Beamtenversorgung

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Innendienstaufgaben wahrnehmen. Sie werden durch Dienstpläne jährlich im Voraus zu gelegentlichem Einsatz eingeteilt.

Begründet wird diese Maßnahme in erster Linie mit der Personalreduzierung im Einsatzdienst und einer Effektivitätssteigerung in der Sachbearbeitung durch mehr Praxisnähe. In einem Schreiben an die Feuerwehr vom 7. Dezember 1998, in welchem die Senatsverwaltung für Inneres das neue Einsatzkonzept billigt, weist sie allerdings auch darauf hin, dass nunmehr alle in den Einsatzdienst eingebundenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulageberechtigt sind. Die Vorgehensweise der Feuerwehr ist also vorrangig von dem Bemühen geprägt, möglichst vielen Dienstkräften die Zulage zu erhalten, zumal auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder Versuche gescheitert waren, durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens zugunsten der Beamten in den Leitstellen zu erweitern und dadurch die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 abzumildern. zur Gefahrenabwehr laut Feuerwehrgesetz erforderlich sind und rund um die Uhr besetzt werden müssen, wie die des A-, B- und C-Dienstes, des Fernmeldeeinsatzdienstes, des Technischen Dienstes und der Fahrbereitschaft, zum Einsatzdienst.

Dienstkräfte in den Leitstellen

Zur Wahrung der Praxisnähe des Leitstellenpersonals besetzt jeweils ein Teil der jeweiligen Dienstschicht dienstplanmäßig ein Löschhilfefahrzeug und im Springerverfahren den zweiten Rettungswagen (RTW) der Feuerwache Charlottenburg-Nord.

Die Feuerwehr legt nach wie vor sehr hohen Wert auf die ständig multifunktionale Verwendungsmöglichkeit des feuerwehrtechnischen Personals, um gerade in Zeiten knapper Personalbestände eine hohe Flexibilität zu erhalten, damit jederzeit dem Einsatzdienst eine hinreichende Personalstärke zur Verfügung steht. Auch die Kommission Einsatzdienst (KED), die sich aus Vertretern der Landesbranddirektion, der Gewerkschaften, des Personalrates, der Feuerwachen und der Senatsverwaltung für Inneres zusammensetzt, hat nunmehr nach zweijähriger Arbeit ihre Untersuchung abgeschlossen und ist zu keiner anderen Beurteilung gelangt. Im Personalbereich sind seit 1996 ca. 450 Stellen gestrichen worden. Davon entfallen ca. 360 Stellen auf den Einsatzdienst. Das entspricht unter Zugrundelegung der geltenden Personalfaktoren einer Reduzierung von ca. 72 Funktionen.

Mit dem verbleibenden Personalbestand kann die Feuerwehr die 669 Sollfunktionen nach dem bisherigen Einsatzkonzept deshalb nicht mehr täglich rund um die Uhr besetzen. Die Entbindung der Leitstellenmitarbeiter oder der so genannten rückwärtigen Dienste vom Einsatzdienst würde die Einsatzkraft und die Qualität der Feuerwehr in einem nicht vertretbaren Maße schwächen und die Bereitschaft von nicht primär dem Einatzdienst zugehörigen Mitarbeitern zur kurzfristigen Teilnahme am Einsatzdienst wegen mangelnder Einsatzpraxis und das am Einsatzort unabdingbare Vertrauensverhältnis der Einsatzkräfte untereinander aus gleichem Grund deutlich beeinträchtigen und kann daher nicht in Betracht kommen.

Es bleibt festzustellen, dass die Beamten der Leitstellen ­ wie auch die Mitarbeiter der rückwärtigen Dienste ­ zum Einsatzdienst herangezogen werden, wenn und soweit die vorhandene Personalstärke einen Einsatz im Einsatzfahrzeug zulässt. Die Heranziehung zur Dienstleistung auf dem LöschhilfefahrzeugTrupp (LHF-Tr) bzw. dem RTW stellt hierbei den Normalfall dar, so dass die Leitstellenkräfte mit einem regelmäßigen Einsatzdienst zu rechnen haben. Die Anzahl der tatsächlichen Einsätze der Leitstellenmitarbeiter ist untrennbar mit der von vielen Faktoren abhängigen Personalstärke verbunden und daher nicht vorab zu bestimmen. Eine Verknüpfung der Feuerwehrzulage mit der lediglich im Nachhinein zu bestimmenden Anzahl der tatsächlichen Einsatzdienste wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden und erweist sich daher als praxisfern. Die Senatsverwaltung für Inneres hat die Berliner Feuerwehr jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum gebeten, dauerhaft eine im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit signifikante Einbindung der Leitstellenkräfte in den Einsatzdienst sicherzustellen, um den Anspruch auf Gewährung der Feuerwehrzulage zu gewährleisten.

Da die Gewährung der Feuerwehrzulage an die Beamten der Leitstellen nicht als unberechtigt angesehen wird, ist es bislang weder zu Zahlungseinstellungen noch zu Zahlungen unter Vorbehalt gekommen.

Die Neuorganisation des Einsatzdienstes seit Dezember 1998 begründet keinen Zulagenanspruch für Dienstkräfte, die für ihre überwiegende Dienstzeit nicht zum unmittelbaren Einsatzdienst zählen. Im Innendienst tätige Feuerwehrbeamte und feuerwehrtechnische Angestellte sind weiterhin nicht den Gefahren „vor Ort" ausgesetzt; die bloße Möglichkeit eines Einsatzdienstes bzw. der gelegentliche Einsatz geben der Tätigkeit noch lange nicht das Gepräge (vgl. T 243). Dies gilt insbesondere auch für die Mitarbeiter in den Leitstellen sowie der so genannten rückwärtigen Dienste. Nach Einschätzung des Rechnungshofs erhalten mindestens 500 Dienstkräfte die Feuerwehrzulage zu Unrecht. Dies führt zu ungerechtfertigten Ausgaben von jährlich 1,5 Mio. DM. Im Juni

Siehe auch T 244

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

1999 hat der Rechnungshof der Senatsverwaltung für Inneres einen Fragenkatalog zur klaren Abgrenzung des zulageberechtigten Personenkreises zugeleitet und um Stellungnahme gebeten, in wie vielen Fällen es bisher zu Zahlungseinstellungen gekommen ist. Die Feuerwehr und die Senatsverwaltung für Inneres sind aufgefordert, eine klare Abgrenzung vorzunehmen, welche Dienstposten zum Einsatzdienst gehören und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Zulage berechtigen. Daran wird sich auch das in Vorbereitung befindliche neue Einsatzkonzept der Feuerwehr auszurichten haben. Die Gewährung der Zulage an Dienstkräfte, die nicht unmittelbar im Einsatzdienst tätig sind, ist umgehend einzustellen. Eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres zur Zulagenberechtigung steht noch immer aus.

In dem Schriftwechsel zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Feuerwehr, der zum gegenwärtigen Einsatzkonzept (T 244) geführt hat, hat die Feuerwehr auf schwerwiegende Probleme bei der Besetzung der feuerwehrtechnischen Arbeitsplätze in den Abteilungen hingewiesen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen können. Der Wegfall der Zulage werde von Mitarbeitern, die vom Einsatzdienst in die Abteilungen und Abschnitte wechseln, als Benachteiligung empfunden. Diese Argumentation vernachlässigt aber die mit dem Wechsel verbundenen besseren Aufstiegschancen und die Milderung durch eine aufzehrbare Ausgleichszulage nach § 13 BBesG.

Im Übrigen kann aber nach dem geltenden Besoldungsrecht (T 242) der Bedeutung und Verantwortlichkeit der Tätigkeit in der neuen Funktion nicht durch Fortgewährung einer auf die unmittelbare Gefährdung im Einsatzdienst abstellenden Zulage Rechnung getragen werden, sondern allein durch eine sachgerechte Ämterbewertung.

Die Zuordnung zum Einsatzdienst und die Art der dienstlichen Verwendung sind auch von Bedeutung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes gilt nach § 108 i. V. m. § 106 Landesbeamtengesetz (LBG) eine besondere Altersgrenze von 60 Jahren.

Darüber hinaus erhalten sie bei Eintritt in den Ruhestand nach § 48 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wegen des früheren Ausscheidens einen „Ausgleich" von 8 000 DM.

Nach gegenwärtiger Praxis wendet die Feuerwehr die besondere Altersgrenze in Verkennung der Rechtslage unterschiedslos auf alle Feuerwehrbeamten an. Die vom Gesetz geforderte Beschränkung auf Beamte des Einsatzdienstes wird damit unterlaufen. Damit entstehen durch die Zahlung des „Ausgleichs" und durch die früher einsetzenden Versorgungsausgaben weitere beachtliche Mehrbelastungen für den Landeshaushalt.

Zu T 247 und 248:

Da die Heranziehung der Leitstellenkräfte und der Mitarbeiter der rückwärtigen Dienste zum Einsatzdienst auf dem Löschhilfeleistungsfahrzeug oder dem Rettungswagen den Normalfall darstellt, die betreffenden Mitarbeiter daher auch weiterhin einen regelmäßigen Einsatzdienst zu absolvieren haben, ist die Anwendung der besonderen Altersgrenze aus diesem Grunde unseres Erachtens nicht in Frage zu stellen.

Die Senatsverwaltung hält auch in ihrer Stellungnahme an ihrer bisherigen Praxis fest. Die Wahrnehmung von Funktionen im Innendienst allein rechtfertige nach ihrer Auffassung nicht, diese Beamten aus dem für die besondere Altersgrenze in Frage kommenden Personenkreis auszuschließen. Denn das würde bedeuten, gerade diejenigen Dienstkräfte länger im Dienst zu belassen, die bereits über Jahre den besonderen Belastungen des Einsatzdienstes ausgesetzt waren und gegen Ende ihres Berufslebens in den Leitstellen und Abteilungen mit einer geringeren körperlichen Beanspruchung Verwendung finden können. Auch nach Auffassung des Rechnungshofs könnte es zwar für Feuerwehrbeamte, die nach jahrelanger Tätigkeit im Einsatzdienst dauernd feuerwehrdienstunfähig bzw. eingeschränkt feuerwehrdienstfähig sind, eine Härte bedeuten, im Falle der Weiterbeschäftigung im Innendienst nicht nur die Feuerwehrzulage zu verlieren (T 246), sondern auch von der besonderen Altersgrenze nicht mehr erfasst zu werden. Dies rechtfertigt aber nicht, dass die Senatsverwaltung für Inneres an der rechtswidrigen Praxis festhält. Es böte sich an, durch Änderung des § 108 LBG z. B. analog der früheren Vorbemerkung Nr. 3 a BBesO A/B zu bestimmen, dass nach einer längeren Verwendung als Beamter im Einsatzdienst ­ in Sachsen wird eine Beschäftigung im Einsatzdienst von 25 Jahren gefordert ­ die besondere Altersgrenze weiterhin Anwendung findet.

Siehe auch T 248

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof erwartet aufgrund der eindeutigen Rechtslage, dass

- die Feuerwehrzulage nur Dienstkräften im Einsatzdienst gewährt wird (T 241 und 242),

- eine klare Abgrenzung vorgenommen wird, welche Dienstposten zum Einsatzdienst gehören und zur Gewährung der Zulage berechtigen (T 245),

- die Zulagengewährung an Dienstkräfte, die nicht in ausreichendem Maße unmittelbar im Einsatzdienst tätig sind, umgehend eingestellt wird (T 245) sowie

- die besondere Altersgrenze (§ 108 i. V. m. § 106 LBG) grundsätzlich nur auf Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst angewendet wird (T 247 und 248).

3. Schule, Jugend und Sport (einschließlich Familie)

a) Finanzielle Nachteile aufgrund zunächst unterlassener Prüfung der Verwendung von Zuwendungen

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der einem freien Träger gewährten Zuwendungen von jährlich 4 bis 6 Mio. DM über viele Jahre nicht abschließend geprüft. Nachträgliche Prüfungen auf Veranlassung des Rechnungshofs haben zu einem Rückforderungsbescheid über 2,5 Mio. DM geführt.

Ausgaben von 800 000 DM hat die Senatsverwaltung nachträglich anerkannt und einen weiteren Rückforderungsanspruch von 410 000 DM erlassen. Sie hätte finanzielle Nachteile von 700 000 DM vermeiden können, wenn sie ihren Kontrollpflichten rechtzeitig nachgekommen wäre.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport erstellt.

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährte einem Verein als Träger einer Sonderkindertagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder sowie zweier Ambulanzen Zuwendungen zu den Betriebskosten.

Nachdem der Verein Ende der 80er Jahre in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war, übertrug er die Betriebsführung von 1990 an einer gleichnamigen neu gegründeten Genossenschaft. Seitdem gewährt die Senatsverwaltung der Genossenschaft jährlich Zuwendungen von zunächst 6,5 Mio. DM (1990), dann zwischen 5,3 und 5,7 Mio. DM (1991 bis 1994) und in der Folgezeit zwischen 4,5 und 4,7 Mio. DM.

Zu T 250:

Bis einschl. 1989 war der Verein der Spastikerhilfe Träger der Sonderkindertagesstätte und beider Ambulanzen. Beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten des Vereines führten zur Gründung der Betriebsgenossenschaft, die seit 1990 Träger der Einrichtungen ist. In den Jahren 1990 bis 1995 erhielt die Betriebsgenossenschaft der Spastikerhilfe Zuwendungen von insg. rund 32 Mio DM.

Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den vom Rechnungshof beanstandeten Vorgängen waren vor dem Hintergrund zu treffen, dass es sich bei der Betreuung behinderter Kinder in der politischen wie auch der öffentlichen Betrachtung um einen überaus sensiblen Bereich handelt. Bei der Suche nach adäquaten Lösungswegen wurde auch erwogen, die Betreuungsleistungen einem anderen Träger anzuvertrauen. Angesichts der gegebenen Betriebsgröße und der Tatsache, dass allein dieser Träger in Berlin auf die Betreuung spastisch behinderter Kinder spezialisiert ist, erwies sich dieser Lösungsansatz aber als nicht realisierbar.

Deshalb war der Versuch geboten, einen durch die strikte Durchsetzung offener Rückforderungen bedingten Konkurs des Trägers zu vermeiden. Die Einlassungen des Trägers im Anhörungsverfahren sowie seine Maßnahmen zur Sicherung der Qualität seiner Geschäftsführung ließen diese Möglichkeit zu.

Bei seiner Prüfung stellte der Rechnungshof fest, dass die Senatsverwaltung die Verwendung dieser Zuwendungen letztmalig abschließend für das Jahr 1985 geprüft hatte. Die Zuwendungsvorgänge für 1986 bis 1988 waren nicht mehr auffindbar. Der nachträglich noch aufgefundene Vorgang für 1989 ergab, dass das Fachreferat als Bewilligungsstelle der Senatsverwaltung nach summarischer Durchsicht eine Rückforderung von 324 600 DM einschließlich Zinsen gegenüber dem Trägerverein geltend gemacht, die Forderung aber nicht konsequent weiterverfolgt hatte. Eine abschließende Bearbeitung durch die Prüfstelle im Haushaltsreferat fehlte. Die von der Genossenschaft eingereichten Verwendungsnachweise für 1990 und die Folgejahre hatte die Bewilligungsstelle erst mit erheblicher, zum Teil mehrjähriger Verzögerung an die

Zu T 251 und 252:

Der Rechnungshof hat zu Recht verwaltungsinterne Abläufe gerügt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer Strukturen in der heutigen Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport sind in der Vergangenheit Geschäftsverteilungen mit der Folge von Umzügen verändert worden. Im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeitsveränderungen sind offenbar Akten nicht im erforderlichen Umfange übergeben worden. Sichergestellt wurde, dass die vom Rechnungshof beanstandeten Mängel im Verfahren künftig nicht wieder auftreten werden.

Allerdings wird nicht die Auffassung des Rechnungshofs geteilt, dass die aus dem Vorgang des Jahres 1989 resultierende Rückforderung in Höhe von 324 600 DM.