Ahndung als Ordnungswidrigkeit

Die Vorschrift enthält die Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes, die eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Insbesondere soll durch Absatz 2 die Auferlegung einer dem Schweregrad der Ordnungswidrigkeit entsprechende Geldbuße ermöglicht werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nach Nummer 16 Abs. 13 der Anlage zum ASOG (vgl. § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchstabe a) der ZuständigkeitsVO-OwiG das Bezirksamt.

Die Einziehung bestimmt sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

13. Zu § 13:

Absatz 1: Diensthunde der genannten Behörden und Institutionen sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten werden von den Regelungen des Gesetzes ausgenommen, wenn sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden, da hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszuschließen ist.

Absatz 2:

Für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde gilt das generelle Mitnahmeverbot des § 2 nicht. Um behinderten Mitbürgern die Möglichkeit zu geben, ihren Hunden Auslauf zu gewähren, dürfen sie ihre Hunde in Grün- und Erholungsanlagen frei laufen lassen. Von dieser Ausnahme ist nur eine sehr geringe Anzahl von Hunden betroffen, von denen auf Grund ihrer Ausbildung und Wesensausprägung zudem i. d. R. keine Gefahr ausgeht. Aus diesem Grunde wird im Interesse des Schutzes blinder Mitbürger vor missbräuchlichem Zugriff auch auf die Verpflichtung der Kennzeichnung dieser Hunde mit Name und Anschrift des Halters verzichtet.

Absatz 3:

Bei der Verwendung von geprüften Jagdhunden bei der Jagd gilt die Anleinpflicht des § 3 dieses Gesetzes nicht.

Absatz 4:

Dieser Ausnahmetatbestand soll die Weitervermittlung von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ermöglichen, die aller Voraussicht nach während einer Übergangszeit vermehrt vom Tierheim aufgenommen werden müssen bzw. die bereits als Folge der Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin in großer Zahl im Tierheim gehalten werden. Für das Halten dieser Hunde besteht aber auch in diesen Fällen Erlaubnispflicht nach § 5. Die dort neben dem Nachweis des berechtigten Interesses genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden.

14. Zu § 14:

Aus Gründen des Vertrauens- und Eigentumsschutzes gelten für den bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 besondere Regelungen. Die Prüfung nach § 5 a der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden HundeVO Bln hat keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Haltung des Hundes ergeben. Dies rechtfertigt, kein Erlaubnisverfahren nach § 5 dieses Gesetzes durchzuführen. Um auch bei diesen Hunden die Kontrolle sicherzustellen, ist die Sachkundebescheinigung mitzuführen. Die dennoch von Hunden dieser Rassen ausgehende abstrakte Gefährdung erfordert den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3. Die Nichterbringung des Nachweises kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 5 a der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden HundeVO Bln werden als Erlaubnisverfahren nach § 5 dieses Gesetzes fortgeführt. Aus Gründen des Vertrauens- und Eigentumsschutzes werden bestimmte Erleichterungen gewährt.

15. Zu § 15: Absatz 1:

Die Änderung des Grünanlagengesetzes ist erforderlich, da Blindenführ- und Behindertenbegleithunde nach § 13 Abs. 2 von der Leinenpflicht in Grün- und Erholungsanlagen ausgenommen werden. Der Schutz von Anpflanzungen und Ausstattungen sowie der Anlagenbesucher wird durch diese Ausnahmeregelung nicht unzulässig beeinträchtigt, da sie nur für sehr wenige und grundsätzlich gut ausgebildete bzw. erzogenen Hunde gilt.

Absatz 2:

Zur Klarstellung der Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden in Berlin wird in Nummer 16 der Anlage zum ASOG ein neuer Absatz 13 eingeführt. Damit obliegt die Zuständigkeit für die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben den Bezirksämtern.

Absatz 3:

Die Regelung dient der Feststellung von Haltern, um die Durchführung dieses Gesetzes zu erleichtern.

Absatz 4:

Mit dieser Regelung soll die Erhebung kostendeckender Gebühren ermöglicht werden.

16. Zu § 16:

Die Regelung ermöglicht die künftige Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen durch Rechtsverordnung.

17. Zu § 17:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten der geltenden HundeVO Bln.

Um zu vermeiden, dass während der Geltungsdauer der HundeVO Bln begangene Ordnungswidrigkeiten, z. B. Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht, nicht mehr geahndet werden können, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung weiterhin anwendbar. Gleiches gilt für die Erhebung von Gebühren.

c) Stellungnahme des Rates der Bürgermeister zum Gesetzentwurf

­ Berücksichtigung der Vorbehalte durch den Senat ­

Der Senat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2000 von der o. g.

Vorlage Kenntnis genommen, die Beschlussfassung aber bis zum Vorliegen der Stellungnahme des RdB zurückgestellt.

Der RdB hat in seiner Sitzung am 24. August 2000 wie folgt Stellung genommen: „Der Rat der Bürgermeister stimmt der von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vorgelegten Vorlage Nr. 158/00 unter Berücksichtigung folgender Änderungen und Ergänzungen zu:

- § 2 zu ergänzen: „4. zu öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen"

- § 3 Abs. 2 Nr. 2 zu ergänzen: „Kleingartenkolonien"

- § 3 Abs. 2 Nr. 4 „In öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahnhöfen sowie an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten."

- § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu ergänzen: „Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht, Kreuzung, Ausbildung, Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung..."

- § 5 Abs. 3 zu ergänzen: „Ihr Verlust ist unverzüglich anzuzeigen."

- § 5 Abs. 3 Es ist sicherzustellen, dass die rote sowie auch die bisherige grüne Plakette fälschungssicher sind.

- § 6 Abs. 2 „... eingefriedeten Besitztums, ab dem 7. Lebensmonat einen beißsicheren Maulkorb tragen. Auf Antrag können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen vom Tragen eines Maulkorbes in bestimmten Fällen zugelassen werden."

- § 6 Abs. 5 zu ergänzen: „Die Sachkundebescheinigung sowie die Erlaubnis sind mitzuführen."

- § 6 Absatz zu ergänzen: „Gefährliche Hunde sind mit einem Chip gem. ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen."

- § 7 Abs. 1 zu ändern: „Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bei einem von der Obersten Landesbehörde anerkannten Sachverständigen in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen hat."

- § 8 Abs. 2 zu ergänzen: „6. die sich nach Verstößen gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bewusst vom Ort des Geschehens entfernen, um sich somit der Feststellung der Personalien zu entziehen oder bewusst Falschauskünfte der Personalien erteilen, um eine Ahndung zu verhindern."

- § 8 Abs. 3 „Bei der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 ist ein Führungszeugnis nach § 31 Bundeszentralregistergesetz von der Behörde abzufordern."

- § 9 Abs. 1 „... Zucht und Vermehrung..."

- § 9 Abs. 1 „... Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen."

- § 13 Abs. 3 „§ 3 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist."

Bei der redaktionellen Überarbeitung sind die Hinweise aus den Stellungnahmen der Bezirke zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung der mit dem Gesetz verbundenen Aufgaben für die Bezirke fordert der Rat der Bürgermeister vom Senat eine personelle Verstärkung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter sowie die notwendige Ausstattung mit Sachmitteln."

Hierzu wird berichtet:

Die Zustimmungsvorbehalte des RdB wurden bis auf die Tiret 1 und 6 inhaltlich in den Gesetzentwurf eingearbeitet.

Das generelle Mitnahmeverbot nach § 2 auf die vom RdB gewünschten Bereiche auszudehnen (Tiret 1), wird vom Senat unter Berücksichtigung der für diese Fälle bereits vorgesehenen Leinenpflicht (§ 3 Abs. 2) als unverhältnismäßig bewertet.

Die Forderung des RdB, die roten und grünen Plaketten nach § 5 Absatz 3 fälschungssicher zu gestalten (Tiret 6), kann nicht berücksichtigt werden, da alle bereits auf Grund der geltenden Verordnung über das Halten von Hunden an die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter verteilten bzw. an Hundehalter ausgegebenen Plaketten ausgetauscht werden müssten. Der damit verbundene erhebliche Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand ist nicht erforderlich, da eine Missbrauch mittels gefälschter Plaketten dadurch erschwert wird, dass der Hundehalter gemäß § 6 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 Satz 2 den geforderten Sachkundenachweis mit sich führen muss. Fälschungsbedingte Unstimmigkeiten sind durch Abgleich von Plakettennummer, Sachkundenachweis und der beim Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt gespeicherten Halterdaten feststellbar. Zur rechtlichen Absicherung dieses Datenabgleichs sollte allerdings § 11 Abs. 1 Satz 2 wie folgt ergänzt werden: „Nummer der erteilten Plakette,"

Der RdB fordert zudem zur Umsetzung der mit dem Gesetz verbundenen Aufgaben vom Senat eine personelle Verstärkung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter sowie die notwendige Ausstattung mit Sachmitteln ohne dies zu begründen. In der Begründung zur Senatsvorlage hat der Senat deutlich gemacht, dass die personalwirtschaftlichen Auswirkungen zwar noch nicht abzuschätzen seien, wegen der starken Erlaubnisvorbehalte für das Halten sogenannter Kampfhunde dürften jedoch Anträge nur vereinzelt eingehen. Außerdem wird die Zahl der der Überwachung bedürfenden Tiere aus biologischen Gründen zurückgehen.

Dem Wunsch des RdB kann also nicht entsprochen werden, weil durch diese Vorlage u. E. keine personellen Auswirkungen eintreten. Dies gilt für die Forderung nach Sachmitteln ebenso.

Hier können allenfalls Kosten für Lesegeräte eintreten, die bereits in der Senatsvorlage 411/00 dargestellt wurden.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Für Hundehalter werden Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes entstehen für:

1. ein polizeiliches Führungszeugnis,

2. einen Nachweis seiner Sachkunde,

3. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie

4. gegebenenfalls Kosten für eine dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung des Tieres.

D. Gesamtkosten:

Die Gesamtkosten werden durch die gegebenenfalls erforderliche technische Ausstattung der Bezirksämter (Lesegeräte) zwischen 10 000 DM und 20 000 DM betragen.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Es wird angestrebt, dass in beiden Bundesländern einheitliche Regelungen gelten.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

In den Bezirksämtern, die noch nicht über ein Lesegerät für die Chipkennzeichnung verfügen, müssen solche beschafft werden. Die Kosten für ein derartiges Gerät liegen zwischen 300 und 500 DM. Je nach Umfang der erforderlichen Kontrollaufgaben sind mehrere Lesegeräte erforderlich.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die personalwirtschaftlichen Auswirkungen sind noch nicht abzuschätzen, es ist jedoch davon auszugehen, dass wegen der starken Erlaubnisvorbehalte Anträge nur vereinzelt eingehen werden. Die Zahl der der besonderen Überwachung bedürfenden Tiere wird aus biologischen Gründen zurück gehen, so dass letztendlich keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten sind.

Der Senat von Berlin Diepgen Gabriele Schöttler Regierender Bürgermeister Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen