesbeauftragten mit jedem Verein persönliche Besprechungen durchgeführt.

Erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wurde eine Teilbewilligung genehmigt. Alle Fragen des Antragsprüfverfahrens wurden bei diesen persönlichen Besprechungen ausführlich abgeklärt. Lediglich das Formular des Antragsprüfvermerkes wurde für die Anträge 1995 noch nicht verwendet. Der Antragsprüfvermerk wurde für die Zuwendungsanträge ab 1996 angefertigt. haltsrechtlicher Verstoß, da der Landesbeauftragte damit nicht nachgewiesen hat, dass die Leistungen an private Dritte ohne Gegenleistung nach den Kriterien der §§ 23, 44 LHO und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften dem Grunde und der Höhe nach berechtigt waren.

Aufgrund der Zweckbindung von Zuwendungen kommt neben der Antragsprüfung der Prüfung, ob der Zuwendungszweck tatsächlich erfüllt worden ist, erhebliche Bedeutung zu.

Nach den Zuwendungsbestimmungen hat die Bewilligungsbehörde den vom Zuwendungsempfänger vorgelegten Verwendungsnachweis, der bei der Projektförderung aus einer zahlenmäßigen Zusammenstellung und einem Sachbericht besteht, umgehend zu prüfen und insbesondere festzustellen, ob die Zuwendung zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet, der beabsichtigte Zuwendungszweck erfüllt wurde und ggf. Erstattungsansprüche geltend zu machen sind. Der Umfang und das Ergebnis dieser Verwendungsprüfung sind in einem Prüfungsvermerk niederzulegen. Da der Landesbeauftragte sich nicht in der Lage sah, die komplette Prüfung der Verwendungsnachweise mit eigenen Mitarbeiterinnen durchzuführen, beauftragte er mit der Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise einen Wirtschaftsprüfer. Ein schriftlicher Auftrag wurde nicht vorgelegt. Für den Anfang September 1996 erstellten Bericht zahlte der Landesbeauftragte ein Honorar von 43 067 DM. Da im Haushaltsplan für die Vergabe von Prüfaufträgen keine Mittel veranschlagt waren, wurde für die Zahlung ein unzutreffender Titel in Anspruch genommen.

Grundsätzlich können private Wirtschaftsprüfer im Wege zivilrechtlicher Beauftragung zur Unterstützung der Verwaltung ­ quasi als Sachverständige ­ für die Prüfung von Teilbereichen herangezogen werden, sofern ihr Einsatz wirtschaftlich ist. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist für die Bearbeitung der Zuwendungen eine Angestellte der VGr. IV b BAT zuständig, die bei der geringen Zahl von Zuwendungsvorgängen die Verwendungsprüfung hätte bewältigen müssen. Der Rechnungshof hat den Auftrag an den Wirtschaftsprüfer als unwirtschaftlich beanstandet und den Landesbeauftragten aufgefordert, hiervon künftig abzusehen.

Der Landesbeauftragte hat die ihm im Rahmen der Verwendungsprüfung obliegenden Feststellungen (vgl. T 509) zunächst allein aufgrund der Ergebnisse des Berichts des Wirtschaftsprüfers getroffen, der sich im wesentlichen auf eine förmliche Prüfung des Zahlenwerks und der Belege beschränkte und keine wesentlichen Beanstandungen auswies.

Eine sachliche Verwendungsprüfung, insbesondere aufgrund der Sachberichte, unterblieb. Erst auf Veranlassung des Rechnungshofs hat der Landesbeauftragte eine vollständige Verwendungsprüfung vorgenommen und dabei die Sachberichte einbezogen. Unterlagen über die Auswertung und über Gespräche mit den Zuwendungsempfängern, auf die er im Prüfungsschriftwechsel hingewiesen hatte, konnten allerdings zunächst nicht vorgelegt werden. Die vorgeschriebenen Prüfungsvermerke wurden vielmehr erst im Mai 1997 gefertigt. Der Rechnungshof hat bereits in der Vergangenheit (vgl. Jahresbericht Rechnungsjahr 1989 T 422) darauf hingewiesen, daß derartige Verzögerungen wegen der einjährigen Ausschlußfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, die eine Rückforderung der Zuwendung verhindern könnte, nicht hinzunehmen sind. Der Landesbeauftragte hat in seiner Stellungnahme auf Anlaufschwierigkeiten seiner Behörde hingewiesen und zugesagt, künftig keinen Wirtschaftsprüfer mehr zu beauftragen. Der Rechnungshof berichtet hierüber gleichwohl wegen der exemplarischen Bedeutung des Vorgangs.

Zu T 509, 510, 511:

Bei den Übergabe/Übernahmegesprächen mit den Senatsverwaltungen für Soziales und für Kulturelle Angelegenheiten wurde immer wieder in Aussicht gestellt und sogar zugesichert, dass trotz des Zuständigkeitsüberganges der Förderung der Vereine an den Landesbeauftragten die Prüfung der Verwendungsnachweise weiterhin von den bestehenden Prüfstellen der beiden früheren Zuwendungsgeber erfolgen sollte.

Als der Zeitpunkt der Verwendungsprüfung der bewilligten Zuwendungsmittel nach dem 1. Halbjahr 1996 näherrückte, wurde von den Prüfstellen der Senatsverwaltungen die Prüfung unserer Verwendungsnachweise mit der Begründung der Überlastung abgelehnt, da die Prüfung der Vorjahre bis 1994 bei ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei.

Da der Landesbeauftragte keine eigene Verwaltungsstelle und keine Prüfstelle hat und die Förderung der Vereine und Aufarbeitungsinitiativen 1995 neu übernommen hatte, wurde ein Wirtschaftsprüfer, der auch schon von anderen Senatsverwaltungen beauftragt wurde und daher genaue Kenntnisse der LHO vorweisen konnte, mit der Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise am 2. Juli 1996 beauftragt.

Zur inhaltlichen Prüfung der Erfüllung des Zuwendungszweckes auf der Grundlage der Sachberichte des Verwendungsnachweises hat der Landesbeauftragte wiederum persönliche Besprechungen mit den Vorständen der Vereine und Aufarbeitungsinitiativen in der Zeit vom 25. September bis 9. Oktober 1996 durchgeführt. Die vorliegenden Protokolle wurden vom Rechnungshof als Prüfvermerke nicht akzeptiert. Die Prüfungsvermerke auf den Formularen wurden nachgeholt. Die Rückforderungen aus 1995 in Höhe von 22 600,- DM wurden bereits im

4. Quartal 1996 geltend gemacht.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

512 Der Rechnungshof hat darüber hinaus im Laufe des Jahres 1998 bei den Verbänden (T 507) die Verwendung der Zuwendungen geprüft, insbesondere, ob die von einigen Zuwendungsempfängern gezahlten Honorare und Aufwandsentschädigungen notwendig und in der Höhe angemessen waren und ob das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot beachtet wurde, nach dem der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen darf als vergleichbare Dienstkräfte des Landes Berlin (Nr. 15.2 AV § 44 LHO; Nr. 1.3 ANBest-P). Hierbei hat er zahlreiche Verstöße festgestellt. So gewährte z. B. ein Verband in den Haushaltsjahren 1996 und 1997 Honorare von insgesamt 37 000 DM bzw. 30 000 DM jährlich für Vortragstätigkeiten und Führungen innerhalb der vom Verband betriebenen Einrichtung. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Honorare zu einem erheblichen Teil auch an dort Beschäftigte gezahlt werden, zu deren arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben ohnehin die Betreuung und Führung von Gruppen gehört. Da die Führungen überwiegend während der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden, liegt eine Doppelbezahlung vor. Hierdurch entstanden z. B. 1996 ungerechtfertigte Mehrausgaben von 16 000 DM. Ein anderer Verband zahlte einem vollbeschäftigten Angestellten vom 1. März 1995 an für eine zusätzliche, nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehörende Projektleitung ein Honorar von 150 DM monatlich. Vom 1. März 1996 bis zum 28. Februar 1997 wurden hierfür monatlich 1 000 DM gewährt. Gründe für diese erhebliche Honorarerhöhung waren nicht aktenkundig. In anderen Fällen fehlte für Honorare oder Aufwandsentschädigungen jede Begründung.

Zu T 512, 513, 514:

Die Honorarkosten und Aufwandsentschädigungen, wurden seit 1995 verstärkt unter Kontrolle gehalten. Die Aufwandsentschädigungen und Honorare für die zum Teil ehrenamtlichen Geschäftsstellen sind sehr gering im Vergleich zu der geleisteten Arbeit, die auch als Vorarbeit für die Senatsverwaltung für Soziales nicht zu unterschätzen ist. Nur bei einem Verein wurden hohe Honorarkosten festgestellt, die anfangs auch für festangestellte Mitarbeiter, für Führungen nach der Arbeitszeit gezahlt wurden.

Hier wurde vom Landesbeauftragten mit Nachdruck auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Notwendigkeit zur Arbeitszeitverlagerung hingewiesen. Die Entwicklung der Honorarkosten wurde trotz ständig steigender Besucherzahlen und damit vermehrter Führungen von 1995 ­ 77 913,75 DM bis 1998 auf 38 695,- DM reduziert. Auch beim Zuwendungsantrag 1999 wurde diese Position mit beantragten 110 000,- DM trotz des Argumentes, dass ein Stundensatz von 25,- DM für die ehrenamtlichen Kräfte zu gering wäre, nicht akzeptiert. Für den Finanzierungsplan 1999 des gemeinsamen Projektes wurden die Honorare von der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und dem Landesbeauftragten letztendlich mit 59 500,- DM bestätigt.

Die Zustimmung des Landesbeauftragten für die zusätzliche Übernahme der Öffentlichkeitsarbeit und politischen Bildung in Feierabendtätigkeit im Rahmen des neuen Projektes eines anderen Vereines lag vor.

Die Eingruppierungen der Angestellten bei den Zuwendungsempfängern wurde in jedem Geschäftsjahr hinsichtlich des Besserstellungsverbotes überprüft. Bereits 1995 wurde der Verein mit institutioneller Förderung und einer festangestellten Arbeitskraft aufgefordert, die Beschreibung der Arbeitsaufgaben des Geschäftsführers zu überarbeiten. Dieser Arbeitsplatz war noch von der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten mit Vergütungsgruppe II a BAT-O bewertet worden. Seitens des Landesbeauftragten wurde hier jedoch eine Besserstellung erkannt mit dem Ergebnis, dass die Stelle ab Juli 1996 nach BAT-O III vergütet wurde.

Mit dem Verein, der 1998 für seinen Geschäftsführer die Vergütungsgruppe II a BAT beantragt hatte, gab es mehrere Aussprachen, in denen der Landesbeauftragte eindeutig die Vergütungsgruppe III BAT festgelegt hat und mit Nachdruck auf Rückzahlung der Überzahlung hingewiesen hat, falls eine höhere Vergütungsgruppe bei der Prüfung des Verwendungsnachweises 1998 festgestellt werden sollte.

Bei den anderen Vereinen gab es vom Landesbeauftragten keine Beanstandungen hinsichtlich der Eingruppierungen, da bis 1998 die Personalkosten für die Angestellten der Zuwendungsempfänger grundsätzlich über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Arbeitsfördermaßnahmen (AfG) gesichert waren und es bei diesen ABMAfG-Stellen die Einschränkung gab, dass keine Vergütung über die Vergütungsgruppe IV BAT-O gewährt wurde.

Die Personalkosten waren damit auch nicht oder nur anteilig in den vom Landesbeauftragten geförderten Projekten enthalten.

Bei allen Vereinen und Aufarbeitungsinitiativen, die durch den Landesbeauftragten ab 1995 gefördert wurden, wurde nicht nur keine Besserstellung festgestellt, sondern im Gegenteil, wegen fehlender finanzieller Mittel musste grundsätzlich untertariflich vergütet werden.

Die Beschreibung der Aufgabenkreise und die Bewertung liegen für die Angestellten der Zuwendungsempfänger vor.

Auch die Eingruppierungen der bei den Zuwendungsempfängern beschäftigten Angestellten sind größtenteils nicht nachvollziehbar, in einigen Fällen eindeutig überhöht. Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen, die für eine zutreffende Bewertung des Aufgabenkreises unerläßlich sind, fehlen gänzlich. Der Geschäftsführer eines Verbandes erhält Vergütung nach VGr. II a BAT, obwohl er nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt und auch nicht die Voraussetzungen eines „sonstigen Angestellten" für eine derartige Einreihung erfüllt. Somit kommt allenfalls eine Eingruppierung nach VGr. III BAT in Betracht.

Dem Landesbeauftragten ist dieser Mangel seit längerem bekannt. Erste Folgerungen hieraus hat er jedoch erst Anfang 1999 gezogen. Außerdem sind bei anderen Verbänden ein Bibliothekar sowie zwei Archivare zu hoch eingruppiert.

Hierdurch haben diese Zuwendungsempfänger das Besserstellungsverbot verletzt. Durch die überhöhte Zahlung von Vergütungen sind z. B. 1996 unzulässige Mehrausgaben von 28 000 DM entstanden. Der Rechnungshof hat den Datenschutzbeauftragten als Leiter des Verwaltungszweigs (T 507) aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Zuwendungsempfänger die Zahlung ungerechtfertigter Honorare einstellen, die Notwendigkeit von Aufwandsentschädigungen überprüfen und das Besserstellungsverbot strikt einhalten. Auch sollte die teilweise Rückforderung von Zuwendungen geprüft werden. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

a) Mängel bei der Abwicklung von Förderungsprogrammen durch die Investitionsbank Berlin

Die Investitionsbank Berlin hat die Angemessenheit der von ihr erhobenen Verwaltungskostenbeiträge/Bearbeitungsgebühren nicht nachgewiesen. Es ist nicht sachgerecht, dass sie durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, den Wohnungsbau zu fördern, erhebliche Gewinne aus überhöhten Verwaltungskostenbeiträgen/Bearbeitungsgebühren erzielt. Bei der Übernahme von Wirtschafts- und Umweltförderungsprogrammen vom Land BerDer hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe erstellt.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats lin hat die Investitionsbank dagegen ­ zum Teil über einen längeren Zeitraum ­ erkennbare Verluste akzeptiert, die die Zweckrücklage der Anstalt und damit das mittelbare Vermögen Berlins schmälern. Überdies führt die unzureichende Kalkulation der Gebühren zu einer unausgewogenen Belastung der geförderten Bürger und Unternehmen. Die Kosten eines Arbeitsplatzes/Mitarbeiters bei der Investitionsbank übersteigen vergleichbare Kosten der Verwaltung erheblich, so dass es insgesamt durch Übertragung dieser Programme auf die Investitionsbank nicht zu Einsparungen für Berlin gekommen ist. Die von der Investitionsbank angestrebte Erweiterung ihres Aufgabenkreises zur Landesstrukturbank setzt aus Sicht des Landes Berlin voraus, dass diese ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllt und dies auch nachweist. Der Rechnungshof empfiehlt daher, weitere Aufgaben nur nach Durchführung eines Wettbewerbs auf die Investitionsbank aber auch andere Dritte zu übertragen und die Wirtschaftlichkeit der Angebote für Berlin unter Berücksichtigung aller Auswirkungen sorgfältig zu prüfen.

Der Rechnungshof hat im Jahre 1998 die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen und Bearbeitungsgebühren (im folgenden Entgelte) durch die Investitionsbank Berlin (IBB) geprüft. Diese ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (Abteilung) der Landesbank Berlin, einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Die IBB ist aus der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) hervorgegangen. Über die WBK hatte der Rechnungshof bereits in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1986 (T 235 bis 247) berichtet, dass sie für ihre Leistungen Entgelte ohne Kenntnis der für die Abwicklung der Förderungsprogramme anfallenden Kosten festgesetzt hat. Zugleich hatte der Rechnungshof beanstandet, dass die WBK aus der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Wohnungsbau erhebliche Gewinne erzielt. Mit Senatsbeschluß Nr. 469/89 vom 26. September 1989 wurde die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beauftragt, im Zusammenwirken mit der WBK die Struktur der Entgelte für die einzelnen Fördermaßnahmen zu überarbeiten mit dem Ziel, sie stärker an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren.

Auch im Jahre 1998 hat die IBB noch immer keine Unterlagen vorlegen können, die eine Nachkalkulation der für die Bearbeitung der einzelnen Wohnungsbauförderungsprogramme erhobenen Entgelte ermöglicht hätten. Insoweit war es dem Rechnungshof nicht möglich, die Angemessenheit der von der IBB erhobenen Entgelte bei der Wohnungsbauförderung programmbezogen zu prüfen. Die IBB hat die einmal „festgesetzten" Entgelte im wesentlichen in unveränderter Höhe vom Land Berlin und von den Förderungsnehmern gefordert und erhalten.

Zu T 515:

Während das Gutachten bereits den Gesamtkostendeckungsgrad bei der Wohnungsbauförderung mit 104,1 v. H. (vgl. T 523) als beanstandungsfrei ermittelte, wird die inzwischen im Probelauf befindliche Prozesskostenrechnung darüber hinaus künftig die produktgenaue Erfassung und damit für jedes einzelne Förderprogramm die Bildung angemessener Entgelte erlauben.

Zur Höhe der Entgelte hat das Gutachten darauf hingewiesen, dass ein Vergleich mit anderen Ländern nur sehr begrenzt aussagefähig sei, weil sich in einer Vielzahl von Punkten Abweichungen bei den Förderprogrammen, den einschlägigen Richtlinien und Aufgaben ergeben. So obliegen der IBB im Unterschied zu anderen entsprechenden Ländereinrichtungen z. B. die Antragsprüfung und -bewilligung, die Förder- und Finanzierungsberatung, die Führung der Geschäftsstelle für die Bewilligungsausschüsse, die Aufgabe der Mietpreisstelle, die Bautenstandskontrolle und die Einkommensüberprüfung. Sie hat längere Förderlaufzeiten abzuwickeln, sie trägt im kapitalmarktfinanzierten Neugeschäft höhere Ausfallrisiken usw. Infolge der stark zurückgehenden Förderbeiträge und Neubauzahlen sinken die Erträge

­ trotz unverändert hohem zu betreuenden Altbestand ­ erheblich. Die Bestandsverwaltung schließt auch solche Wohnungen ein, deren Förderung bereits ausgelaufen ist (Nachförderung, Rückzahlphase, Bindungsfristen). 516 Für alle wirtschaftlich geführten Unternehmen und ganz besonders für ein Kreditinstitut ist es geboten, für die einzelnen Produkte Kalkulationsgrundlagen zur Steuerung und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses zu schaffen.

Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob das Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; Kostentransparenz und ständige Kontrolle sind Grundvoraussetzungen für jede wirtschaftliche Geschäftsführung. Im Hinblick auf die von der IBB angestrebte Erweiterung ihres Aufgabenkreises ist es unerläßlich, dass die Anstalt zuvor die Wirtschaftlichkeit ihrer Arbeitsweise anhand einer Produktkalkulation nachweist.

Zu T 516:

Den Ausführungen des Rechnungshofes ist zuzustimmen. Der Senat wird die Vorhaben der IBB zur Prozeßkostenrechnung sowie zum Aufbau eines Controllings, um die Aussagemöglichkeiten weiter zu erhöhen und vielfältige Auswertungen zu ermöglichen, intensiv begleiten. Die IBB wird kontinuierlich in der Förderleitstelle des Senats über Maßnahmen in diesem Bereich berichten.

Der Senat erwartet von der IBB, dass sie in nächster Zukunft über die Kalkulationsgrundlagen zur Steuerung und Kontrolle des Leistungprozesses verfügt und ihre Prozeßabläufe optimiert.

Der Rechnungshof hat auf der Grundlage der ihm zugänglichen Unterlagen für die Geschäftsjahre 1995 bis 1997 eine eigene Analyse vorgenommen, weil die IBB ihm die für das Prüfungsverfahren notwendigen prüfungsrelevanten Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegt hat. Er hat eine Beziehung zwischen Kosten und Erlösen der einzelnen Förderungsabteilungen hergestellt und deren Ergebnisse ermittelt. Dabei hat er auch die Kosten für den einzelnen Arbeitsplatz abgeleitet und mit den entsprechenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten eines Arbeitsplatzes in der Verwaltung verglichen. Um ein ausgewogenes und aussagefähiges Ergebnis zu erreichen, hat der Rechnungshof seine Berechnungen für einen ZeitZu T 517:

Ein Vergleich der Personal-, Sach- und Gemeinkosten in der IBB mit denen der Verwaltung ist nicht zielführend. Auf Grund der gestiegenen Erwartungen und Erfordernisse einer modernen, am Kunden orientierten Förderpolitik ist eine Sach- und Personalausstattung erforderlich, die über die in der Verwaltung vorhandenen Möglichkeiten hinausgeht.