Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar

Gegenüberstellung der Gesetzestexte: Landeshaushaltsordnung Alte Fassung § 19

Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Neue Fassung § 19

Übertragbarkeit:

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

(2) Übertragene Ausgaben (Ausgabereste) sind vorrangig aus haushaltsmäßigen oder kassenmäßigen Minderausgaben zu decken.

Soweit solche Deckungsmittel im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, sind zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen, Ausgabemittel in ausreichender Höhe zu veranschlagen.

§ 25

Überschuss, Fehlbetrag:

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschieds zwischen den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.

(2)...

(3)... § 25

Überschuss, Fehlbetrag:

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) (unverändert)

(3) (unverändert)

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: Haushaltsgrundsätzegesetz § 39

Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 40

Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1

Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Landeshaushaltsordnung § 45

Sachliche und zeitliche Bindung:

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.

(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 82

Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 83

Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1

Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1

Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.