Änderung der Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie

Der Senat wird aufgefordert, die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie wie folgt zu ändern:

1. § 11 erhält folgende Fassung: „(1) Für sportliche Zwecke sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden. Der Landessportbund Berlin e. V. erhält 15 v. H. der Zweckabgabe, wenn er sich Richtlinien unterwirft, die die Stiftung auf Vorschlag der für den Sport und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats festlegt. Der dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats zustehende Anteil von 10 v. H. kann in begründeten Fällen durch Beschluss, des Stiftungsrats überschritten werden; der Anteil des Landessportbundes (Satz 2) wird hiervon nicht berührt.

(2) Die Richtlinien für den Landessportbund Berlin e. V. müssen die zweckentsprechende Verwendung der zugewendeten Mittel und den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung der Mittel sicherstellen.

(3) Den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen sind für regelmäßige institutionelle Förderung im Kulturbereich 12 v. H., im Sozialbereich 10 v. H., im Bereich politischer Bildung 5 v. H. und im Bereich Jugendförderung 8 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden.

(4) Die unter (3) genannten Anteile der Zweckabgabe an die jeweils zuständigen Mitglieder des Senats kann in begründeten Fällen durch Beschluss des Stiftungsrats überschritten werden.

(5) § 8 Abs. 1, §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an die für den Sport-, für Kultur, für Soziales, für politische Bildung bzw. für Jugend zuständigen Mitglieder des Senats und an den Landessportbund Berlin e. V."

2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Anträge, die von der Stiftung nicht schon ohne weiteres abgelehnt werden, sind von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf Förderungswürdigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen, sowie daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine ord nungsgemäße Bewirtschaftung der Zuwendung bietet. Die zuständige Senatsverwaltung holt hierzu Stellungnahmen externer Sachverständiger bzw. geeigneter Fachgremien, gegebenenfalls auch der Bezirke, ein und leitet diese dem Stiftungsrat zu."

Begründung:

Wir treten dafür ein, das jeglicher parlamentarischer Kontrolle entzogene Machtkartell der großen Koalition aufzubrechen und den Stiftungsrat der Lotto-Stiftung für die parlamentarische Opposition zu öffnen. Wir fordern transparente Entscheidungen, die auch den Antragstellern Rechtssicherheit geben.

Den pauschalen Übertrag der Lotto-Mittel in den Landeshaushalt lehnen wir ab, da es gerade in Zeiten struktureller Haushaltskrisen darum gehen muss, eine Vielfalt von Förderinstrumenten zu erhalten. Allerdings ist strikt zu unterscheiden zwischen verdeckter institutioneller Regelförderung und projektbezogener Einzelförderung über die Lotto-Stiftung. Nach unserer Auffassung soll der Grundsatz gelten: Bei institutioneller Förderung muss die parlamentarische Mitwirkung und bei projektbezogener Förderung die Verantwortung der Fachöffentlichkeit gestärkt werden.

Der Anteil der bisherigen institutionellen Förderung sollte daher zweckgebunden in den Landeshaushalt eingestellt werden (Quotierung und Zweckbindung für institutionelle Förderung im Rahmen der jeweiligen Senatsverwaltung).

Lediglich für den Sportbereich ist bisher in § 11 Absatz 1 der Satzung eine Mindestquotierung der Zweckabgabe (25 %) vorgesehen. Für die anderen Bereiche Soziales, Kultur und staatsbürgerliche Bildung gibt es, wenn auch nicht ausdrücklich festgeschrieben, de facto ähnliche Strukturen: Die Lotto-Mittel werden als Ergänzung für Haushaltsmittel betrachtet und für längerfristige öffentliche Aufgaben, vor allem für regelmäßige Zuschüsse und institutionelle Zuwendungen genutzt. Die Entscheidung über diese Mittel ist aber der parlamentarischen Kontrolle auch durch die Opposition faktisch entzogen.

Es empfiehlt sich daher, eine Quotierung nach dem Anteil der offen bzw. versteckten institutionellen Förderung der letzten Jahre für die einzelnen Bereiche vorzunehmen und zweckgebunden in den Landeshaushalt zu übertragen. Dem vorliegenden Antrag zufolge wären 60 % der Lotto-Mittel zweckgebunden in den Haushalt übertragen, ohne dass dies pauschal geschieht, sondern zweckgebunden und parlamentarisch kontrollierbar. Die Festsetzung eines bestimmten Anteils für institutionelle Förderung und deren Übertragung in den Haushalt der verschiedenen Senatsverwaltungen bedeutet keine Festschreibung der jetzigen Zuwendungsempfänger, sondern ermöglicht es dem Haushaltgesetzgeber erst, seine Hoheit wahrzunehmen.