Tageseinrichtungen

Gegenstand und Rechtsgrundlage der Vereinbarung:

(1) Diese Rahmenvereinbarung hat im Geltungsbereiches des § 2 die Finanzierung der Kosten, die Trägern, die dem Evangelischen Verband angehören, durch den Betrieb von Eltern ­ Kind ­ Gruppen (EKG) entstehen zum Gegenstand. Rechtsgrundlage dieser Vereinbarung sind die §§ 74, 77 und 79 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit dem § 19 Abs. 1, § 23 sowie 24 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz ­ KitaG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die in der Anlage 1 beigefügten „Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern in Eltern-Kind-Gruppen" sind Bestandteil dieser Vereinbarung und in ihrer Beachtung Voraussetzung für die Förderung auf Grundlage dieser Vereinbarung.

(2) Soweit dem Evangelischen Verband angehörende Träger in Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben EKG betreiben oder zu schaffen bereit sind, sieht Berlin von eigenen entsprechenden Maßnahmen ab und finanziert die in EKG erbrachten Leistungen nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung (§ 4 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 79 SGB VIII und § 19 KitaG).

(3) Die in dieser Rahmenvereinbarung festgelegte Finanzierung setzt voraus, dass Leistungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach SGB VIII und KitaG erbracht werden, die Berlin gegenüber den Leistungsberechtigten zu gewährleisten hat und für die nach § 24 SGB VIII und § 1 und § 21 Abs. 1 KitaG ein Anspruch oder Bedarf festgestellt wurde.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung des bedarfsgerechten, die EKG Plätze einschließenden Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen und bei der Umsetzung dieser Vereinbarung partnerschaftlich unter Beachtung der Unabhängigkeit der Träger zusammen (§ 17 SGB I, § 4 SGB VIII und § 19 KitaG). Sie werden gemeinsam die Grundsätze der Angebots- und Trägervielfalt, der Angebotsdifferenzierung nach § 4 KitaG und der Ortsnähe sowie die Interessen der Betroffenen beachten, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte in angemessener Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts eine ihren Erziehungsvorstellungen entsprechende Einrichtung finden und sich in ihr beteiligen können (§§ 5, 25 und 79 SGB VIII, § 19 KitaG).

(5) Die Träger sind grundsätzlich bereit, ihre unter Elternbeteiligung betriebene EKG langfristig bereitzustellen. Sie bemühen sich deshalb, andere Eltern für ihr Trägerkonzept zu interessieren.

(6) Sofern auf Grund des zahlenmäßigen Rückganges der leistungsberechtigten Kinder ein Abbau der vorhandenen Tageseinrichtungsplätze erforderlich wird, wird Berlin bei der notwendigen Anpassung der Bedeutung der unter Elternbeteiligung betriebenen EKG für die Angebots- und Trägervielfalt Rechnung tragen und die Zahl der von Trägern bereitgestellten Plätze erhalten, soweit genügend Eltern im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechtes sich an der Förderung ihrer Kinder im Rahmen einer EKG beteiligen wollen.

§ 2:

Geltungsbereich:

(1) Diese Rahmenvereinbarung findet auf die dem Evangelischen Verband angeschlossenen Träger in dem Umfang Anwendung, wie diese mit dem Land Berlin Trägerverträge gemäß § 6 dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Diese Rahmenvereinbarung gilt nicht für Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (§ 2 Abs. 3 und 4 KitaG) sowie für Sondergruppen und Sondereinrichtungen für behinderte Kinder nach § 5 Abs. 3 KitaG und die besonderen Fördereinrichtungen für HIVinfizierte Kinder.

(2) EKG im Sinne dieser Rahmenvereinbarung sind Halbtagseinrichtungen, die unter vielfältigen Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern von den dem evangelischen Verband angeschlossenen Trägern im Verbund mit deren anderen Einrichtungen und Diensten angeboten werden. EKG stellen ein Regelangebot dar, durch das der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens gemäß § 24 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KitaG erfüllt wird. In einer EKG werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt gefördert. Abweichend hiervon können auch Kinder, die im Laufe des am 1. August beginnenden Betreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollenden, bereits zu Beginn des Betreuungsjahres aufnehmen, vorrangig bei einem vom Jugendamt festgestellten Bedarf nach § 1 Abs. 2 KitaG in Verbindung mit § 24 Satz 2 SGB VIII.

(3) Die Träger haben die Möglichkeit, einen juristisch selbständigen Trägerverbund mit dem Vertragsabschluss und der Abrechnung (§§ 6 und 7) zu bevollmächtigen. In diesen Fällen wird ein Trägervertrag mit dem Trägerverbund abgeschlossen, in dem alle dort angeschlossenen Träger zusammengefasst sind. Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen der Träger werden durch den Trägerverbund bewirtschaftet. Berechnungsgrundlage ist in diesen Fällen die Gesamtheit der maßgeblichen Kosten (§ 4) und der Einnahmen (§ 5) der einzelnen Träger. Der Trägerverbund haftet im Rahmen dieses einheitlichen Verfahrens gegenüber dem Land Berlin selbständig neben den Trägern. Die Bevollmächtigung bindet den Träger und kann mit Wirkung gegenüber dem Land Berlin nur bis spätestens vier Monate vor Ablauf eines Jahres für das darauffolgende Jahr widerrufen werden. Diese

Bevollmächtigung ist dem Land Berlin schriftlich anzuzeigen; die Verantwortlichkeiten der Träger bleiben von einer solchen Bevollmächtigung unberührt. Trägerverbund kann auch der Evangelische Verband sein.

(4) Nicht dem Evangelischen Verband aber der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg angehörenden Träger von EKG oder Trägerverbünde können unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 durch Abschluss eines Trägervertrages nach § 6 dieser Rahmenvereinbarung beitreten.

(5) Voraussetzung für den Abschluss von Trägerverträgen ist die Aufnahme des Platzangebots in die Planung nach § 20 und in die Jahresplanung nach § 21 KitaG.

(6) Die jeweils geltenden gesetzlich geregelten Zuständigkeiten bleiben von den Regelungen dieser Rahmenvereinbarung unberührt und sind bei der Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 3:

Leistungen der Träger:

(1) Die Träger verpflichten sich, in ihren EKG Kinder gemäß den Bestimmungen des SGB VIII und des KitaG sowie der dazu erlassenen Rechtsvorschriften zu fördern. Die Art der Leistungen wird platzbezogen als Halbtagsförderung ohne Mittagessen, nach Alter der Kinder sowie nach ­ bedarfsabhängigen ­ zusätzlichen Förderleistungen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 KitaG unterschieden.

Zu den zusätzlichen Förderleistungen gehören auch die zusätzliche personelle Ausstattung und die erhöhten Sachkosten für behinderte Kinder, die nach § 5 Abs. 2 KitaG in die Arbeit der EKG integriert sind. Therapeutische Leistungen werden von dieser Rahmenvereinbarung nicht erfasst.

(2) Die Träger verpflichten sich, die Qualität der zu erbringenden Leistungen durch Qualitätsmanagement abzusichern. Dazu gehören insbesondere die Fachberatung, der Erfahrungsaustausch mit dem Fachpersonal anderer Einrichtungen sowie Fortbildungsveranstaltungen und Supervision. Zur Qualität der Leistung gehört auch die Instandhaltung der EKG im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchstabe b und c dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Die Träger verpflichten sich ferner, fristgerecht die für die Planung und Bundesjugendhilfestatistik erforderlichen Angaben zu machen (§ 21 KitaG, § 98 ff. SGB VIII).

(4) Die Träger sind verpflichtet, in Ausübung ihrer eigenen Verantwortlichkeit nach § 6 zugrunde gelegten Plätze nach Zahl und Art für die Laufzeit des Trägervertrages aufrechtzuerhalten.

(5) Die Träger sind verpflichtet, den Schutz von Sozialdaten entsprechend den Vorschriften des SGB zu gewährleisten (§ 61 Abs. 4 SGB VIII).

(6) Sollte in einer EKG auf Grund der geringen Zahl der Kinder das für die einzelnen Leistungen gemäß Kindertageseinrichtungspersonalverordnung (KitaPersVO) vorgesehene Fachpersonal unter Beachtung des § 2 Abs. 5 der KitaPersVO nicht ausreichen, um während der gesamten Betreuungszeiten jeweils die Anwesenheit einer zweiten Fachkraft im Hinblick auf denkbare Unglücks- oder Störfälle sicherzustellen, muss der Träger durch entsprechende organisatorische Maßnahmen insbesondere durch Beteiligung von Eltern, die über die besondere Verantwortung informiert sind, die Verfügbarkeit einer anderen geeigneten Zweitkraft gewährleisten. Stellt der Träger in diesen Fällen als Zweitkraft zusätzliches Fachpersonal ein, entstehen daraus keine weiteren Zahlungsverpflichtungen für Berlin.

§ 4:

Finanzierung der Leistungen:

(1) Grundlage der Finanzierung sind die sich aus den pauschalierten Personal- und Sachkosten ergebenden Gesamtkosten eines Jahres pro EKG-Platz. Die Höhe ergibt sich aus der vereinbarten Festsetzung und der künftigen Anpassung nach § 8 in dem EKG Kostenblatt, das Teil dieser Rahmenvereinbarung ist (Anlage 2). Dort werden die Gesamtkosten pro Platz differenziert nach dem Alter der Kinder und nach zusätzlichen Förderleistungen ausgewiesen.

a) Die Personalkosten ergeben sich aus der jeweils geltenden Rechtsverordnung zur Personalbemessung nach § 11 KitaG, den jeweils geltenden tariflichen Regelungen und den daran orientierten durchschnittlichen Personalkostensätzen der Senatsverwaltung für Finanzen für eine Erziehungskraft für die Vergütungsgruppe V c BAT. Diese Vergütungsgruppe ist immer zugrunde zulegen, da die Erziehungskraft gleichzeitig Leitungskraft ist. Bei den kindbezogenen Zuschlägen werden auf Grund der ausschließlich möglichen Halbtagsförderung 50 % der in der KitaPersVO vorgesehenen Personalanteile zugrunde gelegt.

b) Die Sachkosten sind mit Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren einvernehmlich pauschal festgesetzt. Es wird eine einheitliche Sachkostenpauschale im Umfang von 50 % der in den Kostenblättern der KitaRV und EKTRV festgesetzten Sachkostenpauschale für Halbtagseinrichtungen ohne Mittagessen festgesetzt. Sie entspricht den besonderen organisatorischen Bedingungen der EKG als Verbundeinrichtung.

c) Näheres zu den Personal- und Sachkosten folgt aus dem EKG Kostenblatt, wobei die zugrunde gelegten Beträge keine Festlegung des jeweiligen Trägers bezüglich seiner tatsächlichen Ausgaben bedeuten.

(2) Die Gesamtkosten nach Absatz 1, die dem Träger jährlich durch den Betrieb seiner EKG entstehen, werden in einer Höhe von 91 v. H. durch eine Kostenerstattung des Landes Berlin und durch die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung nach dem Kitaund Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz (KTKBG) gedeckt (Kostendeckungsgrad). In der Annahme, dass die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung nach dem KTKBG 13 v. H. (Beitragsquote) der Gesamtkosten decken, erstattet Berlin 78 v. H. (Erstattungsquote) der ermittelten Gesamtkosten. Minder- oder Mehreinnahmen gegenüber der zugrunde gelegten Kostenbeteiligung nach dem KTKBG werden im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 7 ausgeglichen.

(3) Die gemäß Kostenblatt besonderen und erforderlichen Kosten, die durch die integrative Förderung von Kindern mit Behinderungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich entstehen, erstattet Berlin in voller Höhe, soweit der Träger den Nachweis für den entsprechenden Anspruch des geförderten Kindes erbringt. Gleiches gilt für die im Kostenblatt ausgewiesenen Kosten für kindbezogene Zuschläge nach § 11 Abs. 3 Nummer 3 Buchstabe b) und c) KitaG.

(4) Die Träger erhalten auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung von Berlin öffentliche Mittel. Sie tragen dafür Sorge, dass die Mittel nur für eine wirtschaftliche und sparsame Betriebsführung analog § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung verwendet werden. Berlin finanziert auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung die Standards in der Qualität, wie sie das KitaG und alle weiteren für Tageseinrichtungen geltenden Rechtsvorschriften vorgeben. Paragraph 24 Abs. 2 Satz 3 KitaG ist in jedem Fall als maßgeblich zu beachten.

(5) Bei gleichzeitiger Förderung der EKG von dritter Seite, insbesondere bei einer zusätzlichen betrieblichen Förderung nach § 25 KitaG, für die zusätzliche geldwerte Leistungen erbracht werden, sind diese auf die finanzielle Beteiligung Berlins angemessen anzurechnen, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen. Eine Doppelfinanzierung liegt nicht vor, wenn durch die geldwerten Leistungen von dritter Seite nur der Eigenanteil erwirtschaftet oder eine zusätzliche Leistung des Trägers außerhalb der Rahmenvereinbarung finanziert wird. Näheres wird jeweils im Trägervertrag geregelt.

§ 5:

Kostenbeteiligung:

(1) Die Träger sind verpflichtet, die Beiträge entsprechend dem KTKBG festzusetzen und von den Eltern oder Erziehungsberechtigten einzuziehen. Hierüber ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus der sich die Höhe der für die Berechnung der Minderoder Mehreinnahmen maßgeblichen festgesetzten Kostenbeiträge ergibt. Dieser Nachweis umfasst auch die Zuordnung zu Einkommensgruppen, eventuelle Familienermäßigungen und die Behandlung von Härtefällen sowie Individualberechnungen nach § 4 KTKBG.

(2) Zusätzliche freiwillige Zahlungen der Kostenbeteiligungspflichtigen an die Einrichtungen, insbesondere zur Erwirtschaftung der nach § 4 Abs. 2 verbleibenden Eigenleistungen des Trägers, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 6:

Trägervertrag, Verfahren der Kostenerstattung:

(1) Grundlage der Berechnung der von Berlin zu erstattenden Kosten sind die Zahl und der Zeitraum der in Anspruch genommenen Plätze und die nach § 4 vereinbarten Gesamtkosten pro Leistung. Leistungen, die über die Feststellungen des Jugendamtes über die Betreuungsart hinausgehen oder der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII widersprechen, werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Kostenerstattung erfolgt auf der Basis der jährlich abzuschließenden Trägerverträge nach § 2 Abs. 1 und 4 (Vordruck 2 der Kita-/EKTRV). Berechnungsbasis für den Trägervertrag ist die Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Jahres vertraglich vergebenen Plätze ­ das sind die Plätze, die bis spätestens zum 1. Januar des Folgejahres belegt sind ­ differenziert nach Alter der Kinder und eventuellen zusätzlichen Förderleistungen (§ 3 Abs. 1) in den jeweiligen EKG. Diese Berechnungsbasis muss aus dem Trägervertrag hervorgehen.

(3) Sofern Zuschläge für die besondere Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache oder für andere Gruppen von Kindern, für die ein sozialstruktureller Ausgleich vorgesehen ist, vereinbart werden sollen, müssen der Anteil und die Zahl dieser Kinder in der jeweiligen EKG sowie der nach § 4 Absatz 1 a dieser Rahmenvereinbarung hierfür festgesetzte Personalzuschlag in den Trägervertrag aufgenommen werden. Dies gilt ­ einschließlich des besonderen Sachkostenzuschlages ­ auch, wenn Kinder mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe integriert gefördert werden.

(4) Die Berechnung der von Berlin zu erstattenden Kosten erfolgt auf der Grundlage der im EKG Kostenblatt ausgewiesenen Gesamtkosten pro Platz und der sich aus der Höhe der Kostenerstattungsquote ergebenden jeweiligen Kostenpauschalen.

Die Berechnung erfolgt je EKG mit einer gesonderten Zusammenfassung je Träger oder je Trägerverbund gemäß § 2 Abs. 3. Ein Nachweis über die Vertretungsberechtigung ist beizufügen.

(5) Der Vertragsabschluss erfolgt in folgenden Schritten:

a) Der Träger benennt dem Kostenträger jährlich bis zum 1. November die Höhe der von Berlin zu finanzierenden Kosten des Folgejahres (Trägervertragsjahr) in der Form eines verbindlichen Vertragsangebotes in doppelter Ausfertigung nach dem im Vordruck 2 beigefügten Muster.

b) Mit dem Zugang eines gegengezeichneten Exemplars des Vertragstextes ist der Vertrag geschlossen. Berlin reicht schnellstmöglich ein gegengezeichnetes Exemplar an den Träger oder dessen Bevollmächtigten zurück oder teilt die bestehenden Bedenken mit.

c) Bei Bedenken gegen den Abschluss des Vertrages in der vom Träger angebotenen Fassung unterbreitet Berlin in der unter Buchstabe a beschriebenen Weise ein Angebot. Der Trägervertrag kommt in diesem Fall durch den Zugang eines rechtsverbindlich gegengezeichneten Exemplars bei der für die Kostenerstattung des Landes Berlin zuständigen Stelle zustande.

(6) Die von Berlin gemäß Trägervertrag unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach § 7 zu erstattenden Kosten werden in 12 gleichen Monatsraten, jeweils in der ersten Woche eines jeden Monats, gezahlt. Die Zahlungen bis einschließlich April werden noch in der Höhe der für das Vorjahr (Trägervertragsjahr) vereinbarten Monatsraten geleistet. Ab Mai werden die für das laufende Jahr vereinbarten Monatsraten gezahlt. Mögliche Differenzen gegenüber den Zahlungen bis einschließlich April werden bis spätestens Juli des laufenden Jahres verrechnet.

(7) Soweit Träger für das folgende Kalenderjahr Veränderungen des vorhandenen Platzangebotes durch Inbetriebnahme neuer Einrichtungen, Schließung von Einrichtungen, Platzausbau oder -abbau in bestehenden Einrichtungen planen, müssen Berlin diese Planungen bis zum 1. Mai des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Soweit dadurch Berlin finanzieller Mehraufwand entsteht, ist vor der Umsetzung unter Beachtung des § 2 Abs. 5 die entsprechende Zustimmung Berlins einzuholen. In diesem Fall ist das geänderte Platzangebot, dem Berlin zugestimmt hat, Grundlage für den dann abzuschließenden Trägervertrag im Folgejahr.

(8) Soweit sich auf Grund unvorhersehbarer Entwicklungen Veränderungen in der Platznutzung gegenüber dem mit Berlin geschlossenen Trägervertrag ergeben, hat der Träger Berlin unverzüglich ein Angebot auf entsprechende Änderung des geschlossenen Trägervertrages zu unterbreiten. Dies gilt nicht, wenn die kostenmäßigen Folgen der Änderung weniger als 5 v. H. der im Trägervertrag zugrundegelegten Kostenerstattung Berlins betragen oder wenn die Veränderung weniger als fünf Plätze einschließlich umfasst.

§ 7:

Leistungsnachweis und Verrechnungsverfahren:

(1) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten der vom Träger geförderten Kinder bestätigen jeweils nach Ablauf des jeweiligen Trägervertragsjahres die Dauer (Monate) und die Art (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3) der in dieser Zeit in Anspruch genommenen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderleistung in der jeweiligen EKG unter Angabe des Geburtsdatums des Kindes gemäß Vordruck 3 der Kita-/EKTRV. Sie bestätigen auch die Höhe der vom Träger jeweils nach dem KTKBG festgesetzten Beiträge. Soweit Kinder den Besuch der EKG vor Ende des Trägervertragsjahres beenden, werden diese Bestätigungen zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorgenommen. Der Träger nimmt eine entsprechende Verpflichtung in den Betreuungsvertrag auf. In Einzelfällen, in denen die Beibringung der Bestätigung dem Träger nicht zumutbar ist, insbesondere bei Wegzug ohne vorherige Abmeldung, kann die Bestätigungen durch den Träger in Verbindung mit dem Kündigungsnachweis selbst vorgenommen werden.

(2) Der Träger wertet die Bestätigungen aus und übersendet Berlin jeweils bis zum 1. Mai des auf das Trägervertragsjahr folgenden Jahres (Abrechnungsjahr) eine Zusammenfassung in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 2. Er berechnet die Höhe der von Berlin auf der Grundlage der tatsächlichen Belegung und der vom Träger festgesetzten Beiträge der Kostenbeteiligungspflichtigen zu zahlende Kostenerstattung für die Laufzeit des Trägervertrages (Abrechnung gemäß Vordruck 4 der Kita-/ EKTRV). Zeiträume der vertraglichen Nichtbelegung werden nicht berücksichtigt. Für das erste Halbjahr des Trägervertragsjahres gilt das Alter des Kindes am 1. Oktober des vorangegangenen Jahres, für das zweite Halbjahr gilt das Alter des Kindes zum 1. Oktober des Trägervertragsjahres als Abrechnungs- und Verrechnungsgrundlage. Die Originale der Bestätigungen verbleiben zusammen mit den Bescheinigungen über den Anspruch bzw. Bedarf für Tagesbetreuung der Jugendämter beim Träger und unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.

(3) Ergibt sich aus der Abrechnung nach Absatz 2, dass die von Berlin nach § 6 Abs. 2 bis 8 geleisteten Zahlungen die tatsächlich zu erstattenden Kosten über- oder unterschritten haben, wird die erforderliche Verrechnung im Abrechnungsjahr vorgenommen.

Die Verrechnung wird unabhängig vom laufenden Trägervertrag vorgenommen. Der Verrechnung mit den laufenden Zahlungen erfolgt in der Regel im Abrechnungsjahr, spätestens jedoch bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres.

(4) Im Rahmen der Bestätigung der im Trägervertragsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen werden auch die Leistungen für das Qualitätsmanagement ausgewiesen.

(5) Kommt der Träger den ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung nicht rechtzeitig nach, kann Berlin nach einmaliger Mahnung die Zahlungen für das laufende Jahr um 20 v. H. senken. Liegen die vom Träger vorzulegenden Nachweise danach immer noch nicht bis spätestens zum 1. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden übernächsten Jahres vor, kann Berlin von diesem Zeitpunkt an die Zahlungen einstellen.

Weitergehende Rechte Berlins aus den allgemeinen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.