Gesetz

Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Richterwahlausschusses

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß §§ 9, 15 Abs. 2 Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), für die restliche Dauer der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ein stellvertretendes Mitglied des Richterwahlausschusses aus der Vorschlagsliste der Richter der Finanzgerichtsbarkeit.

Begründung:

Das stellvertretende Mitglied des Richterwahlausschusses aus der Vorschlagsliste der Richter der Finanzgerichtsbarkeit Herr Vorsitzender Richter am Finanzgericht Wolfgang Ritscher ist am 31. Mai 2000 verstorben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Berliner Richtergesetz hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich Ersatzwahlen aus der entsprechend den Bestimmungen des § 10 Berliner Richtergesetz vorzulegenden, als Anlage 1 beigefügten Vorschlagsliste der Richter der Finanzgerichtsbarkeit vorzunehmen. Die in der Vorschlagsliste genannten Richter sind nach den Vorschriften der Wahlordnung zum Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 26. August 1988 (GVBl. S. 1650) gewählt worden.

Zum Mitglied des Richterwahlausschusses kann nur gewählt werden, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Berliner Richtergesetz). Die in der Vorschlagsliste aufgeführten Personen erfüllen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Abgeordnetenhaus. Die Wahl gilt für die restliche Dauer der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses. Jedes Mitglied des Richterwahlausschusses kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Berliner Richtergesetz).

Eine Liste der weiter im Amt befindlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses ist als Anlage 2 beigefügt.