Vertrauensleuten und Vertretern für die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin

Wahl von Vertrauensleuten und Vertretern für die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu bestellenden Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), für die Dauer seiner Wahlperiode sieben Personen als Vertrauensleute und sieben Personen als deren Vertreter in die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu bestellenden Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter.

Begründung:

Das Abgeordnetenhaus hat am 14. März 1996 (Drucksache Nr. 13/75) gemäß § 26 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung für die Dauer seiner Wahlperiode 7 Personen als Vertrauensleute und 7

Personen als deren Vertreter für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin gewählt.

Dem Ausschuss gehörten in der 13. Wahlperiode zuletzt an:

a) als Vertrauensleute Herr Ulrich F. Krüger, Kadettenweg 58, 12205 Berlin Herr Klaus-Dieter Kümmel, Birnhornweg 13, 12107 Berlin Frau Dr. Rosemarie Dathe, Fuchssteinerweg 44, 13465 Berlin Herr Wolfgang Scharfenberg, Bundenbacher Weg 16, 13086

Berlin Herr Dietrich Masteit, Angerburger Allee 43, 14055 Berlin Herr Jürgen Redlich, Triftstraße 76, 13129 Berlin Herr Matthias Mahlmann, Gieselerstraße 22, 10713 Berlin

b) als Vertreter Frau Melitta Richter, Wörther Straße 10, 10435 Berlin Frau Ingeborg Kortleben, General-Barby-Straße 69, 13403 Berlin Herr Dr. Bodo Heyn, Großgörschenstraße 6, 10827 Berlin Herr Dr. Manfred Semmer, Bismarckstraße 17, 14109 Berlin Herr Torsten Hilse, Nordendstraße 62, 13156 Berlin Herr Gernot Bandur, Ilse-Jahn-Straße 37, 13088 Berlin Herr Stefan Maigne?, Matterhornstraße 100, 14129 Berlin

Nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 VwGO wird bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht jeweils ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. Die 7

Vertrauensleute und deren 7 Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Abgeordnetenhaus oder von einem durch das Abgeordnetenhaus bestimmten Ausschuss gewählt. Sie müssen die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen, das heißt, sie müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein, sollen das 30. Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor ihrer Wahl ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben (§ 20 VwGO). Ausgeschlossen vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind die in § 21 VwGO genannten Personen.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nach §§ 22 und 186 VwGO nicht berufen werden:

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Da dem Ausschuss die Wahl der ehrenamtlichen Richter obliegt, können ihm ferner Personen nicht angehören, die dem Ausschuss zur Wahl als ehrenamtliche Richter bei dem Oberverwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgericht vorgeschlagen werden. Insoweit besteht eine sich aus der Natur der Sache ergebende Inkompatibilität zwischen Wahlbewerbern und Mitgliedern des Ausschusses im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Vertrauensleute im Ausschuss der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1994 (GVBl. S. 102), zugleich Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.

Die Anlage zu dieser Vorlage enthält den Wortlaut der in der Vorlage genannten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

Anlage zur Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus betr. die Wahl von Vertrauensleuten und Vertretern für die bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu bestellenden Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

In der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) § 20

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

§ 21:

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

§ 22

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

§ 26:

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.

§ 34

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

§ 186

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171)

§ 2:

Besetzung des Oberverwaltungsgerichts:

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.

(2) Die Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.