Haftpflichtversicherung

A. Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes

I. Allgemeines: 1 ­ Geltungsbereich:

(1) Diese Vorschriften gelten für die Überlassung und Nutzung öffentlicher Sportanlagen, die von den einzelnen Senatsverwaltungen oder den Bezirksämtern von Berlin verwaltet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(2) Die Vorschriften gelten für Sportanlagen mit besonderer Zweckbestimmung (z. B. Sportanlagen in den Bereichen Schule, Hochschule, Polizei, Justiz) nur insoweit, als sie für den jeweiligen besonderen Zweck nicht vollständig genutzt werden und freie Kapazitäten zur allgemeinen sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die von den Berliner Bäder-Betrieben verwalteten öffentlichen Schwimmbäder sowie für den öffentlichen Eislaufbetrieb der städtischen Kunsteisbahnen und den öffentlichen Betrieb auf Kegelbahnen.

2 ­ Förderungswürdige Sportorganisationen Förderungswürdige Sportorganisationen im Sinne dieser Vorschriften sind die gemäß § 3 Sportförderungsgesetz anerkannten Sportorganisationen.

3 ­ Zustand der Sportanlagen

Die öffentlichen Sportanlagen und die vorhandenen Geräte werden den förderungswürdigen Sportorganisationen in einem für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb sportartgerechten Zustand überlassen. Die für die Verwaltung der Sportanlagen zuständigen Stellen sind nicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Sportflächen und den Zuschauerbereichen verpflichtet.

II. Nutzungs- und Vergabegrundsätze 4 ­ Nutzungszeiten

Die Sportanlagen sind im allgemeinen von 8.00 bis 22.00 Uhr für die Nutzung freizugeben. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen soll eine den notwendigen Bedürfnissen der Sportorganisationen entsprechende Nutzung gewährleistet werden. Der Sportbetrieb auf ungedeckten Anlagen ohne Trainingsbeleuchtung ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig.

5 ­ Vorrangige Nutzung durch einzelne Sportorganisationen:

(1) Öffentliche Sportanlagen oder Teile davon können Sportorganisationen zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. In diesem Fall sind die Bedürfnisse der vorrangig nutzenden Sportorganisationen im erforderlichen Umfang bevorzugt zu berücksichtigen.

(2) Vorrangige Nutzung setzt voraus, dass

a) eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage gewährleistet wird,

b) die Kosten für Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage ganz oder teilweise vom Nutzer übernommen werden,

c) bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und den ausbildungsbezogenen Hochschulsport entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden,

d) anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bedingungen nach Absatz 2 sind vertraglich zu regeln, dabei sind die Bestimmungen der Nummern 14, 15, 18 sinngemäß zu vereinbaren. Bei der Entscheidung über den Umfang der vom Nutzer zu übernehmenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sind insbesondere die Art der Sportanlage, ihr baulicher Zustand, ihr Ausstattungsstandard, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Mitgliederzahl und -struktur (insbesondere Jugendanteil) des Nutzers in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Die vorrangige Nutzung ist langfristig, in der Regel für zehn bis fünfzehn Jahre, zu vereinbaren. Längere Vertragslaufzeiten sind zulässig. Die Nutzung kann jederzeit beendet werden, wenn eine angemessene Auslastung der Sportanlage nicht mehr gewährleistet ist. Der Nutzungsvertrag ist im übrigen fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer seine Pflichten nach Absatz 2 Buchstabe b), c) oder d) trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt.

(5) Die Weitergabe der zur vorrangigen Nutzung überlassenen Sportanlagen oder Teilen davon an andere Nutzer bedarf der Einwilligung der Vergabestellen (Nr. 8). 6 ­ Landesleistungszentren

Der Betrieb von anerkannten Landesleistungszentren ist eine Maßnahme, die überbezirklichen Belangen dient; die dafür genutzten Sportanlagen sind, abweichend von der Regelung in Nr. 25 Abs. 1, entgeltfrei zu überlassen.

7 ­ Überbezirkliche Belange

Das Olympia-Stadion einschließlich seiner Nebenanlagen und die zentral verwalteten Sportanlagen werden unter Beachtung überbezirklicher Belange vergeben.

8 ­ Vergabegrundsätze:

(1) Alle Sportanlagen, die von den Bezirken verwaltet werden, sind von einer zentralen Stelle zu vergeben, die bei der für den Sport zuständigen Abteilung eingerichtet werden sollte.

(2) Für die Vergabe der übrigen Sportanlagen sind die Behörden zuständig, die sie verwalten oder sich die Vergabe vorbehalten haben.

(3) Bei der Vergabe von Sportanlagen ist eine möglichst vollständige Auslastung anzustreben.

(4) Die Sportanlagen sollen es den Sportorganisationen, den Schulen und Hochschulen des Landes Berlin und weiteren mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten Behörden des Landes Berlin ermöglichen, ihren sportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb durchzuführen.

(5) Darüber hinaus stehen die Sportanlagen für die freie sportliche Betätigung zur Verfügung.

(6) Die Sportanlagen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Bedürfnisse zu vergeben.

(7) Bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen sind die Belange der in Nr. 8 Abs. 4 genannten Nutzer gegenüber anderen Gruppen und Einzelpersonen vorrangig zu berücksichtigen.

Darüber hinaus soll beachtet werden, dass

a) der notwendige Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzer durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt wird,

b) Kinder- und Jugendabteilungen zu für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang erhalten,

c) die Belange des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden,

d) eine angemessene Auslastung der überlassenen Sportanlagen gewährleistet erscheint,

e) die Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt werden.

(8) Die Sportanlagen auf Schulstandorten sollen im Hinblick auf die Mehrfachnutzung durch Schulen, Sportorganisationen und andere Nutzer grundsätzlich montags bis freitags ab 16.00 Uhr sonnabends ab 13.00 Uhr sonn- und feiertags sowie innerhalb der gesetzlichen Ferien ganztägig in die laufende Vergabe durch die Vergabestellen mit einbezogen werden und sind dabei in erster Linie den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen. Abweichend von diesem Grundsatz können die Schulen in diesen Zeiträumen Nutzungszeiten für

a) nach den geltenden Stundentafeln zu erteilenden Unterricht,

b) Grund-, Profil- und Leistungskurse der gymnasialen Oberstufe,

c) Unterricht, der zur Vorbereitung auf Veranstaltungen des Schulsport-Wettkampfprogramms notwendig ist,

d) Schulsportfeste vorrangig in Anspruch nehmen, wenn sie der Vergabestelle unter Beteiligung der Schulaufsicht nachweisen, dass diese Maßnahmen nicht außerhalb der obengenannten Zeiträume durchgeführt werden können. Nutzungszeiten für weitere schulsportliche Aktivitäten können nach Maßgabe freier Kapazitäten von der Vergabestelle bereitgestellt werden, wenn dadurch der Sportbetrieb der Sportorganisationen nicht beeinträchtigt wird.

(9) Die übrigen Sportanlagen sind, soweit sie nicht nach Nr. 5 vorrangig vergeben sind, grundsätzlich montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr sonnabends von 8.00 bis 13.00 Uhr vorrangig den Schulen und Hochschulen für den Unterricht bzw. den ausbildungsbezogenen Lehrbetrieb zu überlassen.

(10) Die Nutzungszeiten der Schulen werden unter Berücksichtigung der Absätze 8 und 9 grundsätzlich vor Aufstellung des Nutzungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum (Nummer 10 Abs. 2) festgelegt.

9 ­ Schlüsselverantwortung:

(1) Die vollständige Nutzung der Sportanlagen kann in geeigneten Fällen durch die Übertragung der Schlüsselverantwortung an den Nutzer sichergestellt werden.

(2) Rechte und Pflichten bei der Übertragung der Schlüsselverantwortung sind durch den Abschluß von Verträgen zu regeln, die denen als Anlagen dieser Vorschrift beigefügten Musterverträge entsprechend gestaltet werden sollen (Anlagen 2­3).

(3) Für eine zweijährige Erprobungsphase kann der Mustervertrag zur erweiterten Schlüsselverantwortung mit förderungswürdigen Sportorganisationen abgeschlossen werden (Anlage 4). 10 ­ Anträge auf Nutzungsüberlassung:

(1) Für Anträge auf Überlassung von Sportanlagen sind grundsätzlich die hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Dies gilt nicht für die Nutzung durch Schulen, Hochschulen und andere Behörden im Sinne der Nr. 8 Abs. 4.

(2) Der Vergabezeitraum beginnt grundsätzlich am 1. Oktober.

Die Anträge auf Nutzungsüberlassung sind jährlich oder halbjährlich zu stellen; nähere Einzelheiten regeln die Vergabestellen nach Anhörungen und in Absprache mit den bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften.

­ Nutzung für nichtsportliche Zwecke

Die Nutzung der Sportanlagen für nichtsportliche Zwecke ist nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb im Sinne der Nr. 8 Abs. 4 nicht beeinträchtigt wird. Entgelte werden nach Nr. 24 festgesetzt.

III. Überlassungsbedingungen 12 ­ Nutzungsgenehmigungen:

(1) Eine Nutzungsgenehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass

a) der Antrag rechtzeitig eingegangen ist,

b) die beantragte Nutzungszeit zur Verfügung steht,

c) die Bedingungen der Nummer 3 und 13 bis 22 vom Antragsteller anerkannt werden.

(2) Die Nutzungsgenehmigung wird in der Regel unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke erteilt und enthält eine Bestimmung über die für die Nutzung zu entrichtenden Entgelte.

(3) Für Einzelnutzer und Besucher gelten die Überlassungsbedingungen und die Nutzungsordnung sinngemäß. 13 ­ Haus- und Nutzungsordnung:

(1) Die Haus- und Nutzungsordnung öffentlicher Sportanlagen gilt für alle Nutzer und Besucher (Anlage 1).

(2) Die Haus- und Nutzungsordnung kann für Sportanlagen mit besonderer Zweckbestimmung den erforderlichen Gegebenheiten entsprechend ergänzt werden.

(3) Die Haus- und Nutzungsordnung ist in den Sportanlagen bzw. am Eingang der Sportanlagen an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

­ Haftung:

(1) Für Schäden an den Sportanlagen und ihren Einrichtungen, die die Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig verursachen, haften sie in voller Höhe.

(2) Die Nutzer haften auch für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen von Geräten, Räumen,

Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie allgemein für Schäden, die während der Überlassungszeit von Besuchern vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

(3) Das Land Berlin haftet nicht, wenn Nutzern oder Besuchern Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen; es haftet auch dann nicht, wenn seinen Beschäftigten die Schlüssel zu den genannten Räumen oder Abstellräumen in Verwahrung gegeben worden sind.

(4) Das Land Berlin haftet ferner nicht, wenn bei der Nutzung der Sportanlage eine Person getötet oder verletzt wird.

(5) Die Nutzer sind verpflichtet, das Land Berlin von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportanlagen an den Nutzer mittelbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend machen.

(6) Das Land Berlin kann sich jedoch weder auf Haftungsausschluß nach den Absätzen 3 und 4 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 5 berufen, falls ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

­ Haftpflichtversicherung

Die Nutzer haben ­ außer, wenn sie als Einzelpersonen die Sportanlage selbst nutzen ­ eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 14 ergeben, abzuschließen.

Dies gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt und der Nutzer zum versicherten Personenkreis gehört.

­ Erste Hilfe:

(1) Die Nutzer haben dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebes ständig Personen zur Leistung der „Ersten Hilfe" anwesend sind. Für den Notruf wird dem Nutzer ein Telefon bereitgehalten.

(2) Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den Übungs-, Lehrund Wettkampfbetrieb beaufsichtigen zu lassen.

­ Ordnerdienst

Bei Veranstaltungen mit Zuschauern sind vom Nutzer Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen, deren Anzahl mit der für die Vergabe der Sportanlage zuständigen Behörde abzustimmen ist.

­ Werbung:

(1) Werbung auf Sportanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der für die Sportanlage zuständigen Behörde. Die Einzelheiten sind gesondert zu regeln.

(2) Bei nicht nur geringfügigen Einnahmen aus Werbung durch den Nutzer ist eine angemessene Beteiligung für den Betreiber der Sportanlage vertraglich zu regeln, die dem Nutzer hinreichende Anreize für Werbeaktivitäten läßt.

­ Verkauf von Eintrittskarten:

(1) Über den Verkauf von Eintrittskarten ist bei entgeltpflichtiger Überlassung einer Sportanlage unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung) abzurechnen.

(2) Bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, ist dem Nutzer mit der Überlassungsgenehmigung zur Auflage zu machen, dass er den notwendigen Begleitern von Schwerbehinderten, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B" gekennzeichnet ist, freien Eintritt gewährt.

(3) Die Ausgabe von Freikarten ist auf bestimmte Kontingente zu begrenzen, die im Einvernehmen mit der für die Verwaltung der Sportanlage zuständigen Behörde festgelegt werden.

­ Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen:

(1) Bei Überlassung einer Sportanlage für die Durchführung einer entgeltpflichtigen Veranstaltung ist zwischen der für die Sportanlage zuständigen Behörde und dem Nutzer für den Fall des Rücktritts ein angemessenes Ausfallentgelt vertraglich zu vereinbaren. Dieses Ausfallentgelt ist nicht zu erheben, wenn der Nutzer den Rücktritt der für die Sportanlage zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt hat.

(2) In jedem Fall erstattet der Nutzer die Kosten, die die für die Sportanlage zuständige Behörde in Vorbereitung der Veranstaltung aufgewendet hat.

­ Kostenersatz bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage Nutzer, die eine Sportanlage unentgeltlich nutzen wollen, sind verpflichtet, eine Nichtinanspruchnahme spätestens drei Tage vor der vorgesehenen Nutzung der Vergabestelle schriftlich mitzuteilen.

Entstehen durch die verspätete oder unterlassene Bekanntgabe der Nichtinanspruchnahme Kosten, so sind sie vom Nutzer zu ersetzen; in jedem Falle sind mindestens 100 DM zu entrichten.

Bei mehrmaliger Nichtinanspruchnahme kann ein Nutzungsausschluß ausgesprochen werden.

­ Sperrung der Sportanlage:

(1) Die Sportanlagen können aus besonderen Gründen, z. B. bei Unbenutzbarkeit durch bauliche Mängel, für die Nutzung gesperrt werden.

(2) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden.

(3) Soll eine Sportanlage aus witterungsbedingten Gründen wegen Unbespielbarkeit für die Nutzung gesperrt werden, so ist grundsätzlich nach den mit dem Berliner Fußball-Verband getroffenen Vereinbarungen (Anlagen 5 und 6) zu verfahren. Bei anderen Sportarten ist, sofern nicht eigene Regelungen bestehen, analog zu verfahren.

(4) Entstehen dem Nutzer durch die Sperrung oder die eingeschränkte Nutzung einer Sportanlage finanzielle Nachteile, haftet das Land Berlin nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

IV. Nutzungsentgelte 23 ­ Entgeltfreie Überlassung:

(1) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung und für weitere mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten Behörden des Landes Berlin unentgeltlich. Abweichend davon können für den Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden, sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden (Nr. 24).

(2) Für besondere Maßnahmen oder Veranstaltungen, die auf Kunsteisbahnen von Einrichtungen des Landes Berlin oder von förderungswürdigen Sportorganisationen für Nichtmitglieder durchgeführt werden, sind von den Teilnehmern Entgelte nach der jeweiligen Entgeltordnung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer an Ausbildungskursen, die als satzungsgemäße Aufgabe von förderungswürdigen Sportorganisationen unentgeltlich durchgeführt werden.

(3) Für Sportveranstaltungen von nicht als förderungswürdig anerkannten Nutzern können die Sportanlagen entgeltfrei überlassen werden, wenn

a) dies im öffentlichen Interesse des Landes Berlin liegt,

b) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist,

c) der Besuch und die Teilnahme unentgeltlich gestattet werden,

d) die Nutzer in diesem Zusammenhang keine sonstigen Einnahmen erzielen und

e) Betriebskosten anteilig übernommen werden.

­ Entgeltpflichtige Überlassung:

(1) Für Sportveranstaltungen innerhalb eines Wettkampfbetriebes förderungswürdiger Sportorganisationen beträgt das Nutzungsentgelt je nach der Anzahl der zahlenden Zuschauer (Bemessungszahl) für:

a) Sporthallen ab 3 000 Zuschauer ­ 7 % der bereinigten Bruttoeinnahmen

b) ungedeckte Sportanlagen (Stadien) ab 3 000 Zuschauer - 7 % der bereinigten Bruttoeinnahmen ab 25 000 Zuschauer - 8 % der bereinigten Bruttoeinnahmen ab 50 000 Zuschauer - 10 % der bereinigten Bruttoeinnahmen

(2) Werden keine Einnahmen aus Eintrittsgeldern erhoben, fließen dem Nutzer jedoch andere Einnahmen zu, z. B. aus dem Verkauf von Programmen, Plaketten, Fan-Artikeln, Fernseh- und Rundfunkübertragungsrechten u. ä., sind vertragliche Mindestentgelte zu vereinbaren.

(3) Für Sportveranstaltungen nicht förderungswürdiger Sportorganisationen sowie für sonstige Nutzer, auch für nichtsportliche Zwecke, sind mindestens 10 % der bereinigten Bruttoeinnahmen als Nutzungsentgelt zu entrichten. Unabhängig von der Zahl der zahlenden Zuschauer sind jedoch mindestens folgende Beträge zu zahlen:

a) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche bis 1 000 m2 600 DM

b) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1 000 m2 1 200 DM

c) bei Überlassung eines Stadions oder einer ungedeckten Sportanlage mit Plätzen für 4 000 Zuschauer und mehr Zuschauer 3 000 DM

d) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4 000 Zuschauer 1 500 DM

e) bei Überlassung einer Sondersportanlage 3 000 DM

(4) Für Sportveranstaltungen nicht förderungswürdiger Sportorganisationen sowie für sonstige Nutzer können die Entgelte nach Abs. 3 unterschritten werden, wenn dies im besonderen Interesse Berlins liegt; mindestens sind jedoch die Entgelte nach Abs. 1 zu erheben.