Wie dargestellt oblag es der damaligen Senatsverwaltung für Soziales die Bonität des Unternehmens A zu prüfen
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats
Der Rechnungshof hat gegenüber der Senatsverwaltung zusammengefasst beanstandet, dass sie
- versäumt hat, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept zu fordern und die Bonität der Träger A und C ausreichend zu prüfen,
- in den Betriebsübernahmevertrag mit dem Unternehmen A keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten Berlins für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen aufgenommen hat,
- nicht versucht hat, beim Registergericht die Vorlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens T durchzusetzen und
- Verbindlichkeiten von 1,2 Mio. DM aufgrund einer Verrechnung mit einem nicht nachvollziehbaren Unternehmenswert zulasten Berlins erlassen hat.
Zu T 299 bis 302:
Die Einwendungen des Rechnungshofes werden zurückgewiesen.
- Wie dargestellt, oblag es der damaligen Senatsverwaltung für Soziales, die Bonität des Unternehmens A zu prüfen. Auch der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit war zum damaligen Zeitpunkt über dieses Unternehmen nichts Nachteiliges bekannt. Es hatte beim Betrieb seiner Pflegeeinrichtungen einen guten Ruf. Eine Rehabilitationseinrichtung im süddeutschen Raum wurde von ihm mit Erfolg geführt. Nach Einschätzung der Senatsverwaltung ist das Unternehmen A durch ambitionierte Unternehmungen in den neuen Ländern (Herzzentrum in Cottbus) in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Insofern ist an der Auswahlentscheidung keine Fehlerhaftigkeit zu erkennen.
- Dem Vorwurf, in dem Betriebsübernahmevertrag mit dem Unternehmen A keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Landes Berlin für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen formuliert zu haben, wird widersprochen. Zum einen ist ein solches Vorgehen, wie dargestellt, rechtlich im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Eigentumsbegriff umstritten, zum anderen gab es hierfür zu dem damaligen Zeitpunkt auch keinerlei politische Vorgabe.
- Es konnte nicht Aufgabe der Senatsverwaltung sein, beim Registergericht die Vorlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens T durchzusetzen.
- Die streitbefangene Summe in Höhe von 1 Mio. DM setzt sich aus der gegenseitigen Verrechnung unterschiedlicher Verbindlichkeiten des Krankenhausbetriebes auf der einen Seite und des Unternehmens B auf der anderen Seite zusammen. Ein Schaden für den Krankenhausbetrieb ist nicht eingetreten. Der Jahresabschluss für 1997 wurde inzwischen vom Wirtschaftsprüfer ohne Beanstandung testiert. Betroffen ist hier ausschließlich der pflegesatzrelevante Bereich des Klinikums Buch, nicht jedoch der Landeshaushalt. Ein Erlass von Ansprüchen im Sinne von § 59 Abs. 1 LHO liegt nicht vor, da § 113 Abs. 2 LHO eine Geltung für den Bereich der Krankenhausbetriebe ausnimmt. Ein Schaden für den Landeshaushalt ist nicht eingetreten; im Gegenteil, durch die vertragliche Regelung vom 30. Dezember 1997 wurde abgewendet, dass das Klinikum Buch zum 1. Januar 1998 die Einrichtung und damit das Personal rückübernehmen musste.
Die federführende Senatsverwaltung für Finanzen verhandelt derzeitig mit dem neuen Träger über die Konditionen zum Abschluss eines Kaufvertrages über die benötigten Flächen für den Betrieb des Geriatriezentrums.
Aus der vorgenannten Darstellung ergibt sich nach Auffassung der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen, dass haftungsrechtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen nicht bestehen.
Die nunmehr zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen hat entgegnet, sie habe den Vorgang lediglich von der damaligen Senatsverwaltung für Soziales übernommen. Ihres Erachtens seien im Rahmen der Auswahlgespräche Nutzen-Kosten-Betrachtungen angestellt und finanzielle Konzepte erörtert worden. Nachweise hierfür liegen dem Rechnungshof aber trotz mehrfacher Anforderung nicht vor.
Notwendige Zustimmungsvorbehalte in Trägerwechselverträgen will die Senatsverwaltung zusammen mit der Senatsverwaltung für Finanzen künftig auch aufgrund eines Ersuchens des Abgeordnetenhauses vom 12. Dezember 1996 (Drucksache 13/1485) durchsetzen. Im Übrigen sei es vorwiegend Aufgabe des Registergerichts, fehlende Jahresabschlüsse des Unternehmens Tanzufordern. Eine laufende Übermittlung von Jahresabschlüssen käme nur in besonderen Fällen, in denen dies vereinbart sei, in Betracht. Darüber hinaus hätte die Forderung nach Jahresabschlüssen einen Konkurs auslösen können. Der für die Anteilsmehrheit vom Unternehmen B gezahlte Preis sei nicht bekannt gewesen. Nachdem die damalige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales aus
Zu T 300:
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats politischen Gründen abgelehnt habe, die alleinige Trägerschaft am Geriatriezentrum dem Unternehmen B zu übertragen, habe dieses einen schnellen Aufhebungsvertrag gefordert. Da die Betriebsfähigkeit der Klinik bis zur Übernahme durch einen neuen Träger habe sichergestellt werden müssen, sei mit dem Unternehmen B vereinbart worden, den Betrieb vorerst weiterzuführen. Dieses habe daraufhin unter Hinweis auf einen inzwischen erhöhten Unternehmenswert und überhöhte Preise aus dem Kooperationsvertrag Ausgleiche gefordert. Nach späteren Angaben der Senatsverwaltung basierten die geforderten Ausgleiche auf einer „Inanspruchnahme des Firmenwertes". Als Ergebnis eines „Vergleichs mit fiktiven Werten" sei auch aus politischen Gründen der Aufhebungsvertrag im Dezember 1997 geschlossen worden. Im Übrigen seien Vorteile für das Unternehmen A oder den geschäftsführenden Gesellschafter aus dem Erlass von Forderungen nicht erkennbar, da seine Geschäftsanteile „geruht" hätten. Da der Forderungserlass den pflegesatzrelevanten Bereich des Krankenhausbetriebes betreffe, sei „der Landeshaushalt nicht tangiert". Ein Schaden für den Krankenhausbetrieb sei nicht eingetreten, sondern abgewendet worden, da die RehabilitationsKlinik andernfalls mit ihren Mitarbeitern dem Krankenhausbetrieb hätte angegliedert werden müssen und dort erhebliche Kosten verursacht hätte. Ein Erlass von Ansprüchen im Sinne von § 59 Abs. 1 LHO liege nicht vor, da § 113 Abs. 2 LHO dessen Geltung für den Krankenhausbereich ausnehme.
Die Einwendungen der Senatsverwaltung überzeugen nicht.
Die Behauptung, die Vorlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens T beim Handelsregister anzufordern, hätte die Gefahr eines Konkurses verursacht, geht an der Sache vorbei.
Vielmehr hätte sich die Senatsverwaltung auf diesem Wege Gewissheit über die finanzielle Lage des Unternehmens verschaffen müssen, um weitere Schäden von vornherein zu vermeiden. Die Behauptung der Senatsverwaltung, ihr sei der Preis für den Verkauf der Anteilsmehrheit an den Träger B nicht bekannt gewesen, ist nicht glaubhaft. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs war dieser Preis Basis für die Forderungen des Trägers B und ein wesentlicher Aspekt bei den Verhandlungen um den Aufhebungsvertrag. Der Senatsverwaltung war somit zumindest die Größenordnung bekannt.
Ihre Darstellung, das Unternehmen B habe für die Weiterführung der Rehabilitations-Klinik Ausgleiche gefordert, die Grundlage für den Forderungserlass gewesen seien, haben letztlich weder der Krankenhausbetrieb noch das Bezirksamt bestätigt. Die von der Senatsverwaltung vorgebrachten Begründungen gehen teilweise an der Sache vorbei, denn schon der Betrag von 1 Mio. DM (T 297) ist bisher ebenso wenig nachvollziehbar wie der im Aufhebungsvertrag genannte Unternehmenswert von 1,95 Mio. DM. Da der geschäftsführende Gesellschafter des Unternehmens A durch das Ruhen seiner Anteile lediglich Stimm- und Entscheidungsrechte, nicht jedoch finanzielle Ansprüche verloren hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er von dem Erlass der Forderungen profitiert. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung kann der Landeshaushalt durchaus erheblich tangiert sein. So hat sie bereits im Rahmen der Anmeldung für den Haushalt 2000 allerdings bisher erfolglos beantragt, den städtischen Krankenhausbetrieben zunächst für die Jahre 2000 und 2001 insgesamt 10 Mio. DM zum Ausgleich der entstandenen erheblichen Verluste (z. B. aus Bettenabbau, Verzicht von Ansprüchen gegenüber den Krankenkassen) zu bewilligen. Der hier betroffene Krankenhausbetrieb sollte davon allein 4,2 bis 6,3 Mio. DM erhalten. Die Auffassung der Senatsverwaltung, dass Schaden vom Krankenhausbetrieb abgewendet wurde, überzeugt schon deshalb nicht, weil erst die Fehler und Versäumnisse der beteiligten Senatsverwaltungen für den Forderungserlass ursächlich waren. Es ist zwar richtig, dass aufgrund der Ausnahmevorschriften für Krankenhausbetriebe kein Erlass von Ansprüchen nach § 59 LHO vorliegt. Für diese gelten aber die anstelle der Landeshaushaltsordnung im Wesentlichen gleichlautenden Regeln für die Wirtschaftsführung in den Krankenhausbetrieben des Landes Berlin. Auch danach ist ein Erlass dieser Größenordnung nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen statthaft, die aber nicht eingeholt wurde.
Zu T 301:
Die Aussage des Rechnungshofs, dass der Landeshaushalt durchaus erheblich tangiert sein kann, wird in Bezug auf den Trägerwechsel des Geriatrie-Zentrums bestritten. Auswirkungen auf den Landeshaushalt entstanden im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen B nicht. Es werden auch keine Mittel veranschlagt. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu T 297 bis 298 verwiesen.
Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats
Nach alledem hat die Senatsverwaltung auffällig unwirtschaftlich gehandelt. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen insbesondere prüft, ob gegen die für die Nachteile Berlins Verantwortlichen haftungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten sind. Um Investitionen für die Rehabilitations-Klinik und ggf. den Aufbau des seinerzeit geplanten Geriatriezentrums zu ermöglichen, hat die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen zusammen mit der Senatsverwaltung für Finanzen auf den Abschluss eines für Berlin sachgerechten Kauf- oder Erbbaurechtsvertrages mit dem neuen Träger über die betreffenden Immobilien hinzuwirken.
Zu T 302:
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
c) Fortgesetzt unwirtschaftliches Verhalten der Senatsverwaltung beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hat weder vor Errichtung des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben im Jahr 1995 noch in der Folgezeit aufgabenkritisch untersucht, welche staatlichen Aufgaben und öffentlichen Zwecken dienende Tätigkeiten durch Entstaatlichung und Ausgliederung oder Privatisierung wirtschaftlicher erfüllt werden können. Gleichwohl hat der Senat am 6. Juli 1999 beschlossen, den stark defizitären und zuschussbedürftigen Betrieb zu erhalten. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung das Versäumte umgehend nachholt, um endlich für Berlin eine wirtschaftliche Lösung zu erreichen.
Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen erstellt.
Der Senat hat den Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 errichtet (Senatsbeschluss Nr. 5301/94 vom 01.11.94). In dem erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Betrieb Berlins nach § 26 LHO sind folgende nachgeordnete Einrichtungen des Gesundheitswesens mit ihren Aufgaben zusammengefasst:
- Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (LAT),
- Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin (LMUA),
- Landesinstitut für Tropenmedizin Berlin (LITrop),
- Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie (LBGift),
- Abteilung für klinische Toxikologie und Pharmakologie am Krankenhaus im Friedrichshain und
- Akademie für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Berlin (AfAUM) bis zur Übernahme durch die Ärztekammer Berlin am 1. Januar 1998.
Der BBGes erbringt überwiegend für andere Dienststellen des Landes Berlin, insbesondere für die für Gesundheitswesen zuständigen Abteilungen der Bezirksämter, medizinischtechnische Leistungen und berät im Übrigen die Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvor- und -fürsorge.
Der Rechnungshof hat die Errichtung des Betriebes geprüft und seine Entwicklung kritisch beobachtet; er berichtet im Folgenden über die wesentlichen Ergebnisse.
Zu T 303:
Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen erachtet zu der Formulierung, der Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) sei „erwerbswirtschaftlich ausgerichtet" folgende allgemeine Anmerkungen für erforderlich.
Weder die Landeshaushaltsordnung (LHO) selbst, noch die Ausführungsvorschriften zur LHO (AV-LHO) definieren Betriebe des Landes Berlin als „erwerbswirtschaftlich ausgerichtet". Nach § 26 Abs. 1 LHO ist es noch nicht einmal zwingend vorgeschrieben, dass Betriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen haben. Dies ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan unzweckmäßig ist. Nach Nr. 1.1 Satz 3 AV § 26 LHO kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des Wettbewerbs anzupassen hat. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen betont, dass der BBGes überwiegend an der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beteiligt ist und sich somit nur zum Teil den Erfordernissen des Wettbewerbs anzupassen hat bzw. anpassen kann. Vordringliche Aufgabe des BBGes ist es, im Rahmen seiner Fachkompetenz an der Aufgabenwahrnehmung sowohl in der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, als auch in anderen Behörden mitzuwirken (Senatsverwatung für Stadtentwicklung, Senatsverwaltung für Justiz und Justizvollzugsanstalten, Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, verschiedene Dienststellen der Bezirksämter von Berlin).
Darüber hinaus nimmt der Betrieb gesundheitspolitisch gewollt eigenständig gesamtstädtische Aufgaben wahr.
Nach Nr. 1.1 AV § 26 LHO sind Betriebe Teile der Verwaltung, deren Tätigkeit über die Verwaltung des Vermögens hinaus auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, nicht jedoch auf „erwerbswirtschaftliche" Betätigung.
Nr. 3.1.3 AV § 26 LHO nennt als Beispiel für wirtschaftliche Zielsetzung „Kostendeckung"; dies ist im Gegensatz zur Gewinnerzielung kein Ziel „erwerbswirtschaftlicher" Ausrichtung.
Der Rechnungshof führt demnach in seinen Bericht eine Definition ein, die sich nicht aus den Haushaltsvorschriften ableiten lässt. Auf diesem Begriffsirrtum beruhen möglicherweise weitere aus dem Bericht ersichtliche Fehleinschätzungen seitens des Rechnungshofes.
Im Übrigen bedarf die Sachverhaltsdarstellung keiner Stellungnahme.