a Allgemeines. Das Amtsgericht Mitte ist mit 245 Beschäftigten davon

(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts bestimmt." Das Amtsgericht Mitte ist mit 245 Beschäftigten (davon 44

Richtern) ein relativ großes Amtsgericht, das räumlich sehr beengt ist. Dies belastet die Arbeitsabläufe und führt auch bei den Mitarbeitern zu erheblichen Belastungen. In Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Amtsgerichts wurden daher bereits seit längerer Zeit Möglichkeiten erörtert, das Amtsgericht Mitte durch eine Verlagerung der Zuständigkeit für den Bezirk Friedrichshain zu entlasten. Im Amtsgericht Lichtenberg sind hinreichende räumliche Kapazitäten vorhanden. Das Amtsgericht Mitte bleibt mit dann etwa 200 Beschäftigten (davon 38

Richtern) weiterhin eines der größeren Berliner Amtsgerichte.

Durch diese Verlagerung wird das Amtsgericht Lichtenberg, das mit 80 Beschäftigen (davon 10 Richtern) bisher das kleinste Amtsgericht ist, auf eine organisatorisch vernünftige Größe, etwa 125

Beschäftigte (davon 16 Richter), erweitert.

Die am 1. Januar 2001 in Kraft tretende Zusammenlegung von Verwaltungsbezirken erfordert eine Klarstellung, dass sich durch die Bezirksreform an den bestehenden Bezirken der Amtsgerichte nichts ändert. Denn § 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte knüpft bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte an die zurzeit noch bestehenden Verwaltungsbezirke an. Zu einer Änderung der Gerichtsbezirke aus Anlass der Bezirksreform besteht weder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis. So gibt es gegenwärtig 23 Bezirke und 12 Amtsgerichte. Zurzeit sind mit Ausnahme von 4 Amtsgerichten alle Amtsgerichte für mehrere Verwaltungsbezirke zuständig.

Die bisherigen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte haben sich bewährt. Die Größe der bestehenden Amtsgerichte, die personelle Ausstattung und die baulichen Gegebenheiten sind im Wesentlichen optimal auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ausgerichtet. Ein praktisches Bedürfnis für eine Änderung der Gerichtsbezirke besteht daher nicht. Die Bezirksreform, die die Fusion verschiedener Bezirke vorsieht, hat eine Zielrichtung, die es nicht erfordert, in die bestehende Gerichtsorganisation im Bereich der Berliner Amtsgerichte einzugreifen. Die Beibehaltung der gegenwärtigen Gerichtsstruktur ist zudem bürgerfreundlich, weil dem Recht suchenden Publikum das für seinen Wohnort zuständige Amtsgericht bekannt ist. Ausserdem vermeidet sie erhebliche Kosten, die mit einem Neuzuschnitt der Gerichtsbezirke verbunden wären.

Allerdings legt die Bezirksreform eine Änderung des Verfahrens bei der Schöffenwahl nahe. Nach § 36 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes muss jeder Bezirk für das Amtsgericht, das für ihn zuständig ist, eine Vorschlagsliste für die Schöffenwahl aufstellen. Zukünftig wird es Bezirke geben, in denen mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben. So werden in dem neuen Bezirk Mitte die Amtsgerichte Mitte, Tiergarten und Wedding liegen.

Dies würde z. B. bedeuten, dass der Verwaltungsbezirk Mitte drei Vorschlagslisten für die Schöffenwahlen aufstellen müsste. Dies erscheint schon deshalb misslich, weil die Strafsachen beim Amtsgericht Tiergarten konzentriert sind. Auf Grund einer Berliner Gesetzesinitiative wurde daher das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz durch Gesetz vom 5. November 1999 (BGBl. I S. 2146) dahingehend geändert, dass das Land Berlin bestimmen kann, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet. Bei diesem Amtsgericht müssen dann mehrere Schöffenwahlausschüsse

­ und zwar für jeden der künftig 12 Verwaltungsbezirke einer ­ bestimmt werden. Von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung wird Gebrauch gemacht.

b) Einzelbegründung:

1. Zu Artikel I Nr. 1:

Die Vorschrift bestimmt die neue (erweiterte) Zuständigkeit des Amtsgerichts Lichtenberg.

2. Zu Artikel I Nr. 2:

Die Vorschrift bestimmt die neue (eingeschränkte) Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte.

3. Zu Artikel I Nr. 3: Satz 1 schreibt die bestehende Gerichtsstruktur über den 31. Dezember 2000 hinaus fest. Namen und Sitze der Amtsgerichte und deren Zweigstellen bleiben ebenso unverändert wie die Grenzen der Gerichtsbezirke, die sich nach den bisherigen Verwaltungsbezirken richten.

Satz 2 stellt sicher, dass etwaige spätere Änderungen der Grenzen der künftigen Verwaltungsbezirke gegeneinander zu einer entsprechenden Veränderung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke führen, was auch bisher so ist.

4. Zu Artikel II:

Die Vorschrift regelt in Absatz 1, dass Schöffenwahlausschüsse nur noch bei dem Amtsgericht Tiergarten gebildet werden, und zwar für jeden Verwaltungsbezirk ein Schöffenwahlausschuss.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die Zahl der zu wählenden Schöffen an den Verwaltungsbezirk und nicht etwa den Gerichtsbezirk anlehnt. Für deren Bestimmung zuständig sind der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Amtsgerichts jeweils für seinen Bereich.

5. Zu Artikel III

Diese Überleitungsvorschrift stellt klar, dass die für die Wahlperiode 2001 bis 2004 im Jahr 2000 gewählten Schöffen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht neugewählt werden müssen. Die Klarstellung erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der korrekten Schöffenbesetzung in Strafverfahren erforderlich.

6. Zu Artikel IV

Das Gesetz soll am 31. Dezember 2000 in Kraft treten. Damit wird zum einen sichergestellt, dass der Bezirk Friedrichshain bei In-Kraft-Treten des Gesetzes noch besteht und zum anderen, dass das Amtsgericht Lichtenberg die Arbeit mit Beginn des neuen Geschäftsjahrs geordnet übernehmen kann. Zugleich wird ausgeschlossen, dass die in diesem Jahr für die Wahlperiode 2001 bis 2004 laufenden Schöffenwahlen betroffen werden.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten:

Für den Umzug vom Amtsgericht Mitte nach Lichtenberg entstehen Kosten in geringer Höhe.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Es entsteht kein personeller Mehr- oder Minderbedarf. das Amtsgericht Neukölln für den Bezirk Neukölln,

3. das Amtsgericht Schöneberg für die Bezirke Schöneberg, Steglitz und Zehlendorf,

4. das Amtsgericht Spandau für den Bezirk Spandau,

5. das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für die Bezirke Tempelhof und Kreuzberg,

6. das Amtsgericht Tiergarten für den Bezirk Tiergarten,

7. das Amtsgericht Wedding für die Bezirke Wedding und Reinickendorf,

8. das Amtsgericht Pankow/Weißensee für die Bezirke Pankow und Weißensee,

9. das Amtsgericht Lichtenberg für den Bezirk Lichtenberg, 10. das Amtsgericht Köpenick für die Bezirke Köpenick und Treptow, 11. das Amtsgericht Mitte für die Bezirke Mitte, Friedrichshain und Prenzlauer Berg, 12. das Amtsgericht Hohenschönhausen für die Bezirke Hohenschönhausen, Marzahn und Hellersdorf.

(2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in dem Verwaltungsbezirk, dessen Namen sie tragen. Das Amtsgericht TempelhofKreuzberg hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Kreuzberg. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Weißensee.

(3) Im Verwaltungsbezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23 b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.

Neue Fassung Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte

§ 2:

(1) Die Amtsgerichte sind zuständig:

1. das Amtsgericht Charlottenburg für die Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf,

2. das Amtsgericht Neukölln für den Bezirk Neukölln,

3. das Amtsgericht Schöneberg für die Bezirke Schöneberg, Steglitz und Zehlendorf,

4. das Amtsgericht Spandau für den Bezirk Spandau,

5. das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für die Bezirke Tempelhof und Kreuzberg,

6. das Amtsgericht Tiergarten für den Bezirk Tiergarten,

7. das Amtsgericht Wedding für die Bezirke Wedding und Reinickendorf,

8. das Amtsgericht Pankow/Weißensee für die Bezirke Pankow und Weißensee,

9. das Amtsgericht Lichtenberg für die Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg, 10. das Amtsgericht Köpenick für die Bezirke Köpenick und Treptow, 11. das Amtsgericht Mitte für die Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg, 12. das Amtsgericht Hohenschönhausen für die Bezirke Hohenschönhausen, Marzahn und Hellersdorf.

(2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in dem Verwaltungsbezirk, dessen Namen sie tragen. Das Amtsgericht TempelhofKreuzberg hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Kreuzberg. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Weißensee.

(3) Im Verwaltungsbezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23 b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.

(4) Die durch das Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) eintretenden Veränderungen der Verwaltungsbezirke ändern die am 31. Dezember 2000 bestehenden Gerichtsbezirke, Namen sowie Sitze der Amtsgerichte und deren Zweigstellen nicht. Spätere Änderungen der Grenzen der Verwaltungsbezirke ändern die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, deren Bezirke betroffen sind.