Externalisierung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und Rechtsstatus der Beamtenanwärter

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 25. März 1999

Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, bei den Verhandlungen mit den Hochschulen über die Fortschreibung der Hochschulrahmenverträge für die Jahre ab 2001 einen Ausgleich der Versorgungsleistungen herbeizuführen, der den unterschiedlichen Belastungen der Hochschulen entspricht. Die dazu notwendige Finanzierung soll u. a. aus den entfallenden Anwärterbezügen bei Öffnung der FHVR erfolgen."

Hierzu hat der Senat dem Abgeordnetenhaus in der Vorlage

­ zur Beschlussfassung ­ über die Festsetzung der Höhe der Landeszuschüsse gemäß Artikel II § 1 Abs. 3 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 (Drucksache Nr. 13/3804) vom 4. Juni 1999 umfassend berichtet und im Hinblick auf den vom Abgeordnetenhaus in dem o. g. Beschluss erwogenen Wegfall der Anwärterbezüge Folgendes mitgeteilt: „Die in diesem Beschluss des Abgeordnetenhauses angesprochenen Themenfelder Externalisierung der Fachhochschule sowie Rechtsstatus der Beamtenanwärter und das weitere Vorgehen zu diesen Themen bedürfen einer eingehenden Erörterung.

Der Senat wird hierzu nach grundsätzlicher Erörterung unter Federführung der Senatsverwaltung für Inneres möglichst bis Ende März 2000 spätestens bis Mitte des Jahres 2000 Stellung nehmen. Eventuelle Rückwirkungen auf den Haushalt werden in diesem Zusammenhang dargestellt."

Hierzu wird berichtet:

1. Entstehung und Rechtsstatus der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) wurde am 1. April 1973 als nichtrechtsfähige Anstalt unter Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres in deren Geschäftsbereich gegründet. Sie hatte damals wie heute die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe, die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung des Beamtennachwuchses für den gehobenen Dienst durchzuführen.

Zunächst wurden an der FHVR die Fachbereiche 1 und 2

(gehobener allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst und gehobener Justizdienst/Rechtspfleger) eingerichtet, später kamen die Fachbereiche 3 und 4 hinzu (gehobene Polizeivollzugsdienste und Steuerverwaltungsdienst). Durch spätere Gesetzesänderungen wurden die Rechtsstellung und die inneren Strukturen der FHVR von einer nichtrechtsfähigen Anstalt über eine nichtrechtsfähige Körperschaft zur rechtsfähigen Körperschaft mit Kuratorialverfassung und weitgehender Selbstverwaltung (Kuratorium, Konzil, Akademischer Senat, Fachbereichsräte, Ausbildungskommission usw., ferner AStA und Studentenparlament) weiterentwickelt.

Die FHVR ist gegenwärtig nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) eine von zwölf staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Das allgemeine Hochschulrecht gilt für sie jedoch nur nach Maßgabe des § 122 BerlHG, um die beamtenrechtlichen Besonderheiten eines Studiums im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Senats ist es durch die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes gelungen, das Interesse der Wissenschaftsseite an einem wissenschaftlichen Qualitätsstandards genügenden Fachhochschulstudium angemessen bei der Ausgestaltung der FHVR als einer speziell auf die Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung zugeschnittenen Einrichtung zu berücksichtigen. Die FHVR als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat

­ im Gegensatz zu anderen internen Fachhochschulen ­ eine eigene Rechtspersönlichkeit und die an staatlichen Hochschulen vorgesehenen Selbstverwaltungsgremien. Sie ist Mitglied der Rektorenkonferenz, da sie den Forderungen der Wissenschaftsseite nach einer dem allgemeinen Hochschulrecht entsprechenden körperschaftlichen Verfassung genügt. Im Kuratorium der FHVR führt das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats den Vorsitz. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit den für die einzelnen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden über die Berufung von Professorinnen und Professoren an die FHVR.

2. Die FHVR als Ausbildungseinrichtung des öffentlichen Dienstes

Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 BerlHG bildet die FHVR Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen werden, für ihre Laufbahn in Ausbildungsgängen aus, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Die FHVR ist für das Land Berlin die Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Laufbahngesetzes (LfbG). Danach haben die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.

Als Ausbildungseinrichtung für die Beamtenanwärter und Aufstiegsbeamten des gehobenen Dienstes bietet die FHVR interne Studiengänge in den folgenden Fachrichtungen (Stand: 1. Juni 2000) an:

- gehobener allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst (Fachbereich 1) (zurzeit 550 Studierende)

- gehobener Justizdienst/Rechtspfleger (Fachbereich 2) (zurzeit 290 Studierende)

- gehobener Polizeivollzugsdienst (Fachbereich 3) (zurzeit 1 260 Studierende)

- Steuerverwaltungsdienst (Fachbereich 4) (zurzeit 98 Studierende).

Der Vorbereitungsdienst in diesen Fachrichtungen vermittelt entsprechend den Regelungen des § 14 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des § 9 Abs. 2 LfbG sowie ­ für den gehobenen Justiz- und Steuerverwaltungsdienst ­ nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften in einem Studiengang einer Fachhochschule den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Im Vordergrund der Ausbildung an der FHVR steht also die Erlangung der Laufbahnbefähigung für die jeweilige Fachrichtung. Deshalb sieht das BerlHG ­ wie bereits erwähnt ­ für die FHVR Abweichungen vom allgemeinen Hochschulrecht vor, um die Beachtung der laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Erfordernisse sicherzustellen. Die FHVR unterliegt daher nach § 122 Abs. 4 Satz 1 BerlHG ­ im Gegensatz zu den anderen staatlichen Hochschulen ­ der Rechtsaufsicht der für das Beamtenrecht zuständigen Senatsverwaltung für Inneres.

Darüber hinaus sind der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde (Senatsverwaltung für Inneres für die Studiengänge allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst und Polizeivollzugsdienst; Regierender Bürgermeister ­ Senatsverwaltung für Justiz ­ für den Studiengang Justizverwaltungsdienst/Rechtspfleger; Senatsverwaltung für Finanzen für den Studiengang Steuerverwaltungsdienst) besondere Aufsichtsbefugnisse zugewiesen, die der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde der anderen staatlichen Hochschulen nicht eingeräumt sind. Beispielsweise sind Studienordnung und Studienpläne im Einvernehmen mit der für den jeweiligen Fachbereich zuständigen obersten Dienstbehörde zu bestätigen. Lehraufträge darf der Rektor nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde erteilen. Vertreter der jeweiligen obersten Dienstbehörden haben das Recht, an den Sitzungen der Gremien der FHVR mit Rederecht teilzunehmen.

3. Rechtsstatus der Studierenden

Die Studierenden der internen Studiengänge der FHVR sind im Doppelstatus gleichzeitig auch Beamte auf Widerruf (Anwärter). Sie werden von den Ausbildungsbehörden des Landes Berlin ausgewählt und eingestellt. Mit der Einstellung sind die Anwärter zum Studium an der FHVR zugewiesen. Dadurch tragen sowohl die Fachhochschule als auch die Ausbildungsbehörden die Verantwortung für die bestmögliche Ausbildung der Nachwuchskräfte.

Der Ernennung der Inspektor-Anwärter für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienstes geht ein strukturiertes Eignungsprüfungsverfahren voraus, das durch § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) vorgeschrieben ist. Das Auswahlverfahren besteht aus einem umfangreichen schriftlichen Teil, der von der Senatsverwaltung für Inneres zentral abgenommen und ausgewertet wird, und einem Bewerbergespräch. Bei dem gegenwärtigen Verfahren werden bereits nach dem schriftlichen Test vier Fünftel der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber auf Grund der festgestellten Leistungsmängel zurückgewiesen. Nach der Auswertung der Vorstellungsgespräche werden in der Regel nur etwa 10 % der Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt.

Das von der Präsidentin des Kammergerichts durchgeführte Einstellungsverfahren für die Rechtspflegeranwärter vollzieht sich nach § 3 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung (APORpfl) entsprechend. Der Prozentsatz der eingestellten Bewerber liegt dabei jedoch deutlich unter 10 %. In den letzten Jahren bewegte er sich bei einem Anteil von 0,6 bis 5,79 % der Bewerber.

Auf Grund des Auswahlverfahrens vor dem Studium und der Bindung der Studierenden durch das Beamtenverhältnis ist die Abbrecherquote in den internen Studiengängen verschwindend gering. Mit der Abschaffung des Beamtenstatus der Studierenden entfiele auch das bewährte, strenge Auswahlverfahren. Es müssten gegebenenfalls neue Formen einer Auswahl geeigneter Bewerber in Anpassung an die allgemeinen hochschulrechtlichen Zugangsvoraussetzungen gefunden werden.

Die Studieninhalte sind auf die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn ausgerichtet. Sie unterliegen nach § 122 Abs. 2 Satz 2 BerlHG der fachaufsichtlichen Bestätigung der Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.

Die berufspraktischen Studienzeiten der Anwärter für den gehobenen nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst von insgesamt zwölf Monaten werden als Praktika überwiegend im Geschäftsbereich der jeweiligen Ausbildungsbehörde durchgeführt. Dabei werden die Studierenden mit den für ihre spätere Laufbahn typischen Tätigkeiten vertraut gemacht und vor allem an die Besonderheiten hoheitlichen Verwaltungshandelns herangeführt. Sie bereiten unter anderem den Erlass von Verwaltungsakten etwa bei der Polizeibehörde, in den Sozialämtern, den Personalstellen oder den Ordnungsbehörden vor. Im Bereich der Eingriffsverwaltung (insbesondere im Polizeivollzugsdienst) lernen die studierenden Anwärter die Ausübung staatlicher Gewalt unter Beachtung der Grundrechte und der sonstigen Rechtsgrundlagen nicht nur in der Theorie, sondern auch in der praktischen Anwendung kennen.

In der Rechtspflegerausbildung betragen die berufspraktischen Studienzeiten derzeit 16 Monate. Die Ausbildung wird am Arbeitsplatz des Rechtspflegers durchgeführt, an dem die Rechtspflegeranwärter gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 3 APORpfl ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden sollen. Sie werden dementsprechend an Maßnahmen der Rechtsfürsorge und der gerichtlichen Streitentscheidung beteiligt. Eine solche Ausübung rechtsprechender Gewalt kann nur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses erfolgen.

4. Bundesrechtliche Rahmenbedingungen für die Fachbereiche 2 bis 4

Unter Externalisierung versteht man gemeinhin, dass die Studierenden der internen Studiengänge für den Beamtennachwuchs nicht mehr als Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden.

Für den internen Studiengang „Gehobener Justizdienst/ Rechtspfleger" (290 Studierende) ist die Ausbildung auf Grund der bundesgesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes zwingend in einem Vorbereitungsdienst, also im Status des Beamten auf Widerruf durchzuführen. Eine Änderung dieser zwingenden bundesgesetzlichen Vorgabe ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten, da in keinem anderen Bundesland die Abschaffung des Beamtenstatus für Anwärter des gehobenen Justizdienstes diskutiert wird.

Dies gilt auch für den internen Studiengang „Gehobener Steuerverwaltungsdienst" (98 Studierende), dessen Ausbildung auf Grund der bundesrechtlichen Bestimmungen des § 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes durchgeführt wird.

Bei dem internen Studiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst" (1 260 Studierende) kann aus polizeitaktischen und sicherheitspolitischen Gründen nicht auf den Beamtenstatus der Studierenden verzichtet werden. Im Übrigen sprechen hier auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall des Beamtenstatus der Studierenden. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gehört zu den Kernaufgaben hoheitlichen Verwaltungshandelns. Sie ist deshalb nach Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, also im Beamtenverhältnis, stehen.

Die weitaus meisten Studenten der FHVR müssen somit im Beamtenverhältnis verbleiben. Lediglich für den internen Studiengang „Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst" (derzeit 550 Studierende) ist eine Externalisierung durch Öffnung des Studienganges für nichtbeamtete Studierende rechtlich möglich.

5. Gegenwärtige Situation und Auswirkungen möglicher Veränderungen im Fachbereich 1

Der interne Studiengang am Fachbereich 1 hat sich bewährt

Das Anforderungsprofil für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung ist geprägt von den der Verwaltung zugewiesenen Aufgaben. Leitbild ist der rechtsanwendende Sachbearbeiter mit sozialer Kompetenz und Kenntnissen im Personalrecht und Personalmanagement. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz. Das Erfordernis des rechtmäßigen Verwaltungshandelns verlangt eine Ausbildung, in der in besonderem Maße die Vermittlung von Rechtskenntnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Bedeutung der Grundrechte für das Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahrensrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Beamten- und Personalrecht, etc.), aber auch des Zivilrechts (Vertragsrecht, Arbeitsrecht) gewährleistet wird. Hinzu kommen der Gemeinwohlbezug und die Bürgerorientierung des Verwaltungshandelns. Im Übrigen ist auch der wachsenden Bedeutung wirtschaftswissenschaftlicher ­ insbesondere betriebswirtschaftlicher ­ Kenntnisse und Fähigkeiten in einer modernisierten Verwaltung in der Ausbildung Rechnung zu tragen.

Der Vorteil eines Fachhochschulstudiums im Beamtenstatus besteht vor allem darin, dass die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gezielt auf die praktischen Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung ausgerichtet ist. Deshalb können ­ anders als bei einem „externen" Studium ­ die praktische und die theoretische Ausbildung in den Vorbereitungsdienst integriert werden. Hinzu kommt, dass die Studierenden bereits während ihrer praktischen Ausbildung hoheitlich tätig werden, etwa beim Erlass von Verwaltungsakten und sonstigen hoheitlichen Maßnahmen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten der Eingriffs-, Leistungs- und planenden Verwaltung. Als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes werden sie mit Tätigkeiten aus allen Bereichen des Verwaltungshandelns bekannt gemacht. Auf Grund ihrer umfassenden interdisziplinären Ausbildung und ihrer vielseitigen Einsetzbarkeit in der öffentlichen Verwaltung bilden die Beamten des gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes das „Rückgrat" der Verwaltung. Deshalb ist es ­ abgesehen von den oben unter 3. dargelegten Gründen ­ sachgerecht, auch diesen Personenkreis, der in seiner künftigen Tätigkeit im gehobenen Dienst überwiegend hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, bereits in der Ausbildung als Beamtenanwärter zu beschäftigen.

Das interne Studium schließt mit der Laufbahnprüfung ab

Der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Vorbereitungsdienst beinhaltet zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der jeweiligen Fachrichtung. Bei einem externen Studium müsste anhand der Studieninhalte und der Ausgestaltung der Abschlussprüfung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entschieden werden. Insoweit wäre eine Abstimmung mit dem Bund und den anderen Bundesländern erforderlich. Im Übrigen wäre die Neukonzeption des bisherigen auf den internen Studiengang ausgerichteten Auswahlverfahrens erforderlich.

Situation außerhalb Berlins Unbeschadet von Reformüberlegungen in einzelnen Bundesländern wird von der federführend zuständigen Innenministerkonferenz die interne Fachhochschulausbildung für den Beamtennachwuchs des gehobenen Dienstes gegenüber einer Ausbildung in externen Studiengängen bevorzugt, weil hierdurch am besten eine auf die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung ausgerichtete Ausbildung gewährleistet werden kann.

Auch der Personal- und Organisationsausschuss des Deutschen Städtetages lehnt aus kommunaler Sicht die „Externalisierung" der Ausbildung für den gehobenen Dienst ab.

Die Innenministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 19./20. November 1998 einen Beschluss über „Anforderungen für Studiengänge an internen Fachhochschulen sowie an Fachhochschulen, deren Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst gleichgestellt werden können" (Az: SIK 40/29-2) gefasst. Danach wird im Hinblick auf Reformbestrebungen einzelner Länder ausdrücklich folgender Forderung zugestimmt: „Soweit sich für die Zukunft generelle strukturelle Veränderungen in der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst ergeben, ist sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und sich nicht partielle Sonderentwicklungen einstellen, die eine mögliche Integration in ein verändertes neues System ausschließen."

Die bundeseinheitliche Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst schreibt § 122 Abs. 2 BRRG vor. Die Anerkennung der Studienabschlüsse der externen Fachhochschule in Sachsen-Anhalt als Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist derzeit noch nicht gesichert.

In Brandenburg findet seit 1998 keine Ausbildung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst mehr statt. Die Techni sche Fachhochschule Wildau bietet seit 1996 einen vierjährigen (achtsemestrigen) externen Studiengang „Verwaltung und Recht" an. Das erfolgreich absolvierte Studium vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Da in diesem Jahr der erste Jahrgang sein Studium beendet, liegen dem Senat noch keine Erfahrungen im Hinblick auf die Berufsaussichten der Absolventen in der öffentlichen Verwaltung vor.

Auswirkungen bei Wegfall der Anwärterbezüge

Auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Ausbildungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist die FHVR nicht an den Hochschulrahmenverträgen beteiligt. Deshalb erscheint es dem Senat nicht sachgerecht, bei der Fortschreibung dieser Verträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen den Wegfall der Anwärterbezüge der an der FHVR studierenden Beamten einzuplanen.

Eine Externalisierung des Fachbereichs 1 beträfe derzeit 550 von etwa 2400 Vollzeit-Studierenden. Dies entspräche einer Einsparsumme von etwa 13 200 000 DM.

Bei einer Verwendung der bei einer (Teil-)Externalisierung der FHVR entfallenden Anwärterbezüge für die Finanzierung der Versorgungsausgaben der Hochschulen müsste berücksichtigt werden, dass diese (Teil-)Externalisierung auch mit strukturellen Veränderungen des Studiums verbunden wäre, die Auswirkungen auf den Finanzbedarf der FHVR haben.

Im Einzelnen werden folgende Konsequenzen benannt:

- Durch den Wegfall der Anwärterbezüge würde sich die Zahl derjenigen Studierenden oder deren Eltern erhöhen, die Anspruch auf staatliche Leistungen wie BAföG, Kindergeld und Wohngeld haben.

- Das Studium müsste entsprechend der allgemeinen hochschulrechtlichen Vorgaben auf vier Jahre verlängert werden.

Wie bei der Erhöhung der Studentenzahlen wäre auch die Verlängerung der Studienzeit mit einem finanziellen Mehrbedarf im Personal- und Sachmittelbereich der FHVR verbunden.

- Je nach Ausgestaltung des externen Studienganges wären ­ wie im höheren Dienst mit dem sog. Regierungsreferendariat

­ nach dem Studium unter Umständen ein Vorbereitungsdienst mit Anwärterbezügen und eine staatliche Laufbahnprüfung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung erforderlich.

Somit würde bei einer Externalisierung des Studienganges allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst am Fachbereich 1 der Vorbereitungsdienst (und damit die Anwärterbezüge) nur teilweise entfallen.

6. Der Senat befürwortet eine Öffnung der FHVR

Der Senat unterstützt ausdrücklich die behutsame Öffnung der FHVR für externe Studierende unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer Hauptaufgabe als Ausbildungseinrichtung des Landes Berlin für Laufbahnen des gehobenen Dienstes. Hierdurch wird das Profil der FHVR als staatliche Hochschule für den öffentlichen Dienst und den Dienstleistungssektor des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereichs sinnvoll ergänzt und weiterentwikkelt. Die Durchführung des Studiums in internen und externen Studiengängen an einer Fachhochschule ist beispielhaft für interne Fachhochschulen anderer Bundesländer (Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) und führt zu Synergieeffekten, von denen die beamteten und die nicht beamteten Studierenden profitieren. Damit wird nach Auffassung des Senats den vom Wissenschaftsrat wiederholt ausgesprochenen Empfehlungen für eine stärkere Eingliederung der verwaltungsinternen Fachhochschulen in das allgemeine Hochschulwesen ­ zuletzt in der Strukturplanung der Hochschulen in Berlin vom 12. Mai 2000 für die FHVR erneuert ­ Rechnung getragen.

Bereits jetzt hat die FHVR die folgenden dienstleistungsorientierten, externen Studiengänge mit Verwaltungsbezug für Studierende ohne Anwärterstatus eingerichtet, die in Kooperation mit anderen Hochschulen angeboten werden: Regelstudiengang „Öffentliches Dienstleistungs-Management (Public-Management)" (Kooperation mit der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft)

Postgradualer Fernstudiengang (Aufbaustudium) „Öffentliches Dienstleistungsmanagement" (Kooperation mit der Technischen Fachhochschule Wildau [Brandenburg])

Postgradualer weiterbildender Fernstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement" (Kooperation mit der Technischen Fachhochschule Wildau)

Dem Anliegen, „die Studiengänge an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" so zu öffnen, „dass die Berufschancen der Absolventen auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung verbessert werden", trägt der Senat u. a. dadurch Rechnung, dass er vor allem die Öffnung der Studieninhalte des internen Studienganges „allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst" aktiv unterstützt. Der bereits seit 1996 erhöhte Stellenwert der zivilrechtlichen (u. a. allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht) und betriebswirtschaftlichen Fächer sowie des Personalwesens in Ausbildung und Laufbahnprüfung führt schon jetzt zu einer Verbesserung der Arbeitsmarktchancen der Absolventen des internen Studienganges.

Anfragen von Unternehmen des privaten Dienstleistungssektors bestätigen dies.

Auch am Fachbereich 2 (gehobener Justizdienst/Rechtspfleger) wird derzeit über eine Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte diskutiert, um einerseits die Qualifizierung des Rechtspflegernachwuchses für Aufgaben der Gerichtsverwaltung zu verbessern und den sich aus den neuen Steuerungsmodellen für die Berliner Verwaltung ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, und gleichzeitig einer Verbesserung der Arbeitsmarktchancen der Absolventen Rechnung zu tragen.

Im Übrigen begleitet der Senat aktiv die derzeitigen Diskussionen am Fachbereich 1 über eine umfassende Studienreform.

Er begrüßt ausdrücklich eine noch stärkere Ausrichtung auf betriebswirtschaftliche und zunehmend informationstechnische Kenntnisse. Dies kommt zum einen den Bedürfnissen einer modernen, sich ständig weiterentwickelnden Verwaltung entgegen, die sich in verstärktem Maße dem Wettbewerb innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstleistungssektors stellen muss.

Zum anderen hilft die Öffnung der Studieninhalte auch den wenigen Absolventen, die nicht übernommen werden, sich auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich durchzusetzen.

7. Schlussbemerkung

Der vorstehende Bericht dient in erster Linie der Versachlichung der Diskussion und der Überprüfung der jeweiligen Argumente für die zweckmäßigste Form der Ausbildung. Der Senat wird für seine eigene Meinungsbildung die Entwicklung in den anderen Ländern beobachten, sachgerechte Formen der Zusammenarbeit suchen und insbesondere das Urteil von Sachverständigen einbeziehen. Der Bericht wird deshalb zeitgleich der vom Senat eingerichteten „Expertenkommission zur Staatsaufgabenkritik" als Beratungsmaterial übermittelt Berlin, den 30. Oktober 2000

Der Senat von Berlin

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung Kähne Dr. Werthebach Chef der Senatskanzlei Senator für Inneres