Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 46 Sitzung am 11 Juni 1998 Drs 132622 Herrn Abg

Wahl von zwei Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg vom 2. Juli 1993 (GVBl. S. 305, 307), zuletzt geändert am 27. Juni 1994 (GVBl. S. 177, 178), zwei Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg.

Begründung:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 46. Sitzung am 11. Juni für die Dauer von vier Jahren zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg gewählt.

Die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrats fand am 8. Juli 1998 statt.

Herr Böger und Herr Liepelt haben ihre Mandate in den Verwaltungsräten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 bzw. 17. Januar 2000 an die Verwaltungsratsvorsitzende, Frau Ministerin Dr. Simon, niedergelegt.

Für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsrats, die am 7. Juli 2002 endet, sind deshalb vom Abgeordnetenhaus zwei Mitglieder als Nachfolger von Herrn Liepelt und Herrn Böger zu wählen.

Der Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg

­ eine Zweiländeranstalt ­ besteht aus 18 Mitgliedern, von denen je sechs auf die Länder Berlin und Brandenburg entfallen sowie sechs vom Personalrat zu bestellen sind. Davon sind gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg drei Mitglieder vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählen (die Senatoren für Wirtschaft und Technologie sowie für Finanzen sind Mitglieder kraft Gesetzes; ein Mitglied ist vom Senat zu bestellen ­ das ist gegenwärtig Herr Dipl.-Volksw. FredRaimund Winkler, Mitglied des Vorstands der Berliner Baugenossenschaft e. G.).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. Juli 1993 (GVBl. S. 305, 311) zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg.

Die derzeitige Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg ist der Anlage 1 zu entnehmen, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in Anlage 2.

Berlin, den 25. Januar 2000 Senator für Wirtschaft und Technologie Anlage 1

Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg Ministerin für Finanzen des Landes Brandenburg Dr. Wilma Simon Vorsitzende ab 1. Dezember 1999

Senator für Wirtschaft und Technologie, Berlin Wolfgang Branoner stellvertr. Vorsitzender ab 1. Dezember 1999

Senator für Finanzen, Berlin Peter Kurth Minister für Wirtschaft des Landes Brandenburg Dr. Wolfgang Fürniß Klaus Böger, MdA Mandat niedergelegt als Vertreter der Arbeitnehmer Dieter Jansen Jürgen Hendrich Volker Liepelt, MdA Mandat niedergelegt Hans-Joachim Horatscheck Günter Rentsch, MdL Brigitte Kahl Wilfried Schrey, MdL Thomas Kaukel Frank Steffel, MdA Dr. Gesine Obertreis-Koppelow Dr. Margot Theben, MdL Renate Schuster Fred-Raimund Winkler

1. § 8 des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg lautet:

§ 8:

Zusammensetzung des Verwaltungsrats:

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Von diesen entfallen je sechs auf die Länder Berlin und Brandenburg. Er setzt sich zusammen aus

a) dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg als Vorsitzendem bzw. Stellvertreter in jeweils zweijährigem Wechsel sowie dem Senator für Finanzen des Landes Berlin und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg,

b) drei Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus von Berlin, und drei Mitgliedern, die vom Landtag des Landes Brandenburg gewählt werden,

c) einem Mitglied, das vom Senat von Berlin, und einem Mitglied, das von der Regierung des Landes Brandenburg bestellt wird,

d) sechs von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern; besteht für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg eine besondere Personalvertretung, so wird von ihr eines dieser Mitglieder bestellt.

Die Mitglieder zu Buchstaben b, c und d werden auf jeweils vier Jahre gewählt oder bestellt und müssen zum Abgeordnetenhaus von Berlin oder zum Landtag des Landes Brandenburg wählbar sein. Die Mitglieder zu Buchstaben b und c dürfen nicht Arbeitnehmer der Sozietät oder der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg sein.

(2) Als Mitglied des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzt. Personen, die für private Versicherungsunternehmen tätig oder Mitglieder von Aufsichtsräten solcher Unternehmen sind, können nicht als Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c gewählt oder bestellt werden.

(3) Die gewählten und bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zum Amtsantritt neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt oder bestellt werden.

(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin, der Landtag und die Regierung des Landes Brandenburg sowie die Personalvertretung können die von ihnen gewählten oder bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierungen können Dienstkräfte ihrer Verwaltungen als Vertreter bestimmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach Richtlinien der Aufsichtsbehörde erhalten.

2. § 4 des Gesetzes über die Lebensversicherung Berlin Brandenburg lautet:

§ 4:

Verwaltungsrat Verwaltungsrat der Anstalt ist der Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg. Umfang und Durchführung seiner Aufgaben sowie Rechte und Pflichten seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für den Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg geltenden Vorschriften.