Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus sechs Mitgliedern. Vorsitzender ist das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats, das sich durch seinen Staatssekretär vertreten lassen kann. Zwei weitere Mitglieder werden vom Senat, drei weitere Mitglieder werden vom Rat der Bürgermeister bestellt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt in den durch Gesetz bestimmten Fällen, namentlich über

1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,

2. die Genehmigung von Satzungsänderungen,

3. die Entlastung des Aufsichtsrats,

4. die Bestellung der Abschlußprüfer,

5. die Genehmigung des Jahresabschlusses,

6. die Genehmigung der Aufnahme von Krediten und der Übernahme von Bürgschaften,

7. die Genehmigung von Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen.

§ 7:

Aufsichtsrat:

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzender,

2. für die Arbeitgeberseite weiterhin

a) auf Vorschlag des Senats drei Mitglieder,

b) auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister sieben Mitglieder, darunter der stellvertretende Vorsitzende,

c) auf Vorschlag des Landessportbundes Berlin ein Mitglied, die von der Gewährträgerversammlung zu bestellen sind,

3. für die Arbeitnehmerseite sechs Arbeitnehmervertreter, die vom Personalrat der Anstalt zu bestellen sind, wobei ein Arbeitnehmervertreter nicht Arbeitnehmer der Anstalt sein darf.

(2) Zum Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht bestellt werden, wer

1. bereits zehn oder mehr andere Aufsichtsratsämter bekleidet,

2. wegen mittelbarer oder unmittelbarer Bindungen an ein Wettbewerbsunternehmen der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist,

3. während der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung als Schuldner abgegeben hat oder über dessen Vermögen während dieser Zeit das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist,

4. nicht besondere wirtschaftliche Sachkunde und nicht die Eignung hat, die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkungsvoll zu unterstützen.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht in geschäftliche Beziehungen (Lieferung, Leistung oder Beratung) zur Anstalt treten.

(4) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zu seiner Neubildung im Amt. Die Gewährträgerversammlung und der Personalrat können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.

Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt.

(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlußfähigkeit nicht entscheiden, so ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall beschließt er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.

§ 8:

Aufgaben des Aufsichtsrats:

(1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem halben Jahr. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik, die Gesamtplanung, das Gesamtprogramm und die Bildung von Regionen.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über

1. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder,

3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

4. die Festsetzung der Entgelte für die Grundversorgung der Benutzer sowie der Belegungskapazitäten für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Kindertagesstätten,

5. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

6. die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Bürgschaften,

7. die Zustimmung zur Errichtung neuer und zur Schließung bestehender Schwimmbäder,

8. die Zustimmung zu Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,

9. die Zustimmung zu Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen.

Die Grundversorgung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Bereitstellung von Bädern zum Schwimmen und Baden sowie zur Reinigung.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann im Einzelfall bestimmen, dass Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

(5) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluß fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht nach § 15 Abs. 2 und den Anträgen auf Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor.

(6) Der Aufsichtsrat entscheidet über Erlaß und Änderungen der Satzungen; er hat dazu die Auffassung des Vorstands einzuholen.

§ 9:

Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Vorsitzende.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Vorbildung zur Leitung der Anstalt geeignet ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.

§ 10:

Aufgaben des Vorstands:

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vertrauensvoll und eng zum Wohl der Anstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Anstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Der Vorstand erstellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und legt diesen dem Aufsichtsrat jeweils zur Feststellung vor. Der Wirtschaftsplan ist die für die Wirtschaftsführung der Anstalt maßgebende Zusammenstellung aller für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) sowie der gesamten Deckungsmittel und Ausgaben (Finanzplan). Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluß zu gliedern und zu erläutern. Den Finanzplan ergänzt eine Planungsübersicht für die folgenden fünf Geschäftsjahre.

(4) Sofern der Erhalt von Leistungen aus dem Landeshaushalt vorgesehen ist, sind rechtzeitig zur Haushaltsplanaufstellung die Erfolgs- und Finanzpläne der aufsichtsführenden Senatsverwaltung sowie der Senatsverwaltung für Finanzen zur Abstimmung vorzulegen. Wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan, insbesondere solche, die zu einer Erhöhung des Zuschußbedarfs führen können, bedürfen der Feststellung durch den Aufsichtsrat.

(5) In zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats ­ selbst im schriftlichen Verfahren ­ nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats sind unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, für die Aufnahme von Krediten sowie für die Übernahme von Bürgschaften.

(6) Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

(7) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und dessen Vorsitzendem in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu Anhang und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(8) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Sie sind berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Aufsichtsrat darzulegen.

(9) Die Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats nicht im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen oder Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sein.

(10) Der Vorstand entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Beschäftigten. Er ist das nach § 7 Nr. 5 und nach § 8 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. 5. 337, 1995 5. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Februar 1995 (GVBl. S. 60) geändert worden ist, zuständige Organ.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem bestimmt wird, wer Dienststellenleiter im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes ist.

§ 11:

Vertretung:

(1) Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 2 gemeinsam berechtigt.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Arbeitnehmer übertragen und die Vertretungsmacht auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.

(3) In Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder vertritt der Aufsichtsrat, handelnd durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, die Anstalt.

(4) Die Namen der für die Anstalt Zeichnungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 12:

Regionale Beiräte:

(1) Der Aufsichtsrat bildet aus jeweils mehreren Bezirken Regionen und beruft für jede Region einen Beirat. Die Beiräte beraten den Vorstand in Fragen der Angebotsgestaltung. Sie können dem Vorstand eigene Vorschläge machen. Insbesondere ist ihre Stellungnahme zu folgenden Vorschlägen des Vorstands einzuholen:

1. grundsätzliche Leistungs- und Angebotsgestaltung,

2. Erlaß und Änderung der Haus- und Badeordnung sowie Festsetzung der Öffnungszeiten,

3. Festlegung von Funktionsbädern und Investitionsprioritäten,

4. Verteilung der Belegungskapazitäten,

5. Festsetzung der Entgelte der Benutzer,

6. Aufstellung von regionalen Finanzierungsübersichten.

(2) Jedem Beirat gehören aus jedem Bezirk, der der jeweiligen Region zugeordnet ist, ein Vertreter des Bezirks und ein Vertreter der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaft an.

(3) Jedem Bezirk steht das Entsendungsrecht hinsichtlich seines Vertreters zu. Die Entsendung erfolgt durch Anzeige des zuständigen Bezirksstadtrats an den Vorstand und gilt gegenüber der Anstalt bis zur schriftlichen Benennung eines neuen Vertreters fort.

(4) Der Sportarbeitsgemeinschaft in jedem Bezirk steht das Recht zur Entsendung ihres Vertreters zu. Die Entsendung erfolgt durch Benennung gegenüber dem Vorstand.

(5) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Beirat hat für die jeweilige Region ein Auskunftsrecht, gegenüber dem Vorstand beziehungsweise seinen Vertretern zu den in Absatz 1 genannten Punkten.

(6) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13:

Personalwirtschaft:

(1) Mit Wirkung vom 1. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht auf die Anstalt übergegangen; Beschäftigungsdienststelle wird mit der Erklärung des Arbeitnehmers die für den Sport zuständige Senatsverwaltung. Auf Form und Frist ist in dem Schreiben nach Satz 1 hinzuweisen.

(3) Die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Übergangs nach Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmer der Anstalt werden, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin ununterbrochen bestanden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Anstalt ist verpflichtet, begonnene Ausbildungen zum Schwimmeistergehilfen für das Land als Ausbilder fortzusetzen und entsprechende künftige Ausbildungsverhältnisse als Ausbildender abzuschließen.

(5) Scheiden die Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Bädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluß daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet.

(6) Die Anstalt wird unverzüglich die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen. Die Anstalt wendet die bisher für die Beschäftigten geltenden Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen an, bis diese durch Neuregelungen ersetzt werden.

(7) Die Anstalt wird unverzüglich die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern.

(8) Die Anstalt beantragt ihre Mitgliedschaft in der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK).

(9) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten entsprechend für Arbeitnehmer, soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergehen.

§ 14:

Anstaltsvermögen:

(1) Grundstücke im Eigentum der Anstalt sind im Falle der Veräußerung zunächst dem Land Berlin anzubieten (Vorhand).

Die Vorhand des Landes Berlin erlischt, sofern das Land das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang annimmt.

(2) Das Stammkapital der Anstalt ist in der Satzng in angemessener Höhe festzusetzen.

§ 15:

Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses:

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§ 16:

Treue- und Schweigepflicht:

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Namentlich haben sie sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Anstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Die §§ 93 und 116 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände der Anstalt, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der Anstalt bestehen.

§ 17:

Staatsaufsicht:

(1) Die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes dem Land Berlin über die Anstalt zustehende Staatsaufsicht wird von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte für die Grundversorgung der Benutzer sowie die Nutzungsvorschriften.

§ 18:

Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin.

§ 19:

Abgabenfreiheit

Für Rechtsänderungen im Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung von Rechtsänderungen in öffentliche Register sowie die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Handlungen.

§ 20:

Geltung der Landeshaushaltsordnung

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf § 65 Abs. 1 sowie die §§ 88 bis 90, 92 und 94 bis 99 keine Anwendung.

§ 21

Sprachliche Bezeichnung

Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 22

Übergangsvorschrift:

(1) Die Gewährträgerversammlung wird beschlußfähig, sobald mindestens drei ihrer Mitglieder bestellt sind. Sie erläßt unbeschadet des § 8 Abs. 6 die Gründungssatzung der Anstalt zum 1. Januar 1996.

(2) Bis zur Bestellung der dem Aufsichtsrat angehörenden Arbeitnehmervertreter durch den Personalrat werden deren Aufgaben im Aufsichtsrat von der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmervertretern wahrgenommen, die vom Hauptpersonalrat entsandt werden.

(3) Bis zur Bestellung des Vorstands nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Geschäftsleitung und die Aufgaben des Vorstands einschließlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 1996 wahr.

(4) Die Aufgaben des Personalrats werden bis zu seiner erstmaligen Konstituierung durch den Hauptpersonalrat wahrgenommen.

(5) Die Personalakten der in § 13 Abs. 1 genannten Mitarbeiter werden von den bisher zuständigen Stellen übergangsweise bis zur Übernahme der Bearbeitung durch die Anstalt bis zum 30. Juni 1996 längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter geführt.

(6) Der Ausgleich für die Finanzierung des Betriebs der Schwimmbäder für 1996 ist hinsichtlich der bezirklichen Bäder durch die Bezirke und hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Gesetz unter Nummer 4, 5, 6 und 13 genannten Bäder durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung sicherzustellen. Die Mittel für die auf die Anstalt entfallenden Ausgaben für die Aus- und Fortbildung sowie für die übrigen auf die Anstalt übergehenden Aufgaben der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung werden von dieser auf die Anstalt übertragen.

§ 23

Änderung des Sportförderungsgesetzes

In § 14 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122) wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Berliner BäderBetriebe. Diese legen die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen." § 24

Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes Nummer 15 der Anlage (Zuständigkeitskatalog) zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020), das zuletzt durch § 58 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 17 linke Spalte erhält folgende Fassung: „(17) Verwaltung des Olympia-Stadions mit Ausnahme des Betriebs der Schwimmbäder."

2. In Absatz 18 rechte Spalte wird das Wort „einschließlich" durch die Wörter „mit Ausnahme" ersetzt.

3. Absatz 19 linke Spalte wird gestrichen.

4. Absatz 21 Halbsatz 1 linke Spalte wird wie folgt gefaßt: „Sportforum Berlin mit Ausnahme des Betriebs des Kombinierten Schwimmbades;". § 25

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 24 am 1. Januar 1996 in Kraft.