Feuerwehrzulage

Der Rechnungshof erwartet aufgrund der eindeutigen Rechtslage, dass

- die Feuerwehrzulage nur Dienstkräften im Einsatzdienst gewährt wird (T 241 und 242),

- eine klare Abgrenzung vorgenommen wird, welche Dienstposten zum Einsatzdienst gehören und zur Gewährung der Zulage berechtigen (T 245),

- die Zulagengewährung an Dienstkräfte, die nicht in ausreichendem Maße unmittelbar im Einsatzdienst tätig sind, umgehend eingestellt wird (T 245) sowie

- die besondere Altersgrenze (§ 108 i. V. m. § 106 LBG) grundsätzlich nur auf Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst angewendet wird (T 247 und 248).

3. Schule, Jugend und Sport (einschließlich Familie)

a) Finanzielle Nachteile aufgrund zunächst unterlassener Prüfung der Verwendung von Zuwendungen

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der einem freien Träger gewährten Zuwendungen von jährlich 4 bis 6 Mio. DM über viele Jahre nicht abschließend geprüft. Nachträgliche Prüfungen auf Veranlassung des Rechnungshofs haben zu einem Rückforderungsbescheid über 2,5 Mio. DM geführt.

Ausgaben von 800 000 DM hat die Senatsverwaltung nachträglich anerkannt und einen weiteren Rückforderungsanspruch von 410 000 DM erlassen. Sie hätte finanzielle Nachteile von 700 000 DM vermeiden können, wenn sie ihren Kontrollpflichten rechtzeitig nachgekommen wäre.

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährte einem Verein als Träger einer Sonderkindertagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder sowie zweier Ambulanzen Zuwendungen zu den Betriebskosten.

Nachdem der Verein Ende der 80er Jahre in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war, übertrug er die Betriebsführung von 1990 an einer gleichnamigen neu gegründeten Genossenschaft. Seitdem gewährt die Senatsverwaltung der Genossenschaft jährlich Zuwendungen von zunächst 6,5 Mio. DM (1990), dann zwischen 5,3 und 5,7 Mio. DM (1991 bis 1994) und in der Folgezeit zwischen 4,5 und 4,7 Mio. DM. 251 Bei seiner Prüfung stellte der Rechnungshof fest, dass die Senatsverwaltung die Verwendung dieser Zuwendungen letztmalig abschließend für das Jahr 1985 geprüft hatte. Die Zuwendungsvorgänge für 1986 bis 1988 waren nicht mehr auffindbar. Der nachträglich noch aufgefundene Vorgang für 1989 ergab, dass das Fachreferat als Bewilligungsstelle der Senatsverwaltung nach summarischer Durchsicht eine Rückforderung von 324 600 DM einschließlich Zinsen gegenüber dem Trägerverein geltend gemacht, die Forderung aber nicht konsequent weiterverfolgt hatte. Eine abschließende Bearbeitung durch die Prüfstelle im Haushaltsreferat fehlte. Die von der Genossenschaft eingereichten Verwendungsnachweise für 1990 und die Folgejahre hatte die Bewilligungsstelle erst mit erheblicher, zum Teil mehrjähriger Verzögerung an die Prüfstelle weitergeleitet. Für die Jahre 1990 bis 1992 hatte sie wiederum aufgrund einer ersten Durchsicht Rückforderungen von 1,13 Mio. DM geltend gemacht, ohne dass dies zu Rückzahlungen führte. Im Januar 1996 bemühte sich die Senatsverwaltung um die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen zum Erlass der Rückforderungen. Diese machte ihre Zustimmung von der vorherigen Klärung einer umstrittenen Finanzierungszusage des Vereins gegenüber der Genossenschaft abhängig. Zu einem Erlass kam es ebenso wenig wie zu einer abschließenden Bearbeitung der Vorgänge durch die Prüfstelle.

252Erst auf Veranlassung des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung Anfang 1998 geprüft, ob die öffentlichen Mittel zweckentsprechend, sparsam und wirtschaftlich nach Maßgabe der Zuwendungsbescheide verwendet worden sind. Sie hat für die Jahre 1990 bis 1995 Rückforderungsansprüche (einschließlich der bereits genannten 1,13 Mio. DM) von insgesamt über 2,5 Mio. DM einschließlich Zinsen ermittelt und durch ­ inzwischen bestandskräftigen ­ Rückforderungsbescheid vom Dezember 1998 geltend gemacht. Die Genossenschaft hat eine Teilrückzahlung von über 1 Mio. DM geleistet.

In Höhe von 800 000 DM hat die Senatsverwaltung nachträglich Ausgaben als zweckentsprechend anerkannt und deshalb diesen Betrag nicht geltend gemacht. Der noch offene Restbetrag soll vereinbarungsgemäß in Raten bis April 2000 getilgt werden. Der darüber hinaus bestehende Rückforderungsanspruch von 324 600 DM (T 251) war inzwischen auf 410 000 DM einschließlich Zinsen angewachsen und ist von der Senatsverwaltung mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen im Mai 1999 erlassen worden („Endgültige Beseitigung der Altlasten der..."). 253Die nachträgliche Anerkennung von Ausgaben von 800 000 DM betraf nach Angaben der Senatsverwaltung vor allem Vergütungszahlungen, die seinerzeit nicht anerkannt worden waren, weil die Mitarbeiternamen nicht mit den in den Bescheiden enthaltenen Mitarbeiterlisten übereinstimmten. In der abschließenden Bewertung habe sich „vielfach" herausgestellt, dass es sich um zulässigerweise beschäftigte Vertretungskräfte gehandelt habe. Die Senatsverwaltung hat ferner nachträglich Ausgaben für Arbeitgeberleistungen zu einer Zusatzversorgung zugunsten der Beschäftigten der Genossenschaft anerkannt. Abgesehen davon, dass derartige Ausgaben nur ausnahmsweise als zuwendungsfähig anerkannt werden können, dürfen sie jedenfalls nicht höher sein als entsprechende Ausgaben für öffentliche Bedienstete. Dies folgt aus dem in den Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden auferlegten Besserstellungsverbot. Danach dürfen die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers finanziell nicht besser gestellt werden als vergleichbare Dienstkräfte Berlins. Die Genossenschaft hatte hier arbeitsvertraglich eine höhere Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten vereinbart als im öffentlichen Dienst. Die Senatsverwaltung hat dennoch den Unterschiedsbetrag von 188 000 DM nachträglich als zuwendungsfähig anerkannt, weil die Genossenschaft glaubhaft gemacht habe, dass ihr die Unzulässigkeit dieser Ausgaben nicht bekannt gewesen sei. Sie hat überdies die weitere Anerkennung bis zum 31. Dezember 1998 zugesagt, um der Genossenschaft Gelegenheit zu geben, diese Ausgaben über geeignete arbeitsrechtliche Maßnahmen vom Haushaltsjahr 1999 an zu vermeiden. Damit hat sie weiteren gegen das Besserstellungsverbot verstoßenden Ausgaben von schätzungsweise 100 000 DM zugestimmt.

254Diese finanziellen Zugeständnisse der Senatsverwaltung in Höhe der Mehrausgaben von insgesamt 288 000 DM für die Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversicherung hält der Rechnungshof für nicht vertretbar. Der Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen hatte bereits im Jahre 1984 seinen Mitgliedsorganisationen angeboten, den Beitragssatz so abzusenken, dass er zur Vermeidung einer Besserstellung dem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht. Im Übrigen wären diese finanziellen Zugeständnisse mit dem entsprechenden Schaden für den Landeshaushalt vermeidbar gewesen, wenn die Senatsverwaltung ihren Pflichten als Zuwendungsgeberin ordnungsgemäß nachgekommen wäre und die unzulässige Zusatzversorgung gleich zu Beginn der Förderung beanstandet hätte. Nach den Zuwendungsvorschriften hatte sie die eingereichten Verwendungsnachweise jeweils unverzüglich zu prüfen, unzulässige

Ausgaben zu beanstanden, ggf. Rückforderungen durchzusetzen und von einer weiteren Zuwendungsgewährung abzusehen, wenn Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beim Zuwendungsempfänger bestanden. Die Senatsverwaltung hat dem Rechnungshof mitgeteilt, im Zusammenhang mit ihrem Rückforderungsbescheid über 2,5 Mio. DM vom Dezember 1998 (T 252) habe sich auch ihr die Frage gestellt, inwieweit noch von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bei der Genossenschaft ausgegangen werden könne. Diese Frage hätte sich die Senatsverwaltung bereits vor vielen Jahren und jährlich von neuem stellen müssen.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung über viele Jahre ihren Pflichten als Zuwendungsgeberin nicht nachgekommen ist und dadurch finanzielle Nachteile von 700 000 DM (T 252 und 254) für den Landeshaushalt verursacht hat. Er erwartet, dass die nunmehr zuständige Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport keine weiteren Zuwendungen gewährt, wenn die Genossenschaft ihren Tilgungsverpflichtungen nicht nachkommt und auch künftig eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert ist.

b) Ungerechtfertigte Ausgaben für zwei überregionale Einrichtungen des Sports in Berlin

Das Land Berlin fördert seit Jahrzehnten die Führungs- und Verwaltungsakademie des Deutschen Sportbundes und das Deutsche Olympische Institut des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland durch unentgeltliche Bereitstellung von bebauten Grundstücken und durch Zuwendungen zu den Betriebskosten. Für beide Einrichtungen ist das erhebliche Interesse Berlins an der Förderung entfallen. Außerdem haben beide den Zweck der Förderung nicht erreicht. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat die Förderungen unverzüglich einzustellen.

Das Land Berlin fördert seit Jahrzehnten die Führungs- und Verwaltungsakademie (FVA) des Deutschen Sportbundes (DSB) ­ seit August 1999 nur noch als Führungs-Akademie Berlin bezeichnet ­ und das Deutsche Olympische Institut (DOI) des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland (NOK) durch die unentgeltliche Bereitstellung bebauter Grundstücke und die Gewährung von Zuwendungen zu den laufenden Betriebskosten (Folgekosten). Die Haushaltsansätze für 1999 betragen 930 000 DM (FVA) und 290 000 DM (DOI). 257 Für den Bau der FVA stellte das Land Berlin dem DSB ein Grundstück für die Dauer von 30 Jahren mit der Option auf weitere 30 Jahre unentgeltlich zur Verfügung und beteiligte sich mit 40 v. H. an den überwiegend vom Bund getragenen Baukosten. Die Folgekosten sollten ursprünglich zu 75 v. H. vom Bund und zu 25 v. H. von Berlin getragen werden. Der Bund beteiligte stattdessen den DSB an den Überschüssen der Lotterie „Glücksspirale" und nahm seine Förderungszusage zurück. Daraufhin übernahmen Berlin zwei Drittel und der DSB ein Drittel der Folgekosten. Von 1982 an beteiligte sich der Bund doch noch mit 17,77 v. H. an den Folgekosten, worauf der DSB seinen Anteil auf 15,57 v. H. reduzierte. Der Anteil Berlins von über 1 Mio. DM jährlich ist auf inzwischen 930 000 DM zurückgegangen; er blieb prozentual aber unverändert. Aus eigenen Mitteln leistet der DSB zur Finanzierung seiner FVA allerdings nur einen Beitrag von etwa 15 000 DM oder 1 v. H., die restlichen Mittel bringen die Mitglieder des Vereins FVA e. V. auf, bei denen es sich vor allem um Landessportbünde und Sportfachverbände handelt. Zuwendungsempfänger des Bundes und des Landes ist nicht dieser Trägerverein, sondern der DSB. Der Rechnungshof hatte daher bereits in der Vergangenheit gefordert, dass die Beiträge der Vereinsmitglieder als den Zuwendungsbedarf für die FVA mindernde Einnahmen von dritter Seite zu berücksichtigen sind. Stattdessen weist der DSB diese Einnahmen als Teil seines Eigenfinanzierungsanteils („Anteil des Sports") aus (vgl. auch T 270). 258Schon in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1985 (T 139 bis 145) hatte der Rechnungshof die weitere Förderung der FVA durch Berlin wegen fehlender Zweckerreichung in Frage gestellt. Entsprechend ihrer anspruchsvollen Bezeichnung als Akademie sollte die FVA einen Studiengang einrichten, in dem Übungsleiter, Trainer und Organisationsleiter zu diplomierten, hauptberuflich tätigen Sportführungs- und Verwaltungskräften qualifiziert werden. Die FVA veranstaltete jedoch nur Kurse von zwei bis fünf Tagen Dauer und Diskussionsforen. Der Rechnungshof hatte daher allenfalls noch eine Mitfinanzierung Berlins in Höhe der so genannten Sitzlandquote von 25 v. H. für vertretbar angesehen. Dieser Auffassung war auch das Abgeordnetenhaus, das den Senat zu Verhandlungen über die Reduzierung des Berliner Finanzierungsanteils aufforderte. Erst nachdem der Rechnungshof in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1988 (T 116 ff.) über die Untätigkeit des Senats berichtet und das Abgeordnetenhaus daraufhin das säumige Verhalten des Senats missbilligt hatte, ist dieser in Verhandlungen mit dem Bund und dem DSB über die Herabsetzung der Förderquote Berlins eingetreten.

Diese führten jedoch bis heute nicht zu einem Erfolg.

259Der Bund berief sich darauf, dass die Förderung der FVA nicht in den Kernbereich seiner Förderung des Hochleistungssports fiele und durch seine Förderquote von fast 18 v. H. dem Bundesinteresse bereits ausreichend Rechnung getragen worden sei. Der DSB verwies darauf, dass Berlin die FVA gewollt und deren bundesweites Angebot zur Stärkung der „Sportstadt Berlin" beigetragen habe. Wenn Berlin seine Förderung auf die Sitzlandquote absenke und die Finanzierungslücke nicht geschlossen werden könne, müsse der DSB überlegen, die FVA an anderer Stelle zu errichten. Dies sei sicher nicht im Interesse Berlins, zumal damit ein negatives Signal an die für einen Umzug nach Berlin bereiten Sportverbände gegeben würde. Der DSB empfahl Berlin politisch zu entscheiden, welche der Bundeseinrichtungen des Sports vorrangig in Berlin gehalten werden sollen.

260Nachdem auch die Bemühungen des Senats, die anderen Bundesländer zu einer Mitfinanzierung der FVA zu bewegen, gescheitert sind, sollte die Förderung nunmehr endgültig eingestellt werden. Die seinerzeitige großzügige Zusage Berlins, zwei Drittel der Folgekosten der FVA zu finanzieren, stand im Zusammenhang mit der damaligen geopolitischen Situation. Die FVA des DSB in Berlin sollte die „integrale Verbundenheit des Berliner Sports mit dem Sport der Bundesrepublik Deutschland" dokumentieren. Diese Förderungsgrundlage ist längst entfallen. Auch die Haushaltslage Berlins (vgl. T 41 bis 44) hat sich wesentlich verschlechtert und zwingt umso mehr dazu, überkommene Förderungen in Frage zu stellen.

261Darüber hinaus kann ein erhebliches Interesse Berlins (§§ 23, 44 LHO) an der Fortführung der Förderung der FVA nicht bejaht werden, weil die FVA bis heute ihre ursprünglich geplanten Aufgaben als Akademie nicht erfüllt. Der wissenschaftliche Leiter, die (durchschnittlich) zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Honorarkräfte der FVA mögen zwar durchaus anerkennenswerte Arbeit auf dem Gebiet der Fortbildung von neben- und hauptamtlichen Übungsleitern und Trainern geleistet haben. Einen Studiengang mit staatlich anerkanntem Diplomabschluss („Vierte Lizenzstufe") hat die FVA aber nicht eingerichtet. Hierfür dürfte inzwischen keine Notwendigkeit mehr bestehen, nachdem z. B. die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel einen Studiengang „Sportmanagement" mit Diplomabschluss anbietet. Der DSB teilte im Übrigen der für Sport zuständigen Senatsverwaltung mit, dass auch die Fortbildungsakademie der Wirtschaft eine Qualifizierung zum Wirtschafts-Sportreferenten und zum Sportstätten-Manager sowie die Fachhochschule Remagen einen Studiengang „Sportmanagement" anbietet. Bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Düsseldorf werde ein

Pilotprojekt „Ausbildung zum IHK-Sportfachwirt" durchgeführt. Die behaupteten Kooperationen der FVA mit diesen Ausbildungsträgern können entgegen der Auffassung von DSB und Senatsverwaltung aber nicht als Äquivalent für den vorgesehenen eigenen Studiengang der FVA angesehen werden. Der Rechnungshof erwartet deshalb, dass die Senatsverwaltung die Förderung der FVA einstellt und mit dem DSB unter Beteiligung des Bundes über eine vorzeitige Beendigung des noch bis Ende 2007 laufenden Vertrages über die unentgeltliche Grundstücksnutzung verhandelt.

Der Senat hatte im Juli 1989 beschlossen, dem NOK ein Angebot zur Ansiedlung des geplanten DOI (T 256) in Berlin zu machen. Durch das DOI sollte nach Aktenlage die Zugehörigkeit des Berliner Sports zum Sport der Bundesrepublik Deutschland sichtbar unterstrichen und die Bewerbung Berlins um die Ausrichtung der Olympischen Sommerspiele 2000 positiv beeinflusst werden. Da eine der konkurrierenden Städte dem NOK angeblich außer dem geforderten repräsentativen Gebäude auch eine Beteiligung an der Folgekostenfinanzierung angeboten hatte, hat der Senat sich hierzu ebenfalls entschlossen. Sein Angebot umfasste die Finanzierung von drei bis vier Stellen für wissenschaftliches Personal zu 100 v. H. in Höhe von zusammen 329 000 DM und einen Zuschuss von 10 v. H. zu den übrigen Betriebskosten von geschätzt 670 000 DM, insgesamt somit rund 400 000 DM jährlich. Nach der positiven Entscheidung des NOK im November 1989 stellte der Senat dem NOK für das DOI ein für 10 Mio. DM erworbenes Doppelgrundstück in bester Lage mit einer repräsentativen Villa und einem Fertighaus unentgeltlich zur Verfügung und übernahm auch die Umbau- und Sanierungskosten von 4 Mio. DM. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag ist nicht geschlossen worden. Es existiert lediglich eine Entwurfsfassung, die eine Nutzungsdauer bis zum 31. Oktober 2000 vorsieht.

Das NOK hatte zusammen mit Landessportbünden, Sportfach- und weiteren Verbänden einen gleichnamigen Verein als Träger des DOI gegründet. Wie im Falle der FVA des DSB bewilligte die für Sport zuständige Senatsverwaltung auch hier nicht dem Trägerverein, sondern dem NOK die Zuwendungen. Die Prüfung der Zuwendungsgewährung ergab zahlreiche und schwerwiegende Mängel. Besondere Probleme bereitete der Senatsverwaltung die Umsetzung der seinerzeitigen Finanzierungszusage gegenüber dem NOK, weil diese aus einem Festbetrag für Personalkosten und einem Anteilsbetrag an den übrigen Betriebskosten bestand (T 262). Das Zuwendungsrecht gestattet nur die Wahl einer einheitlichen Finanzierungsart. Die Senatsverwaltung meinte, das Problem gelöst zu haben, indem sie in ihren Bewilligungsbescheiden die Fehlbedarfsfinanzierung zugrunde legte, diese jedoch in einen Festbetrag für Personalkosten und einen Anteilsbetrag für die übrigen Betriebskosten aufteilte. Bei der Abrechnung der Zuwendungen ließ sie allerdings die Fehlbedarfsfinanzierung außer Acht und ermittelte lediglich die Differenz zwischen dem Personalkosten-Festbetrag zuzüglich Betriebskosten-Anteilsbetrag und der ausgezahlten Zuwendungssumme. Überschüsse wurden in Anrechnung auf die Folgezuwendung belassen. Dieses Verfahren ist rechtswidrig.

Der Rechnungshof hat für die Zuwendung 1996 eine Vergleichsrechnung unter Zugrundelegung der Fehlbedarfsfinanzierung vorgenommen. Danach ergaben sich hier sowohl höhere Einnahmen als auch geringere Ausgaben gegenüber dem verbindlichen Finanzierungsplan von zusammen fast 120 000 DM, die nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheides im vollen Umfang die Zuwendung ermäßigten.

Hinzu kamen nicht verbrauchte Zuwendungsbeträge (Restmittel) aus dem Vorjahr von über 58 000 DM, die weder im Finanzierungsplan noch bei der Verwendungsprüfung berücksichtigt worden waren. Insgesamt hätte die Senatsverwaltung danach eine Überzahlung von 178 000 DM zurückfordern müssen. Sie hat jedoch lediglich die Restmittel aus dem Vorjahr und die neuen Restmittel von insgesamt fast 62 000 DM auf die nächstjährige Zuwendung angerechnet und belassen. Somit blieb allein im Falle der zum Prüfungszeitpunkt 1998 von der Senatsverwaltung zuletzt geprüften Zuwendung für das Haushaltsjahr 1996 ein rechtswidriger Einnahmeverzicht von über 116 000 DM (Verstoß gegen § 34 Abs. 1 LHO). Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die entsprechenden Einnahmeverzichte für die anderen Jahre zu ermitteln und wegen des Gesamtschadens die Haftungsfrage zu prüfen. Er hat überdies gefordert, bei der Belassung nicht verbrauchter Zuwendungsbeträge die Verzinsung zu prüfen und das Bruttoprinzip zu beachten, d. h. die Beträge aus dem Ausgabetitel des folgenden Haushalts auf den entsprechenden Einnahmetitel (Rückzahlungen von Zuwendungen) umzubuchen. Dies hat die Senatsverwaltung zugesagt. In der Vergangenheit hat sie sich allerdings unzulässige Finanzpolster zugelegt, die durch die parlamentarische Mittelbewilligung nicht abgedeckt waren.

265Mit der Gründung des DOI wollte das NOK ein Forschungs-, Studien- und Begegnungszentrum zur Förderung des „Olympismus" schaffen. Das Institut sollte im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben des NOK zur olympischen Idee und Geschichte wissenschaftliche Forschung betreiben sowie Forschungsergebnisse und Studien veröffentlichen und auf Veranstaltungen diskutieren. Ferner sollte eine Dokumentation zu allen Bereichen der Olympischen Bewegung aufgebaut und fortgeführt werden. Die offizielle Eröffnung des DOI fand im Mai 1993 statt. Berlin gewährte aber schon von 1990 an Zuwendungen, seit Herbst 1991 war die Stelle des Gründungsdirektors und Institutsleiters besetzt. In der folgenden Aufbauphase ergaben sich massive finanzielle und personelle Probleme. Die vom NOK erwartete Mitfinanzierung des DOI durch den Bund war ausgeblieben. Personelle Querelen zwischen dem Institutsleiter und wissenschaftlichen Mitarbeitern behinderten eine sachbezogene Arbeit und führten zunächst zum Weggang einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und im Herbst 1994 auch des Institutsleiters des DOI. Von da an wurde das DOI kommissarisch von dem letzten wissenschaftlichen Mitarbeiter geleitet. Er erhielt bis zum 31. Oktober 1996 Vergütung, obwohl er schon einige Monate früher seine Tätigkeit eingestellt hatte. Erst zum 1. April 1997 wurde ein neuer wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt, der bis heute zugleich kommissarischer Leiter ist. Ihm steht ein im August 1996 eingestellter Geschäftsführer zur Seite, der mit den Aufgaben des Verwaltungsleiters betraut ist. Die geplanten Stellen von Fachkräften für Bibliothek, Dokumentation und Übersetzung wurden nie eingerichtet. Entsprechende Aufgaben werden angabegemäß von zwei Schreibkräften bzw. auf Honorarbasis wahrgenommen.

266Nach Aktenlage hatte die Senatsverwaltung bereits 1994 konkrete Hinweise, dass das Institut seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllt, insbesondere keine wissenschaftliche Arbeit leistet. Auch hatte der Institutsleiter des DOI anlässlich seines Ausscheidens mitgeteilt, dass die begrenzten Mittel wegen der fehlenden Finanzierungsbeteiligung des Bundes dem DOI neben der Deckung der laufenden Personalund Sachkosten kaum Handlungsspielraum für seine satzungsmäßigen Aufgaben ließen. Dem Verwendungsnachweis für 1995 ist statt eines Sachberichts lediglich eine Aufstellung der im DOI durchgeführten 25 Veranstaltungen beigefügt, von denen das DOI keine einzige selbst verantwortet hat. Veranstalter waren vor allem Sportverbände und Universitäten, auch bei Themen mit speziellem Olympiabezug. Der Sachbericht für 1996 enthält außer Hinweisen zur Personalentwicklung ebenfalls nur die Auflistung von 30 im DOI durchgeführten Veranstaltungen, davon zwei des DOI. Der Sachbericht 1997 unterscheidet sich kaum von dem für 1996 und räumt offen ein, dass mit nur einem wissenschaftlichen Mitarbeiter empirische Forschung und selbst die Durchführung eigener Veranstaltungen nicht zu leisten sei. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert.

267Nachdem das Abgeordnetenhaus Kenntnis davon erhalten hatte, dass das DOI seine satzungsmäßigen Aufgaben im Wesentlichen nicht erfüllt, forderte es mit Beschluss vom 9. Dezember 1994 den Senat auf (Auflagenbeschluss aus Anlass der Beratung des Haushaltsplans 1995/1996),