Fortbildung

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats für Mitarbeiter in Sicherheitsbereichen (Polizei, Feuerwehr etc.)" statt, die ohne Beschluss für erledigt erklärt wurde. Die Senatsverwaltung für Inneres leitete aus der kontroversen Diskussion zumindest die Bereitschaft einiger Ausschussmitglieder ab, weitere Sondertatbestände für Vollzugsdienstkräfte anzuerkennen. Sie rechtfertigte damit ihr Zuwarten.

Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres verstößt, mindestens soweit hiervon bereits geschlossene Mietverträge betroffen sind, gegen § 34 Abs. 1 LHO, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind im Übrigen unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen (vgl. Nr. 3.1 Satz 2 AV § 34 LHO). Nachdem eine Gewerkschaft in einem Schreiben u. a. darauf hingewiesen hatte, dass „27 000 Beschäftigte der Berliner Polizei, gerade im Wahljahr," für ein Umdenken sehr dankbar wären, hat die Senatsverwaltung für Inneres durch die eigenmächtige Aussetzung der bereits begonnenen Stellplatzvergabe bewirkt, dass bei der Polizei im Jahr 1999 ein Einnahmeverlust von mindestens 240 000 DM sowie ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sind. Derartige Verhaltensweisen, die zu Schäden für das Land Berlin führen, sollten mindestens durch eine entsprechende Kürzung des Budgets bei der Haushaltsberatung oder durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre (vgl. § 8

HG 99) zulasten der verantwortlichen Verwaltung geahndet werden.

Zu T 237:

Die einjährige Erprobung wurde nach der erneuten Befassung des Hauptausschusses am 30. 06. 1999 zunächst ausgesetzt, weil eine umfassende Betrachtung der Polizeibehörde unter Einbeziehung aller relevanten Tatbestände: Minimierung des personellen Aufwandes bei Abschluss, Beendigung bzw. Änderung von Verträgen Baulicher Herrichtungsaufwand für Stellplätze (mindestens Markierung) Minimierung des Kontrollaufwandes für das Befahren der Gelände Notwendige Abgleichung mit konkurrierenden dienstlichen Interessen (eingeschränkte Nutzung bei Großeinsätzen) eine wirtschaftliche Alternative anbot. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 LHO vor, der durch eine Kürzung des Budgets bzw. einer haushaltwirtschaftlichen Sperre geahndet werden müsste, zumal der Vorgang mittelfristig nur bei Saldierung der erzielten Einnahmen bei Gegenüberstellung mit notwendigen Ausgaben zu werten ist.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Inneres zwischenzeitlich aufgefordert, die Stellplatzanweisung bei Polizei und Feuerwehr umgehend umzusetzen und sich zu den vorgehaltenen Einnahmeausfällen zu äußern. Daraufhin teilte diese dem Rechnungshof mit, dass sie ein von der Polizei nunmehr vorgeschlagenes vereinfachtes Vergabeverfahren aufgegriffen habe. Danach sollen den Dienstkräften der Polizei und der Feuerwehr grundsätzlich keine festen Stellplätze vertraglich zugewiesen, sondern „Wechselstellplätze" (ohne Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz) für ein monatliches Entgelt von 10 DM angeboten werden. Dies erfordere allerdings eine Ergänzung der Stellplatzanweisung des Senats dahingehend, dass „für die Polizei und Feuerwehr aus Sicherheitsgründen und wegen einsatztaktischer und spezieller dienstlicher Notwendigkeiten Sonderregelungen auch über die Höhe des Entgelts getroffen werden können". Zu dem Vorwurf des Rechnungshofs, mit dem Einnahmeverzicht gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen zu haben, hat sich die Senatsverwaltung trotz Erinnerung bisher nicht geäußert.

Zu T 238 und 239:

Auf Grund der Befassung des Hauptausschusses mit der Umsetzung der Stellplatzanweisung bei der Polizei und Feuerwehr am 30. 06. 1999 hat die Polizei die bestehende Geschäftsanweisung zur Umsetzung der Stellplatzanweisung überarbeitet.

Unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Handelns und dem Bestreben, für das Land Berlin eine optimale Einnahme- und Ausgaberelation zu erreichen, sieht die neue Geschäftsanweisung zur Umsetzung der Stellplatzanweisung vor, dass die Mitarbeiter der Polizeibehörde bei den großen Unterkunftsgeländen gegen die Zahlung eines Entgeltes eine Vignette erhalten, die ihnen die Zufahrt zum Polizeigelände erlaubt. Nach Maßgabe verfügbarer Stellfläche können sie ihr Fahrzeug parken; ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Stellplatzes besteht nicht. Dieses Verfahren hat folgende Vorteile:

Insbesondere für die Schichtdiensterfordernisse wird praktisch eine Mehrfachnutzung der Stellplätze ermöglicht, da Schichtdienstleistende zu unterschiedlichen Zeiten auf „denselben Stellplatz" zugreifen können.

Die Polizeibehörde benötigt Stellflächen für plötzlich auftretende dienstliche Zwecke (Großeinsätze, Alarmierungsfälle, Übungen usw.); sie kann bei dieser Regelung jederzeit über die Stellfläche verfügen.

Der Verwaltungsaufwand wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines wirtschaftlichen Handelns minimiert.

Dem Erfordernis der Mobilität von Polizeidienstkräften (z. B. häufiger Dienststellenwechsel, Fortbildung auf anderen Polizeigeländen, Teilnahme am Dienstsport usw.) wird entsprochen.

Daraus folgt eine große Akzeptanz bei den Mitarbeitern und dadurch wiederum eine höhere Einnahme. Der finanzielle Aufwand für die Herrichtung der Stellplätze nach den Vorgaben der Stellplatzanweisung (und der Bauordnung) entfällt.

Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat in seiner Sitzung am 31. 03. 2000 die Grundsätze der überarbeiteten Geschäftsanweisung der Polizei zur Kenntnis genommen und beschlossen, dass die Stellplatzabgabe bei Polizei und Feuerwehr 20,- DM monatlich betragen soll (hiervon ausgenommen sind besondere örtliche Gegebenheiten, wie z. B. die Stellplätze in den Tiefgeschossen des Dienstgebäudes des Landeskriminalamtes; hier wird ein höheres Entgelt gefordert). Polizei und Feuerwehr werden diese parlamentarische Entscheidung zeitnah umsetzen, und sie haben die entsprechend angepassten GeschäftsanweisunJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats gen unverzüglich den Personalvertretungen zur vorgeschriebenen erneuten Mitbestimmung zugeleitet. Die Mitbestimmungsverfahren sind bei beiden Behörden derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Stellplatzanweisung des Senats berücksichtigt in ihrer derzeitigen Fassung bereits Ausnahme- und Ermäßigungstatbestände für Vollzugsdienstkräfte, sodass ihre Änderung entbehrlich ist. Wegen der von der Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigten äußerst geringen und unvertretbar niedrigen Stellplatzabgabe für Dienstkräfte der Polizei und der Feuerwehr verweist der Rechnungshof auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der sachfremde Differenzierungen zwischen vergleichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (hier: Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Gewährung von Vergünstigungen im Land Berlin) verbietet. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das von der Senatsverwaltung für Inneres jetzt favorisierte vereinfachte Stellplatzvergabeverfahren einen geringeren Verwaltungsaufwand erfordert, rechtfertigt es nicht ein derart niedriges Parkplatzentgelt. Für die Polizei vereinbart sich eine solche Verhaltensweise nicht mit der ­ auch allgemeinen politischen ­ Zielsetzung, gerade für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Polizei fördert vielmehr in besonderem Maße den Einsatz von mehreren tausend Privatkraftfahrzeugen (vgl. auch Jahresbericht 1997 T 278). Nicht zuletzt ist die in Rede stehende Entgeltregelung unvereinbar mit der Vorgabe des Haushaltsstrukturgesetzes 1996, dem strukturellen Ungleichgewicht des Landeshaushalts auch durch Erhöhung ressortspezifischer Einnahmen entgegenzuwirken. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Siehe T 238

d) Rechtswidrige Gewährung der Feuerwehrzulage an und vorgezogene Altersgrenze für nicht zum Einsatzdienst gehörende Mitarbeiter der Feuerwehr Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst und vergleichbar tätige Angestellte erhalten zum Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung bei der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung eine Stellenzulage (Feuerwehrzulage). Die Feuerwehr gewährt die Zulage hingegen nicht nur den Dienstkräften im Einsatzdienst, sondern nahezu allen Feuerwehrbeamten und feuerwehrtechnischen Angestellten. Dadurch entstehen ungerechtfertigte Ausgaben von 1,5 Mio. DM jährlich. Ferner wird die vorgezogene Altersgrenze auf alle Feuerwehrbeamten angewendet, wodurch weitere beachtliche Mehrbelastungen für den Haushalt entstehen. Der Rechnungshof hat bisher ohne Erfolg die Senatsverwaltung für Inneres als zuständige Aufsichtsverwaltung und die Feuerwehr auf die rechtswidrige Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises hingewiesen. Er erwartet, dass die rechtswidrige Praxis umgehend eingestellt wird.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Inneres erstellt.

Der Rechnungshof hat die Personalausgaben der Feuerwehr geprüft und dabei u. a. festgestellt, dass nahezu allen Feuerwehrbeamten und Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes (3 359 Beamte und 419 Angestellte) eine Stellenzulage (Feuerwehrzulage) gewährt wird, mit der die Besonderheiten des Einsatzdienstes abgegolten werden. Lediglich dauernd feuerwehrdienstunfähige bzw. dauernd eingeschränkt feuerwehrdienstfähige Beschäftigte sind seit dem 1. September 1998 von der Gewährung der Zulage ausgenommen.

Nach der Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) ist die Gewährung der Zulage auf Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst beschränkt. Nicht im Einsatzdienst befindliche Dienstkräfte gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Durch die Zulage werden auch weitere Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, abgegolten (Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 2 BBesO A/B). Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig; sie beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr monatlich 124,57 DM und nach zwei Jahren 249,14 DM bzw. bei Beamten im Beitrittsgebiet 86,5 v. H. dieser Beträge. Feuerwehrtechnische Angestellte erhalten die Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie die entsprechenden Beamten (Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT/BAT-O). Die Gewährung der Feuerwehrzulage an alle Feuerwehrbeamten und feuerwehrtechnischen Angestellten ohne Rücksicht auf Einsatzdienst entspricht nicht der Rechtslage. Der Rechnungshof hat deshalb insbesondere die rechtswidrige Zulagengewährung an die im Innendienst in den Abteilungen und Abschnitten tätigen Dienstkräfte beanstandet.

Nach dem System des Besoldungsrechts wird die angemessene Besoldung grundsätzlich bereits durch das Grundgehalt des verliehenen Amtes nebst Familienzuschlag sichergestellt.

Eine weitere Differenzierung durch Zulagen ist nur ausnahmsweise gestattet. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) können für „herausgehobene Funktionen" Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Die Feuerwehrzulage setzt nicht nur die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn voraus, sondern auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die durch die Besonderheiten des Einsatzdienstes geprägt sind.

Was unter „Einsatzdienst" zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung erläutert (vgl. Urteil BVerwG vom 21. 03. 96, ZTR 96, 380). Einsatzdienst leisten danach nur solche Beamte des Feuerwehrdienstes, die laufbahnentsprechend unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden. Zu den einsatztypischen Anforderungen gehören insbesondere die Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit, das Erfordernis, in schwierigen Situationen wie Brand, Notfällen und Naturkatastrophen unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie Einsätze unter widrigsten äußeren Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind. Es muss sich um „Einsätze vor Ort" handeln; auf die Zahl der geleisteten Einsätze kommt es nicht an. Die Gewährung einer Stellenzulage setzt voraus, dass der Beamte in vollem Umfang in der zulageberechtigenden Funktion verwendet wird. Der Dienstposten muss somit generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein (vgl. Urteil BVerwG vom 05. 05. 95, ZBR 95, 273). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen die Einsätze derart dominieren, dass sie einen besonders umfangreichen Teil der dem Beamten zugewiesenen Gesamtaufgaben ausmachen. Andere als die zulageberechtigende Tätigkeit dürfen nur in geringfügigem Umfang, höchstens zu 20 v. H. der Gesamttätigkeit, ausgeübt werden (Nr. 42.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG). 244 Der Feuerwehr ist die einschlägige Rechtsprechung seit Jahren hinlänglich bekannt. Bereits im Juli 1996 ist sie von der Senatsverwaltung für Inneres auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 hingewiesen worden.

Die Feuerwehr kam seinerzeit zwar auch zu der Erkenntnis, dass die Zulage nicht einsatzunabhängig gewährt werden kann und zumindest dauernd feuerwehrdienstunfähige sowie aus anderen Gründen nicht mehr einsatzfähige Dienstkräfte nicht mehr anspruchsberechtigt sein können. Sie sah aber keine Veranlassung, die ungerechtfertigten Zahlungen umgehend einzustellen. Erst nach zwei Jahren fand sich die Feuerwehr dazu bereit, in Einzelfällen die Zahlung der Zulage dann einzustellen, wenn Dienstkräfte aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht mehr einsatzfähig sind. Die längst überfällige Unterscheidung zwischen zulageberechtigten Dienstkräften im Einsatzdienst und sonstigen Feuerwehrmitarbeitern steht nach wie vor aus. Seit Dezember 1998 wird vielmehr der Einsatzdienst um Mitarbeiter in den Abteilungen und Abschnitten verstärkt, die bisher nicht im unmittelbaren Einsatzdienst tätig waren und auch weiterhin ganz überwiegend

Zu T 244 und 245: Einsatzdienst der Feuerwehr

Alle Tätigkeiten, die unmittelbar an Einsatzstellen bei der Brandbekämpfung, bei Technischer Hilfeleistung und im Rettungsdienst anfallen, zählen zum Einsatzdienst der Feuerwehr.

Alle Funktionen der Feuerwachen und Stützpunkte, wie Truppmann, Truppführer, Maschinist, Fahrzeugführer, Gruppenführer, Staffelführer, Zugführer sowie ­ sofern nicht ausschließlich im 8-Stunden-Dienst eingesetzt ­ Wachleiter und Stützpunktleiter werden als zulagenberechtigende Dienstposten angesehen.

Im Hinblick darauf, dass auch die in den rückwärtigen Diensten eingesetzten feuerwehrtechnischen Mitarbeiter zur Unterstützung des Einsatzdienstes und zur Wahrung der notwendigen Praxisnähe in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben im Einsatzdienst wahrzunehmen haben und deren Verwendung im Einsatzdienst im Rahmen regelmäßiger, durch Dienstpläne vorgegebener Einsätze gewährleistet ist, zählen auch diese Dienstkräfte zum Einsatzdienst.