Arbeitslosigkeit

Auch die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten haben in diesem Zusammenhang eine besonders wichtige Funktion, die allerdings hinter der rechtlichen Bedeutung der Personalvertretung zurückbleibt.

Auch 1999 hat die bei der Senatsverwaltung für Inneres eingerichtete Personalagentur die Bemühungen zur Sicherung der Beschäftigung von Schwerbehinderten unverändert unterstützt durch:

Informationen über die Möglichkeiten der Anerkennung einer Schwerbehinderung und der damit verbundenen Gewährung von Nachteilsausgleichen

Zuordnung von Schwerbehinderten zum Personalüberhang nur bei Erfüllung der Pflichtquote von 6 % der Dienstbehörde

Beratungen der Dienstbehörden und der schwerbehinderten Überhangkräfte über Umsetzungen, Versetzungen bzw. Umschulungen

Zulassung von Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung, wenn Schwerbehinderte bei der Einstellung Vorrang vor Dienstkräften im Personalüberhang haben sollen

Berücksichtigung der schwerbehinderten ehemaligen Zivilbeschäftigten der Alliierten bei der Besetzung freier Stellen

Verbesserung der Bedingungen für die Gewährung von Fürsorgemitteln

Initiative zum Wegfall der 2/3 Regelung nach Artikel I § 4 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 bei der Einstellung von Schwerbehinderten

Personalmanagement

Neben den vom Senat beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter werden weitere Schwerpunkte zur Sicherung und Weiterentwicklung der Beschäftigung von Schwerbehinderten gesetzt durch:

Beibehaltung der bisherigen Personallenkungsmaßnahmen

- Konsequente Anwendung des so genannten „Fürsorgeerlasses" vom 22. August 1988

- Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren für Schwerbehinderte, d. h. Schwerbehinderte können sofort eingestellt werden

- Regeln zur Einstellung von Schwerbehinderten im Rahmen der Stellenbewirtschaftung (z. B. Zulassung von Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung bei der Berücksichtigung von Schwerbehinderten vor Dienstkräften im Personalüberhang)

- Hinweis in Stellenausschreibungen auf die vorrangige Einstellung von Schwerbehinderten

- Verpflichtung zur Anfrage bei der Arbeitsverwaltung nach arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten bei Stellenausschreibungen

- vorrangige Einstellung von Schwerbehinderten bei gleicher Eignung

- Bereitstellung der zentral bei der Senatsverwaltung für Inneres veranschlagten nichtplanmäßigen Personalmittel (sog. „Fürsorgemittel") für die zusätzliche Beschäftigung von Schwerbehinderten

Sicherung von Arbeitsplätzen

Intensivierung der Beratungs- und Informationstätigkeit sowohl für die Personalverantwortlichen als auch für die Dienstkräfte

Sensibilisierung der Personalverantwortlichen zum Abbau von Vorbehalten gegenüber Schwerbehinderten

Interne Rekrutierung von Schwerbehinderten, da die Schwerbehinderteneigenschaft meist erst im späteren Erwerbsleben eintritt

Ausschöpfung gesetzlicher Möglichkeiten des Arbeitsamtes:

- verschiedene Arbeitsentgeltförderungen

- verschiedene Eingliederungshilfen

- Gleichstellung

- Mehrfachanrechnung

Möglichkeiten der Hauptfürsorgestelle Berlin:

- Arbeitsplatzförderung

- finanzielle Förderung bei Minderleistungen

Erschwernisse

Die Einstellung von arbeitslosen Schwerbehinderten gestaltet sich zunehmend schwieriger. Gründe hierfür sind: Erschwernisse bei dem öffentlichen Arbeitgeber

- die angespannte Stellen- und Haushaltssituation

- die restriktivere Anerkennungspraxis der Versorgungsämter

- die auch im öffentlichen Dienst zunehmende Technisierung und Rationalisierung

- Probleme bei der Nachwuchs-Personalgewinnung (in der Altersgruppe der 15- bis 30-Jährigen ist der prozentuale Anteil Schwerbehinderter relativ gering) Erschwernisse bei den Schwerbehinderten

Die Analysen der Bundesanstalt für Arbeit verdeutlichen, dass nicht nur die nach wie vor hohe allgemeine Arbeitslosigkeit die Chancen Schwerbehinderter im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz negativ beeinflusst. Bei dem überwiegenden Teil der arbeitslosen Schwerbehinderten erschweren darüber hinaus weitere zur Behinderung hinzutretende Umstände wie

- fortgeschrittenes Alter

- fehlende berufliche Qualifikation

- geringe regionale Mobilität die Aussichten auf eine Wiedereingliederung.

4 Ausblick Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 29. September 2000 (BGBl Teil I Nr. 44, S. 1394), das zum 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist bzw. in Teilen zum 1. Januar 2001 in Kraft tritt, soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden. Erklärtes Ziel ist es, die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten in den nächsten zwei bis drei Jahren um etwa 50 000 zu verringern. Vorgesehen ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen. Alle diese Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie geeignet sind, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in Arbeit zu bringen. Dazu gehören:

Erhöhung der Wirksamkeit des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung

Ausbau betrieblicher Prävention

Intensivierung und bessere Nutzbarmachung der Dienstleistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestellen

Verstärkte Verwendung der Ausgleichsabgabe für arbeitsmarktorientierte Fördermaßnahmen und zusätzliche innovative Instrumente

Bei der Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wird der bisherige Pflichtsatz zur Beschäftigung Schwerbehinderter zum 1. Januar 2001 von 6 Prozent auf 5 Prozent der Beschäftigten des Betriebes gesenkt. Die dauerhafte Senkung wird jedoch an die Bedingung geknüpft, dass das verfolgte Ziel, etwa 50 000 arbeitslose Schwerbehinderte kurzfristig möglichst dauerhaft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, erreicht wird. Andernfalls beträgt der Pflichtsatz ab 1. Januar 2003 wieder 6 Prozent.

Mit der Senkung der Pflichtquote soll die Motivation der Arbeitgeber verbessert werden, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Insoweit soll mit der befristeten Senkung der Beschäftigungspflichtquote auch ein Signal für die Arbeitgeber gesetzt werden, sich der Integration von Schwerbehinderten stärker anzunehmen. Zugleich wird Gegebenheiten in den neuen Bundesländern wegen der dort relativ geringeren Anzahl von im Arbeitsleben stehenden Schwerbehinderten besser Rechnung getragen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist ebenfalls ab 2001 davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nicht erfüllt. Sie beträgt:

200 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 v. H. bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz

350 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 v. H. bis weniger als 3 v. H.

500 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 v. H. bis weniger als 2 v. H.

Da der Arbeitgeber Land Berlin die von 6 v. H. auf dann 5 v. H. gesenkte Beschäftigungsquote bereits jetzt erfüllt, ergeben sich für den Landeshaushalt keine finanziellen Belastungen durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe.

5 Schlussfolgerung

Das positive Gesamtergebnis des Vorjahres bei der Beschäftigung Schwerbehinderter in den Dienststellen der Berliner Verwaltung wird durch das diesjährige Ergebnis bestätigt.

Die Ergebnisse zeigen, dass das Paket von Einzelmaßnahmen, das vom Senat mit Beschluss Nr. 4148/93 am 30. November 1993 zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter in der Berliner Verwaltung beschlossen wurde, und der Anpassungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst der Berliner Verwaltung beigetragen haben.

Auch die Senkung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtquote von 6 v. H. und 5 v. H. wird den öffentlichen Arbeitgeber veranlassen, seine Anstrengungen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Schwerbehinderter auf der Grundlage des Senatsbeschlusses fortzusetzen. Die Berliner Behörden werden weiterhin mit Engagement und Nachdruck alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Schwerbehinderte auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen hinaus zu beschäftigen.