Kreditinstitut

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats lich. Sie wird von der IBB auch nicht praktiziert, weil die IBB nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang nicht quantifizierbare unentgeltliche Leistungen für Berlin erbringt und im übrigen wegen einer fehlenden nach Unternehmensprozessen gegliederten Kostenrechnung (Prozeßkostenrechnung) nicht in der Lage war, die Gesamtheit der Gemeinkosten verursachungsgerecht zu verteilen.

Infolge des starken Rückgangs der Wohnungsbauförderung werden die Überschüsse der Anstalt, die weitgehend auf die Dienstleistungen im Wohnungsbauförderungsbereich zurückzuführen waren und zum stetigen Anwachsen der Zweckrücklage (mittelbares Vermögen Berlins) beigetragen haben, weiter zurückgehen. Da die Ertragslage der Anstalt in Zukunft vor allem von den Entgelten aus der Abwicklung der verbleibenden Förderungsbereiche bestimmt wird und diese schon bisher unauskömmlich waren, ist künftig mit sich deutlich verschlechternden Ergebnissen zu rechnen. Eine Prozeßkostenrechnung hätte dazu beitragen können, solche Veränderungen frühzeitig transparent zu machen und Steuerungsmöglichkeiten zu eröffnen. Es ist äußerst bedenklich, wenn die IBB bei dieser sich abzeichnenden Entwicklung noch in jüngster Vergangenheit von der Verwaltung Wirtschafts- und Umweltförderungsprogramme übernommen hat, ohne die Kosten als Grundlage für die Entgeltberechnung ausreichend kalkuliert zu haben. Dies ist umso mehr zu beanstanden, als die Geschäftsbesorgung der Umweltförderungsprogramme für einen längerfristigen Zeitraum bei gleichbleibender Vergütung übernommen wurde. Zwar spart das Land Berlin in diesem Fall seinerseits Personal- und Sachkosten ein. Diese Ersparnis bleibt jedoch deutlich hinter dem Personal- und Sachkostenaufwand der IBB zurück, der zu Lasten eines Gewinns aus anderen Tätigkeitsfeldern der IBB gedeckt wird.

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr äußert sich nicht zu den einzelnen Beanstandungen des Rechnungshofs, sondern verweist pauschal auf die Stellungnahme der IBB und das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das für 1997 einen im Rahmen liegenden Kostendekkungsgrad ergeben habe. Daraus folgert sie, dass die IBB auch keine unangemessenen Überschüsse erzielt habe. Sie bestätigt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Angemessenheit der Entgelte für die einzelnen Förderungsprogramme wegen fehlender Produktkalkulationen nicht untersucht werden konnte. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass die IBB Teilprogramme unentgeltlich durchgeführt habe. Obwohl der Sach- und Personalkostenblock der IBB in gewissem Umfang fix bleibt, müsse diese mit zurückgehenden Erträgen aus den Wohnungsbauprogrammen und damit sinkenden Deckungsbeiträgen rechnen.

Der Rechnungshof kritisiert, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr sich nicht mit den Beanstandungen im einzelnen auseinandersetzt. Diese hat auch nicht erkannt, dass die Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entweder weitgehend mit denen des Rechnungshofs übereinstimmen oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund eines anderen Prüfungsansatzes überhaupt keine Aussagen getroffen werden. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr will die Verwaltungskostenbeiträge in den Eigentumsrichtlinien 1999 allerdings senken. Für den Rechnungshof ist zur Zeit nicht nachvollziehbar, auf welcher Kalkulationsbasis diese Entscheidung beruht. Der abschließende Hinweis der Senatsverwaltung, daß „die IBB als zentrales Förderinstiut für das Land Berlin tätig und zur Landesstrukturbank ausgebaut werden" soll und es „daher schon vom Ansatz her fraglich (ist), die IBB als bloße Verwaltungseinheit bzw. Behörde zu betrachten und nicht als Kreditinstitut", bleibt in seiner Bedeutung unklar.

Wenn die Senatsverwaltung damit zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten durchzusetzen ist, muss sie der Rechnungshof dringend auf ihre Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Handeln hinweisen. Vor einer Entscheidung von solcher Tragweite ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (§ 7 LHO) unerläßlich. Ansätze dafür sind zur Zeit nicht erkennbar.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestätigte in ihrer Stellungnahme, dass die IBB bei der Nachkalkulation der für das Jahr 1997 vereinbarten Vergütungen im Laufe des Jahres 1998 nur Durchschnittswerte zur Verfügung stellen konnte, weil sie auch für die Abwicklung dieser für sie neuen Programme über keine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt. Darüber hinaus stellt die Verwaltung fest, dass die Bearbeitungszeiten weiter inakzeptabel hoch sind und deutlich über den von ihr für vertretbar gehaltenen Fristen lagen. Gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen als Vertreterin der Interessen Berlins hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie angeregt, darauf hinzuwirken, dass die IBB ihre Kostenstrukturen wettbewerbsfähig gestalte. Anderenfalls solle erwogen werden, auf das „outsourcing" von Leistungen, die auch von der Verwaltung erbracht werden können, zu verzichten.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe hält eine Beurteilung der Abwicklung derjenigen Programme, die der IBB erst 1997 übertragen wurden, für verfrüht. Sie weist außerdem darauf hin, dass es erklärtes Ziel sei, den bisherigen Aufgabenkreis der IBB zu erweitern, und meint, dass ein Ausschreibungsverfahren damit nur schwer vereinbar sei. Anders als die IBB geht sie von Anlaufschwierigkeiten für eine Übergangszeit aus, die auch erhöhte Kosten einschlössen. Das Testat des Wirtschaftsprüfers hält sie für eine Bestätigung, daß die IBB nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird. Sie beabsichtigt, auf dem mit der IBB begonnenen Weg fortzufahren, will aber die Feststellungen des Rechnungshofs sehr ernst und zum Anlaß nehmen, auf eine Beseitigung etwaiger Schwachstellen hinzuwirken. Nähere Ausführungen zur Umsetzung dieses Vorhabens fehlen leider.

Zu T 532:

Es wird auf die Senats/Abgeordnetenhausvorlage zum „Förderkonzept 2000 ­ Neue Kultur der Förderung" sowie auf die laufenden Verhandlungen zu einem Rahmenvertrag zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe und der IBB verwiesen.

Die Überlegung des Senats, wirtschaftsdienliche Förderungsprogramme bei einer Stelle zu konzentrieren, wird vom Rechnungshof grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings ist es notwendig, sich vor dieser Entscheidung über Kosten und Nutzen der Maßnahme zu vergewissern. Die Forderung, die Leistungen im Wettbewerb zu vergeben (vgl. T 524) steht dem Vorhaben des Senats nicht von vornherein entgegen. Das Testat des Wirtschaftsprüfers bestätigt im übrigen nur, dass die Geschäfte ordnungsgemäß geführt wurden, nicht jedoch, daß dabei wirtschaftlich verfahren wurde.

Zusammenfassend kommt der Rechnungshof zu folgender Wertung: Die Kritik des Rechnungshofs richtet sich einerseits gegen die von der IBB verteidigte Entgeltpolitik. Ein die tatsächlichen Kosten erheblich übersteigendes Entgelt führt zu unbilligen Ergebnissen für die Förderungsnehmer und belastet auch das Land Berlin. Die Aufwendungen für Entgelte fließen beim Mietwohnungsbau in die Kostenberechnung ein und haben damit unmittelbaren Einfluß auf den Subventionsbedarf. Ebenso ist es auf Dauer nicht akzeptabel, dass die Abwicklung von Programmen zu erheblichen Verlusten führt, die durch Gewinne aus anderen Programmen ausgeglichen werden müssen. Die IBB vergibt gemäß dem gesetzlichen Auftrag Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die überwiegend der Berliner Haushalt bereitstellt. Eine Gewinnerzielung soll in diesem Geschäftsbereich gerade nicht erfolgen. Deshalb ist die IBB gehalten, über den gesamten Förderungszeitraum ein ausgewogenes Ergebnis zu erzielen. Im übrigen kann auch nicht hingenommen werden, dass die Festsetzung der Entgelte generell wegen fehlender Unterlagen nicht nachvollziehbar ist.

Zu T 534:

Im Zusammenhang mit dem „Förderkonzept 2000 ­ Neue Kultur der Förderung" ist vorgesehen, die Entgelte der IBB für die Abwicklung der wirtschaftsorientierten Förderprogramme transparenter zu regeln. (s. auch Anmerkung zu Ziffer 535) 535 Zum anderen richtet sich die Kritik des Rechnungshofs gegen die unwirtschaftliche Verfahrensweise der IBB. Allein der Umstand, dass die unverändert gebliebenen Aufgaben von Mitarbeitern einer Bank erledigt werden, rechtfertigt nicht deutlich höhere Personal- und Sachaufwendungen. Hinzu kommt, dass sich nach Feststellung der Fachbehörde die Qualität der Bearbeitung keineswegs verbessert hat. Wegen der weitgehenden Identität von Förderungsaufgaben der IBB mit den Aufgaben öffentlicher Leistungsverwaltung ­ durch die

Zu T 535:

Es trifft nicht zu, dass die IBB lediglich die Aufgaben wahrnimmt, die früher in der Verwaltung geleistet wurden. Vielmehr haben sich die Anforderungen hinsichtlich Kompetenz, betriebswirtschaftlicher und branchenspezifischer Kenntnisse, Kundenorientierung und Effizienz erheblich erweitert. Mit dem „Förderkonzept 2000 ­ Neue Kultur der Förderung" wurden die Ziele und Maßnahmen für eine stärkere Transparenz, Kundenorientierung Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats und Effizienz in der Wirtschaftsförderpolitik des Landes Berlin festgelegt. Hierzu gehört auch eine bessere Qualität der Abwicklung der Förderung durch die IBB.

In einem zwischen der IBB und der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe auszuhandelnden Rahmenvertrag werden die Anforderungen an die IBB detailliert formuliert. Ziele hierbei sind, die Beratung der Kunden durch Aufbau von Branchenknow-how in der IBB zu verbessern, die Antragstellung kundenfreundlicher zu gestalten und die Bearbeitung der Förderanträge zu beschleunigen. Hierzu arbeitet die IBB gegenwärtig an dem Aufbau eines zentralen Controllings sowie einer Datenbank.

Übernahme von Programmen und Mitarbeitern der Senatsverwaltungen deutlich dokumentiert ­ erscheint es dem Rechnungshof durchaus sinnvoll, die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes bei der IBB mit den Kosten der öffentlichen Verwaltung zu vergleichen. Die IBB hätte zwar vom Rechnungshof einen Vergleich mit anderen Förderungsinstituten erwartet, sieht ihn aber zugleich selbst als schwierig an. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vgl. T 526) kam bei ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass zwischen den einzelnen Förderungsinstituten erhebliche Differenzen in der Produktpalette, im Leistungsspektrum und hinsichtlich der Entgelterhebung bestehen und ein Vergleich nur sehr begrenzt möglich oder aussagefähig ist. Nach dem ersten Anschein erhebt die IBB jedoch bei der Wohnungsbauförderung generell höhere Entgelte als beispielsweise die Förderungsinstitute der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen sind zur Zeit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Konzentration weiterer Förderungsprogramme für das Land Berlin bei der IBB nicht gegeben. Grundsätzlich sollten der IBB nur noch Förderungsprogramme übertragen werden, deren Abwicklung den teureren bankmäßigen Sachverstand (T 523 2. Spiegelstrich) erfordern. Im übrigen müßte die IBB zunächst die Wirtschaftlichkeit ihrer Bearbeitung erheblich verbessern und künftig im Wettbewerb nachweisen, dass sie unter mehreren Bewerbern der leistungsfähigste und kostengünstigste ist (vgl. dazu auch §§ 7, 55 LHO). Das vordergründige Argument der Stelleneinsparung im öffentlichen Dienst darf nicht dazu führen, dass letztlich noch höhere Verpflichtungen ­ sei es unmittelbar oder mittelbar ­ das Land Berlin belasten. Ebenso muss sichergestellt sein, dass der Bürger weder unmittelbar noch mittelbar mit übermäßigen Entgelten belastet wird.

Zu T 536:

Es ist dem Rechnungshof zuzustimmen, dass es zur Zeit noch erhebliche Defizite bei der Abwicklung der Förderung durch die IBB gibt.

Gegenwärtig arbeitet die IBB daran, durch eine verbesserte Prozeßgestaltung und Personalentwicklung ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und den Anforderungen der Kunden zu entsprechen. Diese Vorhaben werden intensiv von der Förderleitstelle des Senats begleitet. Der Senat ist überzeugt, dass nach einer Übergangszeit, in der die Einführung neuer Produkte und Verfahren grundsätzlich betriebswirtschaftliche Anlaufkosten verursacht, durch verbesserte Abläufe und den Einsatz moderner Technik zukünftig spürbare Kostensenkungen erreicht werden.

Bei der Entscheidung, die wirtschaftsorientierten Förderprogramme bei der IBB zu konzentrieren spielte der Gesichtspunkt der Stelleneinsparung allenfalls eine untergeordnete Rolle.

Ziel war vielmehr, durch

- nur noch eine Anlaufstelle in der Stadt den Zugang zu Fördermitteln zu vereinfachen,

- eine zentrale Informationsstelle die Transparenz der Fördermöglichkeiten zu erhöhen und

- die Vergabe aus einer Hand eine effektivere Nutzung der Förderprogramme und zusätzliche Synergieeffekte zwischen verschiedenen Förderansätzen zu gewährleisten.

Der Berliner Senat beabsichtigt, die IBB zur Landesstrukturbank auszubauen. Vor diesem Hintergrund dringt der Senat darauf, dass die IBB bestehende Schwachstellen beseitigt und insgesamt den Anforderungen an eine Landesstrukturbank entspricht.

Vgl. ferner die Ausführungen zu T 524.

537 Eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen liegt noch nicht vor. Sie hat jedoch die anderen beteiligten Senatsverwaltungen gebeten, baldmöglichst mitzuteilen, welche Konsequenzen diese aus der unwirtschaftlichen Verfahrensweise der IBB ziehen werden.

Zu T 537:

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat der Senatsverwaltung für Finanzen ihre Auffassung am 26. März 1999 übermittelt. Sie deckt sich mit den in dieser Stellungnahme zum Rechnungshofbericht enthaltenen Ausführungen.

b) Zahlreiche Mängel bei der Anwendung tariflicher Vorschriften und fragwürdige Sondervereinbarungen zugunsten einzelner Mitarbeiter der Berliner Bäder-Betriebe

Die Berliner Bäder-Betriebe gewähren einzelnen Angestellten aufgrund von Sondervereinbarungen eine höhere Vergütung, als ihnen tarifvertraglich zustehen würde. Auch bei der Bewertung von Aufgabenkreisen und Eingruppierung von Mitarbeitern wird sehr großzügig verfahren. Dies belastet nicht nur das Betriebsergebnis, sondern erhöht vor allem den Zuschußbedarf aus dem Landeshaushalt.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport erstellt.