Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts

2. Zu § 2

Das Zustimmungsgesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.

II. Zum Staatsvertrag

a) Allgemeines:

Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihr Geschäftsgebiet in Niedersachsen und ihren Sitz in Hannover. Gewährträger sind zu jeweils 50 % die NORD/LB und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (NSGV). Die LBS Berlin wird als „Sondervermögen Landesbausparkasse" der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ (LBB) geführt.

Im Rahmen der Beratungen über ein Zusammengehen der NORD/LB mit der Bankgesellschaft Berlin AG in den Jahren 1997 und 1998 wurde auch das Synergiepotenzial ermittelt, das bei einer Zusammenführung der beiden Landesbausparkassen in Hannover und Berlin bestehen würde. Obwohl der Zusammenschluss der Bankenkonzerne selbst nicht zustande kam, wurde das Projekt zur Fusion der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse mit der LBS Berlin weiter verfolgt, weil es auch für sich betrachtet erhebliche wirtschaftliche Vorteile erwarten lässt.

Durch die Zusammenführung der beiden Bausparkassen können insbesondere im Bereich der EDV und der Querschnittsaufgaben Synergien erreicht werden. Diese belaufen sich nach der Studie eines renommierten Unternehmensberaters auf ca. 7 Mio. DM p. a. Nach Abzug von Migrationskosten durch die Zusammenführung der beiden Bausparkassen würde sich der Zusammenschluss nach ca. drei Jahren amortisieren.

Die Verwirklichung der angestrebten Synergieeffekte ist nur bei einer vollständigen Integration der LBS Berlin in die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse erreichbar. Deshalb war die Anwendung einheitlichen Landesrechts für das fusionierte Unternehmen ein weiteres Ziel.

Die Bausparkassen strebten zunächst einen Zusammenschluss auf Basis des § 5 Abs. 3 LBS-Gesetz an. Während der Beratungen über dieses Projekt wurde aber deutlich, dass das Ziel „Einheitliche Anwendung von Landesrecht" bei einem Zusammenschluss auf Grundlage des § 5 Abs. 3 LBS-Gesetz, wegen der Unternehmenssitze in zwei verschiedenen Ländern, nicht erreichbar ist.

Insbesondere die Anwendung eines einheitlichen Personalvertretungsrechts, Datenschutzrechts und Rechts über die Gleichberechtigung von Frauen sowie die Festlegung der Rechtsaufsicht auf eine Aufsichtsbehörde ist ohne eine gesetzliche Regelung nicht hinreichend möglich. Aus diesem Grunde haben die Landesregierung Niedersachsen und der Senat von Berlin entschieden, für dieses Verfahren einen durch die Landesparlamente zu ratifizierenden Staatsvertrag abzuschließen.

b) Einzelbegründung

Zu § 1:

Der Zusammenschluss der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse mit der LBS Berlin soll wie folgt abgewickelt werden:

- Die LBB bringt das Sondervermögen Landesbausparkasse in die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ein.

- Im Gegenzug wird die LBB Gewährträger am zusammengeschlossenen Unternehmen und erhält eine Beteiligung am Stammkapital.

- Das zusammengeschlossene Unternehmen erhält den Namen „LBS Norddeutsche Landesbausparkasse BerlinHannover" (LBS Nord) und wird einen Sitz jeweils in Berlin und Hannover haben.

- Es ist vorgesehen, dass am Dienstsitz Berlin ein Vorstandsmitglied und am Dienstsitz Hannover zwei Vorstandsmitglieder residieren.

Die Möglichkeit zur Begründung weiterer Sitze gemäß Absatz 3 sowie zur Erweiterung des Geschäftsgebietes gemäß Absatz 4 ist auch im Zusammenhang mit einer möglichen Veränderung der Beteiligungsstruktur an der LBS Nord gemäß § 5 des Staatsvertrages zu sehen.

Zu § 2: Grundlage für den Rechtsübergang des Sondervermögens Landesbausparkasse der LBB ist der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000.

Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 regelt den Übergang der Vermögensgegenstände, der Unterlagen und Daten im Einzelnen.

Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der LBS Berlin gehen zum 1. Januar 2001 auf die LBS Nord über. Durch die entsprechende Anwendung des § 613 a BGB besteht für die Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Übergang der Beschäftigungsverhältnisse von der LBS Berlin auf die LBS Nord Kündigungsschutz. Darüber hinaus sieht die Vereinbarung vor, dass betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Zusammenschlusses beider Bausparkassen bis zum 31. Dezember 2004 nicht ausgesprochen werden.

Zu § 3:

Das künftige Anteilsverhältnis wurde nach einer vergleichenden Unternehmensbewertung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price Waterhouse Coopers festgelegt. Der Gutachter kam zu folgenden Ergebnissen: Wert der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse: rund 992 Mio. DM Wert der LBS Berlin: rund 135 Mio. DM.

Der Wert des zusammengeschlossenen Unternehmens beläuft sich danach auf rund 1,1 Mrd. DM.

Auf Grund dieser Wertverhältnisse einigten sich die Gewährträger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse und die LBB auf folgende künftige Stammkapitalanteile an der LBS Nord: NORD/LB 44 % NSGV 44 % LBB 12 %.

Die Anteilsverhältnisse können durch Beschluss der Gewährträgerversammlung verändert werden.

Zu § 4: Jeder Gewährträger haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der LBS Nord. Das Haftungsrisiko des einzelnen Gewährträgers wird durch die Ausgleichspflicht der Gewährträger untereinander begrenzt (Absatz 1).

In den folgenden Absätzen werden die Gewährträgerhaftungsverpflichtungen für die bereits vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse und des Sondervermögens Landesbausparkasse der LBB (Absatz 2) sowie die mittelbare Gewährträgerhaftung des Landes Niedersachsen und des NSGV in Bezug auf die NORD/LB sowie des Landes Berlin in Bezug auf die LBB (Absatz 3) definiert.

Absatz 4 stellt klar, dass das Land Niedersachsen und der NSGV weiterhin für die Altverbindlichkeiten der vor dem 1. Juli 1994 als unselbstständige Abteilung der NORD/LB geführten Landesbausparkasse Hannover als Gewährträger haften.

Zu § 5:

Der Staatsvertrag enthält ­ ebenso wie § 5 Abs. 3 des LBSGesetzes ­ eine Option, die es der LBS Nord ermöglicht, Veränderungen an dem Kreis der Gewährträger vorzunehmen, selbst Gewährträger an anderen öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen zu werden oder sich mit entsprechenden Unternehmen zusammen zu schließen. Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 LBS-Gesetz ist vorgesehen, dass die einzelnen Gewährträger der LBS Nord zuzustimmen haben und nicht das Organ Gewährträgerversammlung. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass j e der Gewährträger zu einer solchen Maßnahme seine Zustimmung erteilt, weil Veränderungen des Gewährträgerkreises bzw. des Risikopotenzials durch Fusionen auch Auswirkungen auf die Gewährträgerhaftung haben können.

Darüber hinaus entfällt der Zustimmungsvorbehalt der Gewährträger der NORD/LB. Das Land Niedersachsen wirkt über die NORD/LB bei Strukturmaßnahmen der LBS Nord mit.

Die Interessen der NORD/LB-Gewährträger aus Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern bleiben gewahrt, weil die NORD/LB-Staatsverträge vom August 1991 und Oktober 1992 vorsehen, dass die NORD/LB das Bausparkassengeschäft in diesen Ländern nur unter Vorbehalt eines einstimmigen Beschlusses durch die NORD/LB-Gewährträgerversammlung aufnehmen darf.

Zu § 6:

Für die LBS Nord gilt grundsätzlich weiterhin das LBS-Gesetz, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung trifft.

Dadurch ist die Kontinuität der Rechtsverhältnisse der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse gewährleistet. Auch bezüglich des übrigen Landesrechts, wie des Personalvertretungsrechts, des Rechts für die Gleichberechtigung von Frauen und des Datenschutzrechts finden die niedersächsischen Vorschriften Anwendung. Die Überwachung des Datenschutzes unterliegt entsprechend dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten.

Gemäß § 111 Abs. 1 LHO Nds steht dem Niedersächsischen Landesrechnungshof das Prüfungsrecht zu, weil die LBS Nord der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterliegt (§ 9).

Die Einschränkung des Absatz 5, dass Niedersächsisches Landesrecht nur Anwendung findet, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt für die Anwendung ist, stellt klar, dass hinsichtlich der ortsbezogenen Aktivitäten der LBS in Berlin z. B. Berliner Baurecht, Berliner Umweltrecht, Berliner Abwasserrecht maßgeblich ist.

Die grundsätzliche Anwendung Niedersächsischen Landesrechts in der LBS Nord ist zweckmäßig, weil zum einen der niedersächsische Anteil an der LBS Nord vom Geschäftsumfang, vom Personalbestand und den Wertverhältnissen her überproportional höher ist und zum anderen, weil mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ein bereits selbstständig agierendes und niedersächsischem Landesrecht unterliegendes Unternehmen besteht, bei dem die Auswirkungen durch die Veränderungen auf Grund des Zusammenschlusses vergleichsweise gering sind.

Zu § 7:

Da für die Beschäftigten der LBS Nord in der Dienststelle Berlin im Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch kein örtlicher Personalrat nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) besteht, und die Beschäftigten durch den Zusammenschluss ihrer Dienststelle mit der LBS in Hannover auch nicht mehr durch den bisherigen Personalrat der LBB vertreten sein werden, sind die Rechte dieser Beschäftigten von einem Übergangspersonalrat wahrzunehmen (Absatz 1). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass alle Beschäftigten den Gesamtpersonalrat der LBS Nord neu wählen, damit dieses Organ alle Beschäftigten der LBS Nord repräsentiert und auch Vertreter der Dienststelle in Berlin die Möglichkeit erhalten, in dieses Organ gewählt zu werden. Die Übergangsregelung orientiert sich im Wesentlichen an der Niedersächsischen Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften, die auf Grund der Ermächtigung des § 117 Abs. 1 NPersVG erlassen wurde.

Zu § 8:

Der noch zu verabschiedende Entwurf der Unternehmenssatzung sieht vor, dass durch die Erweiterung des Gewährträgerkreises auch die Anzahl der satzungsgemäßen Mitglieder des Aufsichtsrates verändert wird. Statt bisher acht satzungsgemäßer Mitglieder werden dem Aufsichtsrat der LBS Nord künftig zehn angehören. Gemäß § 110 NPersVG entsenden die Beschäftigten dem entsprechend künftig fünf statt bisher vier Vertreter in den Aufsichtsrat.

Da die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates vor der Neuwahl der Beschäftigtenvertreter stattfinden wird, ist auch hier eine Übergangsregelung erforderlich. Um in der Übergangsphase eine Beschäftigtenvertretung im Aufsichtsrat zu gewährleisten, bleiben die bisherigen Beschäftigtenvertreter im Amt und der Personalrat der LBB kann zusätzlich eine Beschäftigtenvertreterin oder einen Beschäftigtenvertreter entsenden, die oder der möglichst in der selbstständigen Dienststelle der LBS Nord in Berlin tätig sein soll. Die Entsendung bedarf entsprechend der seit 1997 geltenden Regelung in § 110 Abs. 4 NPersVG der Bestätigung durch die Gewährträgerversammlung.

Zu § 9:

Die Primärzuständigkeit für die Rechtsaufsicht obliegt dem Land Niedersachsen. Da die Aufsicht im Benehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin ausgeübt wird, ist insoweit eine einheitliche Willensbildung gesichert. Aus den zu § 6 erläuterten Gründen ist es zweckmäßig, dass die Aufsicht federführend durch das Land Niedersachsen wahrgenommen wird.

Zu § 10:

Der Staatsvertrag enthält keine Kündigungsregelung. Sie ist entbehrlich, weil im Falle einer Auflösung, Zerteilung oder Liquidation der LBS Nord, trotz einer Kündigungsregelung, ein neuer Staatsvertrag abgeschlossen werden müsste. Die jetzige (knappe) Formulierung des § 10 lässt jedwede Verfügung über die LBS Nord zu.

Zu § 11:

Die Vorschrift stellt klar, dass der Staatsvertrag der Ratifikation bedarf. Im Übrigen wird der Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens festgelegt.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten

Die Ratifizierung des Staatsvertrages hat für Berlin keine Mehrausgaben zur Folge.

Für die beiden Bausparkassen wird sich der Zusammenschluss nach Abzug der Fusionskosten von den erwarteten Synergiegewinnen im Bereich der EDV und Querschnittsaufgaben nach ca. drei Jahren amortisieren.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die Zusammenführung der Landesbausparkasse Berlin mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover

Die Länder Berlin und Niedersachsen sind übereingekommen, die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu unterhalten und zu diesem Zweck die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ unter Übertragung ihres Sondervermögens Landesbausparkasse als weiteren Gewährträger an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zu beteiligen. Sie schließen dazu folgenden Staatsvertrag:

§ 1:

Beteiligung der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse:

(1) Die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ wird neben der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ und dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als weiterer Gewährträger am Stammkapital der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse beteiligt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wird die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts für die vertragsschließenden Länder. Sie führt den Namen „LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover" (im Folgenden „LBS Nord" genannt).

(3) Die LBS Nord hat ihren Sitz in Berlin und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Gewährträgerversammlung weitere Sitze begründen.

(4) Das Geschäftsgebiet der LBS Nord umfasst die bisherigen Geschäftsgebiete der zusammengeführten Institute. Es kann erweitert werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung.

§ 2:

Übergang der Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­

(1) Das Sondervermögen Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ geht mit Wirkung vom 1. Januar 2001 mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Nord über.

(2) Der Rechtsübergang erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Sondervermögen Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ zum 31. Dezember 2000 sowie einer zwischen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover, und der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ abzuschließenden Vereinbarung. Ab dem 1. Januar 2001 ist die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ am Bilanzgewinn der LBS Nord entsprechend ihrem Kapitalanteil beteiligt.

(3) Die im Zeitpunkt des Rechtsübergangs zwischen der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ und den in ihrer Landesbausparkasse Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die LBS Nord über; § 613 a BOB findet entsprechende Anwendung. Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Absatz 2 geregelt.

§ 3:

Stammkapital:

(1) Die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ erhält für das übergegangene Sondervermögen Landesbausparkasse eine Beteiligung am Stammkapital der LBS Nord.

Damit sind am Stammkapital der LBS Nord beteiligt:

Die Norddeutsche Landesbank ­ Girozentrale ­ zu 44 vom Hundert, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband zu 44 vom Hundert, die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ zu 12 vom Hundert.

(2) Die Gewährträgerversammlung kann das Beteiligungsverhältnis ändern.

§ 4:

Gewährträgerhaftung:

(1) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der LBS Nord als Gesamtschuldner, soweit das Vermögen der LBS Nord zur Befriedigung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

(2) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften gemäß Absatz 1 allein deren Gewährträger; für die Altverbindlichkeiten der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­, die das Sondervermögen ihrer Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein.

(3) Die für das Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband gegenüber der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ als deren Gewährträger bestehende Einstandspflicht sowie die für das Land Berlin gegenüber der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ als deren Gewährträger bestehende Einstandspflicht umfasst jeweils auch die ihren Instituten nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen.

(4) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.

§ 5:

Beteiligungen

Die LBS Nord kann mit Zustimmung ihrer Gewährträger

1. andere öffentlich-rechtliche Bausparkassen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen sowie deren Träger als weitere Gewährträger ­ auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital ­ aufnehmen oder sich als Gewährträger an anderen öffentlichrechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen beteiligen,

2. sich ­ auch länderübergreifend ­ mit anderen öffentlichrechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge zusammenschließen, wobei die LBS Nord im Fall der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann.

§ 6:

Anzuwendendes Recht:

(1) Die Rechtsverhältnisse der LBS Nord bestimmen sich weiterhin nach den Vorschriften des Gesetzes über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 230), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S.