Förderungsgrundlage

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats dies nun endlich zu tun haben. Hinzu kommt, dass auch hier die seinerzeitige Förderungsgrundlage (vgl. T 262) entfallen und wegen der wesentlich verschlechterten Haushaltslage Berlins die Einstellung der Förderung besonders dringlich ist (vgl. T 260). 270 Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) Bedenken gegen die Förderung des DOI wie auch der FVA. In einem Schreiben an den Regierenden Bürgermeister vom 15. November 1990 vertritt die Senatsverwaltung die Auffassung, dass der DOI e. V. ­ obwohl Trägerverein ­ keine Zuwendungen erhalten könne, weil nach dem Sportförderungsgesetz nur als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen und ihre Verbände gefördert werden dürfen. Sportorganisationen seien nach § 2 Abs. 1 Sportförderungsgesetz Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines selbstorganisierten Sportbetriebes sei, und ihre Verbände. Der DOI e. V. habe als Hauptzweck nicht die Durchführung eines selbst organisierten Sportbetriebes, sondern die Trägerschaft der Einrichtung mit Forschungs-, Studien- und Begegnungsaufgaben. Diese zutreffende Rechtsauffassung der Senatsverwaltung gilt gleichermaßen für den FVA e. V. Die Senatsverwaltung hat eine Lösung des Problems darin gesehen, statt den Trägervereinen dem DSB und dem NOK Zuwendungen zu gewähren. Nach der Sonderregelung des § 3 Abs. 3 Sportförderungsgesetz können der DSB, die ihm angeschlossenen Spitzenverbände und das NOK gefördert werden, wenn sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen. Die Gewährung von Zuwendungen an DSB und NOK läuft hier aber auf eine Umgehung des Sportförderungsgesetzes hinaus, da beide Organisationen nicht Träger der geförderten Einrichtungen sind. Damit gebieten auch rechtliche Gründe eine Einstellung der bisherigen Förderungen. Die Senatsverwaltung hat inzwischen sowohl den DSB als auch das NOK aufgefordert, die Trägerschaft der Einrichtungen ohne Zwischenschaltung der Trägervereine zu übernehmen, um die Einstellung der Zuwendung zu vermeiden.

Zu T 270:

Das Berliner Sportförderungsgesetz regelt grundsätzlich nur die Förderung des Berliner Sports, d. h. auch der Berliner Sportorganisationen.

Wegen dieses Grundsatzes wurde folgende Regelung in das Sportförderungsgesetz von 1989 neu aufgenommen:

Der Deutsche Sportbund, die ihm angeschlossenen Spitzenverbände und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland können gefördert werden, soweit sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen.

Diese Vorschrift in § 3 Abs. 3 Sportförderungsgesetz vom 06. 01. 1989 bildet die gesetzliche Ermächtigung zur Förderung des DSB (FA) und des NOK (DOI).

Die Rechtsausführungen der Senatsverwaltung haben den Rechnungshof veranlasst, auch die Förderungen durch unentgeltliche Grundstücksüberlassung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sportförderungsgesetz zu überprüfen. Nach § 14 Sportförderungsgesetz ist nur die (Mit-)Nutzung öffentlicher Sportanlagen für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb unentgeltlich. Sonstige landeseigene Grundstücke und Gebäude können nach § 13 Sportförderungsgesetz zu einem ermäßigten Entgelt vermietet oder verpachtet werden. Nach Ansicht der Senatsverwaltung handelt es sich bei den im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücken und Gebäuden der FVA und des DOI um Anlagen, die dem Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen ­ ihnen nach § 3 Abs. 3 Sportförderungsgesetz gleichgestellt sind der DSB und das NOK ­ dienen. Nach den §§ 2 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Sportförderungsgesetz sei die Nutzung daher unentgeltlich zu gewähren, da die Anlagen öffentliche Sportanlagen seien.

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Die Senatsverwaltung versucht auch hier wiederum, sich die unvollständige Definition der öffentlichen Sportanlage in § 2 Abs. 3 Sportförderungsgesetz zunutze zu machen. Danach sind öffentliche Sportanlagen Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sowie das Olympia-Stadion einschließlich seiner Nebenanlagen. Aus § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz ergibt sich jedoch, dass das Gesetz zwischen öffentlichen Sportanlagen und Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken unterscheidet und dass öffentliche nur diejenigen sind, deren Nutzung § 14 Sportförderungsgesetz beschreibt (Schulsport, Vereinssport, nicht organisierter Sport, Sportangebote der Bezirksämter). Da die Grundstücke der FVA und des DOI für eine solche öffentliche Sportnutzung nicht vorgesehen sind, können sie auch nicht als öffentliche Sportanlagen Berlins eingestuft werden. Die unentgeltliche Überlassung der Gebäude und Grundstücke an den DSB und das NOK ist somit nicht vereinbar mit dem Sportförderungsgesetz.

Zu T 271:

Der Rechnungshof unterliegt in der Bewertung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum. Es gibt nur öffentliche Sportanlagen oder Vereinssportanlagen, unabhängig davon, wie sie in der Bauleitplanung beschrieben sind.

Die FA wurde auf einem Teilstück einer öffentlichen Sportanlage in Schöneberg errichtet. Für das DOI wurde ein Grundstück erworben, das mit dem Eigentumsübergang auf das Land Berlin gemäß § 2 Abs. 3 Sportförderungsgesetz zur öffentlichen Sportanlage wurde. Nach § 14 Abs. 2 Sportförderungsgesetz ist die Nutzung öffentlicher Sportanlagen für den Übungs-, Lehr(hier gegeben) und Wettkampfbetrieb unentgeltlich.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

272 Zusammenfassend erwartet der Rechnungshof, dass die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport die Förderung der FVA des DSB und des DOI des NOK wegen

- Nichterreichung des mit der Förderung beabsichtigten Zwecks,

- Wegfalls der Förderungsgrundlage,

- wesentlicher Verschlechterung der Haushaltslage Berlins und

- Verstoßes gegen das Sportförderungsgesetz unverzüglich einstellt (vgl. auch Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 09.12.94, T 267).

c) Unzureichende Wirtschaftlichkeit der bezirklichen Volkshochschulen

Die Einnahmen der Volkshochschulen haben 1998 die Ausgaben nur zu 41 v. H. gedeckt. Durch die Zusammenlegung der Bezirke können über die vom Senat vorgesehenen Einsparungen hinaus allein die Personalausgaben der Bezirke für die Volkshochschulen um jährlich insgesamt 4,6 Mio. DM verringert werden. Hierdurch und durch eine vollständige Deckung der Honorarausgaben auf 100 v. H. ließen sich mindestens 60 v. H. der genannten Ausgaben decken. Der Fehlbetrag nach der Rechnung des Jahres 1998 von 29,6 Mio. DM würde sich so um jährlich 13,6 Mio. DM auf 16,0 Mio. DM vermindern.

In die folgende Stellungnahme der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport wurden bei den Textnummern 273 bis 286

Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres mit einbezogen.

Die 23 bezirklichen Volkshochschulen, deren Aufgaben im Schulgesetz für Berlin (SchulG) geregelt sind (vgl. §§ 52 und 53 SchulG), bieten jährlich für Weiterbildungskurse bis zu 500 000 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Dauer an.

Die Bezirke wenden dafür erhebliche finanzielle Mittel auf, weil die erhobenen Entgelte und andere Einnahmen die Ausgaben nicht annähernd decken. Der Fehlbetrag hat im Jahr 1996 insgesamt 32,8 Mio. DM betragen. Die Gesamtausgaben sind seinerzeit nur zu 36 v. H. durch eigene Einnahmen gedeckt worden. Durch die Erhöhung der Teilnehmerentgelte innerhalb vorgegebener Bandbreiten (vgl. Allgemeine Anweisung über Entgelte der Volkshochschulen vom 10.03.98) und die Verringerung der Ausgaben ist der Fehlbetrag in den nachfolgenden Jahren gesenkt worden. Im Jahr 1998 hat er noch insgesamt 29,6 Mio. DM betragen. Der Fehlbetrag je Unterrichtseinheit hat sich in diesem Zeitraum im Durchschnitt um 10 DM von 68 DM auf 58 DM verringert. Die Volkshochschulen haben 1998 ihre Gesamtausgaben zu 41 v. H. aus eigenen Einnahmen ­ darunter die Ausgaben für Honorare aus Teilnehmerentgelten zu 75 v. H. ­ gedeckt. Der Rechnungshof hat im Rahmen einer Querschnittuntersuchung geprüft, ob der Grad der Ausgabendeckung weiter erhöht werden kann. Dabei hat er insbesondere die Personalausstattung (vgl. T 274 bis 276), die erhobenen Entgelte sowie die Honorare für Dozenten (vgl. T 277 bis 280) und die bezirklichen Zuständigkeiten (vgl. T 281) untersucht.

Zu T 273:

Der Fehlbedarf der Volkshochschulen ist 1999 weiter gesunken und betrug nur noch 27,5 Mio. DM; das entspricht einer Zuschussreduzierung um 16,2 % gegenüber 1996 (Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses zur Einsparung von 10 Mio. DM 1996 bis 1999). Der Kostendeckungsgrad stieg auf 44,4 % (1996: 35,8 %). 274 Bereits im Jahre 1996 hat die für die allgemeinen Angelegenheiten des Volkshochschulwesens zuständige Senatsverwaltung im Vorgriff zugelassen, dass die Entgelte der Volkshochschulen in Bandbreiten erhoben werden können. Die Grundlagen für eine weitere Erhöhung des Grades der Ausgabendeckung sind 1998 mit der Allgemeinen Anweisung über Entgelte der Volkshochschulen vom 10. März 1998 und dem Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) geschaffen worden. Durch die Zusammenlegung von Bezirken sollen in zusammenzuführenden Volkshochschulen nur je eine Stelle für einen Volkshochschuldirektor (BesGr. A 15), einen Geschäftsführer (VGr. V b/IV b BAT) und seinen Stellvertreter (VGr. V c BAT) ausgewiesen werden (vgl. Anlage 4 zur Drucksache 13/1872). Insgesamt sind künftig 33 Stellen im Verwaltungsbereich der Volkshochschulen einzusparen. Auf der Grundlage der Erhebungen der Senatsverwaltung für Inneres ist von einem Einsparvolumen von insgesamt 3,8 Mio. DM (Durchschnittssätze 2000) auszugehen. Auf der Basis des Stellenplanes 1999 ergibt sich folgende Stellenausstattung:

Zu T 274: Tabellen in Randziffern 274 bis 276.

Die von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport ermittelten Personalzahlen in den hier behandelten Bereichen Pädagogik und Verwaltung (zusammen 176,79) liegen unter den vom Rechnungshof genannten Zahlen (180,86).

Die Volkshochschulen und die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport sind der Auffassung, dass die Einsparung der V c-Stelle, begründet mit dem Wegfall von Leitungsaufgaben, nicht sachgerecht ist, da hier die Wahrnehmung höherwertiger Verwaltungsaufgaben (vor allem Controlling) lediglich mit der Abwesenheitsvertretung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers verbunden ist. Den Bezirken steht frei, die auf diese Stelle entfallende Einsparsumme an anderer Stelle zu erbringen. Der Rechnungshof geht jedoch von weitergehenden Einsparmöglichkeiten aus. Er berücksichtigt, dass nicht fusionierte Volkshochschulen ihre Aufgaben bei 27 000 Unterrichtseinheiten mit 5,78 Stellen und bei 73 000 Unterrichtseinheiten mit 7 Stellen ­ damit geringerer Personalausstattung ­ gewährleisten. Weiter sind mit der Zusammenführung von Volkshochschulen und der beabsichtigten Einführung einer Verwaltungssoftware die Aufgaben rationeller zu erledigen. Schließlich ist es nach der Fusion erforderlich, die bisherigen Volkshochschulverwaltungsstandorte an einer Stelle zusammenzufassen. Der Rechnungshof hält daher eine Personalausstattung je Volkshochschule mit höchstens 7 Stellen für Verwaltungsmitarbeiter einschließlich des Volkshochschuldirektors für angemessen. Insgesamt sind folgende Stelleneinsparungen beim Verwaltungspersonal erreichbar:

Zu T 275 und 276:

Die durch Bezirksreformgesetz geforderten Stelleneinsparungen werden zu einer erneuten Zuschussreduzierung um etwa 10 % führen. Die Feststellung, es gebe darüber hinaus Möglichkeiten zur Stelleneinsparung ohne Leistungs- und Qualitätsverlust, kann die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport nicht mittragen:

- Die bei der Zusammenlegung von Einrichtungen erzielbaren Synergieeffekte sind ­ mit Ausnahme der Leitungsebene ­ vor allem qualitativer Art; der Arbeitsaufwand ist weitgehend fallzahlabhängig. Auch die Einführung eines gemeinsamen EDV-Verwaltungsprogramms wird neben Rationalisierungseffekten höherwertige Arbeitsergebnisse und Einnahmeverbesserungen zur Folge haben.

- Die Aufgabe von VHS-Standorten ist auch nach den Vorgaben des Gebietsreformgesetzes nicht vorgesehen. Die wohnortnahe Versorgung ist ein Grundprinzip der Volkshochschularbeit und entspricht einer kundenfreundlichen Dienstleistung der Verwaltung; dazu gehören auch Beratung, Anmeldemöglichkeit etc. DM (Durchschnittssätze 2000) einzusparen sind.

Die Zusammenführung reiner Verwaltungstätigkeiten an einem Ort wird sich aus Platzgründen nur mittelfristig verwirklichen lassen.