Investition

Rechtsbehelfe:

(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

(2) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung durch die Behörden Berlins nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen findet kein Widerspruch statt, soweit durch die Ablehnung des Antrags eine Ausreisepflicht begründet wird. Das Widerspruchsverfahren entfällt auch bei Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sowie alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Bestimmungen.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

2. § 11 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Ausschluss des Widerspruchs

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.

3. § 72 des Ausländergesetzes (AuslG) Wirkungen von Widerspruch und Klage:

(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

4. § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,

3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,

4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Die Länder können auch bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr in Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wieder herstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder

2. eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

5. § 63 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig.

6. § 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt.

7. § 71 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuslG)

(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt.

8. § 12 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG)

(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden.

9. § 43 des Ausländergesetzes (AuslG) Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung:

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer

1. keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. noch nicht eingereist ist oder wenn

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.

10. § 41 des Ausländergesetzes (AuslG) Identitätsfeststellung:

(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder

2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81 b der Strafprozessordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer in einen in § 26 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.

(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

11. § 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

12. § 42 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG)

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

13. § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)

(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.

14. Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

15. § 67 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides.

Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.