Preisgefüge

Hierzu bedarf es allerdings einer intensiven Beobachtung des Preisgefüges und organisatorischer Veränderungen. In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof das Landesverwaltungsamt aufgefordert, zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen Berlins

- sich zunächst einen Überblick über die aktuelle Preissituation im Bereich der Reinigungsverträge für alle von ihr verwalteten Gebäude zu verschaffen und datenmäßig zu erfassen (T 224),

- verlässliche Vergleichsdaten zu erarbeiten und fortzuschreiben, die es ermöglichen, die Angebote anhand des aktuellen Preisgefüges in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichen zu können (T 225) ­ hierbei könnten die allgemein bekannten methodischen Analysen der Wirtschaftlichkeit (Best-practice-Methode, Mittelwertmethode oder Benchmarking) verwendet werden ­,

- den anderen Dienststellen des Landes Berlin die so gewonnenen Vergleichswerte zugänglich zu machen,

- durch organisatorische Maßnahmen auf eine einheitliche Verfahrensweise bei der Bearbeitung der Angebotswertung hinzuwirken und

- eine Bieterdatei anzulegen und zu pflegen, die einen Katalog von Bewertungskriterien vorsieht und in einer systematischen Form die Beurteilung möglicher Auftragnehmer gestattet.

In ihrer Stellungnahme hat die Senatsverwaltung für Inneres die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel grundsätzlich bestätigt und Abhilfe zugesagt.

Der Rechnungshof hat seine Prüfung fortgesetzt und sie auf weitere Teilbereiche der Kosten für die Bewirtschaftung von Grundstücken erstreckt. Er wird zu gegebener Zeit auch hierüber berichten, sieht sich aber schon jetzt zu folgenden Hinweisen veranlasst: Es ist unerlässlich, dass sich das Landesverwaltungsamt einen Überblick über die Gesamtkosten der einzelnen Dienstgebäude verschafft und die Gebäudewirtschaft neu organisiert. Das Landesverwaltungsamt bewirtschaftet allein für die Gebäudeverwaltung erhebliche Haushaltsmittel. So waren im Jahre 1999 über 7 Mio. DM an Mieteinnahmen und Ersatz von Bewirtschaftungsausgaben sowie über 64 Mio. DM an Ansätzen für Bewirtschaftung und Mieten (ohne Personal- und Baukosten) veranschlagt. Obwohl von 1997 an die Kosten- und Leistungsrechnung flächendekkend eingeführt werden sollte (§ 7 Abs. 3 LHO) und sich gerade dieser Bereich beispielhaft für die Einführung eignet, sind im Landesverwaltungsamt keine erkennbaren Vorbereitungen hierfür getroffen worden. Stattdessen werden innerhalb des Amtes die Ausgaben für allgemeine Betriebskosten, für Gebäudereinigung, für Schneebeseitigung, für Bewachung und für kleinere Reparaturen getrennt voneinander verwaltet. Eine objektbezogene Zusammenführung der gesamten Aufwendungen findet nicht statt, weil eine Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen auf die einzelnen Dienstgebäude teilweise unterbleibt. Ebensowenig berücksichtigt das Landesverwaltungsamt die Personal- und Sachkosten, die ihm für die Verwaltung der Dienstgebäude entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten des Regiepersonals (z. B. Hausmeister, Pförtner) sowie für die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewirtschafteten Bauunterhaltungsmittel. Auch wird nicht gegenübergestellt, in welchem Verhältnis etwaige Mieteinnahmen zu den für die Bewirtschaftung erforderlichen Ausgaben stehen. Zwar hat das Landesverwaltungsamt Ende 1999 damit begonnen, die Verwaltung der Dienstgebäude durch IT-Unterstützung zu optimieren, eine Gesamtlösung im Sinne eines modernen Gebäudemanagements, wie z. B. von der KGSt (Bericht Nr. 4/1996) empfohlen, ist damit jedoch noch nicht erreicht. In ihrer Stellungnahme weist die Senatsverwaltung für Inneres darauf hin, dass sie seit Jahren an einer solchen Gesamtlösung arbeitet. Seit dem 1. Januar 2000 hat das Landesverwaltungsamt ein Softwareprodukt eingeführt, um die Gebäudewirtschaft effizienter durchzuführen. Die Senatsverwaltung für Inneres muss sich verstärkt darum bemühen, die für eine wirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Bürodienstgebäude erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Rechnungshof wird die weitere Entwicklung beobachten und dabei auch die Frage eines privaten Gebäudemanagements einbeziehen.

c) Unterlassene Umsetzung der Stellplatzanweisung des Senats bei Polizei und Feuerwehr

Die Senatsverwaltung für Inneres hat verhindert, dass bei Polizei und Feuerwehr von den Beschäftigten Entgelte für Parkplätze auf dienstlich genutzten Grundstücken erhoben werden. Dies führte allein im Jahr 1999 zu Mindereinnahmen von über 450 000 DM. 234Der Senat hat am 30. August 1995 gemäß § 6 Abs. 1 AZG eine von der Senatsverwaltung für Inneres vorgelegte Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Stellplatzanweisung) erlassen. Diese sah ursprünglich vor, dass Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf landeseigenen oder für Zwecke des Landes Berlin gemieteten Grundstücken, gepachteten oder aus sonstigen Gründen verfügbaren Flächen des Landes Berlin, die nicht zur Erfüllung der Aufgaben Berlins zwingend erforderlich sind, in Parkraumbewirtschaftungsgebieten an Dienstkräfte und Dritte gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen sind. Das Abgeordnetenhaus hat hierzu auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung sowie des Hauptausschusses (Drucksache 13/1315) am 30. Januar 1997 beschlossen, die Stellplatzprivilegien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ganz abzuschaffen und zugleich „den Senat, die Bezirke, die § 26 LHO-Betriebe und die Anstalten des öffentlichen Rechts aufgefordert", bis zum 30. Juni 1997 eine generelle Entgeltpflicht einzuführen. Dementsprechend änderte der Senat seine Stellplatzanweisung am 4. März 1997, in Kraft seit dem 1. April 1997, und weitete die bisher nur auf Stellplätze in Parkraumbewirtschaftungsgebieten beschränkte Entgeltpflicht auf alle eigenen Stellplätze aus. Die Senatsverwaltung für Inneres wies in ihrem Rundschreiben vom 8. April 1997 ausdrücklich darauf hin, dass unverzüglich entsprechende entgeltliche Nutzungsvereinbarungen mit den interessierten Dienstkräften zu treffen seien. Die Stellplatzanweisung des Senats ist als Verwaltungsvorschrift auch für Polizei und Feuerwehr verbindlich. Sie dient u. a. dazu, die Regelungstatbestände zu präzisieren und sie unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes einheitlich sowie gerecht zu gestalten.

Seit dem Zeitpunkt der Einführung der grundsätzlichen Entgeltpflicht für die Inanspruchnahme dienstlich nicht erforderlicher Stellplätze sind zwischenzeitlich drei Jahre vergangen.

Gleichwohl haben Polizei und Feuerwehr die Allgemeine Anweisung des Senats bisher nicht umgesetzt, sodass die im Jahr 1999 bei den Kapiteln 05 20 ­ Polizeibehörde ­ und 05 21

­ Feuerwehr ­ hierfür bereits veranschlagten Einnahmen von insgesamt 450 000 DM nicht realisiert worden sind.

Die Polizei hatte nach Abschluss eines personalvertretungsrechtlichen Einigungsverfahrens zunächst entschieden, die Vergabe von Stellplätzen nach Maßgabe ihrer Geschäftsanweisung vom 31. Mai 1999, die zahlreiche Ausnahmetatbestände enthielt, vom 1. Juli 1999 an für die Dauer eines Jahres zu erproben. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 1 000

Bedienstete bereit, einen Stellplatz für monatlich 40 DM zu mieten. Zahlreiche Mietverträge wurden bereits rechtsverbindlich geschlossen und Lastschrifteinzugsverfahren über die Landeshauptkasse eingeleitet. Das Vergabeverfahren bei der Feuerwehr befand sich auch nach mehr als zwei Jahren noch immer in der Planungsphase. Die Senatsverwaltung für Inneres wies Ende Juni 1999 Polizei und Feuerwehr an, die Entgeltpflicht für die Nutzung von Stellplätzen auf ihren Grundstücken vorerst nicht einzuführen. Daraufhin ordnete die Polizei an, dass bereits geschlossene Verträge bis auf Weiteres ruhen und die von Bediensteten geleisteten Zahlungen unverzüglich zu erstatten sind. Die Senatsverwaltung für Inneres begründete ihre Entscheidung lediglich damit, dass in der Angelegenheit ­ „auch im parlamentarischen Raum" ­ noch Fragen zu den spezifischen Belangen der beiden Sicherheitsbehörden aufgeworfen worden sind, die noch zu klären seien. Am 30. Juni 1999 fand im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses eine Besprechung über die „Stellplatzabgabe für Mitarbeiter in Sicherheitsbereichen (Polizei, Feuerwehr etc.)" statt, die ohne Beschluss für erledigt erklärt wurde. Die Senatsverwaltung für Inneres leitete aus der kontroversen Diskussion zumindest die Bereitschaft einiger Ausschussmitglieder ab, weitere Sondertatbestände für Vollzugsdienstkräfte anzuerkennen. Sie rechtfertigte damit ihr Zuwarten.

Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres verstößt, mindestens soweit hiervon bereits geschlossene Mietverträge betroffen sind, gegen § 34 Abs. 1 LHO, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind im Übrigen unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen (vgl. Nr. 3.1 Satz 2 AV § 34 LHO). Nachdem eine Gewerkschaft in einem Schreiben u. a. darauf hingewiesen hatte, dass „27 000 Beschäftigte der Berliner Polizei, gerade im Wahljahr," für ein Umdenken sehr dankbar wären, hat die Senatsverwaltung für Inneres durch die eigenmächtige Aussetzung der bereits begonnenen Stellplatzvergabe bewirkt, dass bei der Polizei im Jahr 1999 ein Einnahmeverlust von mindestens 240 000 DM sowie ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sind. Derartige Verhaltensweisen, die zu Schäden für das Land Berlin führen, sollten mindestens durch eine entsprechende Kürzung des Budgets bei der Haushaltsberatung oder durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre (vgl. § 8

HG 99) zulasten der verantwortlichen Verwaltung geahndet werden.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Inneres zwischenzeitlich aufgefordert, die Stellplatzanweisung bei Polizei und Feuerwehr umgehend umzusetzen und sich zu den vorgehaltenen Einnahmeausfällen zu äußern. Daraufhin teilte diese dem Rechnungshof mit, dass sie ein von der Polizei nunmehr vorgeschlagenes vereinfachtes Vergabeverfahren aufgegriffen habe. Danach sollen den Dienstkräften der Polizei und der Feuerwehr grundsätzlich keine festen Stellplätze vertraglich zugewiesen, sondern „Wechselstellplätze" (ohne Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz) für ein monatliches Entgelt von 10 DM angeboten werden. Dies erfordere allerdings eine Ergänzung der Stellplatzanweisung des Senats dahingehend, dass „für die Polizei und Feuerwehr aus Sicherheitsgründen und wegen einsatztaktischer und spezieller dienstlicher Notwendigkeiten Sonderregelungen auch über die Höhe des Entgelts getroffen werden können". Zu dem Vorwurf des Rechnungshofs, mit dem Einnahmeverzicht gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen zu haben, hat sich die Senatsverwaltung trotz Erinnerung bisher nicht geäußert.

Die Stellplatzanweisung des Senats berücksichtigt in ihrer derzeitigen Fassung bereits Ausnahme- und Ermäßigungstatbestände für Vollzugsdienstkräfte, sodass ihre Änderung entbehrlich ist. Wegen der von der Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigten äußerst geringen und unvertretbar niedrigen Stellplatzabgabe für Dienstkräfte der Polizei und der Feuerwehr verweist der Rechnungshof auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der sachfremde Differenzierungen zwischen vergleichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (hier: Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Gewährung von Vergünstigungen im Land Berlin) verbietet. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das von der Senatsverwaltung für Inneres jetzt favorisierte vereinfachte Stellplatzvergabeverfahren einen geringeren Verwaltungsaufwand erfordert, rechtfertigt es nicht ein derart niedriges Parkplatzentgelt. Für die Polizei vereinbart sich eine solche Verhaltensweise nicht mit der ­ auch allgemeinen politischen ­ Zielsetzung, gerade für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Polizei fördert vielmehr in besonderem Maße den Einsatz von mehreren tausend Privatkraftfahrzeugen (vgl. auch Jahresbericht 1997 T 278). Nicht zuletzt ist die in Rede stehende Entgeltregelung unvereinbar mit der Vorgabe des Haushaltsstrukturgesetzes 1996, dem strukturellen Ungleichgewicht des Landeshaushalts auch durch Erhöhung ressortspezifischer Einnahmen entgegenzuwirken. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

d) Rechtswidrige Gewährung der Feuerwehrzulage an und vorgezogene Altersgrenze für nicht zum Einsatzdienst gehörende Mitarbeiter der Feuerwehr Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst und vergleichbar tätige Angestellte erhalten zum Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung bei der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung eine Stellenzulage (Feuerwehrzulage). Die Feuerwehr gewährt die Zulage hingegen nicht nur den Dienstkräften im Einsatzdienst, sondern nahezu allen Feuerwehrbeamten und feuerwehrtechnischen Angestellten. Dadurch entstehen ungerechtfertigte Ausgaben von 1,5 Mio. DM jährlich. Ferner wird die vorgezogene Altersgrenze auf alle Feuerwehrbeamten angewendet, wodurch weitere beachtliche Mehrbelastungen für den Haushalt entstehen. Der Rechnungshof hat bisher ohne Erfolg die Senatsverwaltung für Inneres als zuständige Aufsichtsverwaltung und die Feuerwehr auf die rechtswidrige Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises hingewiesen. Er erwartet, dass die rechtswidrige Praxis umgehend eingestellt wird.

Der Rechnungshof hat die Personalausgaben der Feuerwehr geprüft und dabei u. a. festgestellt, dass nahezu allen Feuerwehrbeamten und Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes (3 359 Beamte und 419 Angestellte) eine Stellenzulage (Feuerwehrzulage) gewährt wird, mit der die Besonderheiten des Einsatzdienstes abgegolten werden. Lediglich dauernd feuerwehrdienstunfähige bzw. dauernd eingeschränkt feuerwehrdienstfähige Beschäftigte sind seit dem 1. September 1998 von der Gewährung der Zulage ausgenommen.

Nach der Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) ist die Gewährung der Zulage auf Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst beschränkt. Nicht im Einsatzdienst befindliche Dienstkräfte gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Durch die Zulage werden auch weitere Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, abgegolten (Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 2 BBesO A/B).

Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig; sie beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr monatlich 124,57 DM und nach zwei Jahren 249,14 DM bzw. bei Beamten im Beitrittsgebiet 86,5 v. H. dieser Beträge. Feuerwehrtechnische Angestellte erhalten die Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie die entsprechenden Beamten (Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT/BAT-O). Die Gewährung der Feuerwehrzulage an alle Feuerwehrbeamten und feuerwehrtechnischen Angestellten ohne Rücksicht auf Einsatzdienst entspricht nicht der Rechtslage. Der Rechnungshof hat deshalb insbesondere die rechtswidrige Zulagengewährung an die im Innendienst in den Abteilungen und Abschnitten tätigen Dienstkräfte beanstandet.

Nach dem System des Besoldungsrechts wird die angemessene Besoldung grundsätzlich bereits durch das Grundgehalt des verliehenen Amtes nebst Familienzuschlag sichergestellt.

Eine weitere Differenzierung durch Zulagen ist nur ausnahmsweise gestattet. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) können für „herausgehobene Funktionen" Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Die Feuerwehrzulage setzt nicht nur die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn voraus, sondern auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die durch die Besonderheiten des Einsatzdienstes geprägt sind.

Was unter „Einsatzdienst" zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung erläutert (vgl. Urteil BVerwG vom 21. 03. 96, ZTR 96, 380). Einsatzdienst leisten danach nur solche Beamte des Feuerwehrdienstes, die laufbahnentsprechend unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden. Zu den einsatztypischen Anforderungen gehören insbesondere die Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit, das Erfordernis, in schwierigen Situationen wie Brand, Notfällen und Naturkatastrophen unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie Einsätze unter widrigsten äußeren Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind. Es muss sich um „Einsätze vor Ort" handeln; auf die Zahl der geleisteten Einsätze kommt es nicht an. Die Gewährung einer Stellenzulage setzt voraus, dass der Beamte in vollem Umfang in der zulageberechtigenden Funktion verwendet wird. Der Dienstposten muss somit generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein (vgl. Urteil BVerwG vom 05. 05. 95, ZBR 95, 273). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen die Einsätze derart dominieren, dass sie einen besonders umfangreichen Teil der dem Beamten zugewiesenen Gesamtaufgaben ausmachen. Andere als die zulageberechtigende Tätigkeit dürfen nur in geringfügigem Umfang, höchstens zu 20 v. H. der Gesamttätigkeit, ausgeübt werden (Nr. 42.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG).

Der Feuerwehr ist die einschlägige Rechtsprechung seit Jahren hinlänglich bekannt. Bereits im Juli 1996 ist sie von der Senatsverwaltung für Inneres auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 hingewiesen worden.

Die Feuerwehr kam seinerzeit zwar auch zu der Erkenntnis, dass die Zulage nicht einsatzunabhängig gewährt werden kann und zumindest dauernd feuerwehrdienstunfähige sowie aus anderen Gründen nicht mehr einsatzfähige Dienstkräfte nicht mehr anspruchsberechtigt sein können. Sie sah aber keine Veranlassung, die ungerechtfertigten Zahlungen umgehend einzustellen. Erst nach zwei Jahren fand sich die Feuerwehr dazu bereit, in Einzelfällen die Zahlung der Zulage dann einzustellen, wenn Dienstkräfte aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht mehr einsatzfähig sind. Die längst überfällige Unterscheidung zwischen zulageberechtigten Dienstkräften im Einsatzdienst und sonstigen Feuerwehrmitarbeitern steht nach wie vor aus. Seit Dezember 1998 wird vielmehr der Einsatzdienst um Mitarbeiter in den Abteilungen und Abschnitten verstärkt, die bisher nicht im unmittelbaren Einsatzdienst tätig waren und auch weiterhin ganz überwiegend Innendienstaufgaben wahrnehmen. Sie werden durch Dienstpläne jährlich im Voraus zu gelegentlichem Einsatz eingeteilt.

Begründet wird diese Maßnahme in erster Linie mit der Personalreduzierung im Einsatzdienst und einer Effektivitätssteigerung in der Sachbearbeitung durch mehr Praxisnähe. In einem Schreiben an die Feuerwehr vom 7. Dezember 1998, in welchem die Senatsverwaltung für Inneres das neue Einsatzkonzept billigt, weist sie allerdings auch darauf hin, dass nunmehr alle in den Einsatzdienst eingebundenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulageberechtigt sind. Die Vorgehensweise der Feuerwehr ist also vorrangig von dem Bemühen geprägt, möglichst vielen Dienstkräften die Zulage zu erhalten, zumal auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder Versuche gescheitert waren, durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens zugunsten der Beamten in den Leitstellen zu erweitern und dadurch die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 abzumildern.

Die Neuorganisation des Einsatzdienstes seit Dezember 1998 begründet keinen Zulagenanspruch für Dienstkräfte, die für ihre überwiegende Dienstzeit nicht zum unmittelbaren Einsatzdienst zählen. Im Innendienst tätige Feuerwehrbeamte und feuerwehrtechnische Angestellte sind weiterhin nicht den Gefahren „vor Ort" ausgesetzt; die bloße Möglichkeit eines Einsatzdienstes bzw. der gelegentliche Einsatz geben der Tätigkeit noch lange nicht das Gepräge (vgl. T 243). Dies gilt insbesondere auch für die Mitarbeiter in den Leitstellen sowie der so genannten rückwärtigen Dienste. Nach Einschätzung des Rechnungshofs erhalten mindestens 500 Dienstkräfte die Feuerwehrzulage zu Unrecht. Dies führt zu ungerechtfertigten Ausgaben von jährlich 1,5 Mio. DM. Im Juni 1999 hat der Rechnungshof der Senatsverwaltung für Inneres einen Fragenkatalog zur klaren Abgrenzung des zulageberechtigten Personenkreises zugeleitet und um Stellungnahme gebeten, in wie vielen Fällen es bisher zu Zahlungseinstellungen gekommen ist. Die Feuerwehr und die Senatsverwaltung für Inneres sind aufgefordert, eine klare Abgrenzung vorzunehmen, welche Dienstposten zum Einsatzdienst gehören und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Zulage berechtigen. Daran wird sich auch das in Vorbereitung befindliche neue Einsatzkonzept der Feuerwehr auszurichten haben. Die Gewährung der Zulage an Dienstkräfte, die nicht unmittelbar im Einsatzdienst tätig sind, ist umgehend einzustellen. Eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres zur Zulagenberechtigung steht noch immer aus.

In dem Schriftwechsel zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Feuerwehr, der zum gegenwärtigen Einsatzkonzept (T 244) geführt hat, hat die Feuerwehr auf schwerwiegende Probleme bei der Besetzung der feuerwehrtechnischen Arbeitsplätze in den Abteilungen hingewiesen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen können. Der Wegfall der Zulage werde von Mitarbeitern, die vom Einsatzdienst in die Abteilungen und Abschnitte wechseln, als Benachteiligung empfunden. Diese Argumentation vernachlässigt aber die mit dem Wechsel verbundenen besseren Aufstiegschancen und die Milderung durch eine aufzehrbare Ausgleichszulage nach § 13 BBesG.

Im Übrigen kann aber nach dem geltenden Besoldungsrecht (T 242) der Bedeutung und Verantwortlichkeit der Tätigkeit in der neuen Funktion nicht durch Fortgewährung einer auf die unmittelbare Gefährdung im Einsatzdienst abstellenden Zulage Rechnung getragen werden, sondern allein durch eine sachgerechte Ämterbewertung.

Die Zuordnung zum Einsatzdienst und die Art der dienstlichen Verwendung sind auch von Bedeutung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes gilt nach § 108 i. V. m. § 106 Landesbeamtengesetz (LBG) eine besondere Altersgrenze von 60 Jahren.

Darüber hinaus erhalten sie bei Eintritt in den Ruhestand nach § 48 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wegen des früheren Ausscheidens einen „Ausgleich" von 8 000 DM.

Nach gegenwärtiger Praxis wendet die Feuerwehr die besondere Altersgrenze in Verkennung der Rechtslage unterschiedslos auf alle Feuerwehrbeamten an. Die vom Gesetz geforderte Beschränkung auf Beamte des Einsatzdienstes wird damit unterlaufen. Damit entstehen durch die Zahlung des „Ausgleichs" und durch die früher einsetzenden Versorgungsausgaben weitere beachtliche Mehrbelastungen für den Landeshaushalt.

Die Senatsverwaltung hält auch in ihrer Stellungnahme an ihrer bisherigen Praxis fest. Die Wahrnehmung von Funktionen im Innendienst allein rechtfertige nach ihrer Auffassung nicht, diese Beamten aus dem für die besondere Altersgrenze in Frage kommenden Personenkreis auszuschließen. Denn das würde bedeuten, gerade diejenigen Dienstkräfte länger im Dienst zu belassen, die bereits über Jahre den besonderen Belastungen des Einsatzdienstes ausgesetzt waren und gegen Ende ihres Berufslebens in den Leitstellen und Abteilungen mit einer geringeren körperlichen Beanspruchung Verwendung finden können. Auch nach Auffassung des Rechnungshofs könnte es zwar für Feuerwehrbeamte, die nach jahrelanger Tätigkeit im Einsatzdienst dauernd feuerwehrdienstunfähig bzw. eingeschränkt feuerwehrdienstfähig sind, eine Härte bedeuten, im Falle der Weiterbeschäftigung im Innendienst nicht nur die Feuerwehrzulage zu verlieren (T 246), sondern auch von der besonderen Altersgrenze nicht mehr erfasst zu werden. Dies rechtfertigt aber nicht, dass die Senatsverwaltung für Inneres an der rechtswidrigen Praxis festhält.