Hochschule

Da bezogen auf den Regelungsbereich des Bremischen bedarf die Bildung sowohl einer Leitungsentscheidung durch das Rektorat bzw. die Rektorate der Hochschulseite als auch einer demokratischen Legitimation durch Hochschulen. Errichtungsgesetzes. Zur erforderlichen Sicherung des staatlichen Einflusses auf die zu schaffende öffentlich-rechtliche Organisationseinheit bedarf die Satzung allerdings der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft. Dieser setzt Teilkörperschaft erforderlich werden, zum Beispiel im Hinblick auf die Rechte und Hochschulzulassungsgesetz, das Studentenwerksgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Die in § 97 dieses Gesetzes normierten Grundsätze der einzuhalten. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse bleibt vorerst der oder rechtlichen Regelung. Solange die Wissenschaftler der Hochschulen und Landesbeamte und nicht Beamte der Hochschulen selbst sind, erscheint eine

­ auch nicht sinnvoll.

Die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes können sich entsprechend dem Anwendungsbereich des Gesetzes direkt nur auf die staatlichen Hochschulen des Landes Bremen beziehen. Hinsichtlich der nicht staatlichen Hochschulen, der Wirkung können die rechtlichen Regelungen nur dann gelangen, wenn sich privatrechtlich organisierte Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen zur bereits erste Kontakte zum Kooperationspartner Niedersachsen aufgenommen worden. von sechs Jahren erscheint auch in diesem Bereich angemessen, um nach einer Evaluation beurteilen zu können, ob sich die Neuregelung bewährt. Von der Experimentierklausel, die den Hochschulen weitgehende, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende, Gestaltungsmöglichkeiten zur Erprobung gewährt, kann insgesamt innerhalb einer Rahmenfrist von acht Jahren Gebrauch gemacht werden. Spätestens dann ist der Gesetzgeber zu einer angepassten Normsetzung aufgefordert.

Zu Nummer 13 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 14 a) bis h) (§ 15)

Zu Nummer 15 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 16 a) aa) bis dd) (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 5)

Die Änderungen sind Folgeänderungen.

Zu Nummer 16 a) ee) (§ 16 Abs. 2 Sätze 6 bis 7)

Mit dieser Regelung wird das Hauptamt des Hochschullehrers neu auf die Lehre im (LVNV) sowie damit in Verbindung stehend mit der Berufungsvereinbarung definiert. Lehre, die über diese rechtliche Verpflichtung zur Lehre hinausgeht, gehört nicht zum Hauptamt. Dies hat zur Folge, dass über die rechtliche erfolgen kann. Der Lehrauftrag kann vergütet werden. Soweit die Vergütung des Lehrauftrages aus Mitteln Dritter, z. B. aus Studienentgelten, geleistet wird, kann sie, sobald die Änderung der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung abweichende Regelungen ermöglicht, in Nutzung dieser geplanten Hochschulklausel in angemessener Höhe gezahlt werden, weil eine Finanzierung aus den öffentlichen Hochschulhaushalten dann nicht erfolgt und insoweit eine Bindung an für diesen Bereich aus haushaltsrechtlichen Gründen geltende Höchstgrenzen nicht geboten ist. Die Hochschulen haben sicher zu stellen, dass die Lehrverpflichtung zunächst in vollem Umfang, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erhöhungstatbestände der Lehrverpflichtung wegen wechselnden Lehrbedarfs sowie abweichenden Lehrbedarfs gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung erfüllt ist und dass der nachzuholen sind sowie sich der Umfang der zusätzlichen Lehrtätigkeit in Nebentätigkeit in den Grenzen der genehmigungsfähigen Nebentätigkeit nach dem Bremischen Beamtengesetz hält. Eine Tätigkeit außerhalb des Hauptamtes kommt also nur dann in Betracht, wenn der Lehrbedarf im Fach des betreffenden der LVNV keine weitere Lehrverpflichtung trifft.

Die Regelung ist erforderlich, um für die Lehre vor allem auch in entgeltfinanzierten Die

Zu Nummer 16 b) aa) bis dd) (§ 16 Abs. 5)

Neben Folgeänderungen wird in Absatz 5 die Überprüfungsfrist von Berufungsvereinbarungen von acht Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt. Dies entspricht der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz und ist im Sinne der erforderlichen Steigerung der Flexibilität geboten.

Zu Nummer 16 c) (§ 16 Abs. 6)

Für die in den Ruhestand getretenen Professoren wird deklaratorisch festgehalten, dass ihnen Lehraufträge erteilt werden können. Um die erforderliche Qualität und von den engen Grenzen der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung sowie von Regelungen, die dieses Verordnungsrecht auf den Angestelltenbereich ­auchhaushaltsmäßig unbedenklich.

Zu Nummer 17 (§ 17) Bezeichnung Professor und enthält keine Sondertatbestände mehr für die Professorierung von alt gedienten akademischen Mitarbeitern ohne Verleihung eines Professorentitels nur noch an die Honorarprofessoren, die die Qualifikation eines Hochschullehrers mitbringen oder in der beruflichen Praxis hervorragend ausgewiesen sind, in der Regel verbunden mit einer Verpflichtung zur Lehre oder Forschung an der Hochschule, sowie die habilitierten Privatdozenten nach zu beschränken. Der Bestellung als Honorarprofessor hat ein berufungsähnliches Auswahlverfahren vorauszugehen. Die Professorentitel werden ohne Zusatz geführt.

Zu Nummer 18 (§ 18)

Die Regelungen zur Durchführung eines Berufungsverfahrens an den Hochschulen wurden grundsätzlich neu gestaltet. Die Normbereiche aus den §§ 18, 19 und 81 des Bremischen Hochschulgesetzes in der alten Fassung wurden zusammengefasst und transparenter gestaltet. Die Rechte des Rektorats und des Senators für Bildung und ausgestaltet. Die Empfehlungen des Wissenschaftsrates wurden ebenso wie des Berufungsrechts auf die Hochschulen soll trotz der vorgenommenen Stärkung der Leitungsbefugnis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, weil die Einflussnahmemöglichkeit des Rechtsaufsicht führenden Senators für Bildung und der bevorstehenden erforderlichen Einschnitte und engen haushaltsrechtlichen Vorgaben als Korrektiv noch beibehalten werden muss. Gleiches gilt für die Berufungsund Bleibeleistungsvereinbarungen, die vorerst auch noch nicht in die alleinige dass die Hochschulen an den Verhandlungen über Berufungs- und der Handlungsfähigkeit ein Letztentscheidungsrechts des Senators für Bildung und Wissenschaft vorgesehen.

Das Verfahren innerhalb der Hochschulen soll aber durch Satzungsrecht von den Hochschulen selbst ausgestaltet werden können. Die dazu festgelegten Maßgaben ableitbar sind, wie etwa die erforderliche Wahrung des Einflusses der Hochschullehrergruppe aus dem Selbstergänzungsrecht als Bestandteil der Garantie des Artikels 5 Abs. 3 GG, und die angemessene Berücksichtigung von Frauen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG.

Die Möglichkeit der befristeten Erstberufung wird entsprechend einer Empfehlung die Nutzung dieser Option von einem Einvernehmen zwischen der Hochschule und der senatorischen Behörde abhängig gemacht. Zur hochschulinternen Entscheidung gilt der Grundsatz aus § 18 Abs. 1. Das Einvernehmen muss bereits vor der Ausschreibung erzielt werden. Kann eine Einigung nicht herbeigeführt werden, kann von der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 5 kein Gebrauch gemacht werden.

Der weiteren Empfehlung des Wissenschaftsrats, Hochschullehrerstellen regelhaft international auszuschreiben, konnte aus Kosten- und Erfolgsgründen nur teilweise entsprochenwerden. und schon von daher nicht für jede Professur geeignet. Der Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Erfolg bzw. der erwarteten Resonanz auf eine solche Ausschreibung sowie zur Bedeutung der auszuschreibenden Stelle stehen.

Zu Nummer 19 (§ 19)

Die Aufhebung der Vorschrift ist eine Folgeänderung aus der Neuregelung des § 18.

Zu Nummer 20 (§ 20) Soll eine Professur zugleich mit der Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten außerhochschulischen Forschungseinrichtung verbunden sein, wird das gemeinsame Berufungsverfahren zwingend vorgeschrieben.

Dies erscheint angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit mit einer bestehenden Rechtsunsicherheit über das zu wählende Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens als transparenter und die Durchführung eines gemeinsamen Berufungsverfahrens ist auch in sachlicher Hinsicht am besten geeignet, den beiderseitigen Diesgiltumso erfüllt wird, ohne dass es einer Beurlaubung etc. bedarf. Beide Tätigkeiten werden auch faktisch parallel wahrgenommen.