Umweltschutz

Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gesichert, dass diese Fläche als eine öffentlich nutzbare Uferzone hergestellt wird, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist (Textbestimmung Nr. 6.1). Abstandflächen

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind gewährleistet. Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen bzw. zukünftigen Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen könnten, liegen nicht vor.

Zur Schlesischen Straße werden die nach der Berliner Bauordnung vorgegebenen Abstandflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten. Im nordöstlichen Planbereich liegen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst, bzw. fallen bei dem Kopfgebäude auf die Wasserfläche der Spree.

An der südöstlichen Plangebietsgrenze wird an die Nachbarbebauung, die als Grenzbebauung ausgebildet ist, angebaut.

Somit entfällt das Erfordernis eines Grenzabstandes.

Zur Cuvrystraße wird die gemäß § 6 BauO Bln erforderliche Abstandfläche um ca. 1,0 m unterschritten. Diese Unterschreitung kann gem. § 6 Abs. 13 BauO Bln gestattet werden, da sich das Vorhaben in einem überwiegend bebauten Gebiet befindet und besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern: Die festgesetzte max. Höhe des Gebäudegrundkörpers entspricht der Traufhöhe des umgebenden Altbaubestandes in der Cuvrystraße und der Schlesischen Straße. Die zulässige Staffelung des Gebäudes um weitere 6,0 m ist vergleichbar mit der Entwicklung der Dachlandschaft in der Umgebung. Hinzu kommt, dass ein spezieller Nutzungsmix von großflächigem Einzelhandel, Gründerzentrum, Sportund Freizeitangeboten sowie Wohnen realisiert werden soll, der wegen seiner besonderen Raumansprüche eine großflächige Überplanung des Vorhabengebiets erfordert. Da aus wirtschaftlichen Gründen die Stellplätze nicht unterirdisch gebaut werden können, der wirtschaftliche Erfolg und die Funktionsfähigkeit des Centers, aber auch die gewünschte städtebauliche Belebung der vorhandenen Stadtbrache der Zulässigkeit unterschiedlicher Nutzungen bedarf, ist die Unterschreitung der Abstandsfläche erforderlich.

Verkehrsflächen Individualverkehr

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche, die keinen Umbau erfährt, ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die notwendige neue Markierung ist im Durchführungsvertrag geregelt. Die nordwestliche Straßenbegrenzungslinie der Cuvrystraße wird im Bebauungsplan VI-152 festgelegt, für den bereits vom 9. März 1998 bis 15. April 1998 die frühzeitige Bürgerbeteiligung stattfand. Deshalb wurde die Cuvrystraße, wie sonst in Berlin üblich, nur bis zur Straßenmitte in den Geltungsbereich einbezogen. Es bedurfte keiner weiteren Einbeziehung der Cuvrystraße in den Geltungsbereich, weil die im Erschließungsplan festgelegten Maßnahmen auf Grundlage des Straßenrechts bzw. Straßenverkehrsrechts umgesetzt werden.

ÖPNV-Anbindung

Die Erreichbarkeit des Vorhabengebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mit Bussen der BVG möglich, deren Haltestellen sich ca. 150 m südöstlich an der Einmündung Taborstraße und ca. 150 m nordwestlich an der Einmündung Falckensteinstraße befinden. Der U-Bahnhof Schlesisches Tor ist ca. 350 m entfernt.

Stellplatzflächen

Das Verkehrsgutachten hat auf der Grundlage der geplanten Nutzungen den Stellplatzbedarf ermittelt. Es sind insgesamt 525 Stellplätze vorgesehen. Diese werden gemäß einer Forderung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie in nicht mehr als drei Geschossen angeordnet. Die Stellplätze werden oberhalb der Einzelhandelseinrichtungen eingerichtet. Sie werden über Spindeln erreicht, deren Zu- und Abfahrt über die Cuvrystraße erfolgt.

Die Stellplätze dienen den Kunden der Einzelhandelsflächen, des Gründerzentrums, des Freizeitbereiches sowie den Mietern der Lofts.

Ver- und Entsorgung des Vorhabengrundstücks

Die Erstellung einer separaten infrastrukturellen Planung ist nicht erforderlich. Die Ver- und Entsorgung des Vorhabens ist durch Anschluss an das bestehende Erschließungsnetz, welches das Gebiet zweiseitig durch die Cuvrystraße und Schlesische Straße tangiert, gesichert.

In der Schlesischen Straße sowie in der Cuvrystraße liegen Leitungen der Bewag Elektroenergie, der GASAG, der Berliner Wasserbetriebe und der Telekom, die ausreichende Kapazitäten führen, um das Vorhaben zu versorgen. Das Vorhaben mit seinen vielseitigen Nutzungen benötigt sehr differenzierte Haustechnikeinrichtungen. Die Haustechnikplanung ist noch nicht abgeschlossen. Die entsprechenden Übergabepunkte der technischen Infrastruktur können aus diesem Grund noch nicht bezeichnet werden. Weiterhin liegt in beiden Straßen ein Mischwasserkanal der Berliner Wasserbetriebe, der die Entsorgung des Schmutzwassers gewährleistet.

Immissionsschutz

Im Schallschutzgutachten wurden einerseits die Wirkung der vom Projekt ausgehenden Schallemissionen auf die Umgebung und andererseits die Schallimmissionen auf das Gebäude im Plangebiet untersucht. Weiterhin wurden die durch den An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Als Grundlage für die Beurteilung der Lärmimmissionen war zunächst eine Bestimmung und Einstufung der Immissionsorte notwendig.

Die folgende Tabelle zeigt die Immissionsorte (I) in der Nachbarschaft des Plangebietes, deren Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und Immissionsrichtwerte für Gebiete im Einwirkungsbereich gewerblicher Anlagen (TA Lärm):

Für die Schutzbedürftigkeit des Vorhabens wurden Kerngebiets-Grenzwerte, die mit den Mischgebiets-Grenzwerten der benachbarten Quartiere übereinstimmen, angewendet.

Damit wird der besonderen Form des Wohnens (Lofts) im gewerblich-industriellen Umfeld Rechnung getragen. Für die „Sky-Lofts" werden ebenfalls diese Grenzwerte herangezogen.

Der Standort Cuvrystraße 9 befindet sich innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets und beansprucht somit die im Untersuchungsraum geltende höchste Schutzbedürftigkeit.

Die Untersuchung unterteilt die Lärmarten in Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm. Für die verschiedenen Lärmarten werden die Lärmvorbelastungen und der durch das Vorhaben erwartete Lärm berechnet, und zu einer Summenbelastung (Immissionspegelberechnung) geführt.

Gewerbelärm Vorbelastung:

Die Berechnungen belegen eine deutliche Gewerbelärmvorbelastung. Diese entsteht vor allem durch die auf der gegenüberliegenden Spreeseite (Osthafen) bestehenden Gewerbebetriebe (Betonmischanlage im 24 h-Betrieb, Umschlag- und Lagerflächen). Die Betonmischanlage wird nach Angaben des Herstellers als eine Quelle mit einer Gesamtschallleistung von 109,3 dB(A) bei voller Auslastung in der Berechnung berücksichtigt. Die Umschlag- und Lagerflächen werden als Flächenschallquelle modelliert und mit einem Schallleistungspegel von 68 dB(A) für den Tagzeitraum berücksichtigt. Die Gewerbebetriebe auf den südöstlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen befinden sich alle innerhalb geschlossener Gebäude. Die zum Plangebiet orientierten Fassaden sind geschlossen. Schallemissionen dieser Betriebe werden daher in der Berechnung nicht berücksichtigt.

Schallemissionen durch das Vorhaben:

Vom Vorhaben ausgehend sind Lärmemissionen vom südwestlichen Gebäudeteil relevant. Als Lärmquellen sind die Zufahrten des Lieferverkehrs und der Parkdecks sowie die teilweise offenen Parkdecks und Spindeln zu berücksichtigen. Für die geschlossenen Fassadenteile, das gilt auch für die Fassaden der Sport- und Freizeiteinrichtungen, wird keine Schallabstrahlung berücksichtigt. Hier ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass keine relevanten Lärmemissionen nach außen auftreten.

Die für das Gesamtvorhaben erforderlichen Einrichtungen der Haustechnik (vor allem Zu- und Abluft) müssen zum Teil über Dach geführt werden und zum Teil im Fassadenbereich untergebracht werden. Die Einhaltung der entsprechenden Schallleistungspegel ist durch geeignete technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.

Beurteilung der Berechnungsergebnisse:

Im Tagzeitraum werden die Beurteilungspegel an den gegenüberliegenden Gebäuden in der Cuvrystraße auf bis zu 59 dB(A) erhöht. Die entsprechenden Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm werden jedoch an allen betroffenen Gebäuden eingehalten.

Im Nachtzeitraum ergeben sich an den Gebäuden Cuvrystraße 1­5 Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von max. 4 dB(A), die wesentlich durch die kältetechnischen Anlagen in den Parkdecks verursacht werden.

Nach Angaben des Gutachters ist im Baugenehmigungsverfahren auf eine Lösung hinzuwirken, die eine geräuschärmere Lüftungsanlage in den Parkdecks anordnet. Dadurch kann eine Reduzierung der Lärmimmissionen von ca. 3 dB(A) und damit eine Reduzierung der Überschreitung der Richtwertimmission erwartet werden.

Innerhalb des Vorhabens treten am Gebäuderiegel entlang der Spree Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um bis zu 5 dB(A) im Nachtzeitraum auf. Diese werden auf der Spreeseite durch die Vorbelastung und auf der Rückseite durch die offenen Parkdecks verursacht. Der Hinweis auf die mögliche Installierung einer geräuschärmeren Lüftungsanlage gilt auch hier. Zudem können im Baugenehmigungsverfahren entsprechend hohe Anforderungen an die Außenbauteile und Fenster der Fassaden gestellt werden.

In den Bereichen an der Cuvrystraße über den Zufahrten (Parkdecks und Anlieferung) treten ebenfalls Überschreitungen der Immissionsrichtwerte auf. Diese betragen tags bis zu 3 dB(A) und nachts bis zu 7 dB(A). Hier sollte möglichst auf eine Wohnnutzung im neu zu errichtenden Gebäude verzichtet werden.

Straßenverkehrslärm Vorbelastung:

Das gesamte Untersuchungsgebiet ist durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Wesentliche Quellen stellen die Schlesische Straße, die ebenfalls stark belastete Stralauer Allee an der gegenüberliegenden Spreeseite sowie die als wichtige Ost-West-Verbindung fungierende Oberbaumbrücke dar. Die Überschreitungen in der Schlesischen Straße liegen derzeit bereits tagsüber bei bis zu 10 dB(A) und in der Nacht bei bis zu 14 dB (A). Die Cuvrystraße ist zurzeit nur mit geringem Anliegerverkehr belegt.

Mehrbelastung durch das geplante Vorhaben:

Den Berechnungen der Mehrbelastung liegen das Verkehrsgutachten und die darin prognostizierten Verkehrsmengen zugrunde. In den Berechnungen für die Cuvrystraße wird davon ausgegangen, dass der vorhandene Pflasterbelag durch lärmmindernden Belag ersetzt oder durch entsprechende Maßnahmen bearbeitet wird. In der Cuvrystraße ist der durch das Vorhaben induzierte Verkehr pegelbestimmend und somit mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu vergleichen. Auch in der Schlesischen Straße wird von einer zunehmenden Verkehrsmenge ausgegangen. Die Zunahme ist auf Grund der hohen Vorbelastung jedoch nicht pegelbestimmend.

Beurteilung der Berechnungsergebnisse:

Die zu betrachtenden, betroffenen Gebäude werden auf die Bebauung der nördlichen Cuvrystraße beschränkt, da der durch das Projekt zu erwartende Mehrverkehr nur in diesem Abschnitt pegelbestimmend ist. Obwohl die erhebliche Verkehrszunahme auf der Cuvrystraße zu entsprechend höheren Immissionspegeln führt, werden die Immissionsgrenzwerte für Straßenverkehrslärm nur an der Fassade des Gebäudes Cuvrystraße 5 und 6 überschritten. Am Gebäude Cuvrystraße 5 tritt am Tag eine Grenzwertüberschreitung von bis zu 4 dB (A) auf. Der Nachtgrenzwert wird eingehalten. Am Gebäude Cuvrystraße 6 werden sowohl Tag- als auch Nachtgrenzwert bereits durch die Vorbelastung deutlich überschritten. Durch das geplante Vorhaben tritt hier nur eine geringe Pegelzunahme um bis zu 1 dB (A) nachts auf. Der Tagpegel wird um bis zu 5 dB (A) erhöht. Nach der TA Lärm (Ziffer 7.4) sollen für diese Bereiche die Immissionen „durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden". Dies sind vor allem Maßnahmen, die für einen zügigen Fluss des entstehenden Verkehrs nützlich sind, wie in diesem Fall die geplante Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich Cuvrystraße/Schlesische Straße. Weitere Maßnahmen sind durch die TA Lärm nicht vorgeschrieben.

Die Verkehrslärmvorbelastung wird im spreeseitigen Teil des Vorhabens wesentlich durch die Stralauer Allee und zum Teil auch durch den Verkehr über die Oberbaumbrücke bestimmt. Entlang der Schlesischen Straße wird die Vorbelastung durch den Verkehr, der die Immissionsgrenzwerte bereits jetzt überschreitet, auf dieser Straße bestimmt. Die durch das Vorhaben verursachte Zunahme des Verkehrs wird auf der Schlesischen Straße und im Kreuzungsbereich durch die Ampelzuschläge um bis zu 5 dB (A) erhöht.

An den Fassaden des Vorhabens ergeben sich nur an den Sky-Lofts in der äußersten Ecke Cuvrystraße/Schlesische Straße geringe Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte von 2­4 dB (A). Schienenverkehrslärm Vorbelastung:

Die Oberbaumbrücke wird von zwei, hier als Hochbahn geführten, U-Bahnlinien befahren, deren Emissionen nach aktuellen Angaben der BVG 54,51 dB (A) am Tag und 48,61 dB (A) in der Nacht betragen.

Beurteilung der Berechnungsergebnisse:

Die Immissionspegel der durch die U-Bahnstrecke verursachten Emissionen liegen an allen relevanten Punkten deutlich unter den zulässigen Immissionsgrenzwerten.

Luftreinhaltung

Da sich das Vorhabengebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung befindet, ist ein Ausschluss von emissionsstarken Brennstoffen erfolgt (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1 und unter I. 3. a).

Nach dem prognostizierten Verkehrsaufkommen bleiben die Konzentrationswerte der luftverunreinigenden Substanzen Stickstoffdioxid und Benzol unterhalb der in § 2 der 23. BImSchV genannten Werte. Für die luftverunreinigende Substanz Ruß prognostiziert SenStadtUmTech einen Konzentrationswert von 8,8 Mikrogramm. Der Konzentrationswert aus § 2 der 23. BImSchV wird damit um 10 % überschritten.

Die Zielsetzung der Konzentrationswerte der 23. BImSchV

­ die keine Grenzwerte sind ­ ist, dass die Straßenverkehrsbehörden bei ihrem Überschreiten zu prüfen haben, ob verkehrsbeschränkende oder verkehrsverbietende Maßnahmen eingeleitet werden sollen. Ein Überschreiten der Konzentrationswerte selbst erfordert noch keine verkehrsbeschränkenden oder verkehrsverbietenden Maßnahmen. Daraus ergibt sich, dass von der Überschreitung des Konzentrationswerts keine konkreten Auswirkungen in Richtung auf eine etwaige fehlende Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ausgehen. Der städtebauliche Belang der Fortentwicklung des Ortsteils

­ hier in der Form einer baulichen Aufwertung des Quartiers ­ und die Belange der Wirtschaft werden höher bewertet. Im Ergebnis besteht daher keine Erforderlichkeit, die städtebauliche Planung zu ändern, da die Gesamtsituation der Luftbelastung im vertretbaren Rahmen bleibt. Die Verbesserung der Gesamtsituation der Luftbelastung in der Schlesischen Straße verbleibt außerhalb der Regelungsmöglichkeiten des verbindlichen Bauleitplans.

­ Abwägung ­

Die mit der Verwirklichung des Vorhabens einhergehenden zusätzlichen Immissionsbelastungen sind nach Auffassung der Plangeberin hinnehmbar: Zunächst fallen schon die Möglichkeiten einer Reduzierung der Immissionen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ins Gewicht. Es erfolgt zudem unter anderem ein Aufbruch der Pflasterdecke in der Cuvrystraße (Nord) einschließlich Tragschichten sowie ein grundhafter Neubau der Cuvrystraße mit einer lärmmindernden Asphaltdecke (siehe Schreiben der GRI vom August 1999). Zusätzlich hat sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, an den straßenseitigen Fassaden der lärmbelasteten Grundstücke Lärmschutzfenster einzubauen. Diese Verpflichtung hat auch zum Inhalt, für Schlafräume, soweit erforderlich, zusätzliche schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.

Grundsätzlich wird die städtebauliche Aufwertung des vor dem Mauerfall in einem Randbereich liegenden und nun zentrennahen Gebiets und die Verbesserung des vorhandenen Warenangebots höher gewichtet als die verursachte erhöhte Immissionsbelastung.

Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das gesamte Vorhabengebiet durch den Baunutzungsplan rechtskräftig als reines Arbeitsgebiet festgesetzt ist. Die Anlieger und Eigentümer in der Cuvrystraße hatten daher immer schon davon auszugehen, dass ggf. an der Ostseite der Cuvrystraße ein gewerblich/industrielles Vorhaben zugelassen wird, dessen Verkehrserzeugung die Verkehrsbelastung in der Cuvrystraße zusätzlich erhöht. Im FNP ist das Gebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt, aus der sowohl Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauGB als auch Industriegebiete im Sinne von § 9 BauGB entwickelt werden können.