Asylbewerber

Februar 1977 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch § 13 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4

Rechtsbehelfe:

(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

(2) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung durch die Behörden Berlins nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen findet kein Widerspruch statt, soweit durch die Ablehnung des Antrags eine Ausreisepflicht begründet wird. Das Widerspruchsverfahren entfällt auch bei Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sowie alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Bestimmungen."

Artikel II: Übergangsregelung

Für Maßnahmen und Entscheidungen der Behörden Berlins nach dem Ausländergesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen bleibt der Widerspruch statthaft, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben wurden.

Artikel III: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Mit Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) wurde § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO neu gefasst. Vor dieser Novellierung war der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich nur durch Bundesgesetz und lediglich für besondere Fälle auch durch Landesgesetz möglich.

Mit dem geänderten § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber nunmehr frei, das Widerspruchsverfahren für eine ganze Rechtsmaterie weitgehend abzuschaffen. Absicht des Bundesgesetzgebers war es, damit den Ländern die Möglichkeit zu einer Beschleunigung der Verwaltungsverfahren zu eröffnen.

Der Bundesgesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung im Bereich der bundeseigenen Verwaltung das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Dabei ist auch das Widerspruchsverfahren gegen alle Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz auf Grund des Asylkompromisses von 1992 (§ 11 AsylVfG) entfallen.

Dies und die anderen Maßnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren haben erheblich zum Rückgang der Asylerstantragsteller beigetragen. Lag die Zahl der Asylerstanträge 1992 noch bei 438 000, so kamen 1999 bis zum 30. November nur noch 88 000 Asylbewerber nach Deutschland.

Während negative Entscheidungen auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich in wenigen Wochen vollziehbar sind, sind ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörden, die die Ausreisepflicht zur Folge haben, noch nach Jahren rechtshängig und damit nicht vollziehbar.

Durch die vorgesehene Fassung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) wird das Widerspruchsverfahren bei ausländerbehördlichen Entscheidungen künftig entfallen, wenn und soweit diese Entscheidungen im Zusammenhang mit der Begründung oder Durchsetzung der Ausreisepflicht stehen. Dadurch wird in diesem Bereich ein wesentlicher Schritt zur Verfahrensbeschleunigung und zum Abbau von Verwaltungsaufgaben getan.

Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens ist auch deshalb sachgerecht, weil in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren gegen ausländerbehördliche Entscheidungen stattfindet, die Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren bestätigt wird. Vom 1. Januar 1997 bis zum 1. Dezember 1999 wurden insgesamt 12 316 Widersprüche gegen ausländerbehördliche Entscheidungen der Senatsverwaltung für Inneres als der zuständigen Widerspruchsbehörde zur Entscheidung übersandt. Lediglich in 183 Fällen wurde dem Widerspruch stattgegeben beziehungsweise das Landeseinwohneramt aufgefordert, eine Abhilfeentscheidung zu prüfen. Das entspricht einer Quote von 1,5 %.

Mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin wurde zudem der § 67 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung wirksam, wonach nunmehr das Landeseinwohneramt als Ausgangsbehörde selbst über Widersprüche in Ausländerangelegenheiten entscheidet.

Die genannten Zahlen sind auch Indiz dafür, dass die Betroffenen Widerspruch nicht selten nur in der Hoffnung auf eine Verfahrensverzögerung erheben und die Ausländerbehörde ganz überwiegend rechtmäßig und zweckmäßig entscheidet. Es ist zu erwarten, dass mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ­ ähnlich wie bei der Abschaffung des Widerspruchs gegen asylverfahrensgesetzliche Entscheidungen gemäß § 11 AsylVfG ­ ein erheblicher Beschleunigungseffekt eintritt.

Eine höhere Belastung der Verwaltungsgerichte Berlins ist durch die Änderung des § 4 AGVwGO nicht zu erwarten. Die überwiegende Zahl der ausländerrechtlichen Verwaltungsprozesse findet unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens im vorläufigen Rechtsschutz statt. Dies liegt auch nicht daran, dass im Widerspruchsverfahren zu langsam entschieden wird.

Der entscheidende Grund ist vielmehr, dass gemäß § 72 Abs. 1 AuslG der Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben. Ein weiterer Grund ist, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht auch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens gestellt werden können und werden (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der Antragsteller ist auch nicht verpflichtet, zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu stellen.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I:

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Behörden Berlins in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Begründung oder Durchsetzung der Ausreisepflicht stehen, wird künftig kein Widerspruchsverfahren mehr stattfinden. Diese Regelung ist sinnvollerweise als Absatz 2 dem § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung anzufügen.

Die gewählte Formulierung orientiert sich an der Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden, wie sie bundesgesetzlich durch § 63 Abs. 1 S. 1 AuslG vorgegeben ist, dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 AuslG sowie der Systematik und Terminologie des Ausländergesetzes. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entfällt der Widerspruch nur soweit der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder die Ablehnung des Antrages die Ausreisepflicht begründet. Gegen die Ablehnung auf Erteilung oder Verlängerung der Duldung ist der Widerspruch in jedem Fall nach § 71 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist der Widerspruch auch in den Fällen, in denen der Ausländer ausreisepflichtig ist und nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt. Sonstige Verwaltungsakte, die neben der Ausweisung, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sind etwa die zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG oder der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gemäß 43 AuslG. Unter Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht sind alle behördlichen Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Ausreisepflicht getroffen werden.

Hierunter fällt etwa die Feststellung der Identität Ausreisepflichtiger gemäß § 41 AuslG, die Sicherung von für die Rückführung notwendiger Reisedokumente gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 6 AuslG oder die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 1 AuslG. Ausländerrechtliche Bestimmungen außerhalb des Ausländergesetzes sind insbesondere im Aufenthaltsgesetz/EWG, dem Asylverfahrensgesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge enthalten.

Der bisherige Wortlaut des § 4, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben, wird in Absatz 1 redaktionell § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung angepasst. Die Überschrift wird gleichfalls redaktionell angepasst.

Zu Artikel II:

Die Vorschrift beinhaltet eine Übergangsregelung hinsichtlich der Statthaftigkeit von Widersprüchen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bekannt gegeben wurden.

Zu Artikel III:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Es werden im Kapitel 0522 ­ Landeseinwohneramt Berlin ­ jährlich rund 10 000 DM aus Widerspruchsgebühren wegfallen.

Durch die personalwirtschaftlichen Auswirkungen fallen voraussichtlich 200 270 DM jährlich weg.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Nach Abwicklung der Übergangsregelung und Unterbringung der Dienstkräfte auf anderen freien Stellen können im Kapitel 0522 ­ Landeseinwohneramt Berlin ­ voraussichtlich 2,5 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 wegfallen.