Sektionsgesetz

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Das geltende Sektionsgesetz enthält in § 10 Abs. 5 die Ermächtigung für die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Weitergabe von Gewebe und Gewebeteilen sowie die Modalitäten und Kontrolle einer angemessenen Entschädigung, die den Aufwand für Entnahme, Lagerung, Prüfung und Versand berücksichtigt, zu regeln.

Mit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Dezember 1997 hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht. Den Ländern steht somit keine Befugnis zur Regelung von Transplantationen von Organen und Geweben mehr zu (Artikel 72 GG). Daher hat die Ermächtigungsgrundlage des § 10 des Sektionsgesetzes für eine so genannte GewebeweitergabeVerordnung verfassungsrechtlich keinen Bestand mehr.

§ 10 des Sektionsgesetzes regelt die Entnahme von Gewebeoder Gewebeteilen im Rahmen einer Sektion zu therapeutischen Zwecken. Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Transplantationsvorschrift, denn die Gewebeentnahme erfolgt unter anderem zur Übertragung auf einen Empfänger. Eine Übertragung von Organen, zu denen nach der Legaldefinition auch Gewebe zählen, ist bereits vom Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes erfasst. Hierzu gehören Maßnahmen im Hinblick auf die Organspende sowie alle Eingriffe in den menschlichen Körper, bei denen Organe, Organteile oder Gewebe zu dem Zweck entnommen werden, sie auf andere Menschen zu übertragen. Die Übertragung dient in der Regel der Heilbehandlung. Unerheblich ist, aus welchem Anlass das Organ zum Zwecke der Übertragung entnommen wird. Eine solche Entnahme kann zum Beispiel auch bei einer inneren Leichenschau erfolgen.

Das Transplantationsgesetz stellt weiterhin klar, dass zum Anwendungsbereich auch die Vorbereitungsmaßnahmen für Eingriffe zur Organentnahme und -übertragung gehören. Darunter fallen zum Beispiel die Feststellung des Todes und die Klärung der Zulässigkeit einer Organentnahme.

Somit unterscheidet das Transplantationsgesetz nicht zwischen der Entnahme durchbluteter Organe und der Organentnahme bei Leichen, sondern verwendet einen außerordentlich weiten Organbegriff, von dem grundsätzlich jedes menschliche Gewebe zum Zwecke der Übertragung erfasst wird. Der Gesetzgeber ist insoweit einer gutachterlichen Empfehlung nicht gefolgt, die Entnahme von Gewebe zum Zwecke der Transplantation im Rahmen einer bewilligten oder gesetzlich angeordneten Sektion vom Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes auszunehmen.

Das Transplantationsgesetz umfasst somit den im Berliner Sektionsgesetz als Sektion zu therapeutischen Zwecken bezeichneten Regelungsbereich des § 10. Es ist daher zwingend angezeigt, die Ermächtigung zum Erlass einer diesbezüglichen Rechtsverordnung aus dem hiesigen Sektionsgesetz herauszunehmen.

b) Einzelbegründung:

1. Da Abschnitt 3 des bestehenden Gesetzes künftig vollständig entfällt, ist die Überschrift des Gesetzes entsprechend zu verändern.

2. Zu § 6: Angaben darüber, ob und welche Gewebe oder Gewebeteile entnommen oder weitergegeben wurden, können nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gemacht werden, da die Grundlage hierfür mit § 10 entfallen ist.

3. Zu § 9:

Bei der anatomischen Sektion ist aus medizinischen Gründen (längere Lagerung der Leichen in Formalin) eine Weitergabe von Leichenteilen, z. B. zum Zwecke der Transplantation, ohnehin nicht möglich, sodass die bisher bestehende Regelung in Absatz 3 Satz 2 entfallen kann.

4. Zu § 10 (bisher): § 10 Abs. 5 enthält die Ermächtigung für die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Weitergabe von Gewebe und Gewebeteilen sowie die Modalitäten und Kontrolle einer angemessenen Entschädigung zu regeln.

Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Transplantationsvorschrift, denn die Gewebeentnahme erfolgt unter anderem zur Übertragung auf einen Empfänger. Eine Übertragung von Organen, zu denen nach der Legaldefinition auch Gewebe zählen, ist bereits vom Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes erfasst; es umfasst somit den als Sektion zu therapeutischen Zwecken bezeichneten Regelungsbereich des § 10. Es ist daher geboten, die Ermächtigung zum Erlass einer diesbezüglichen Rechtsverordnung im bestehenden Sektionsgesetz aufzuheben.

5. Zu § 10 (neu):

Da eine Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen ohne Beachtung der nunmehr entfallenen Regelungen des bisherigen § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 nicht mehr möglich ist, kann eine derartige Handlungsweise auch nicht mehr zu einer Ordnungswidrigkeit führen; somit wird die entsprechende Nummer 5 im bisherigen § 11 Abs. 1 aufgehoben. Ebenso wird im bisherigen § 11 Abs. 1 die Nummer 6 aufgehoben, da in § 9 Abs. 3 der zweite Satz gestrichen worden ist.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine, da mit der vorgesehenen Änderung des Sektionsgesetzes keine finanziellen Verpflichtungen einhergehen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

I. Diese enthält:

1. Identitätsangaben,

2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3,

3. das Untersuchungsergebnis und

4. Angaben darüber, ob und welche Gewebe oder Gewebeteile nach § 10 entnommen oder weitergegeben wurden.

Gesetz zur Regelung des Sektionswesens (Sektionsgesetz) § 6

Verfahren

(1) Der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift an. Diese enthält:

1. Identitätsangaben,

2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 und

3. das Untersuchungsergebnis.

§ 9

Verfahren

(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 7 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. Eine Weitergabe von Leichenteilen ist nicht zulässig.

§ 9

Verfahren

(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 7 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

Abschnitt 3

Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen § 10

Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen im Rahmen einer Sektion zu therapeutischen Zwecken

(1) Die Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen, insbesondere Haut, Hirnhaut, Hornhaut, Gehörknöchelchen und Knorpel, ist zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 zur Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen vorliegt. Sie erfolgt unter ärztlicher Kontrolle.

Abschnitt 3

Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen aufgehoben

(2) Eine vorherige Einschränkung der Sektion zu therapeutischen Zwecken auf bestimmte Gewebe oder Gewebeteile ist durch eine partielle Einwilligung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen möglich.

(3) Gesundheitliche Schäden des Empfängers durch für eine Übertragung ungeeignete Gewebe oder Gewebeteile sind durch Einhaltung von Ausschlusskriterien nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand auszuschließen. aufgehoben

(4) Die Entnahme ist nach Zeitpunkt, Organ- und Gewebespezifität sowie Menge zu dokumentieren.

Alte Fassung Neue Fassung

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung regelt durch Rechtsverordnung die Weitergabe von Gewebe und Gewebeteilen und die Modalitäten und Kontrolle einer angemessenen Entschädigung durch den institutionellen Abnehmer, die den Aufwand für Entnahme, Lagerung, Prüfung und Versand berücksichtigt.

(6) § 3 Abs. 2 und 4, § 5 und § 6 Abs. 3 gelten auch für die Entnahme von Gewebe und Gewebeteilen im Rahmen einer Sektion zu therapeutischen Zwecken.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften § 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. eine klinische Sektion ohne vorausgehende Leichenschau nach § 3 Abs. 2 durchführt,

2. eine klinische Sektion durchführt, obwohl eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 vorliegt,

3. eine klinische Sektion in Einrichtungen durchführt, die dafür keine ordnungsbehördliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 besitzen,

4. eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 8 durchführt,

5. eine Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen ohne Beachtung einer der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 oder 6 vornimmt,

6. wer entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Leichenteile weitergibt.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften § 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. eine klinische Sektion ohne vorausgehende Leichenschau nach § 3 Abs. 2 durchführt,

2. eine klinische Sektion durchführt, obwohl eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 vorliegt,

3. eine klinische Sektion in Einrichtungen durchführt, die dafür keine ordnungsbehördliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 besitzen,

4. eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 8 durchführt.

§ 12

Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 11

Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin Artikel 59, Abs. 2 (2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

Grundgesetz Artikel 72

[Konkurrierende Gesetzgebung]

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne von Absatz 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Artikel 74

[Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;

3. das Vereins- und Versammlungsrecht; ... 26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.