Arbeitgeber

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Tarifrecht zu umgehen. Die Bewertung und Eingruppierung hat sich nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen zu richten.

Eine nochmalige Abgeltung der wahrzunehmenden Aufgaben durch Zusatzzahlungen ist tarifwidrig und mit einer kostengünstigen Leistungserbringung, wie sie das Gesetz fordert (§ 3 Abs. 4 BBBG), unvereinbar. Zur Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolgs können zwar auch im öffentlichen Dienst Leistungszulagen und Leistungsprämien gewährt werden (vgl. Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ­ VKA-Richtlinien ­ von 1995 und Rahmentarifvertrag der VKA 1996). Die Leistungsprämie ist jedoch nur als Einmalbetrag vorgesehen. Erfolgsbezogene Leistungszulagen kommen nur dann in Betracht, wenn die Leistungen feststellbar überdurchschnittlich sind. Ihre Gewährung ist nach einem System mit geeigneten Kriterien zur Leistungsfeststellung und -bewertung festzulegen und kommt lediglich für einen begrenzten Zeitraum in Betracht.

Rahmentarifvertrag und VKA-Richtlinien stecken nur den Rahmen für eine verstärkt leistungs- und erfolgsabhängig gestaltete Bezahlung der Dienstkräfte ab. Näheres bedarf der Regelung auf der Grundlage bezirklicher Tarifverträge. Tarifliche Vereinbarungen dieser Art sind im Land Berlin bisher jedoch nicht geschlossen worden. Der Rechnungshof hat die BBB aufgefordert, die Prämienzahlung umgehend einzustellen, die Bewertung und Eingruppierung nach den geltenden tariflichen Vorschriften festzustellen und die Einzelarbeitsbedingungen auf tariflicher Grundlage durch Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

In ihrer Stellungnahme räumen die BBB zwar ein, dass es sich bei den beanstandeten Verträgen (T 543 bis 545) nicht um Dienstverträge, sondern um Arbeitsverträge handelt. Eine „entsprechende Umformulierung" sei in Arbeit. Die BBB wollen aber weder die vereinbarten Jahresvergütungen noch die Prämienregelung (T 545) ändern. Als Begründung wird im wesentlichen angeführt, dass es sonst nicht möglich gewesen wäre, gute Mitarbeiter für die BBB zu gewinnen. Zum Abschluß der Sondervereinbarungen sieht sich der Vorstand berechtigt, weil er nach dem BBBG „die Aufgabe hat, den Zuschußbedarf zu senken und die Anstalt nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu leiten." Schwierigkeiten bei der Personalfindung allein rechtfertigen jedoch nicht, sich über die Höhe der tariflich zustehenden Bezüge hinwegzusetzen (vgl. T 540). Für eine Herausnahme einzelner Mitarbeiter der BBB aus der Tarifbindung ist kein Raum. Durch diese Tarifbindung sind die BBB auch gehindert, ihre Arbeitnehmer durch Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen besserzustellen als vergleichbare Arbeitnehmer Berlins. Als Mitglied der Arbeitgeberverbände des öffentlichen Dienstes in Berlin (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 BBBG) sind die BBB ohnehin verpflichtet, die Tarifverträge zu beachten. Das Tarifrecht schließt Sonderleistungen zwar nicht gänzlich aus. Die Zubilligung solcher über- und außertariflicher Leistungen muß aber ihrer Natur nach auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kann nur dann in Betracht kommen, wenn der geordnete Gang der Geschäftsführung oder die Erfüllung der Aufgaben der BBB ohne die Sonderregelung nicht gewährleistet werden kann. Das ist bei diesen Sondervereinbarungen nicht der Fall.

Der Vorstand sollte nicht eigenmächtig über die Gewährung von Sonderleistungen entscheiden (vgl. § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4 BBBG, § 3 Abs. 2 BBB-Satzung). Der Rechnungshof erwartet, daß die BBB die beanstandeten Verträge (T 543 bis 545) nicht nur formal umbenennen. Die Vertragsgestaltung hat sich vielmehr an den für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes geltenden Arbeitsbedingungen zu orientieren; die gewährten Sonderleistungen sind umgehend einzustellen. Soweit sich in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten ergeben, sind die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport als zuständige Aufsichtsverwaltung und der Senator für Inneres als Vorsitzender des zuständigen Arbeitgeberverbandes (Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat ­ VAdöD Berlin) aufgefordert, den BBB Hilfestellung zu geben. Entsprechendes gilt für die Einstellung der Prämienzahlungen (T 545). Um Unsicherheiten darüber, wann der Abschluß von Dienstverträgen in Betracht

Zu T 546:

Die genannten Dienstverträge wurden in Arbeitsverträge umgewandelt mit dem Zusatz, dass mit der Jahresvergütung auch sämtliche Überstunden und sonstige Lohnzuschläge abgegolten sind.

Berücksichtigt man, dass diese Mitarbeiter im Durchschnitt 50 Stunden wöchentlich arbeiten, würden bei tariflicher Eingruppierung eine wesentlich höhere Personalkostenbelastung entstehen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen ist nicht nötig, da die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gelten.

Die BBB werden bei Neubesetzung der Stellen (T 543 bis 545) die Vertragsgestaltung an den für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes geltenden Arbeitsbedingungen orientieren und künftig keine Sonderleistungen mehr gewähren.

Die Senatsverwaltung für Inneres wird den Vorschlag des RH aufgreifen und das in der Praxis bewährte Arbeitsmaterial dahingehend ergänzen, dass deutlich wird, wann der Abschluss von Dienstverträgen in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Sonderleistungen aus der Sicht des Senats unbedenklich ist. Die Ergänzungsunterlagen werden den BBB bis Ende diesen Jahres zugestellt.

Die Kosten infolge von Sonderregelungen im Personalwesen der BBB ohne Vorstandsmitglieder stiegen von 1996 zum Planansatz 2000 um 6,2 %. Die Steigerungsrate der von SenFin vorgegebenen Durchschnittssätze zur Ermittlung der Ausgaben für Vergütungen bzw. Löhne der Angestellten und Arbeiter lag im gleichen Zeitraum dagegen bei 7,9 %. Insofern kann von Kostensteigerungen infolge von Sonderregelungen keine Rede sein.

Gleichwohl wird SenSchulJugSport auch künftig der Entwicklung der Personalkosten besondere Beachtung schenken.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats kommt und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Sonderleistungen aus Sicht des Senats unbedenklich ist, künftig gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte die Senatsverwaltung für Inneres das in der Praxis bereits bewährte Arbeitsmaterial, das auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhalten, durch entsprechende Hinweise ergänzen. Zum Abschluß von Dienstverträgen will die Senatsverwaltung für Inneres dieser Empfehlung nachkommen. Die Mitglieder des Senats, die die Staatsaufsicht über landesunmittelbare Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausüben oder Mitglied eines Aufsichtsrats sind, sollten der Kostensteigerung infolge von Sonderregelungen im Personalwesen mehr Beachtung schenken.

Weitere Angestellte erhalten seit Ende 1997 für die Durchführung von „Aqua-Fitness-Kursen" als „Prämienzahlung" für eine jeweils unterschiedliche Anzahl von Arbeitsstunden einen Zuschlag von bis zu 20 v. H. der Stundenvergütung. Als Rechtsgrundlage führen die BBB eine im Jahr 1997 mit dem Personalrat geschlossene Dienstvereinbarung an. Die Zahlungen sind unzulässig, weil die Dienstvereinbarung gegen § 75

PersVG verstößt. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch Tarifvertrag ausdrücklich der Abschluß einer ergänzenden Dienstvereinbarung (sogenannte Tariföffnungsklausel) zugelassen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Rechnungshof hat die BBB aufgefordert, die Zahlungen umgehend einzustellen. Die BBB haben inzwischen angekündigt, dass sie die Prämienzahlung einstellen werden.

Zu T 547:

Die Prämienzahlung für die Durchführung von Aqua-FitnessKursen wurde ab 26. Februar 1999 eingestellt.

Ein Angestellter erhält eine um vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung. Die BBB begründen die Zahlung mit besonderen Leistungen des Angestellten. Die Mehrausgaben hierfür betragen jährlich 6 000 DM. Das Tarifrecht kennt zwar die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen durch den 1990 eingefügten Abschnitt C des § 27 BAT. Die Vorschrift stellt aber nicht auf die Leistung des Angestellten ab, sondern allein darauf, ob ein Personalengpaß vorliegt. Die BBB haben auch übersehen, dass im Berliner Landesdienst von der Regelung aufgrund der angespannten Haushaltssituation lediglich in einigen ausgewählten Bereichen des bau- und vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Sicherung des Personalbestandes vorübergehend Gebrauch gemacht wurde. Seit Ende 1995 werden im unmittelbaren Landesdienst nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres Lebensaltersstufen nicht mehr vorweggewährt. Im Hinblick darauf, dass die BBB als Zuschußempfänger des Landes Berlin ihre Ausgaben ganz überwiegend aus dem Landeshaushalt bestreiten, sollte erwartet werden können, dass deren Personal finanziell nicht bessergestellt wird als Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst. Der Rechnungshof hat die BBB aufgefordert, die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Die BBB wollen die Angelegenheit nunmehr im Zuge einer Neubewertung des Aufgabengebiets bereinigen.

Zu T 548:

Es ist zutreffend, dass ein Angestellter eine um vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung erhielt. Dieses ist nach dem BAT ein legales Mittel, wichtige Mitarbeiter von einem Arbeitsplatzwechsel abzuhalten. Den BBB war nicht bekannt, dass diese Regelung des BAT in Berlin nicht angewandt werden darf. Die jetzt erstellte Stellenbewertung des Aufgabengebietes ergab eine höhere Tarifgruppe (II a), so dass auch unter Berücksichtigung der vier Lebensaltersstufen der Mitarbeiter noch mit mtl.

758,35 DM zuwenig vergütet wurde.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde die Vorweggewährung der Lebensaltersstufen aufgehoben. Der Mitarbeiter erhält die Vgr. II a.

Die Bewertung der Arbeitsgebiete für Angestellte weist ebenfalls erhebliche Mängel auf. Die BBB verfügen über keine Unterlagen, die geeignet wären, ihre Bewertungsentscheidungen sachgerecht zu begründen. Der einzige für den Personalbereich zuständige Mitarbeiter der Projektgruppe (T 541) hat sich nicht mit der Bewertung von Arbeitsgebieten beschäftigt.

Den Ausschreibungen der zu besetzenden Stellen lagen lediglich Bewertungsvermutungen zugrunde. Diesem Mangel wurde auch nicht bei der Einstellung und vergütungsmäßigen Zuordnung der Mitarbeiter abgeholfen. Bewertung der Arbeitsgebiete und Eingruppierung der Beschäftigten sind daher häufig zweifelhaft. Aus der Vielzahl der klärungsbedürftigen Fälle greift der Rechnungshof nachstehend nur einige heraus:

Zu T 549:

Die Stellenbewertungen für die Mitarbeiter der Verwaltung wurden durchgeführt. Bei einigen Mitarbeitern ergab sich eine höhere Tarifgruppe, bei anderen eine niedrigere Tarifgruppe.

Die angeführten Fälle stellen sich wie folgt dar:

- Angestellte mit Sekretariatsaufgaben

Die Stellenbewertung ergab die Tarifgruppe V c Fallgruppe 1 a

Die bisherige Vergütung erfolgt nach IV b.

Bei Neubesetzung der Stelle wird die überhöhte Bezahlung auf ein tarifgerechtes Maß zurückgeführt.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

- Eine Angestellte mit Sekretariatsaufgaben wurde nach Umbenennung in „Sachbearbeiterin" um drei Vergütungsgruppen höhergestuft; ob sich auch der Aufgabeninhalt verändert hat, war nicht ersichtlich (jährliche Mehrausgaben 16 000 DM).

- Eine „Schreibkraft in der Verwaltung" ist ohne Darlegung der verwaltungsmäßigen Zusatzaufgaben um zwei Vergütungsgruppen höher eingereiht worden (jährliche Mehrausgaben 7 000 DM).

- Leiter einer Region ­ die BBB haben das Stadtgebiet in fünf Regionen aufgeteilt ­ erhalten Vergütung nach VGr. I a. Für den Rechnungshof erschließt sich auch aus der inzwischen vorgelegten Beschreibung des Aufgabenkreises nicht, inwieweit sich, abgesehen von der Größe des Betreuungsgebiets, die Aufgaben grundlegend von denen der früheren Bäderamtsleiter der Bezirksämter unterscheiden. Diese waren, soweit als Angestellte tätig, in VGr. III/II a eingruppiert (jährliche Mehrausgaben im Einzelfall 18 000 DM).

- Die Stellen für Betriebsleiter der Bäder sind umstritten.

Die Senatsverwaltung für Inneres hatte vor Errichtung der BBB der Einrichtung solcher Stellen nicht zugestimmt, weil die Aufgaben zentral von den Bäderämtern wahrgenommen wurden. Auch nach Errichtung der BBB werden die einzelnen Bäder zentral verwaltet. Zusätzlich zu den Leitungsaufgaben eines Badebetriebsleiters müßten den tariflichen Vorgaben zufolge Aufgaben in Haushalts- und Kassen-, Personal- sowie allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten anfallen. Die BBB wenden ein, daß sich das Aufgabengebiet mit Errichtung der BBB erheblich verändert habe. Auch hätten bereits die Bezirke in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Bewertungen vorgenommen. Dessenungeachtet haben die BBB inzwischen zugesagt, umgehend entsprechende Stellenbeschreibungen und -bewertungen vorzunehmen.

Der Rechnungshof sieht allerdings nach wie vor die Notwendigkeit von Betriebsleitern als nicht belegt an. Wenn die BBB anstelle von Betriebsleitern nur noch Badebetriebsleiter einsetzen würden, ergäbe sich eine jährliche Einsparung im Einzelfall bis zu 9 000 DM.

- Nicht gerechtfertigt ist auch die Ausweisung von Stellen für Geprüfte Schwimmeister in den Fällen, in denen die Beschäftigung eines Schwimmeistergehilfen genügen würde (jährliche Mehrausgaben im Einzelfall 4 000 DM).

Die BBB führen zu ihrer Entlastung zwar an, die fehlerhaften Eingruppierungen bei Übernahme des Personals bereits vorgefunden zu haben. Nach eigenem Bekunden sind sie aber bemüht, die überhöhte Bezahlung auf ein tarifgerechtes Maß zurückzuführen.

- Schreibkraft in der Verwaltung

Die Stellenbewertung bestätigte die bisherige Eingruppierung VI b. Es handelt sich um ein Arbeitsgebiet einer/s Angestellten.

- Leiter der Region

Auch hier wurde die bisherige Eingruppierung (I a) durch die erstellte Stellenbewertung bestätigt.

- Betriebsleiter

Den BBB war nicht bekannt, dass die Senatsverwaltung für Inneres die Einrichtung solcher Stellen noch vor Gründung der Berliner Bäder-Betriebe untersagt hat.

Fast alle Eingruppierungen der Betriebsleiter erfolgten jedoch bereits durch die Bezirke und wurde von den BBB lediglich übernommen.

Die Bezirke haben schon vor vielen Jahren Betriebsleiter gemäß dem Schwimmmeistertarifvertrag eingesetzt und dementsprechend vergütet. Der Auflassung des Rechnungshofes, solche Stellen seien überhaupt nicht nötig, kann nicht gefolgt werden. Durch die Einrichtung der Berliner BäderBetriebe hat sich das Aufgabengebiet erheblich erweitert. Bis 1996 hatte ein Amtsleiter maximal drei Bäder seines Bezirkes zu betreuen. Bei den BBB betreut ein Regionalleiter ca. 15 Bäder, wodurch zwangsläufig die Betriebsleiter mehrere Aufgaben, die früher der Amtsleiter hatte, ausführen müssen. Alle Betriebsleiter verrichten größtenteils die gemäß dem Schwimmmeistertarif Anlage 4 a bis c genannten Tätigkeiten.

Geprüfter Schwimmmeister

Auch hier haben die BBB die Eingruppierungen nur von den Bezirken übernommen. Da auch die BBB Zweifel an der Richtigkeit hatten, wurden von den BBB zunächst einmal die Bewährungsaufstiege nicht vollzogen. Dieses hatte eine Vielzahl von Arbeitsgerichtsprozessen zur Folge, mit dem Ergebnis, dass der geprüfte Schwimmmeister, der als Schichtleiter tätig ist, auch die Vergütung nach BAT VI b erhalten muss.

Der Auffassung des Rechnungshofes, solche Stellen seien nicht nötig, kann nicht gefolgt werden. Lediglich in reinen Schul- und Vereinsbädern ist es auf Grund des geringen Personals nicht nötig, Schichtleiter einzusetzen.

Die BBB haben die in Rede stehenden Stellen mit einem entsprechenden Vermerk versehen, so dass im Fall des Ausscheidens des jeweiligen Stelleninhabers sichergestellt ist, dass eine tarifgerechte Neubesetzung der Stelle vorgenommen wird.

Weiterhin werden die BBB sich bemühen, den betroffenen Mitarbeitern Arbeitsgebiete zuzuweisen, die ihrer Eingruppierung entsprechen.

Der Rechnungshof weist erneut auf folgendes hin: Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bewertung von Arbeitsgebieten ist grundsätzlich eine Beschreibung des Aufgabenkreises, die erkennen läßt, welche Arbeitsvorgänge, nach Zeitanteilen aufgeschlüsselt, der Angestellte jeweils wahrzunehmen hat.

Solange die Bewertung eines Aufgabenkreises nicht abschließend geklärt ist, hat sich die Eingruppierung vorläufig nach der Vergütungsgruppe zu bestimmen, der die Tätigkeit mit Sicherheit zuzuordnen ist. Zur Bewertung von Aufgabenkreisen im unmittelbaren Landesdienst hat die Senatsverwaltung für Inneres wiederholt eingehende Hinweise gegeben und die Notwendigkeit von Aufgabenkreisbeschreibungen besonders hervorgehoben. An diesen Regelungen sollten auch die BBB ihre Praxis ausrichten; denn fehlerhafte Bewertungen, überhöhte Eingruppierungen und verfrühte Höhergruppierungen wirken sich auf die Vergütung aus und belasten damit das Betriebsergebnis. Eine Erhöhung des Zuschußbedarfs ist die Folge. Der Rechnungshof hat die BBB daher gebeten, aufgrund der übermittelten Hinweise nunmehr in allen in Betracht kommenden Fällen Aufgabenkreisbeschreibungen zu erstellen und die Arbeitsgebiete auf dieser Grundlage zu bewerten; fehlerhafte Eingruppierungsfeststellungen sind zu korrigieren. Nachdem der Rechnungshof die BewertungsZu T 550:

Wie bereits erwähnt, ergaben die Stellenbewertungen in einigen Fällen eine niedrige Tarifgruppe. Zur weiteren Vorgehensweise haben die BBB einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht eingeschaltet. Die BBB vertreten die Auffassung, dass eine Herabgruppierung nur durch eine Änderungskündigung erfolgen kann, da in allen Fällen die Tarifgruppe Bestandteil des Arbeitsvertrages ist und der jeweilige Mitarbeiter dadurch auch einen Anspruch auf ein entsprechendes Aufgabengebiet hat. Bei einer beabsichtigten Änderungskündigung muss der Arbeitgeber die Gründe dafür angeben und vorher die Zustimmung des Personalrats einholen. Ob schon das Mitbestimmungsverfahren erfolgreich sein wird, ist zweifelhaft, abgesehen davon, wie ein Arbeitsgerichtsverfahren ausgehen würde. Es ist zu befürchten, dass durch Herabgruppierung die Motivation der jeweiligen Mitarbeiter erheblich leiden würde. Dies stünde im Gegensatz dazu, dass alle Mitarbeiter der Verwaltung der BBB freiwillig erhebliche Mehrarbeit leisten und damit auf die tariflichen Zuschläge verzichten. Auch ist in vielen Fällen in absehbarer Zeit ein Freizeitausgleich für die geleistete Mehrarbeit überhaupt nicht möglich.

SenSchulJugSport teilt die Auffassung des RH, dass die BBB durch gesetzliche Regelung (§ 13 Abs. 6 BBBG) verpflichtet sind,