Die Wahl des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist erforderlich weil der bisherige Amtsinhaber Herr

Wahl des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin

Das Abgeordnetenhaus wählt aufgrund des Artikels 82 Abs. 2 der Verfassung von Berlin den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin, Herrn Detlef Bitzer zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts.

A. Begründung:

Die Wahl des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist erforderlich, weil der bisherige Amtsinhaber, Herr Prof. Dr. Dieter Wilke mit Ablauf des 29. Februar 2000 in den Ruhestand getreten ist. Für die Wahl des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin gilt das Gesetz über die Wahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte vom 11. Juli 1957 (GVBl. S. 741), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979).

Dieses bestimmt: 㤠1:

(1) Die Präsidenten des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt.

(2) Das Gleiche gilt für die Generalstaatsanwälte bei dem Kammergericht und bei dem Landgericht.

§ 2:

(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus einen Vorschlag vor, der einen oder mehrere Namen enthalten kann.

(2) Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sollen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 3:

(1) Das Abgeordnetenhaus stimmt über den Vorschlag des Senats ohne Aussprache in geheimer Abstimmung ab.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sich vereinigt.

§ 4:

Die vom Abgeordnetenhaus gewählten Präsidenten werden vom Senat auf Lebenszeit ernannt. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den für die Berufsrichter des Landes Berlin geltenden Vorschriften."

Der Präsidialrat bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ist beteiligt worden. Er hat gegen die Ernennung des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin Detlef Bitzer keine Bedenken erhoben und hält ihn für das Amt des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für fachlich und persönlich geeignet, §§ 36, 37 BlnRiG.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 82 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 1 des Gesetzes über die Wahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte vom 11. Juli 1957 (GVBl. S. 741), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GVBl. März 2000 zur Verfügung.