Umweltschutz

Anlage 2 siehe Drucksache 13/3946 und Drucksache 13/3769

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 14.

Erforderlichkeit

Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 1994 die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Johannisthal/Adlershof" beschlossen.

Aufgrund der §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird im Bezirk Treptow, in den Ortsteilen Johannisthal und Adlershof eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt, um das Gebiet entsprechend seiner besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Berlins einer neuen Entwicklung zuzuführen. Gemäß § 166 BauGB müssen für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufgestellt werden. Das ca. 64 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes XV-68 a ist Teil des 420 ha großen Entwicklungsbereichs und seiner zwei Anpassungsgebiete.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans XV-68 a soll die Anlage eines Landschaftsparks planungsrechtlich gesichert werden.

Dieser Park hat innerhalb der Entwicklungsmaßnahme BerlinJohannisthal/Adlershof zusätzlich die Funktion einer zentralen Sammelausgleichsmaßnahme zum Ersatz für die Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich von Ersatzmaßnahmen für landesrechtlich besonders geschützte Biotope der umliegenden Baufelder bzw. Bebauungspläne des Entwicklungsbereichs. Mit Festsetzung des Bebauungsplans XV-68 a sollen abwägungsrelevante Eingriffe in der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof ausgeglichen werden, sofern ein Ausgleich nicht innerhalb der jeweiligen Bebauungspläne möglich ist.

Der Zuschnitt der Geltungsbereiche der Bebauungspläne im Entwicklungsbereich orientiert sich an städtebaulichen Zusammenhängen und durchführungsorientierten Kriterien. Die Baugebiete und der geplante Landschaftspark auf dem ehemaligen Flugfeld werden getrennt als eigenständige Bebauungspläne geführt.

Aufgrund dieser Abgrenzung ergibt sich nicht immer die Möglichkeit einer Zuordnung von Eingriffs- zu Ausgleichsflächen innerhalb der jeweiligen Bebauungspläne.

Mit dem novellierten § 1 a des BauGB werden Belange des Umweltschutzes in den bauleitplanerischen Abwägungsprozess integriert. Darüber hinaus wurde die räumliche Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich im Eingriffsbebauungsplan aufgehoben.

Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können die Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie mit den Zielen der Raumordnung und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dies trifft auf den Landschaftspark zu, der sowohl aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans als auch aus dem Landschaftsprogramm entwickelt werden kann.

§ 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB eröffnet darüber hinaus die mögliche Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich in einem anderen speziellen „Ausgleichsbebauungsplan", hier dem Bebauungsplan XV-68 a. Die mögliche Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb eines Bebauungsplans, in diesem Fall die Zuordnung von Maßnahmen im geplanten Landschaftspark zu den Eingriffs-Bebauungsplänen in den Baugebieten, wurde durch die Gesetzesnovellierung zum Baugesetzbuch bestätigt.

Gemäß § 200 a BauGB finden die zum Teil in den Landesnaturschutzgesetzen enthaltenen spezifischen Definitionen von Ausgleich und Ersatz keine Anwendung, d. h. der Ausgleich im Rahmen der Bauleitplanung umfasst zugleich die landesrechtlich geregelten Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatz ist nicht erforderlich. Dies betrifft in der Entwicklungsmaßnahme die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die für die Inanspruchnahme der gemäß § 26 a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) geschützten Biotope im Landschaftspark durchgeführt werden sollen (26 a-Biotope). Im Bebauungsplanverfahren erfolgt die abschließende Prüfung des Eingriffstatbestandes, die bislang landesrechtlich geregelten Ersatzmaßnahmen werden integriert.

Gemäß § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB können die Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung von konkreten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Maßnahmen für den Sammelausgleich im Landschaftspark werden als Maßnahmenpaket der Entwicklungsmaßnahme finanziert und organisatorisch gesichert (vergl. III.3). I.2 Plangebiet Lage

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-68 a umfasst eine Teilfläche des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Johannisthal/Adlershof" östlich des Segelfliegerdamms, südwestlich des Groß-Berliner Damms, nördlich und nordöstlich hinter der Straße am Flugplatz im Bezirk Treptow, Ortsteil Johannisthal.

Das Plangebiet liegt zentral im Entwicklungsbereich, südöstlich des Ortskerns Johannisthal, zwischen den Gewerbegebieten am Groß-Berliner Damm, den S- und Fernbahnanlagen, dem Kasernengelände nördlich der Rudower Chaussee, dem provisorisch am östlichen Rand des ehemaligen Flugfeldes angelegten Golfübungsplatz, den beräumten Flächen des ehemaligen Munitionsdepots, den Gewerbebetrieben an der Rudower Chaussee, den gewerblichen Nutzungen an der Straße am Flugplatz und dem Segelfliegerdamm.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus unterschiedlichen Rahmenbedingungen: Die Grenzen werden durch vorhandene Straßen, Grundstücksgrenzen, historische Elemente (Kranbahnfuge und Oktogon), städtebauliche Konzeptionen und Verkehrserfordernisse bestimmt.

Zur eindeutigen geometrischen Bestimmung des Geltungsbereiches und von Nutzungsgrenzen des Bebauungsplanes XV-68 a sind Hilfslinien verwendet worden, die durch folgende Hilfspunkte definiert werden: Hilfslinie H1H2

H1: Schnittpunkt der Flurstücke 5853, 118/36 und 118/48 Gemarkung Kanne, Flur 2

H2: Südlichster Eckpunkt des Flurstücks 109/5 zum Flurstück 4906/109 Gemarkung Kanne, Flur 2

Hilfslinie H3H4

H3: Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 5562 zum Flurstück 5853 Gemarkung Kanne, Flur 2

H4: Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 118/48 zum Flurstück 5562 Gemarkung Kanne, Flur 2

Hilfslinie H5H6

H5: Nordöstlicher Knickpunkt des Flurstücks 5853 zum Flurstück 5562 Gemarkung Kanne, Flur 2

H6: Eckpunkt der Flurstücke 5699, 125/30 Gemarkung Kanne, Flur 2 und dem Flurstück 371 Gemarkung Treptow, Flur 157.

An das Plangebiet grenzen im Norden die Bebauungspläne XV-54 aa, XV-54 d und XV-54 e, im Osten die Bebauungspläne XV-67 a, XV-55 c, XV-55 a und XV-52, im Süden der Bebauungsplan XV-68 b, im Südwesten der Bebauungsplan XV-53 b, im Westen die Bebauungspläne XV-54 b.

I.3 Eigentumsverhältnisse

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen des ehemaligen Flugplatzes Johannisthal und das nördlich angrenzende gewerblich genutzte Grundstück Groß-Berliner Damm 84 sind im Eigentum des Landes Berlin (80,2 % des Geltungsbereichs). Sie sind dem treuhänderischen Entwicklungsträger BAAG (Berlin Adlershof Aufbaugesellschaft mbH) übertragen worden.

Vom Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wurde am 13. November 1997 zugunsten des Landes Berlin für eine Teilfläche des nordwestlich des ehemaligen Flugfeldes gelegenen Grundstückes Groß-Berliner Damm 82 (ca. 58 000 m2 = 9,1 % des Geltungsbereichs) ein Zuordnungsbescheid erlassen.

Das Grundstück Segelfliegerdamm 47/55 (6,6 % des Geltungsbereichs) soll gemäß Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. September 1999 beim Land Berlin verbleiben. Der Antrag auf Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft wurde abgelehnt. Dagegen haben die Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft Klage eingereicht, so dass der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Die Grundstücksflächen Segelfliegerdamm 1/45 nördlich des Stadions am Segelfliegerdamm (0,7 % des Geltungsbereichs) befinden sich im Eigentum der Treuhandliegenschaftsgesellschaft.

Die Grundstücksflächen Groß-Berliner Damm 85, die in der östlichen Fuge liegen, sind im Eigentum eines Berliner Baustoffhandels (3,2 % des Geltungsbereichs). Daran grenzen im Osten Flächen der Deutschen Bahn AG (0,2 % des Geltungsbereichs) an.

Insgesamt befinden sich 95,8 % des Geltungsbereichs im Eigentum oder übergeordneten mittelbaren Besitz des Landes Berlin.

I.4 Nutzung

Der ehemalige Flugplatz Johannisthal ist mit ca. 80 ha die derzeit größte Stadtbrache Berlins, davon liegen ca. 51 ha im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-68 a. Prägend ist die großflächige Ebene aus Talsanden mit nur geringen Höhenunterschieden. Die einzigen wahrnehmbaren Höhenunterschiede stellen anthropogen bedingte Aufschüttungen dar. Auf dem ehemaligen Flugfeld befinden sich Erdablagerungen, die zu einer punktuellen Geländemodellierung führen.

Das ehemalige Flugfeld ist gekennzeichnet durch die Offenheit des Raums mit einem geringen Anteil an Gehölzen. Eine sehr spezifische Vegetation hat sich durch die Nutzung bzw. das Offenhalten für eine Nutzung als Flugfeld über Jahrzehnte entwickeln können. Durch die extensive Nutzung des Geländes konnten sich auf den trockenen, nährstoffarmen Sanden großflächig wertvolle Trocken- und Halbtrockenrasen ausbreiten, die Lebensraum für zahlreiche Vögel und Insekten bieten. Teile dieser Flächen sind durch Aufschüttungen, Versiegelungen und Bauschuttablagerungen allerdings stark beeinträchtigt.

Um das Flugfeld wurde 1939/40 ein Rollfeld in Form eines Oktogons angelegt. Dieses Oktogon ist teilweise heute noch als asphaltierter Streifen und an vorhandenen Kantensteinen ablesbar.

In der Westfuge befinden sich die Flächen der Sportanlage Segelfliegerdamm 47 a, eines Großspielfelds mit einer Korbrundlaufbahn, die kürzlich erneuert wurde. Die baulichen Anlagen weisen jedoch erhebliche Mängel auf und entsprechen nicht der geltenden Norm.

Im Norden wird das ehemalige Flugfeld von gewerblich genutzten Flächen begrenzt. Dabei handelt es sich zum größten Teil um Lagerflächen und Abstellplätze. Die Flächen sind weitestgehend versiegelt. Ein Großteil der Gebäude ist bereits abgerissen worden. Die vorhandene Grünfläche soll um Teile dieser Gewerbe- und Lagerflächen (ca. 12 ha) vergrößert werden, die sich größtenteils bereits im Besitz der BAAG befinden bzw. auf die das Land Berlin Restitutionsansprüche gestellt hat.

I.5 Erschließung

Das Bebauungsplangebiet ist derzeit über die Straße am Flugplatz und den Segelfliegerdamm erschlossen. Das Flugfeld ist derzeit nur über nicht öffentliche Wege zugänglich.

An die Innenstadt ist das Bebauungsplangebiet über das Adlergestell, über die Verbindung Königsheideweg ­ Baumschulenweg ­ Sonnenallee bzw. über die Stubenrauchstraße - Rudower Straße und Hermannstraße angebunden.

Technische Infrastruktur Frischwasser

Im Bereich der geplanten Verlängerung des Groß-Berliner Damms liegt eine Hauptleitung DN 1 000, die wahrscheinlich im Zusammenhang mit der geplanten Straßenbahntrasse umgelegt werden muss.

Elektrizität Südlich des künftig verlängerten Groß-Berliner Damms befindet sich eine Kabeltrasse der Bewag. Gemäß Netzentwurf zur Stromversorgung des Entwicklungsgebietes Berlin-Johannisthal/ Adlershof ist eine Umverlegung dieser Leitung vorgesehen.

I.6 Planerische Ausgangssituation

Für das Plangebiet bestehen keine planerischen Festsetzungen.

Planungsrechtlich ist das ehemalige Flugfeld gemäß § 35 BauGB als Außenbereich einzustufen. Die gewerblich genutzten Flächen im Nordwesten sind gemäß § 34 BauGB einzustufen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367), zuletzt geändert am 28. September 2000 (ABl. S. 3988) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche ­ Parkanlage ­ dar. Im mittleren Bereich des Plangebietes sind schadstoffbelastete Böden gekennzeichnet (siehe auch unter Punkt 1.7 Altlasten).

Die geplanten Festsetzungen lassen sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln.

Landschaftsprogramm (LAPRO)

Auch das Landschaftsprogramm vom 29. Juli 1994 sieht die großflächige Erhaltung des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal als Grün- und Freifläche vor.

Das Landschaftsprogramm stellt Entwicklungsziele und Maßnahmen zu deren Umsetzung, gegliedert nach den vier Bereichen Naturhaushalt/Umweltschutz, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild sowie Erholung und Freiraumnutzung, dar. Für das ehemalige Flugfeld Johannisthal werden folgende Ziele dargestellt: Erholung und Freiraumnutzung

- Sicherung des Flugfeldes Johannisthal und Erhöhung der Nutzungsvielfalt

- Herstellung des Nord-Süd Grünzuges von der Köllnischen Heide über den Flugplatz Johannisthal mit Anschluss an den geplanten Stadt-Land-Grünzug sowie an die Grünflächen von Johannisthal in Richtung Königsheide und zur Teltowkanalpromenade Biotop- und Artenschutz

- Sicherung und Entwicklung von Arten ruderaler Standorte mit Verbindungsfunktion im Bereich des Flugfeldes Johannisthal

- Sicherung von Teilflächen des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal als Naturschutzgebiet mit Magerrasen Naturhaushalt/Umweltschutz

- Sicherung des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit sowie Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung

- Erhalt der klimatischen Ausgleichsfunktion des ehemaligen Flugplatzes Johannisthal als Grünfläche und Sicherung als Vorranggebiet für den Klimaschutz Landschaftsbild

- Maßnahmenschwerpunkt ist der Erhalt und die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes und die Beseitigung von Landschaftsschäden