Bewährungsaufstieg für ausländische Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin

„Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob die Bezahlung der muttersprachlichen Lehrkräfte an den Staatlichen EuropaSchulen Berlin (SESB) den deutschen Lehrkräften angeglichen und der Bewährungsaufstieg nach 5 Jahren ermöglicht werden kann.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2000 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

Die Vergütung der betreffenden Lehrkräfte ist durch Richtlinien (LehrerRL) festgelegt.

Bei den LehrerRL handelt es sich um dem Privatrecht zuzuordnende Arbeitgeberrichtlinien, mit denen die Bezahlung sämtlicher beim Land Berlin im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Buchst. d des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Verantwortung und Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres geregelt ist.

Seit der Einrichtung der Europa-Schulen versuchen die ausländischen Lehrkräfte, eine bessere Bezahlung zu erreichen. Bei der Beschreitung des Rechtswegs ist dabei durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Feststellung der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport bestätigt worden, dass eine berufsrechtliche Gleichstellung ihrer Ausbildungsabschlüsse mit in Deutschland erworbenen Abschlüssen gleicher Fachrichtung nicht gegeben ist. Auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit ist bestätigt worden, dass die an die Qualität der ausländischen Lehrbefähigung anknüpfende Regelung in den LehrerRL sachlich gerechtfertigt ist.

Dem Beschluss des Abgeordnetenhauses liegt u. a. die im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthaltene Darstellung zu Grunde, deutsche Lehrkräfte der Staatlichen EuropaSchulen Berlin erhielten Vergütung nach Vgr. III oder II a BAT/BAT-O, während die Lehrkräfte mit ausländischem Ausbildungsabschluss Vergütung nach Vgr. IV b bzw. IV a BAT/BAT-O erhielten. Diese Darstellung ist irreführend. Vergütung nach Vgr. III oder II a BAT/BAT-O erhalten Lehrer an Grund- und Hauptschulen (und entsprechenden Europaschulen), bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, die also über die „übliche" Lehrerausbildung mit 1. und 2. Staatsexamen verfügen.

Bei den Regelungen für die Europa-Schulen musste somit die Bezahlungssystematik des Teils der LehrerRL, der für Angestellte gilt, die nicht für die Übernahme ins Beamtenverhältnis befähigt sind, berücksichtigt werden, hierbei insbesondere die Einstufung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit Studienabschluss an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach erteilen. Diese Lehrkräfte werden nach Vgr. IV b und nach 6-jähriger Bewährung nach Vgr. IV a BAT/BAT-O vergütet. Lehrkräfte mit Studienabschluss einer (deutschen) Universität, mit Befähigung zur Unterrichtserteilung in mindestens zwei Fächern, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten, werden nach Vgr. IV a und nach 6-jähriger Bewährung nach Vgr. III BAT/BAT-O bezahlt.

Die Regelungen für die Europa-Schulen sind an den Tätigkeitsmerkmalen der LehrerRL der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für ausländische Lehrer, die muttersprachlichen Ergänzungsunterricht i. S. der KMK-Vereinbarungen hierzu erteilen, orientiert. Diese sehen eine Bezahlung nach Vgr. V b mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vgr. IV b BAT bzw. für Absolventen einer ausländischen Universität nach Vgr. IV b mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vgr. IV a BAT vor. Den höheren Anforderungen an den Unterricht an einer Europa-Schule wurde in Berlin dadurch Rechnung getragen, dass (ohne Forderung einer vorhergehenden Bewährungszeit) bereits Vergütung nach der jeweils höheren Vergütungsgruppe (also IV b oder IV a BAT/BAT-O) gewährt wird.

Die Lehrer an den Europaschulen mit ausländischem Hochschulabschluss (Vgr. IV a BAT/BAT-O) sind damit schon jetzt besser gestellt als Lehrer mit deutschem Universitätsabschluss, die nur zur Unterrichtserteilung in einem Fach befähigt sind. Diese erhalten zunächst nur Vergütung nach Vgr. IV b BAT/BAT-O. Würde ein 5-jähriger Bewährungsaufstieg eingeführt, wären sie gegenüber den Lehrern mit Fähigkeit zur Unterrichtserteilung in zwei Fächern (6-jähriger Bewährungsaufstieg) besser gestellt ohne dass diese Fähigkeit gefordert würde. Nicht einmal eine Gleichstellung wäre zu vertreten, da eben keine Unterrichtsbefähigung für zwei Fächer vorausgesetzt wird. Auch eine Gleich- oder gar Besserstellung der Lehrkräfte mit ausländischer Lehrerbildung ohne (ausländischen) Hochschulabschluss mit den Lehrern mit Abschluss einer Hochschule gem. § 1 HRG wäre nicht gerechtfertigt, weil nicht mindestens ein Fachhochschulabschluss (bzw. eine gleichwertige Auslands-Ausbildung) gefördert wird.

Da die betreffenden Lehrkräfte sachgerecht entsprechend ihrer Ausbildung in das Bezahlungssystem der Lehrer im Angestelltenverhältnis eingeordnet sind, und weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegt, muss es bei der bestehenden Regelung bleiben; die Einführung eines Bewährungsaufstiegs kommt nicht in Betracht.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.