Studiengang

Zu Nummer 31 a) und b) (§ 34) DieÄnderungensindredaktionell. bezieht sich künftig nicht mehr nur auf § 12, sondern auch auf Kooperationen nach den §§ 13 Abs. 2 und 13 a. Die Immatrikulation für ein Promotionsstudium gilt in gleicher Weise auch für die Meisterschüler und die Studierenden mit dem Ziel des Konzertexamens. Beides ist einer wissenschaftlichen Promotion vergleichbar.

Zu Nummer 32 a) und b) (§ 35) im Zuge der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine am work load, also dem Arbeits- und Ausbildungsaufwand der Studierenden, Semester in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde gelegt.

Zu Nummer 33 a) aa) bis gg) (§ 36 Abs. 1)

Neben Folgeänderungen wird als zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation die Abgabe eines Bewerbungsschreibens zur Motivation und Eignung des Studienbewerbers, bezogen auf das angestrebte Studium, vorgesehen. Es erfolgt keine den den Bewerber bewegen, sich über seine eigenen Ziele und Vorstellungen Rechenschaft abzulegen, und die Hochschulen befähigen, eine gezielte Studienberatung vorzunehmen.Mitdenbislangbereitsfreiwilligund wurden gute Erfahrungen gemacht, so dass sich die gesetzliche Einführung als ein Beitrag zur Verbesserung der Studienberatung und als Ansatz zur Verbesserung der gezielten und passgenauen Studienwahl empfiehlt.

Zu Nummer 33 b) (§ 36 Abs. 2 alte Fassung) Folgeänderung.

Zu Nummer 34 (§ 37)

Die Immatrikulationshindernisse werden umfassend definiert.

Zu Nummer 35 a) bis c) (§ 38) Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation und die Exmatrikulation nach den §§ 37, 38 und 42 mit den jeweiligen Rechtsfolgen werden deutlicher als bisher Fall, dass diese aus einem der dort genannten Gründe zu Unrecht erteilt wurde.

Zu Nummer 36 a) und b) (§ 40)

Die Änderungen sind redaktionell.

Zu Nummer 37 a) bis c) (§ 42) gegenüber den Regelungen zu Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation um Kavaliersdelikte handelt.

Zugleich hat es sich als erforderlich erwiesen, Sperrfristen für die Wieder-Immatrikulation gesetzlich zu normieren, um den Sanktionscharakter ergriffener Maßnahmen sicherstellen zu können. Derartige Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen der Hochschulen erfolgen. Aus diesem Grund sind entsprechende Regelungen, wie auch schon in einigen anderen Ländergesetzen, in das Bremische Hochschulgesetz aufgenommen worden. Ein Zeitraum von zwei Jahren als Sperrfrist erscheint für den Regelfall als angemessen. Je nach der Schwere der zugrunde liegenden Handlung oder der anzunehmenden Wiederholungsgefahr oder schon erfolgter wiederholter Zuwiderhandlungen kann nach Entscheidung der Hochschule auch eine andere angemessene Sperrfrist verhängt werden.

Zu Nummer 38 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 39 a) und b) (§ 45)

Die Änderungen sind reine Folgeänderungen.

Zu Nummer 40 (§ 47)

Die Regelung bezieht den Haushalt der Studentenschaft in die für die Hochschulhaushalte schon geltende Regelung der kaufmännischen Buchführung nach den Anforderungen der Landeshaushaltsordnung optional ein.

Zu Nummer 41 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 42 (§ 49) Folgeänderung.

Zu Nummer 43 (§ 50)

Die Änderung ist eine Folge aus dem Verzicht auf die gesetzliche Normierung einer Studienordnung.

Zu Nummer 44 (§ 51)

Die Änderung ist eine Folge aus dem Verzicht auf die gesetzliche Normierung einer Studienordnung.

Zu Nummer 45 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 46 a) bis d) (§ 53) Studienangebote erfolgt künftig zwingend durch eine von der Hochschule so genannte Akkreditierungsagentur. Die umfangreichen Regelungen zur Prüfung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in diesem Prüfsegment können folglich für die Zukunft entfallen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft bleibt aber Er trifft seine Entscheidung auf der Basis der fachlichen Beurteilung und Bewertung durch die Akkreditierungsagenturen im Hinblick auf die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Effizienz sowie die Übereinstimmung des Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamt- sowie der Hochschulentwicklungsplanung, Hochschule und andererseits den Wissenschaftsstandort des Landes Bremen. Die geregelt. Die im Regelfall zugleich als Akkreditierungsvoraussetzung erforderliche Modularisierung und Umstellung auf die neue gestufte Studienstruktur der Studiengängewirdin§54vorgesehen. Normgebung insoweit bedarf ­ sowohl für deutsch- als auch für fremdsprachige Studienangebote an deutschen Hochschulen. Mit der Entscheidung über die nach bereits bestehendem Recht in § 110 Abs. 1 Nr. 3 ist nunmehr auch zu prüfen, ob die nach neuem Recht erforderliche Akkreditierung des Studienangebots vorliegt. Erfolgt eine zwingend vorgeschriebene Akkreditierung nicht, kann der Studiengang nicht eingerichtet werden bzw. ist gegebenenfalls zu schließen. Möglich ist

­ nach Maßgabe der bundesweiten Entwicklung des Akkreditierungsrechts und der die Qualität des Studienangebots auf mindestens angemessenem Niveau gehalten verbleiben.

Zu Nummer 47 (§ 54 alte Fassung) Studienordnungen werden im Gesetz nicht mehr zwingend vorgegeben. Die Inhalte sowie den Unterlagen, die die Hochschule zur Akkreditierung ihres Studienangebots den Akkreditierungsagenturen vorlegt. Die novellierten und modernisierten Hochschulgesetze anderer Länder verzichten ebenfalls ganz oder überwiegend auf die Vorgabe zusätzlicher Regelungen für Studienordnungen.

Zu Nummer 48 (§ 55 alte Fassung)

Die Regelungen zum Studium sind grundsätzlich überarbeitet und nach ihrem Sinnzusammenhang neu geordnet. Mit der Ergänzung um eine Zulassung zu Modulen

Zu Nummer 49 a) bis c) (§ 56) nicht mehr auf die Gleichstellung der Hochschulen, an denen der Abschluss erworben wurde, ankommen wird, sondern auf die Gleichwertigkeit der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, ist eine entsprechende Änderung der gesetzlichen Normierung vorzunehmen. Dies ist notwendige Folge der Tatsache, dass angeboten werden können.

Zu Nummer 50 a), b) und d) (§ 57 Abs. 1, 3 und 5 alte Fassung)

Die Änderungen sind Folgeänderungen bzw. redaktionell.

Zu Nummer 50 c) (§ 57 Abs. 4 alte Fassung)

Hinsichtlich der Bestimmung der Regelstudienzeiten wird die neue umgesetzt. Von der Höchstgrenze von zehn Semestern bis zum Masterabschluss kann ausschließlich im Fach Freie Kunst an der Hochschule für werden. Diese Option steht im Einklang mit der Beschlusslage der abgeschlossen werden, gelten die Regelstudienzeiten nach Maßgabe der Prüfungsordnungen fort. Das gilt in Bremen nach dem 31. Dezember 2010 lediglich festgehalten wird, und gegebenenfalls für gemeinsame Studienangebote mit der nicht unterliegt. Die Regelungen für die Lehramtsausbildung sind in Einklang mit dieser Norm im Bremischen Lehrerausbildungsgesetz getroffen worden.

Zugleich mit der Implementierung der gestuften Studienstruktur wird vorgesehen, dass die Bestimmung der Semesterzahl durch die Festlegung von Leistungspunkten ersetzt werden kann. Dabei entspricht ein Semester in der Regel 30 Leistungspunkten, und zwar entsprechend der Bologna-weit geltenden Regelung.

Zu Nummer 51 (§ 58 alte Fassung)

Diese Bestimmung ist die zentrale Umsetzung der neuen gestuften Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudienangeboten. Entsprechend der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz gilt, dass in Bachelorstudiengängen die wissenschaftlichen Grundlagen, die Methodenkompetenz und die erste berufsfeldbezogene Qualifikation vermittelt werden. Masterstudiengänge bauen je nach Profiltyp in unterschiedlicher Weise darauf auf. Der Profiltyp ist zur Akkreditierung von der Hochschule, un-beschadet von Genehmigungserfordernissen des Senators für Bildung und zur Wahrung der Einheitlichkeit und Sicherung der Mobilität der Studierenden folgende Masterstudiengänge vorgesehen: Konsekutive Masterstudiengänge.