Heimtierhaltung

Im September 1999 veröffentlichte das Meinungsforschungsinstitut INFO GmbH einen Bericht über die Heimtierhaltung in Berlin, der u. a. Die Haltung von Heimtieren in Mietwohnungen führt gelegentlich zu Problemen unter den Hauseigentümern, Mitbewohnern, Nachbarn und Hausverwaltungen. Diese können u. a. durch klare Regelungen im Mietvertrag verhindert werden. Zu Formularmietverträgen, die ein uneingeschränktes Verbot der Haustierhaltung beinhalten, hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 20. Januar 1993 eine Klausel für unwirksam erklärt, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbietet.

Mehrere Berliner Wohnungsbaugesellschaften haben im Berichtszeitraum auf Grund der anhaltenden Diskussion über die von Hunden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Haltung so genannter Kampfhunde in ihren Wohnungen untersagt. Dies führt zu erheblichen Problemen in den Fällen, in denen Mieter bereits seit Jahren mit Duldung des Vermieters Hunde der in Rede stehenden Rassen halten. Abgesehen von der Tatsache, dass sich viele dieser Hundehalter nicht von ihrem Tier trennen wollen, stellt sich immer die Frage nach einer anderweitigen Unterbringung der Tiere. Diese Untersagungen stützen sich nicht auf die vom Senat erlassene Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998, die kein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in Mehrfamilienhäusern vorschreibt. Streitfälle zwischen den Parteien (Mieter und Vermieter) müssen deshalb zivilrechtlich geklärt werden.

Anwendung öffentlichen Rechts ist hier i. d. R. nicht möglich.

Großen Raum nimmt bei der Arbeit der VetLeb die Beratungsund Aufklärungsarbeit der Bürger zu Tierhaltungsfragen ein.

Aber auch Beschwerden über die nicht artgerechte Haltung von Hunden, insbesondere die Haltung großer Rassen in kleinen Neubauwohnungen, Lärmbelästigungen sowie Verkotungen der Wohnumgebung, kommen nach wie vor häufig zur Anzeige. Nur in Einzelfällen wird dann aber von den VetLeb eine nicht tiergerechte Haltung festgestellt. Nach übereinstimmender Auffassung der VetLeb sind über 90 % dieser Anzeigen unbegründet, da z. B. das häufige Bellen eines Hundes als Leiden interpretiert wurde oder verschiedene Begleitumstände, wie hohes Alter des Tieres oder eine nicht heilbare Grunderkrankung des Hundes vom Beschwerdeführer nicht erkannt oder ausreichend gewürdigt wurde. Sehr oft werden jedoch Nachbarschaftsstreitigkeiten auf Kosten der Tiere ausgetragen. Beweisbare Tatbestände, die Ahndungen ermöglichen, sind in diesen Fällen nicht immer zu ermitteln. Zum Personenkreis, denen eine Vernachlässigung ihrer Tiere nachgewiesen werden kann, gehören überwiegend Bürger, die sich die Tiere angeschafft haben, ohne sich über die damit verbundene Verantwortung bewußt zu sein, die z. T. keine ausreichende Sachkenntnis besitzen, auch Suchtkranke sowie alte Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, die Tiere ausreichend zu versorgen und zu halten. Die VetLeb beklagen, dass nach wie vor rechtliche Regelungen fehlen, die eine einheitliche Beurteilung einer artgerechten Hundehaltung in Wohnungen erlauben.

Beschwerden über unsachgemäße Katzenhaltung sind weniger häufig. Dies liegt wohl weniger an der Anzahl gehaltener Katzen, als vielmehr an der selbstständigen Lebensart der Katzen, die bei erheblicher Vernachlässigung oder starker „Unruhe im Haushalt „auswandern" und sich andere Lebensbedingungen suchen.

4 Aussetzen von Heimtieren

Auf Grund der besonderen Situation in der Großstadt Berlin ist das Bedürfnis vieler Menschen zu beobachten, ein Heimtier als Gefährten anzuschaffen. Leider sind sich viele Bürgerinnen und Bürger nicht der besonderen Verantwortung bewusst, die die Haltung eines Tieres mit sich bringt. Treten dann erste persönliche oder finanzielle Schwierigkeiten im Zusammenleben von Mensch und Tier auf, so entledigen sich Menschen ihres Tieres nicht selten in verantwortungsloser Weise. Die VetLeb und der Tierschutzverein registrieren, dass immer noch sehr viele Tiere ausgesetzt werden.

Ausgesetzte Tiere werden in Zusammenarbeit mit der Polizei bzw. dem amtlichen Tierfang sichergestellt und dem Tierheim zugeführt.

Bei nicht abgeholten Heimtieren kann unterstellt werden, dass sie bewusst ausgesetzt worden sind. Die o. a. Zahlen verdeutlichen, dass sich an der Situation gegenüber dem letzten Berichtszeitraum nichts wesentliches geändert hat. Vielmehr ist für das Jahr 1999 eine Steigerung der Zahl offensichtlich ausgesetzter Hunde zu verzeichnen.

Es ist zu vermuten, dass dies auch der anhaltenden Diskussion um so genannte Kampfhunde geschuldet ist. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt dabei mit Sicherheit, dass die Brandenburger Hundeverordnung seit Sommer 1998 die Haltung bestimmter Rassen besonders reglementiert und das Verbot der Haltung solcher Rassen in Mietwohnungen durch einige Berliner Wohnungsbaugesellschaften.

5 Fundtiere und herrenlose Tiere Betreuung und Umgang mit Fundtieren und herrenlosen Tieren erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

Gemäß §§ 90 a und 967 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht für das Land Berlin die Verpflichtung, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Tiere müssen gemäß § 2 Tierschutzgesetz ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden. Für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte Unterbringung und Betreuung hat das Land Berlin einen Vertrag mit dem Tierschutzverein für Berlin und Umg. Corp. e. V. abgeschlossen und die Tiersammelstelle des Landes auf dem Gelände des Tierheimes in Lankwitz errichtet.

Die Verpflichtung des Landes, die Aufwendungen für Unterbringung und Betreuung der Tiere zu tragen, ist auf Fundtiere im engeren Sinn, also verlorene, besitzlose Tiere, beschränkt. Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf herrenlose Tiere. Da diese Unterscheidung oftmals nicht getroffen werden kann, wird so verfahren, dass die Gemeinde als Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen hat, dass es sich bei den herrenlosen Tieren grundsätzlich um Fundsachen bzw. Fundtiere handelt. Der Eigentümer eines verlorenen Tieres muss innerhalb von 4 Wochen geeignete Schritte zur Wiedererlangung des Tieres unternehmen, da nach dieser Zeit in der Regel angenommen werden kann, dass das Tier herrenlos ist oder herrenlos gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist kann er nicht mehr mit einer Wiedererlangung des Tieres rechnen.

Zu den Aufwendungen, die dem Tierschutzverein für Berlin und Umg. Corp. e. V. für die Unterbringung dieser Tiere in der Tiersammelstelle des Landes Berlin auf dem Gelände des Tierheimes in Lankwitz zu erstatten sind, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes sowie die Kosten für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere, soweit sie nach sachverständiger Einschätzung erforderlich sind, um die Gesundheit des Tieres zu erhalten oder wieder herzustellen, also die Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (z. B. Impfungen, Entwurmung). Unerlässlich sind in der Regel auch Impfungen, um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb des Tierheims vorzubeugen. Kosten für eine Impfung gegen Tollwut oder sonstige Impfungen sind hingegen nicht zu erstatten. Nicht erstattungsfähig sind auch sonstige tierärztliche Eingriffe (z. B. Kastration, Sterilisation), deren Kosten dankenswerter Weise vom Berliner Tierschutzverein vielfach übernommen werden. Das Land Berlin erstattete dem Tierschutzverein bis Ende 1999 jährlich eine Summe in Höhe von ca. 450 000,- DM zur Abdeckung der mit dem Betrieb der Tiersammelstelle erforderlichen Aufwendungen.

Ein neuer Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem TVB sieht eine deutliche Anhebung dieses Betrages vor.

6 Hundeauslauf

Es ist bezeichnend für die Hundehaltung in der Großstadt, dass den Tieren die angemessene Befriedigung ihrer Bewegungsbedürfnisse oftmals nur unter Schwierigkeiten ermöglicht werden kann. Dies sollte jeder beachten, der die Anschaffung eines Hundes beabsichtigt, denn für die art- und verhaltensgerechte Haltung eines Tieres ist letztendlich allein der Halter eines Tieres verantwortlich. Der Halter sollte sich vor Anschaffung des Hundes darüber im Klaren sein, wie er den Bedürfnissen seines Tieres gerecht werden kann. Aber gerade die Vielfalt der Hunderassen mit ganz unterschiedlichen Bedürfnissen an u. a. Auslauf und Beschäftigung macht es möglich, dass je nach individuellen Möglichkeiten der „passende" Gefährte gefunden werden kann."

Um Hunden wenigstens einigermaßen eine angemessene Befriedigung ihres Bedürfnisses nach uneingeschränkter Bewegung zu ermöglichen, hat das Land Berlin Hundeauslaufgebiete eingerichtet. Allerdings verweisen einige VetLeb, vor allem aus den östlichen Bezirken, auf nach wie vor fehlende Hundeauslaufgebiete in den betreffenden Bezirken. Durch die Schaffung weiterer Auslaufmöglichkeiten kann zudem auch den leidigen Problemen Hundekot, Hunde im Straßenverkehr, Hunde auf Kinderspielplätzen, in Parks und in Grünanlagen, aber auch Bissvorfällen durch Hunde etc. begegnet werden.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit Beschluss vom 25. März 1999 gefordert, dass dem „... Tierschutzgesetz folgend und um sozial verträgliche Hunde zu schaffen, ... ausreichend Hundeauslaufgebiete im Stadtraum zur Verfügung zu stellen (sind), die auch von eingeschränkt mobilen Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden können." Mehrere Bezirke haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Auslaufflächen bereitgestellt.

7 Kupieren von Ohren und Ruten/Kastration von Hunden

Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder Organen ist nach § 6 des Tierschutzgesetzes grundsätzlich verboten; unter dieses Verbot fällt ausdrücklich auch das Kupieren der Ohren und nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes 1998, auch der Rute bei Hunden. Diese Eingriffe wurden zwar in der Regel unter Betäubung durchgeführt, die Nachbehandlung kann aber für die Tiere mit erheblichen Schmerzen verbunden sein. Da das Kupieren der Ohren und der Rute zudem i. d. R. lediglich der Veränderung des Exterieurs diente, ist es heute verboten.

Das Kupieren der Rute ist, abgesehen von einer tierärztlichen Indikation, nur noch bei Hunden gestattet, die jagdlich geführt werden, soweit dies unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Der Eingriff muss von einem Tierarzt vorgenommen werden, der sich Mittels einer Plausibilitätsprüfung davon zu überzeugen hat, dass der Hund tatsächlich jagdlich geführt werden soll.

Trotz des bestehenden Kupierverbotes werden diese Bestimmungen des Tierschutzgesetzes immer wieder durch den zu beobachtenden „Kupiertourismus" unterlaufen. Es ist jedoch zu hoffen, dass das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren in den nächsten Jahren von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert und somit das Kupieren der Hundeohren und -ruten zumindest in allen Mittel- und westeuropäischen Ländern verboten wird.

Nach den Erfahrungen der Berliner Amtstierärzte bei der Überwachung von z. B. Hundeausstellungen sind noch immer Tiere mit kupierten Ohren vorzufinden. Die ordnungsbehördliche Verfolgung gestaltet sich als außerordentlich schwierig, da zwar der Vorgang des Kupierens bußgeldbewehrt ist, nicht jedoch das Halten eines kupierten Tieres. Dem Tierbesitzer nachzuweisen, dass er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, ist vielfach nicht möglich.

Die zuständigen Berliner Behörden appellieren (u. a. durch Kontaktnahmen auf Hundeausstellungen u. ä.) seit Jahren an alle Hundezüchter und Verbandsvertreter, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang eingehalten werden. Sie halten es für unverantwortlich, dass immer noch Hunde prämiiert werden, denen unter Missachtung oder Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen die Ohren und/oder Rute kupiert wurden.

8 Chip-Kennzeichnung

Aus der Sicht des Tierschutzes ist eine dauerhafte und fälschungssichere Kennzeichnungspflicht von Hunden Mittels so genannter elektronischer Mikrochips zwar zu begrüßen, allerdings stellt sich bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht für alle Hunde die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz beim Bund liegt. Auf Landesebene ist der Erlass entsprechender Rechtsvorschriften nicht möglich.

Gegebenenfalls wäre eine Kennzeichnungspflicht für Hunde durch eine Änderung des Ordnungsrechts (Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998) denkbar.

Durch die Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 ist zwar die Kennzeichnung von Tieren mittels Transpondersystem nunmehr ausdrücklich gestattet, allerdings wurde der dafür notwendige Eingriff am Tier damit lediglich legalisiert. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung wird dadurch aber nicht gesetzlich festgeschrieben.

Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung kennzeichnet sämtliche Hunde und Katzen, die das Tierheim Lankwitz durchlaufen, per Mikrochip. Dadurch soll verhindert werden, dass Tiere aus dem Tierheim später von ihren neuen Besitzern ausgesetzt werden. Tatsächlich ist das Aussetzen eines entsprechend gekennzeichneten Tieres im Berichtszeitraum nicht festgestellt worden. Dagegen werden durch die Identifizierung „des Tieres mittels des Chips häufig „Mensch-Tier-Zusammenführungen" ermöglicht.

9 Misshandlungen bei Tieren Misshandlungen von Tieren, insbesondere von Hunden, werden häufig durch Bürger angezeigt (Fußtritte, Schlagen mit der Leine bzw. Halskette). Sehr oft erfolgen die Anzeigen telefonisch anonym, bzw. die Anzeigenden bitten darum, ihren Namen nicht zu nennen, da sie Bedrohungen durch die Hundebesitzer fürchten. Bei Verfolgung solcher Anzeigen sind meist keine relevanten Verletzungen der untersuchten Tiere nachweisbar, so dass ordnungsrechtliche Maßnahmen in vielen Fällen keine Aussicht auf Erfolg haben. Es können dann oft leider nur Verwarnungen ausgesprochen werden.

Das Thema der Misshandlung freilebender Tiere ist von untergeordneter Bedeutung. Jedes Jahr müssen die VetLeb einigen Fällen nachgehen, bei denen auf verwilderte Haustauben oder streunende Katzen mit Luftdruckgewehren oder -pistolen geschossen wurde.

Tierschutzverein für Berlin und Umgebung e. V./ Tierheim Lankwitz Allgemein berichten die Bezirke über eine Tendenz der Berliner, sich Tiere anzuschaffen, obwohl wenig Kenntnisse darüber vorhanden sind, wie viel Zeitaufwand und finanzielle Mittel die Haltung dieser Tiere erfordert. Wie bereits dargestellt, sind sich viele Bürger nicht bewusst, welche Verantwortung sie damit gegenüber dem erworbenen Tier eingehen. Oft werden der für die Betreuung eines Tieres erforderliche Zeitaufwand, aber auch die erforderlichen finanziellen Aufwendungen völlig unterschätzt.

Die Folgen bekommen nicht nur die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden zu spüren, sondern in besonderem Maße das Berliner Tierheim.

Diese Einschätzung ist durch konkrete Zahlen zu belegen. Die folgende Tabelle enthält Zahlen der 1998 und 1999 im Tierheim Lankwitz aufgenommenen, betreuten und vermittelten Tiere.

Die von der Tiersammelstelle betreuten Tiere sind nicht enthalten (hierzu siehe III. 4.).

Die Zahlen verdeutlichen, dass sich an der Situation im Tierheim Lankwitz seit dem Berichtszeitraum 1996/1997 nicht viel geändert hat. So wurden 1998 und 1999 zwar weniger Hunde ins Tierheim abgeschoben als 1997; leider jedoch nicht aus Einsicht der Hundehalter, sondern weil das Tierheim Lankwitz wegen ständiger Überfüllung die Hundehalter auffordern musste, das abzugebende Tier erst auf eine Warteliste setzen zu lassen.

Diese Überfüllung ist hauptsächlich deshalb eingetreten, weil ständig etwa 40 bis 70 Hunde über Wochen und Monate die Plätze blockierten. Es waren hauptsächlich Hunde so genannter Kampfhunderassen, die nur sehr schwierig und meist nicht in Berlin an zuverlässige Tierhalter vermittelbar waren. Daher konnten immer nur dann Hunde ins Tierheim aufgenommen werden, wenn ein Tier vermittelt worden war und so Platz frei wurde. Leider wollten viele Tierhalter nicht warten bis ein Platz frei wurde und setzten das Tier entweder noch auf oder vor dem Tierheimgelände aus oder drohten in so drastischer und glaubhafter Weise damit, dem Tier etwas anzutun, dass die Tierheim-Mitarbeiter die Hunde trotzdem aufnahmen, obwohl sie das Tier vorübergehend nur in provisorischen Zwingern unterbringen konnten.

Viele Tiere, insbesondere Hunde, wurden in sehr schlechtem Gesundheitszustand aufgenommen. In vielen Fällen handelte es sich um Tiere, die in Polen auf Märkten oder Parkplätzen preiswert erworben wurden. Später waren die Halter offensichtlich nicht bereit, hohe Tierarztkosten zu tragen. Die Tiere wurden ins Tierheim abgeschoben. Viele kranke Welpen werden auch in Berlin von unseriösen Händlern verkauft, die die Tiere vermutlich aus osteuropäischen Ländern beziehen. Zugenommen hat nach Information des Tierheims auch die Zahl der Tiere, die auf Grund mangelnder Schutzimpfungen erkrankten.

Auch 1998 und 1999 mussten wieder mit großen Kostenaufwand viele Tiere ­ insgesamt 2 488 ­ in andere Tierheime in der Bundesrepublik gegeben werden. Darunter waren sehr viele große Hunde.

Trotz all dieser Beweise „treuloser Tierbesitzer" verwundert" es nicht, dass in Berlin auch das andere Extrem relativ oft zu finden ist ­ Tierfreunde, die aus falsch verstandener Tierliebe ausgesetzte und herrenlose Tiere, zumeist Katzen, in solchen Massen bei sich aufnehmen, dass sie selbst zum Fall für die VetLeb werden. 20, 30 oder 40 Katzen in kleinen und kleinsten Wohnungen sind dabei schon fast normal. Besonders spektakulär waren zwei Fälle: eine Frau beherbergte 137 Katzen in einer Art Laube und eine andere 74 Katzen in ihrer 3-Zimmer-Wohnung. Darüber hinaus lagen in deren Kühlschrank noch einige Katzenleichen!

Die Entwicklung der letzten Jahre führte dazu, dass das Tierheim an seinem jetzigen Standort in Lankwitz erhebliche Kapazitätsprobleme hat, was einen Neubau erforderlich macht.

Die hier dargestellte Lage wirft, ohne dabei die Mehrheit der Berliner Tierhalter anzusprechen, ein etwas anderes Licht auf die sprichwörtliche Tierliebe der Berliner. Die Tatsachen rechtfertigen diese Einschätzung nur in begrenztem Maße. Aus Sicht des Senats stellt sich auf Grund dieser Situation in den kommenden Jahren weiter die Aufgabe, durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit aller für den Tierschutz zuständigen staatlichen Stellen und der Tierschutzorganisationen breite Teile der Bevölkerung über die Pflichten und die Verantwortung, die man mit dem Erwerb eines Tieres übernimmt, aufzuklären. Vielen Menschen muss ins Bewusstsein gerufen werden, dass die Haltung von Tieren nicht nur egoistischen Motiven dienen darf, sondern dass auch immer zunächst die Grundbedürfnisse des in die Obhut genommenen Tieres gedeckt werden müssen. Ein potentieller Tierhalter sollte vor dem Erwerb eines Tieres prüfen, inwiefern er gewillt und in der Lage ist dem nachzukommen.

Tierbörsen

Da hinsichtlich der Durchführung so genannter Tierbörsen, die in erster Linie dem Tausch der Tiere dienen, in den vergangenen Jahren bundesweit eine stetige Zunahme zu verzeichnen war, wurden diese Veranstaltungen mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahre 1998 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c einer Erlaubnispflicht unterstellt. Veranstalter von Tierbörsen müssen seitdem gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die den verschiedenen Ansprüchen der Tiere gerecht werden, besitzt. Durch die Erlaubnispflicht wurden insbesondere die präventiven Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Behörden erweitert.

In Berlin scheint die Durchführung von Tierbörsen nicht verbreitet zu sein. Nur wenige VetLeb erlangten Kenntnis über solche Vorhaben. Bei den wenigen bekannten Tierbörsen wurden vornehmlich Zierfische getauscht. Bei Überprüfungen wurden keine tierschutzrelevanten Beanstandungen festgestellt.