Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung

Begründung zum Vertrag:

I. Allgemeines

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ­BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S.2081) hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das Recht der Bauleitplanung und Raumordnung durch Vereinheitlichung der Verfahren und Instrumente übersichtlicher und einfacher gestaltet. Zugleich wurden durch die Integration der umweltbezogenen Anforderungen unmittelbar im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz bestehende fachliche Schranken überwunden und eine ganzheitliche, die nachhaltige Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland fördernde Planung ermöglicht.

Der Bund hat dabei die Raumordnung in den Ländern kraft Rahmenkompetenz aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grundgesetzes (GG) in den durch Artikel 75 Abs. 2 GG bestimmten Grenzen geregelt und den Abschnitt 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) als Richtliniengesetz an die Landesgesetzgeber ausgeformt. Laut § 22 ROG sind die Länder verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 das jeweilige Landesrecht den Bestimmungen des novellierten ROG anzupassen.

Mit dem Vertrag wird die vom Bundesgesetzgeber in § 22 ROG geforderte Umsetzung der Novellierung des Bundesrechts in Landesrecht vollzogen.

Ferner wird den organisatorischen und verfahrensrechtlichen Änderungen im Rahmen der Braunkohlen- und Sanierungsplanung Rechnung getragen.

II. Besonderes

Zu Artikel 1 Nr. 2:

Mit diesem gebündelten Änderungsbefehl wird der Einheitlichkeit des Sprachgebrauchs im gesamten Raumordnungsrecht Rechnung getragen.

In der Neufassung des ROG wird hinsichtlich der Planungsinstrumente Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nicht mehr das Begriffspaar „Raumordnung und Landesplanung" verwendet, sondern nur noch der Begriff „Raumordnung". „Raumordnung" ist der Überbegriff für den gesamten Fachbereich. „Landesplanung" bedeutet vorwiegend die Aufstellung von Raumordnungsplänen als zentrale Aufgabe der Raumordnung. Der Begriff der Raumordnung enthält also den Bereich Landesplanung. Die auch hier vorgenommene Streichung dient damit der sprachlichen Vereinheitlichung hinsichtlich der Planungsinstrumente. Wo jedoch von der Institution und dem Aufgabenbereich der gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Rede ist, bleibt es bei der Nennung auch des Begriffs „Landesplanung", weil dies die zentrale Aufgabe der gemeinsamen Landesplanungsabteilung darstellt und daher auch in der Bezeichnung der Abteilung Niederschlag gefunden hat.

Zu Artikel 1 Nr. 3 a) und b): Künftig wird die als Teil der obersten Landesplanungsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin konstituierte gemeinsame Landesplanungsabteilung auch das Verfahren zur Erarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne durchführen. Die Aufgabe ist daher zusätzlich zu der entsprechenden Regelung im RegBkPlG auch im Landesplanungsvertrag zu verankern.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 c):

Die Neuregelung folgt aus § 16 ROG, der die grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen regelt.

Zu Artikel 1 Nr. 4 a): § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG normiert die Pflicht, die Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.

Damit wird ein Beitrag dazu geleistet, Dritten die Bindungswirkungen der Planaussagen deutlich aufzuzeigen.

Zu Artikel 1 Nr. 4 b und c):

Die Ergänzung des Abs. 2 S. 1 berücksichtigt die Regelung des § 7 Abs. 5 ROG zur Beteiligung von Personen des Privatrechts, die gemäß § 4 Abs. 3 ROG Adressaten von Zielen der Raumordnung sind und der Bindung an die Ziele der Raumordnung unterliegen. Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen erforderlich.

Zu Artikel 1 Nr. 4 d):

Zu Abs. 4:

Mit dieser Änderung wird die Abwägungsklausel für Raumordnungspläne explizit geregelt. Mit Satz 1 wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen öffentlichen Belange in die Abwägung eingestellt werden. Gemäß Satz 2 werden auch private Belange einbezogen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und für diese relevant sind.

Dies dürfte regelmäßig bei Regionalplänen eher der Fall sein als bei einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet. Auf diese Weise wird eine stufenspezifische Berücksichtigung privater Belange ermöglicht. In Satz 3 werden ausdrücklich der Schutz und die Erhaltungsziele der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischer Vogelschutzgebiete auf Grund der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft genannt. Damit muss auch den Belangen der vorgenannten Richtlinien bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Rechnung getragen werden. Diese Regelung folgt aus § 7 Abs. 7 ROG.

Zu Abs. 5:

Die Vorschrift trägt dazu bei, wichtige Begriffe und Planzeichen der Raumordnungspläne zu vereinheitlichen, um dadurch die Lesbarkeit dieser Pläne für überregional tätige Investoren, für die Träger der Fachplanungen und die Gemeinden zu verbessern. Außerdem kann damit faktisch eine Annäherung der wichtigsten Inhalte von Raumordnungsplänen erreicht werden, die deren Verständlichkeit und Akzeptanz befördert. Die Vertragsparteien setzen damit § 17 Abs. 1 ROG um.

Zu den Abs. 6 und 7:

Mit dieser Regelung wird eine länder- und staatennachbarliche Abstimmungsverpflichtung vergleichbar der für Bauleitpläne benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB begründet, die für das Land Brandenburg als Grenzland zu Polen erhebliche praktische Bedeutung gewinnt. Die Vertragsparteien setzen damit die Vorgaben der §§ 8 Abs. 2 und 16 ROG um.

Zu Artikel 1 Nr. 5 a):

Gemäß § 7 Abs. 8 ROG ist den Raumordnungsplänen statt ­ wie bisher ­ eines Erläuterungsberichts eine Begründung beizufügen. Diese Regelung gleicht den Vorgaben des BauGB (§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB).

Zu Artikel 1 Nr. 5 b):

Die Vorschrift regelt drei Raumkategorien, die zur Ausgestaltung der Festlegung nach Absatz 1 eingesetzt werden. Vorranggebiete bezwecken, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in dem Gebiet dadurch zu schützen, dass ihnen in den Grenzen des Gebietes ein Vorrang gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen eingeräumt wird. Die Vorbehaltsgebiete zielen auf nachfolgende Abwägungsentscheidungen in der Bauleitplanung oder auf Grund von Fachplanungsgesetzen ab. Bei Vorhabenentscheidungen und Planungen in dem Gebiet soll einer raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung ein besonderes Gewicht beigemessen werden, wobei der Vorbehalt grundsätzlich durch Abwägung überwindbar bleibt. Die Eignungsgebiete steuern raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB dadurch, dass bestimmte Gebiete in einer Region für geeignet erklärt werden mit der Folge, dass diese raumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete regelmäßig ausgeschlossen sein sollen.

Mit Satz 3 wird die Möglichkeit wahrgenommen, raumbedeutsame Maßnahmen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen innergebietlichen Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen außergebietlichen Ausschluss zu steuern.

Die Vertragsparteien setzen damit § 7 Abs. 1 und 4 ROG um.

Mit Satz 4 wird klargestellt, dass den Raumfunktionen und Raumnutzungen nach Satz 1 Nr. 2 auch Ausgleichsfunktionen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle im Plangebiet zugewiesen werden können. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsproblematik künftig auch in der Landesplanung auf der Grundlage gesamträumlicher Vernetzungskonzepte oder der Schaffung konzentrierter Ausgleichsmaßnahmen bzw. regionaler (interkommunaler) Flächenpools behandelt werden kann. Die Grundlage hierfür findet sich in § 7 Abs. 2 lt. Satz ROG.

Zu Artikel 1 Nr. 5 c):

Die Änderungen sind redaktionell bedingt.

Zu Artikel 1 Nr. 6:

Die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung sind unmittelbar geltend bundesrechtlich in § 4 ROG geregelt, ohne dass es dafür einer Transformation in das jeweilige Landesrecht bedürfte. Die Wirkungen der bereits aufgestellten Ziele bleiben lückenlos gewährleistet, so dass zur Vermeidung unnötiger Doppelregelungen der bisherige Artikel 9 zu streichen war. Die Neuregelung des Artikel 9 enthält eine Planerhaltungsvorschrift. Absatz 1 bestimmt für die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften eine Frist von einem Jahr. Absatz 2 behandelt Fälle, in denen Abwägungsfehler unbeachtlich sind, wenn sie auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss haben oder behebbar sind. Die Vorschrift beruht auf § 10 ROG.

Zu Artikel 1 Nr. 7:

Hier erfolgt eine redaktionelle Angleichung an § 11 ROG.

Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9:

Da gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist und keinen eigenen Plantypus und keine eigenständige Satzung mehr darstellt, sind Artikel 12 Abs. 4 und Artikel 13 Abs. 3 obsolet geworden. Im Übrigen wurden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.

Zu Artikel 1 Nr. 10:

Mit dieser Regelung wird § 12 ROG umgesetzt. Die Untersagung raumordnungswidriger Maßnahmen steht im engen Zusammenhang mit den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG. Der Vorschrift kommt tragende Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der übergeordneten Planung gegenüber örtlichen oder fachlichen Planungen und Maßnahmen und damit für die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsvertrages insgesamt zu. Während Absatz 1 die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und bestimmter juristischer Personen regelt, bestimmt Absatz 2 dies auch hinsichtlich raumbedeutsamer Maßnahmen einzelner, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 oder 5 ROG rechtserheblich sind. Die zeitlich unbefristete Untersagungsmöglichkeit wird eingeräumt, wenn Ziele der Raumordnung den raumbedeutsamen Maßnahmen entgegenstehen, weil damit ein Verstoß gegen die Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG einherginge, der zur materiellen Rechtswidrigkeit führen würde. Die zeitlich befristete Untersagungsmöglichkeit ist für die Fälle vorzusehen, in denen ein entgegenstehendes Ziel der Raumordnung sich noch in der Aufstellungsphase befindet und daher noch keine unmittelbare Beachtungspflicht auslöst. Um sicherzustellen, dass die verbindlichen Festlegungen der Raumordnung tatsächlich beachtet werden, bedarf es neben den Vorgaben für die Dauer der Untersagung auch einer Annexregelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, die mit Absatz 4 erfolgt.

Zu Artikel 1 Nr. 11:

Die Rechtsänderung dient der Umsetzung des § 15 ROG, der die Regelungen zum Raumordnungsverfahren enthält. Die Regelung enthält insbesondere den generellen Rahmen zur Aufgabenstellung des Raumordnungsverfahrens und zu den Möglichkeiten, von einem Raumordnungsverfahren absehen zu können.

Artikel 16 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen, weil die Raumordnungsverfahrenspflicht für großflächige Einzelhandelsbetriebe nunmehr bundesrechtlich in § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung geregelt ist, so dass dieser Tatbestand über Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 mit erfasst wird.

Zu Artikel 1 Nr. 12:

Diese Änderung ist redaktionell bedingt.

Zu Artikel 1 Nr. 13:

Die Vertragsparteien folgen mit der Einfügung des neuen Absatzes 1 den Vorgaben des § 14 ROG zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Die weiteren Änderungen erfolgten aus redaktionellen Gründen.

Zu Artikel 1 Nr. 14:

Der bisherige Absatz 4 Satz 2 steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2 ROG, der bestimmt, dass bei Vorhaben, die bereits in einem Flächennutzungsplan dargestellt sind, von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden kann, d. h., hier besteht eine bundesrechtlich geregelte Prüf- und Ermessensausübungspflicht für die Verwaltung. Absatz 4 Satz 2 enthielt dagegen einen pauschalen Absehenstatbestand und war daher zu streichen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionell bedingte Folgeänderungen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens.