Arbeitgeber

527 Der Rechnungshof hat aufgrund seiner Prüfungsergebnisse und seiner Vorschläge zu Veränderungen der Aufbauorganisation unter Berücksichtigung der Stellenwegfälle das folgende Organisationsmodell entwickelt:

Nach dem Vorschlag des Rechnungshofs wäre das Studentenwerk künftig in vier statt bisher sieben Abteilungen gegliedert. Dabei würden die 1991 zusätzlich gebildeten Abteilungen „Rechnungswesen" sowie „Personal und Organisation" wieder zusammengeführt. Gleiches gilt für die Abteilungen „Wohnwesen" und „Technik". Durch die Zusammenlegung dieser Abteilungen können Doppelarbeiten entfallen, bessere ablauforganisatorische Regelungen erreicht und Leitungsfunktionen verringert werden. Der Rechnungshof hält es ferner für sachgerecht, wenn das Studentenwerk unter Auflösung der Abteilung VI die unverzichtbaren Aufgaben des Beratungsdienstes (T 525) und den dadurch reduzierten Stellenanteil in die neue Abteilung „Wohnwesen und Technik" eingliedert. Durch dieses neue Organisationsmodell können mindestens drei Stellen für Abteilungsleiter wegfallen.

Das Studentenwerk beabsichtigt, die Zahl der Abteilungen lediglich von sieben auf sechs zu verringern, und geht dabei davon aus, dass die Abteilung „Betreuungsdienste" bei einer Neuordnung durch die zuständige Senatsverwaltung bestehen bleiben wird. Zum 1. Juni 2000 sollen aus der Abteilung I und Teilen der Abteilung II eine Abteilung „Personal und Finanzen" sowie aus der jetzt stark verkleinerten Abteilung VII und dem Rest der Abteilung II eine Abteilung „Technik und EDV" gebildet werden. Damit würde durch das Ausscheiden eines Abteilungsleiters (T 526) nur eine Abteilungsleiterstelle wegfallen können. Der Rechnungshof hält die Strukturvorschläge des Studentenwerks, insbesondere die Zusammenlegung der Technik mit der EDV, für nicht ausreichend. Nach den bereits zugesagten Stellenreduzierungen sieht der Rechnungshof die Pläne des Studentenwerks wegen der Größe der neuen Organisationseinheiten nicht als wirtschaftlich an. Das Studentenwerk muss ­ wie die gesamte Berliner Verwaltung ­ wegen der nach wie vor hohen Zahlungen aus dem Landeshaushalt straffe Organisationsstrukturen mit einer schlankeren Hierarchie schaffen. Der Rechnungshof bleibt deshalb bei seinem Organisationsvorschlag. Der Bereich Technik könnte dabei alternativ in die Abteilung „Zentrale Dienste" eingegliedert werden. DM Personalkosten einsparen. Davon wären Sachkosten abzuziehen, die für die Fremdvergabe von Leistungen notwendig wären.

Weitere Einsparungen können erzielt werden durch

- die Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung und des Controlling,

- ggf. Privatisierung von Leistungen,

- die Anpassung der Stellenausstattung an veränderte Arbeitsmengen (sinkende Studentenzahlen) und

- Rationalisierungseffekte durch den Einsatz neuer IT-Programme, z. B. in der Personalverwaltung und für BAföGAngelegenheiten.

Das Studentenwerk hat ­ einschließlich der Stelle des Abteilungsleiters VII ­ den Wegfall von insgesamt 55 Stellen und weitere zwei Abwertungen zugesagt. Bereits dadurch lassen sich ­ ungeachtet entstehender Mehrausgaben für Fremdvergaben ­ jährlich 5,4 Mio. DM einsparen. Für das Jahr 2000 sieht der Entwurf des Wirtschaftsplanes eine Ausstattung mit insgesamt 833,5 Stellen und Beschäftigungspositionen vor.

Allerdings sind nicht alle im Schriftwechsel zugesagten Stellenwegfälle und noch keine Wegfallvermerke eingearbeitet worden. Der Rechnungshof erwartet, dass dies bei der Festsetzung des Wirtschaftsplanes nachgeholt wird. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

c) Fragwürdige Entscheidungspraxis und Überzahlungen im Personalbereich beim Studentenwerk

Das Studentenwerk ist der Verpflichtung, die Aufgabengebiete seiner Mitarbeiter ordnungsgemäß zu bewerten und ihre Arbeitsverhältnisse nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zu regeln, nicht immer nachgekommen. Die Bearbeitungsmängel sollten umgehend beseitigt werden. Rechtlich unzulässige Sonderwege der Geschäftsführung müssen ein Ende haben. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur muss im Rahmen der Aufsicht tätig werden.

Der Rechnungshof hat stichprobenweise auch die Personalausgaben für Angestellte und Arbeiter beim Studentenwerk geprüft. Die Prüfung hat zu zahlreichen Beanstandungen geführt, insbesondere bei der Bewertung und Eingruppierung sowie der Bemessung der Vergütungen und Löhne. Die Bewertung der Aufgabengebiete entsprach nicht immer den rechtlichen Vorgaben oder war mangels ordnungsgemäßer Aufgabenkreisbeschreibung zweifelhaft. Bei einer Reihe von Mitarbeitern hätte bereits ein Blick in die Vorschriften gezeigt, dass sie fehlerhaft eingruppiert sind. Der Bewährungsaufstieg in eine höhere Gruppe wurde teilweise recht großzügig gehandhabt, weil tarifrechtliche Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Vergütungen und Löhne einzelner Mitarbeiter hat das Studentenwerk durch Zulagen oder Zuschläge aufgebessert. Da stichprobenweise geprüft wurde, kann davon ausgegangen werden, dass Mängel und Fehlentscheidungen ­ wie sich auch aus der Organisationsprüfung (T 514 bis 529) ergibt ­ ein wesentlich größeres Ausmaß haben. Die folgenden Beispiele belegen die fragwürdige Bearbeitungsweise und Entscheidungspraxis des Studentenwerks.

Die Eingruppierung der Küchenleiter und ständigen Vertreter von Küchenleitern in den Mensen ist durch Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geregelt, die aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses auch beim Studentenwerk anzuwenden sind. Welcher Vergütungs- und Fallgruppe mit diesen Aufgaben beschäftigte Angestellte zuzuordnen sind, ist abhängig von der durchschnittlichen Anzahl täglicher Essenportionen während der Vorlesungszeit. Wenn eine bestimmte Messzahl nicht mehr erreicht wird, stellt sich die Frage der Herabgruppierung oder Umsetzung auf einen der Bezahlung entsprechenden gleichwertigen Arbeitsplatz.

Das Studentenwerk entzieht sich jedoch der Verpflichtung, die hiernach erforderlichen eingruppierungsmäßigen Folgerungen zu ziehen. Die überhöhte Bezahlung der Küchenleiter wird aufgrund von „Besitzstandszusagen" des Geschäftsführers und fragwürdigen vertraglichen Vereinbarungen beibehalten. In einem Fall wurde auf Anweisung des Geschäftsführers tarifwidrig sogar eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Vergütungsgruppe gezahlt. Die Gewährung einer persönlichen Zulage kommt nach dem Tarifrecht nur dann in Betracht, wenn vorübergehend oder vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Studentenwerk rechtfertigt in seiner Stellungnahme hingegen seine Verfahrensweise damit, dass mit widerruflichen Zulagen besser auf sinkende Messzahlen reagiert werden könne und damit Probleme der Herabgruppierung von Mitarbeitern nicht auftreten könnten. Unabhängig davon hätte aber wenigstens die persönliche Zulage wegfallen müssen. Inzwischen ist der Mitarbeiter zwar ausgeschieden, aber auch dem Nachfolger wird ungerechtfertigt eine überhöhte Vergütung gezahlt. Obwohl dieser nicht ein mal den Anforderungen des Aufgabengebietes gerecht wurde und daher umgesetzt werden musste, wird er ohne finanzielle Einbuße mit niedriger zu bewertenden Aufgaben weiterbeschäftigt. Das Studentenwerk beabsichtigt zwar, die Stellen für Küchenleiter künftig bewertungsgerecht auszuweisen, sieht aber für eine Veränderung der überhöhten Vergütungszahlung angeblich keine rechtliche Grundlage. Dem kann sich der Rechnungshof nicht anschließen. Wenn eine Umsetzung und bezahlungsgerechte Weiterbeschäftigung ausscheidet, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung vorzunehmen. Auch einem kraft Tarifrechts bereits unkündbaren Beschäftigten kann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen entgegenstehen, zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden.

Auf Vertreter von Küchenleitern wendet die Personalverwaltung des Studentenwerks die TdL-Richtlinien nicht an. Die Vertreter werden stattdessen im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Das verschafft ihnen in der Regel finanzielle Vorteile, da zum Lohn noch Vorarbeiter- und Vertretungszulagen hinzukommen. Dies ist nicht sachgerecht, da die TdL-Richtlinien beide Funktionsbereiche ­ Küchenleiter und Vertreter von Küchenleitern ­ einbeziehen. Aber selbst bei einer Beschäftigung als Lohnempfänger hätten zumindest vor der Gewährung der Vorarbeiterzulage deren tarifliche Voraussetzungen geprüft werden müssen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Rechnungshof hat aufgrund seiner Prüfung den Eindruck, dass die Besserstellung der Beschäftigten durch das angewandte Entlohnungsverfahren von der Geschäftsführung gewollt ist. Die gewährten Vorarbeiterzulagen betragen im Einzelfall zwischen 4 000 DM und 5 500 DM jährlich, die Beträge für die Vertretungszulagen sind ebenfalls nicht unerheblich. Das Studentenwerk hat in seiner Stellungnahme nunmehr eingeräumt, dass es die bisherige Verfahrensweise ebenfalls als unbefriedigend betrachtet, und eine Überprüfung zugesagt.

Auf Leiter sonstiger Verpflegungsbetriebe (z. B. Cafeterias) finden im Zusammenhang mit dem Verwaltungsratsbeschluss (T 531) so genannte Eingruppierungsempfehlungen der TdL Anwendung. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer. Durch vertragliche Vereinbarung zum Einzelarbeitsvertrag hat der Geschäftsführer festgelegt, dass es auch im Falle einer Verringerung der Mitarbeiterzahl bei der bisherigen Eingruppierung der Leiter bleibt, und sich lediglich vorbehalten, diese in eine andere Einrichtung mit einer der Bezahlung entsprechenden Mitarbeiterzahl umzusetzen. Der Geschäftsführer hat damit den Regelungsinhalt der TdL-Empfehlungen eigenmächtig überschritten. Vom Umsetzungsvorbehalt wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Im Ergebnis stellt sich daher die Sachlage nicht anders dar als bei den Mensaleitern (T 531). 534 Nicht minder großzügig verfährt das Studentenwerk bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nicht nach Arbeitgeber-Richtlinien oder -Empfehlungen, sondern nach den allgemeinen tarifrechtlichen Vorgaben zu richten hat. Im Vorgriff auf beabsichtigte Stellenhebungen wurden tarifwidrig persönliche Zulagen gewährt, obwohl ordnungsgemäße Beschreibungen der Aufgabenkreise fehlten und die Bewertung der Arbeitsgebiete noch nicht abschließend geklärt war.

In einem Einzelfall hat die Stellenbewertungskommission das Arbeitsgebiet später deutlich niedriger bewertet als ursprünglich angenommen, sodass eine Überzahlung von 15 000 DM entstanden ist. Das Studentenwerk hat seine Verfahrensweise hier damit gerechtfertigt, dass es an der Einstellung der Bewerberin interessiert gewesen sei und deshalb den Abschluss des Bewertungsverfahrens nicht habe abwarten wollen. Es hat nunmehr angekündigt, künftig „vorsichtiger" zu entscheiden und Vergütungsentscheidungen erst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens zu treffen.

Bei den vom Studentenwerk unterhaltenen Kindertagesstätten ist eine nicht als Erzieherin ausgebildete Angestellte zu hoch bezahlt worden. Außerdem waren Leitungskräfte einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet, als nach der Durchschnittsbelegung der Einrichtung tariflich zulässig ist. In den Fällen der beiden Leitungskräfte ­ eine der beiden Angestellten ist inzwischen ausgeschieden ­ beruft sich das Studentenwerk darauf, die Angestellten bereits mit Besitzstand von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen zu haben. Der Einwand des Studentenwerks, eine Änderungskündigung sei wegen tariflicher Unkündbarkeit aus Rechtsgründen nicht möglich, geht auch hier fehl (vgl. T 531). 536In einem Einzelfall (vgl. T 534) wurde auf Weisung des Geschäftsführers der Bemessung der Grundvergütung auch eine günstigere Lebensaltersstufe zugrunde gelegt. Dies verstößt gegen geltendes Tarifrecht. Die Lebensaltersstufen werden nach klaren tarifrechtlichen Vorgaben festgesetzt, die auch vom Studentenwerk einzuhalten sind. Eine Vorweggewährung von Lebensaltersstufen kommt schließlich auch für Angestellte im unmittelbaren Landesdienst grundsätzlich nicht in Betracht. Der Geschäftsführer hat seine Entscheidung, die er auch rückblickend für sachlich und menschlich angemessen hält, mit der Qualifikation und dem Engagement der Dienstkraft und den besonderen Umständen dieses Einzelfalls begründet: Nachdem der Angestellten schon im Einstellungsgespräch falsche Vorstellungen über die Vergütung vermittelt worden seien und auch noch die ­ leichtfertig ­ in Aussicht gestellte Höhergruppierung gescheitert sei, habe der Angestellten, um sie nicht allzu sehr zu enttäuschen, wenigstens die höhere Lebensaltersstufe zugestanden werden sollen.

Ein solches Rechtsverständnis ist nicht hinnehmbar.

Einem Arbeiter wurde seit 1984 der Schichtlohnzuschlag

­ zuletzt monatlich 146 DM ­ weitergezahlt, obwohl er längst keinen Schichtdienst mehr zu leisten hatte. Gestützt auf eine missverständliche Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag erstritt der Beschäftigte seinerzeit im Klagewege nur die Zahlung von zwei Teilbeträgen für weitere sieben Monate, erhielt die Zulage aber darüber hinaus laufend weiter. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass hieraus eine Dauerverpflichtung erwachsen sei, hätte eine Änderungskündigung nahegelegen. Das Studentenwerk wendet nachträglich zwar ein, diese durchzusetzen sei nicht möglich gewesen, weil der Mitarbeiter „zu diesem Zeitpunkt langjähriges Personalratsmitglied war" und „auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat als Schwerbehinderter besonders geschützt blieb".

Dabei wird aber übersehen, dass die Personalratstätigkeit erst später einsetzte und nur die Zeit von 1986 bis 1992 umfasste.

Auch muss bezweifelt werden, ob die tarifwidrige Weitergewährung des Schichtlohnzuschlags auf Dauer schützenswert ist, wenn dem Arbeitnehmer mit dessen Billigung ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz ohne Schichtdienstverpflichtung übertragen wird. Gegen die Umsetzung selbst und den Wegfall des Schichtdienstes hatte er seinerzeit auch keine Einwände erhoben. Nach einer dem Rechnungshof im Rahmen des Schriftwechsels zugeleiteten Stellungnahme konnte zwar angenommen werden, die Angelegenheit sei inzwischen bereinigt, weil mit dem Beschäftigten vereinbart worden sei, dass die „Zulage durch Nichtteilnahme an den Tariferhöhungen abgeschmolzen wird". Tatsächlich wird die finanzielle Besserstellung des Beschäftigten aber weiter fortgesetzt. Zum 1. Januar 1999 wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen und tarifwidrig sogleich im Wege des Bewährungsaufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsgruppe eingereiht. Da die Bruttovergütung als Angestellter dennoch hinter dem bisher gezahlten Lohn einschließlich des weitergezahlten Schichtlohnzuschlags zurückblieb, zahlt ihm das Studentenwerk seither tarifwidrig eine „persönliche Zulage" von 360 DM monatlich, die sich durch die allgemeine Erhöhung im April 1999 auf 247 DM monatlich ermäßigt hat.

Einem zeitweilig als Kraftfahrer, dann wieder als Hausmeister beschäftigten Arbeiter hat das Studentenwerk durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag wiederholt zu einer höheren Bezahlung verholfen.