Auf die LBS Nord finden die im Land Niedersachsen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen

In diesem Rahmen werden die Rechtsverhältnisse der LBS Nord im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(2) Auf die LBS Nord finden die im Land Niedersachsen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

(3) Auf die LBS Nord finden die für öffentlichrechtliche Kreditinstitute im Land Niedersachsen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der im Land Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde überwacht.

(4) Auf die LBS Nord finden die für die Gleichberechtigung von Frauen geltenden niedersächsischen Vorschriften Anwendung.

(5) Im Übrigen unterliegt die LBS Nord niedersächsischem Landesrecht, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt ist.

§ 7:

Personalvertretungen:

(1) Nach Wirksamwerden des Rechtsübergangs gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages ist der Betriebsteil der LBS Nord in Berlin nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) zur selbständigen Dienststelle der LBS Nord zu erklären. Bis zur konstituierenden Sitzung des für diese Dienststelle zu wählenden Personalrats nimmt der Personalrat der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ die Aufgaben eines Übergangspersonalrats wahr. Als Übergangspersonalrat hat er die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle; er bestellt spätestens einen Monat nach der Erklärung zur selbstständigen Dienststelle den Wahlvorstand.

(2) Nach der Erklärung des Betriebsteils der LBS Nord in Berlin zur selbstständigen Dienststelle ist ein neuer Gesamtpersonalrat zu wählen. Bis zu dessen konstituierender Sitzung wird ein Übergangsgesamtpersonalrat eingerichtet. Er besteht aus den Mitgliedern des ehemaligen Gesamtpersonalrats der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse sowie zwei von der Personalvertretung der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ bestimmten Mitgliedern, die möglichst Beschäftigte der selbständigen Dienststelle der LBS Nord in Berlin sein sollen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Neuwahlen des örtlichen Personalrats in Berlin und des neuen Gesamtpersonalrats sind spätestens vier Monate nach Neubildung der selbständigen Dienststelle durchzuführen.

(4) Die Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355) findet ergänzend Anwendung.

§ 8:

Beschäftigtenvertreterinnen/Beschäftigtenvertreter

Nach Wirksamwerden des Rechtsübergangs gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages wird der Aufsichtsrat neu zusammengesetzt. Die Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter werden gemäß § 110

NPersVG neu gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter im Amt, und der Personalrat der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ kann eine Beschäftigtenvertreterin oder einen Beschäftigtenvertreter entsenden, die oder der möglichst Beschäftigte oder Beschäftigter der selbstständigen Dienststelle der LBS Nord in Berlin sein soll.

Die entsandte Beschäftigtenvertreterin oder der entsandte Beschäftigtenvertreter bedarf entsprechend § 110 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NPersVG der Bestätigung durch die Gewährträgerversammlung und hat die Rechte und Pflichten der nach § 110 NPersVG gewählten Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter.

§ 9:

Aufsicht

Die LBS Nord untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen. Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) des Landes Berlin ausgeübt.

§ 10:

Auflösung der Bausparkasse

Die LBS Nord kann durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Niedersachsen aufgelöst werden. Dieser regelt die Einzelheiten der Liquidation.

§ 11:

In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 6. Oktober 2000

Für das Land Niedersachsen Für das Land Berlin

Für den Ministerpräsidenten. Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft

Der Finanzminister und Technologie zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. BGB § 613 a. [Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang]

(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

2. Gesetz über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 230) § 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz:

(1) Die als unselbständige Abteilung der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ betriebene Landesbausparkasse wird mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aus der Bank ausgegliedert und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verselbständigt. Sie führt den Namen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse.

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Aufgaben und Geschäftsgebiet:

(1) Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen, fördert den Wohnungsbau und betreibt weitere Geschäfte nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften.

(2) Das Geschäftsgebiet der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ist Niedersachsen. Es kann erweitert werden.

Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung.

§ 3 Rechtsnachfolge:

(1) Das Sondervermögen der Abteilung Landesbausparkasse der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ geht in dem im Zeitpunkt des Rechtsübergangs vorhandenen Umfang mit Ablauf des 30. Juni 1994 mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse über.

(2) Der Rechtsübergang erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1993 sowie der zwischen den Gewährträgern getroffenen Vereinbarungen. Ab

1. Januar 1994 gelten alle Geschäfte der Abteilung Landesbausparkasse Hannover der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ als für Rechnung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse geführt.

(3) Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Absatz 1 erforderlich werden, sind von Steuern und Gebühren befreit, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwischen der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ und den in ihrer Abteilung Landesbausparkasse Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse sind von der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zu übernehmen. Für die übernommenen Arbeitsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen weiter.

§ 4 Gewährleistung, Insolvenzunfähigkeit:

(1) Gewährträger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse sind die Norddeutsche Landesbank ­ Girozentrale ­ und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse findet nicht statt.

(2) Für die Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, soweit das Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zur Befriedigung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Gewährträger sind untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zum Ausgleich verpflichtet. Die für das Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband gegenüber der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ als deren Gewährträger bestehende Einstandspflicht umfasst auch die diesem Institut nach diesem Absatz obliegenden Verpflichtungen.

(3) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.

§ 5 Stammkapital:

(1) Die Gewährträger sind am Stammkapital der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse je zur Hälfte beteiligt. Sie statten die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital mit einem angemessenen Eigenkapital (Stammkapital und Rücklagen) aus. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Jeder Gewährträger kann seine Beteiligung am Stammkapital der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse oder die Rechte daraus mit Zustimmung aller anderen Gewährträger auf eine im Bereich der Gewährträger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gewährträgerhaftung des übertragenden Gewährträgers unberührt bleibt.

(3) Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse kann nach einstimmiger Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung mit Zustimmung der Gewährträger der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­

1. andere öffentlichrechtliche Bausparkassen, Kredit- und Finanzinstitute sowie deren Träger als weitere Gewährträger ­ auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital ­ aufnehmen oder sich als Gewährträger an anderen öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kredit- und Finanzinstituten beteiligen.

2. sich ­ auch länderübergreifend ­ mit anderen öffentlichrechtlichen Bausparkassen, Kredit- und Finanzinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung, durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse im Falle der Vereinigung sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann.

§ 6 Satzung:

(1) Aufbau und Aufgaben der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse sowie Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Organe regeln die Gewährträger durch Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

(2) Satzung und Satzungsänderungen werden von der Gewährträgerversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des für die Aufsicht zuständigen Ministeriums.

§ 7 Organe Organe der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Gewährträgerversammlung.

§ 8 Siegelführung

Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse führt ein Siegel.

§ 9 Auflösung:

(1) Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse kann durch Gesetz aufgelöst werden. Die Einzelheiten der Liquidation regelt das Auflösungsgesetz.

(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen fällt den Gewährträgern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu.

§ 10 Staatsaufsicht

Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird vom zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

3. Niedersächsische Landeshaushaltsordnung vom 7. April 1972

(Nds. GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) § 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof:

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91 nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden sowie für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

4. Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19); Berichtigung GVBl. S. 581) § 6 Dienststelle:

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbstständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(3) 1Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),

1. deren Leitung zu selbständigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 65, des § 66, des § 67 oder des § 75 befugt ist oder

2. die räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegen, so sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so sollten Nebenstellen oder sonstige Teile einer Dienststelle zu selbstständigen Dienststellen erklärt werden, wenn sonst eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder der Eigenständigkeit der Stelle, nicht gewährleistet ist und wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 3Die Erklärung zur selbstständigen Dienststelle ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis sie wieder aufgehoben wird. 4Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. 5Während der laufenden Amtszeit des Personalrats ist die Aufhebung der Erklärung nur zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Aufhebung in geheimer Abstimmung verlangt.

(4) 1Mehrere Dienststellen sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, wenn die oberste Dienstbehörde es für erforderlich hält und die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen zustimmt oder wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen in geheimer Abstimmung die Zusammenfassung beschließt und die oberste Dienstbehörde dem zustimmt. 2Unterstehen die Dienststellen verschiedenen obersten Dienstbehörden, so entscheiden diese gemeinsam.

3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung der Zusammenfassung entsprechend. 4Die Zusammenfassung und deren Aufhebung sind jeweils erst für die folgende Wahl wirksam.

§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung 1Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.

§ 110 Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung:

(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

(2) 1Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Werksausschuss oder ein vergleichbares Gremium.