Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport

Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport mit der Bitte um Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit in erster und zweiter Lesung noch in der nächsten Sitzung der Bürgerschaft (Landtag).

Die Freie Hansestadt Bremen ist der Anstalt öffentlichen Rechts Dataport zum 1. Januar 2006 durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien ist Dataport zur Unterhaltung von Niederlassungen in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen verpflichtet. Die Überleitung von bremischen Organisationseinheiten auf Dataport erfolgt nach dem Dataport-Staatsvertrag durch bremisches Landesgesetz.

Mit T-Systems ist verabredet und im Aufsichtsratsbeschluss der ID Bremen vom 12. Oktober 2006 festgeschrieben, dass innerhalb von vier Wochen ein Konzept die Zielsetzung sicherstellen, die bisherige Verlustsituation der ID Bremen zu oder der in Gründung befindlichen Bremer Niederlassung von Dataport zu auszurichten.

Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport. Danach tritt Dataport im Wege der Freien Hansestadt Bremen ein, die dem Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen zuzuordnen sind. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse derjenigen Beamtinnen und Fidatas Bremen beschäftigt oder von dort beurlaubt oder von dort aus gemäß § 123 a BRRG der ID Bremen zugewiesen sind, gehen zum 1. Januar 2007 auf die gehören auch diejenigen von Beschäftigten, die derzeit bei der ID Bremen beim Eigenbetrieb Fidatas Bremen aufgenommen haben bzw. werden.

Das Umsetzungskonzept sieht folgende Schritte vor:

1. Alle Beschäftigten der ID Bremen (mit und ohne Rückkehrrecht in die Freie Hansestadt Bremen, nicht jedoch die bei T-Systems angestellten Beschäftigten) erhalten das Angebot für die Aufnahme eines Gebrauch machen, gelten für ihre Beschäftigungsverhältnisse wie für des Gesetzesentwurfes, die den Übergang auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport vorsehen.

2. Zum 1. Januar 2007 werden die Beschäftigten der fidatas Bremen zu Dataport übergeleitet (siehe oben). Die FHB schließt mit Dataport Leistungsverträge, die die Auslastung der bremischen Niederlassung sicherstellen.

3. Die laufenden Aufträge der Freien Hansestadt Bremen an die ID Bremen verbleiben bis zum Migrationsabschluss (voraussichtlich 30. September 2007) bei der ID Bremen. Die ID Bremen vereinbart mit Dataport zur Erfüllung der Aufträge für die auf Dataport übergegangenen (ehemaligen IDBremen-)Beschäftigten die Zuweisungen nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L).

4. Ab 1. Januar 2007 beginnt die technische Migration der FHB-Verfahren auf Dataport. Die Migration wird bis zum 30. September 2007 abgeschlossen.

5. dass nach Migrationsabschluss die entsprechenden Verträge einvernehmlich aufgehoben werden.

6. Die Geschäftsführung der ID Bremen Neu wird vorbehaltlich erforderlicher Gremienbeschlüsse das Unternehmen als innovative Gesellschaft umstrukturieren. Das erste zu vermarktende Produkt von ID Bremen (Neu) soll Public select sein ­ eine SAP-Anwendung für kleine Kommunen bis 100.

Einwohner für die Doppik. Hierfür wird derzeit die Veränderung des Gesellschaftszwecks sowie eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern ID Bremen (Freie Hansestadt Bremen und T-Systems) vorbereitet.

Der vom Senat am 18. Juli 2006 beschrittene Weg in Richtung der Bündelung von IT-Querschnittsaufgaben und die Schaffung eines transparenten IT-Budgets an Dataport Bremen in dem erforderlichen Umfang erfolgen zu lassen, um das Personal der bremischen Niederlassung auszulasten. Sofern diese Auskömmlichkeit Bremen aufgefordert, soweit dies vergaberechtlich im Rahmen des abgesichert ist, vor jeder Fremdbeauftragung von Leistungen, die auch die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport anbietet, abzufragen, ob diese den zu vergebenden Auftrag zu vergleichbaren Konditionen wie ein potentieller Mitbewerber annehmen kann.

Fragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Fidatas auf Dataport, die keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, sind im anliegenden Vertragsentwurf zur Dataport und der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen unter Bürgerschaft hiermit zur Kenntnis gegeben wird.

Hauptpunkte des Vertragsentwurfes sind:

· die Feststellung, dass die Freie Hansestadt Bremen durch die Übertragung des Vermögens des Eigenbetriebes Fidatas Bremen ihren ausstehenden Anteil am Stammkapital in Höhe von 2, 7 Mio. erbringt und darüber hinaus eine 900.000 erwirbt, die an Zahlungs statt mit Leistungen durch Dataport beglichen wird. Die exakte Höhe bestimmt sich nach den erforderlichen

· Regelungen über die Stellung der bremischen Niederlassung innerhalb der Anstalt öffentlichen Rechts Dataport.

· Regelungen im Zusammenhang mit der Personalüberlassung, die den im Dataport-Staatsvertrag normierten Ausschluss von Schlechterstellungen konkretisieren (u. a. Rückkehrrecht in die Freie Hansestadt Bremen wie im Privatisierungs-Tarifvertrag).

· Übergang auch der Vereinbarungen auf Dataport, die der Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen mit dem Land Freie Hansestadt Bremen geschlossen hat. Die Verträge zwischen dem Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen und der Stadtgemeinde Bremen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport über.

Mit diesem Gesamtpaket ­ Gründung der Niederlassung von Dataport in Bremen durch Überleitung und Mitarbeiter des Eigenbetriebs Fidatas und der ID Bremen ­ wird die Zielsetzung der Konsolidierung der bremischen IT-Gesellschaften sehr schnell und nachhaltig umgesetzt. Auch der Aufbau der Niederlassung Bremen von Dataport als einem der zentralen IT-Dienstleister für Bremen wird damit gefördert.

Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1:

Überleitung;Gesamtrechtsnachfolge:

(1) Der Eigenbetrieb Fidatas Bremen (Fidatas) wird zum 1. Januar 2007 auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport (Dataport) übergeleitet.

(2) Dataport tritt gemäß § 2 Abs. 3 b des Dataport-Staatsvertrags in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 Fidatas zugeordnet sind, ein (Gesamtrechtsnachfolge).

§ 2:

Personalübergang:

(1) Mit der Überleitung nach § 1 Abs. 1 1. treten die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigt oder von dort beurlaubt oder von dort aus gemäß § 123 a des bdes Dataport-Staatsvertrags in den Dienst von Dataport über,

2. gehen die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigten oder von dort beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß

§ 17 b des Dataport-Staatsvertrags auf Dataport über.

(2) Die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas eingesetzten Auszubildenden der Dataport fortzusetzen.

(3) Die Beschäftigten nach Absatz 1 werden bei Stellenausschreibungen der § 3:

Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S. 31 ­ 60-l-11) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft.

§ 4:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu § 1 Überleitung; Gesamtrechtsnachfolge Absatz 1 bestimmt, dass der Eigenbetrieb Fidatas zum 1. Januar 2007 auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport übergeleitet wird.

Absatz 2 konkretisiert die in § 2 Abs. 3 a des Dataport-Staatsvertrages geregelte Gesamtrechtsnachfolge Dataports für die durch bremisches Landesgesetz auf die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport übergehenden Organisationseinheiten dahingehend, dass sie für die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen gilt, die am 31. Dezember 2006 dem Eigenbetrieb Fidatas Bremen zuzuordnen sind.

Zu § 2 Personalübergang

§ 2 regelt den Personalübergang.