Volkswirtschaft

Bund und Länder sind nach den §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 in Verbindung mit § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Für das Land Berlin ist diese Verpflichtung auch in der Verfassung von Berlin niedergelegt (Art. 86 Abs. 3 Satz 1).

In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen. Nach § 9 Abs. 3 StWG ist die Finanzplanung jährlich den volkswirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen anzupassen und fortzuschreiben.

Die Finanzplanung wird gemäß § 31 der Landeshaushaltsordnung (LHO) von der Senatsverwaltung für Finanzen aufgestellt, vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus spätestens im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr zur Kenntnisnahme vorgelegt (Art. 86 Abs. 3 Satz 2 Verfassung von Berlin).

Die Finanzplanung soll frühzeitig finanzpolitische Gefahrensituationen aufzeigen und der Politik ermöglichen, rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten. In der gegenwärtigen Phase nachhaltiger Konsolidierungsanstrengungen soll die Finanzplanung darüber hinaus den Umfang der weiteren Konsolidierungserfordernisse aufzeigen und den Zeitpfad skizzieren, innerhalb dessen die erforderlichen Konsolidierungsschritte wirksam geworden sein müssen.

In der Finanzplanung sind die Einnahmen und Ausgaben nach dem vom Finanzplanungsrat entwickelten »Gemeinsamen Schema für die Finanzplanungen von Bund und Ländern« gegliedert. Für die Zuordnung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben nach der jeweiligen Einnahmeund Ausgabeart ist der bundeseinheitliche Gruppierungsplan für die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans maßgebend. Das »Gemeinsame Schema« gewährleistet die Vergleichbarkeit der Finanzplanungen von Bund und Ländern und trägt damit zur Transparenz der Planungen der Gebietskörperschaften bei.