Ausbildung

IV. Wildtiere/Exotische Tiere 1 Einleitung

Die Meinungen über Erlaubnis oder Verbot der Haltung von exotischen Tieren gehen weit auseinander. Viele Menschen lehnen deren Haltung grundsätzlich ab. Vielfach wird dies mit dem artgemäßen Bewegungsbedürfnis von Exoten begründet, dabei jedoch dieses Bewegungsbedürfnis häufig überschätzt. Auch wird häufig zu Recht bezweifelt, dass die Halter von exotischen Tieren das erforderliche Wissen über die Bedürfnisse der Tiere besitzen.

Verwiesen wird dabei auf die Tatsache, dass Tiere in einem schlechten Zustand dem Tierarzt vorgestellt oder ins Tierheim abgegeben wurden. Hierbei handelt es sich zumeist um Tiere von Arten, die sehr spezielle Haltungsansprüche haben und daher vom Halter umfassende Kenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere verlangen. Häufig gehören diese Halter keinem Fachverband an, so dass fachlich versierte Ansprechpartner fehlen.

2 Haltung von wildlebenden, einschließlich exotischen, Tieren als Heimtiere

Das Halten von exotischen Tieren als Heimtiere scheint für viele Großstädter ­ neben anderen Motiven ­ Ersatz für die verlorengegangene Beziehung zur Natur zu sein.

Die Tierschutzanforderungen an die Haltung exotischer Tiere sind in § 2 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Die Anforderungen, die an eine tierschutzgerechte Haltung gestellt werden müssen, sind in den im Auftrag des BML erstellten Gutachten weiter ausgeführt. In diesen Gutachten werden Haltungsanforderungen für eine Vielzahl von Wildtieren aufgeführt. Zuletzt konnte das Gutachten zu Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) abgeschlossen werden.

Auf die tierschutzrechtlichen Erfordernisse wird auch in der Bundesartenschutzverordnung hingewiesen. Nach dieser dürfen Tiere der zahlreichen besonders geschützten Arten nur dann gehalten werden, wenn der Halter gemäß Bundesartenschutzverordnung über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Sachkunde und die erforderlichen Einrichtungen für eine tierschutzgerechte Haltung verfügt.

Nach den Erfahrungen der VetLeb ist zu beobachten, dass bestimmte exotische Tiere wildlebender Arten in gewissen Bevölkerungskreisen als Statussymbol gelten und deshalb gehalten werden. Damit geht oft eine geringe Kenntnis über die spezifischen Haltungsanforderungen dieser Tiere einher.

Unabhängig von den vorstehend geschilderten Problemen bei der Haltung von Exoten ist festzustellen, dass zahlreiche Tierhalter durchaus über umfassendes Wissen und profunde Kenntnisse verfügen und langjährige Erfahrung in der Haltung wildlebender Arten haben. Nicht selten sind durch diese Tierhalter wissenschaftliche Erkenntnisse erlangt, bestätigt, vertieft und umfassende Kenntnisse über die Biologie wildlebender Arten bei deren Haltung gewonnen worden. Eine undifferenzierte Betrachtungsweise und Beurteilung der Exotenhaltung mit dem Ruf nach einem generellen Verbot ist deshalb nicht gerechtfertigt und wäre unverhältnismäßig.

Das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Privathand stellt ein ernstzunehmendes, durch das enge Zusammenleben in der Großstadt noch gesteigertes, Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die Verwaltungsbehörde konnte grundsätzlich erst tätig werden, wenn durch ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstanden sind, weil die zuständige Ordnungsbehörde vorher keine Kenntnis erhielt, welche gefährlichen wilden Tiere unter welchen ­ evtl. ungenügenden ­ Vorsichtsmaßnahmen gehalten werden.

Daher hat das Land Berlin eine Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erlassen. Darin wird die private Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten, die in der Anlage zur Verordnung einzeln bezeichnet sind, unter ein generelles Verbot gestellt. Ausnahmen können von den VetLeb nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, der Halter eine Zuverlässigkeitsprüfung abgelegt hat und die Sicherheit gegeben ist, dass die Haltung tiergerecht erfolgt. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten.

Im Berichtszeitraum wurden von den VetLeb 239 Ausnahmegenehmigungen für die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten erteilt. Das Artenspektrum erstreckte sich dabei von Gift-, Würge- und Riesenschlangen über Skorpione, Vogelspinnen, Krokodile bis zu Warane.

In den überwiegenden Fällen, ausgenommen einige Reptilienhaltungen, werden die Tiere unter sehr guten Bedingungen gehalten. Die Erfahrungen zeigen, dass Personen, die eine Ausnahmegenehmigung beantragen, über ein großes Fachwissen verfügen.

Allerdings wird die Gefährlichkeit der Tiere sehr unterschiedliche eingeschätzt. Die VetLeb sind davon überzeugt, dass die Dunkelziffer solcher Haltungen sehr hoch ist. In den Bezirken hat sich die Zusammenarbeit der VetLeb mit den für den Artenschutz zuständigen Natur- und Grünflächenämter als durchaus effektiv erwiesen, da durch gegenseitige Information über bestehende Haltungen der Vollzug der Verordnung deutlich verbessert wird.

In der Vergangenheit unterlagen auch Vogelspinnen der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten. Seit Ende 1999 ist für deren Haltung jedoch keine Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich. Dies ist auf ein Urteil des Amtsgerichts Ansberg zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte mit dem Urteil die Auffassung eines Klägers, dass für die Haltung der von Vogelspinnen (Theraphosidae) keine Genehmigung gemäß bayerischem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Vogelspinnen seitens der Behörde zu Unrecht als gefährliche Tiere einer wildlebenden Art i. S. der bayerischen Regelung eingestuft wurden. Grundlage für diese Entscheidung war die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen, dass „... die von dem Gift der betroffenen Vogelspinnen ausgehenden Auswirkungen... so gering (sind), dass von einer „Gefährlichkeit dieser Tiere... nicht ausgegangen werden kann." Nach Aussagen des Sachverständigen hat das Gift von Vogelspinnen nur geringe Auswirkungen auf den menschlichen Organismus: „Bloße Rötungen und Schwellungen, die keine weiterreichenden Folgen nach sich ziehen, sowie der Schmerz beim eventuellen Biss einer Vogelspinne gehen nicht über das hinaus, was allgemein durch freilebende, auch einheimische Tiere, insbesondere durch Insekten, hingenommen werden muss „und kann."

Dieses Urteil muss auch bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Spinnen gemäß der in Berlin geltenden Verordnung über das Halten wilder gefährlicher Tiere Beachtung finden.

Unter das Verbot der Verordnung fallen somit nur noch Spinnenarten, deren Giftigkeit für gesunde Menschen oder Menschen, die eine nicht über die Norm hinausgehende Empfindlichkeit gegenüber solchen Giften aufweisen, eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung bedeuten kann. Vogelspinnen kann ein derartiges Gefahrenpotential i. d. R. nicht zugesprochen werden. Dies trifft nach Auskunft eines Sachverständigen auch für die Rote Chile Vogelspinne zu.

Zu den Spinnenarten, die auf Grund der relevanten Humanpathogenität ihrer Gifte unter die Bestimmungen der Verordnung fallen, gehören z. B. folgende Spezies aus den Familien Hexathelidae (Trichternetzspinnen), Dipluridae (Doppelschwanzspinnen), Barychelidae (Rechen-Falltürspinnen), Sicariidae (Sechsaugen-Krabbenspinnen), Miturgidae (Sackspinnenverwandte), Loxoscelidae (Einsiedlerspinnen), Clubionidae (Sackspinnen), Ctenidae (Kammspinnen) und „Theridiidae (Kugelspinnen; Schwarze Witwen), Sparassidae" (Huntsman Spiders) (M. Kunze, 1996):

Die Auflistung erhebt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Zweifel an der Gefährlichkeit einer Spinnenart bestehen, sind die VetLeb gehalten, Rat bei einem Sachverständigen aus der „Liste von Sachverständigen und sachverständigen Stellen für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung", die den für Artenschutz zuständigen Behörden der Bezirke vorliegt, einzuholen.

3 Unterbringung von sichergestellten Tieren wild lebender Arten

Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen ist es weiterhin erforderlich, Tiere wild lebender Arten unterzubringen, da tierschutzwidrige Zustände, z. B. bei der Haltung von Tieren wild lebender Arten in Kleinzirkussen aber auch in privater Hand, noch immer von den VetLeb festgestellt werden und auch in der Kritik der Öffentlichkeit stehen.

Bei grober oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 bzw. der Rechtsverordnungen nach § 2 a des Tierschutzgesetzes können die VetLeb eine weitere Haltung von Tieren untersagen. In solchen Fällen besteht die Notwendigkeit, die betroffenen Tiere einzuziehen. Vergleichbar stellt sich die Situation in den Fällen dar, in denen eine Sicherstellung oder Einziehung von Tieren nach den Vorschriften des ASOG oder der Berliner Verordnung über das Halten gefährlicher wilder Tiere von den VetLeb oder aus Artenschutzgründen als notwendig erachtet wird. Unbestritten stößt die Unterbringung derartiger Tiere auf Grund der begrenzten Zahl geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten auf Probleme.

Auf Grund der seit Veröffentlichung des Tierschutzberichtes von 1998 deutlich verbesserten Situation, vornehmlich im für diese Problematik bedeutsamen Bereich der Haltung von Tieren in Kleinzirkussen, war in den vergangenen 2 Jahren eine Einziehung bzw. Sicherstellung von Tieren wild lebender Arten aus Gründen des Tierschutzes allerdings nur in Einzelfällen notwendig. Eine Unterbringung ist im Einzelfall seitens der Behörde mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Gleichwohl werden in aller Regel Unterbringungsmöglichkeiten gefunden.

Der Senat hält bei einer Kosten-Nutzen-Abwägung die mit erheblichen Investitions- und Folgekosten verbundene Einrichtung einer Auffangstation zur Unterbringung von Tieren, die aus tierschutz- oder artenschutzrechtlichen oder anderen Gründen Haltern weggenommen werden müssen, im Gegensatz zur noch im Tierschutzbericht 1998 dargestellten Haltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für vordringlich. Um den zuständigen Vollzugsbehörden die Unterbringung behördlich sichergestellter Tiere wild lebender Arten zu erleichtern, sollte nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der derzeitigen haushaltspolitischen Voraussetzungen und des tatsächlichen Bedarfs ein Konzept verfolgt werden, das die Schaffung eines Zentralregisters vorsieht. In diesem sollten alle im Bundesgebiet vorhandenen Einrichtungen, die solche Tiere aufnehmen können, erfasst werden. Die Schaffung eines solchen Zentralregisters ist auch wesentlicher Bestandteil eines Gesamtkonzepts einer 1999 gebildeten Arbeitsgruppe, die sich u. a. aus für den Tier- und Artenschutz zuständigen Fachreferenten der Länder sowie Vertretern von Tierschutz- und Artenschutzorganisationen zusammensetzt.

Zudem plant nach Kenntnis des Senats auch der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung e. V. (TVB) nach wie vor die Errichtung einer Unterbringungsmöglichkeit für Tiere wild lebender Arten auf dem Gelände des neuen Tierheims in Hohenschönhausen. Allerdings musste der TVB dieses Vorhaben zunächst zu Gunsten des eigentlichen Tierheimneubaus zurückstellen.

Eine allerdings lediglich als ultima ratio anzusehende Möglichkeit ergibt sich aus der Änderung des Tierschutzgesetzes 1998.

Nach § 16 a Nr. 2 ist es nunmehr möglich, derartige Tiere zu veräußern und unter bestimmten Bedingungen Tiere, die nicht anderweitig untergebracht werden können bzw. die nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können, töten zu lassen. Dieser allerletzten Möglichkeit müssen jedoch zwingend geeignete Bemühungen vorausgegangen sein, eine tierschutzgerechte Unterbringung zu finden. In Berlin mussten die VetLeb von dieser Möglichkeit bei den in Rede stehenden Tieren bisher keinen Gebrauch machen.

4 Zurschaustellen von Tieren/Zirkus

Das Zurschaustellen und Vorführen von Zirkustieren wird von manchen Kritikern aus Tierschutzgründen abgelehnt. Der Berliner Senat geht jedoch davon aus, dass die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Zirkustieren nicht grundsätzlich untersagt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden.

Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren unterliegt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einem Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebunden an den Nachweis der Sachkunde und die Zuverlässigkeit der für diese Tätigkeit verantwortlichen Person sowie an das Vorhandensein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Als Maßstab für die Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben wird in Berlin das im Auftrag des BML erstellte „Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren" und die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" herangezogen.

Die Leitlinien sollen in erster Linie den Zirkusunternehmen als Grundlage für die Tierhaltung, darüber hinaus aber auch den Überwachungsbehörden und letztlich den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen. Die besonderen Verhältnisse, die in Zirkusbetrieben vorliegen, werden hierbei berücksichtigt. Wird mit den Tieren häufig und regelmäßig gearbeitet (täglich in der Regel ein bis zwei Vorführungen in der Manege und zusätzlich Ausbildung einschließlich Probe), muss die Größe und Gestaltung der Tiergehege den Mindestanforderungen des Säugetiergutachtens nicht in vollem Umfange entsprechen. Neben der Gehegegröße kommen auch der Gehegegestaltung und der Betreuung der Tiere als Beurteilungskriterien große Bedeutung zu.

Bei der Haltung von Zirkustieren ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Anforderungen an die Tierhaltung gelten uneingeschränkt auch für Zirkustiere.

Grundsätzlich sollen nur Tiere im Zirkus mitgeführt werden, mit denen auch häufig und regelmäßig gearbeitet wird. Für Menschenaffen, Tümmler und Delphine ist eine Haltung in Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen generell abzulehnen.

Bei der Haltung von Säugetieren, mit denen nicht häufig und regelmäßig gearbeitet wird, sind die Anforderungen des Gutachtens über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren voll zu erfüllen.

Säugetiere und Vögel, die im Allgemeinen gesellig oder paarweise leben, dürfen nur dann einzeln im Zirkus gehalten werden, wenn mit ihnen häufig und regelmäßig gearbeitet wird und der fehlende Artgenosse insoweit durch eine Bezugsperson ersetzt wird.

Neben Zirkuswagen und Manege sollen für alle Großraubtiere und Affen Einrichtungen vorhanden sein, die zusätzliche Fläche sowie zusätzliche Reize wie Sonne, Regen, unterschiedliche Bodenstruktur usw. anbieten (Veranden oder Außengehege). Diese müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.

Sofern nach dem Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren ein Schwimmbecken vorgesehen ist, muss eine Bademöglichkeit auch bei mobilen Tierhaltungen vorhanden sein.

Die Badeeinrichtung darf für Tiere, mit denen häufig und regelmäßig gearbeitet wird, etwas kleiner sein als im Gutachten empfohlen. Es muss gewährleistet sein, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend täglich baden kann.

Die Erfahrungen, die Berliner Amtstierärzte im Berichtszeitraum bei der Überwachung von Zirkussen machten, lassen den Schluss zu, dass es trotz nach wie vor vorhandener Probleme zu einer gewissen Verbesserung der Situation bei vielen Zirkusbetrieben gekommen ist. Vor allem in den Bezirken im Ostteil der Stadt ist die Anzahl der Zirkusgastspiele im Vergleich zur Nachwendezeit zudem rückläufig. Die dort zuständigen VetLeb beobachten außerdem einen Trend zur Haltung von Zirkustieren, die in der Haltung weniger anspruchsvoll sind.

Die Haltung von Huftieren in Zirkussen hat sich in den letzten Jahren weiter verbessert. Es ist weitgehend Standard geworden, Pferde und Ponys nicht mehr in Ständern angebunden zu halten, sondern in Boxen ­ teilweise sogar in Gruppenhaltung ­ frei umherlaufen zu lassen. Die Haltung von Ziegen, Lamas und Kamelen folgt diesem Trend.

Bei allen Verbesserungen treten aber noch Probleme bei der Haltung von exotischen Tieren aus insbesondere tropischen Ländern auf. Raubtierkäfige sind zu klein und nicht ausreichend strukturiert ausgestattet. In zwei Fällen wurden Zirkuselefanten offensichtlich auch außerhalb der Transportzeit nur in zu kleinen, unklimatisierten nahezu dunklen Transportwagen gehalten. In diesem Zusammenhang halten es die VetLeb für erforderlich, die Zirkusleitlinien zu verbessern. Insbesondere sollten bei Elefantentransportwagen Vorgaben über Größe und Klimatisierungsleistung (Temperatur, Luftfeuchte u. a.) statuiert werden und die grundsätzliche Boxen- oder Freilaufhaltung in klimatisierten Elefantenzelten (mit entsprechender Höhe und Pfostenabsicherung) zum Standard werden.

Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können behördliche Maßnahmen oft auf Grund häufiger Ortswechsel der Zirkusse nur schwer durchgesetzt werden, auch wenn durch die Novelle des Tierschutzgesetzes von 1998 Zirkusse verpflichtet werden, sich bei der zuständigen Behörde des neuen Gastspielortes anzumelden (§ 16 Abs. 1 a). Jedoch hat es sich zur effektiven Durchsetzung behördlicher Maßnahmen in Berlin in den letzten Jahren bewährt, dass sich VetLeb, deren Verwaltungsbezirke als Gastspielort gewählt werden, gegenseitig über Ergebnisse durchgeführter Kontrollen unterrichten.

Darüber hinaus befinden sich die Zirkusunternehmen nicht selten in finanziellen Notlagen, sodass durch eine Verhängung von Bußgeldern keine Verbesserung der Situation der Tiere erreicht wird. Bei den in Berlin gastierenden Zirkusunternehmen werden an jedem Standort regelmäßig mindestens zwei Kontrollen durchgeführt.

Die Haltungsbedingungen des einen Zirkus, der in Berlin ein Winterquartier unterhält, sind nach Einschätzung des zuständigen VetLeb sehr gut.

5 Zoofachhandel

Wer gewerbsmäßig Hunde und Katzen oder sonstige Heimtiere züchtet oder hält und mit Wirbeltieren handelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die notwendigen Räume und Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann (§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz). Der Erlaubnis bedarf es auch, wenn Tiere lediglich in gewerbsmäßigem Umfang vermittelt werden. Die Novelle des Tierschutzgesetzes von 1998 sieht neu vor, dass derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, nach einer Übergangszeit von 2 Jahren (ab 1. Mai 2000) sicherzustellen hat, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen (§ 11 Abs. 5). Um den bundeseinheitlichen Vollzug dieser Bestimmungen zu erreichen, sind weitere Einzelheiten in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes „festgelegt worden; darin werden auch einige für die zuständigen Behörden wichtige Begriffe definiert. Nach dieser Vorschrift handelt gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes, wer die genannte Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Nach den Erfahrungen der VetLeb haben sich die Regelungen des § 11 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Grundsatz bewährt.

Bei der Umsetzung der tierschutzrechtlichen Vorgaben hat sich nach Auffassung der VetLeb die enge fachliche Zusammenarbeit mit Vertretern des Zoofachverbandes bewährt. In schwierigen Fällen der Bewertung der notwendigen Haltungsvoraussetzungen und der Festschreibung fachlich begründeter Auflagen zur Verbesserung von Haltungsbedingungen greifen die VetLeb auf den speziellen Sachverstand von Mitgliedern des Zoofachverbandes zurück. Für diese fachliche Unterstützung dankt SenArbSozFrau dem Zoofachverband. Andererseits lassen sich neue Erkenntnisse und Forderungen des Tierschutzes in traditionell geführten Bereichen des Zoofachhandels nach Erfahrungen der Berliner Amtstierärzte nur schwer und sehr langsam durchsetzen. Dies gelingt noch schwerer, wenn entsprechende Rechtsnormen fehlen. Trotzdem ist die Tendenz zu erkennen, dass der Tierschutz, zum einen durch die gute Arbeit der VetLeb, aber auch auf Grund einer kritischen Position der Kaufinteressenten, für die Betreiber von Zoofachgeschäften an Stellenwert gewinnt. Nach Einschätzung der VetLeb treten im Bereich des Zoohandels zunehmend weniger Probleme auf. Gelegentlich wird in Zoofachgeschäften noch tierschutzwidriges Zubehör für die Kleintierhaltung wie Rundkäfige, Goldfischgläser, Plastikkäfige und sonstiges Zubehör für Hamster, Mäuse und Kaninchen angeboten.

Werden tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt, stehen den VetLeb die Maßnahmen des Befugniskatalogs nach § 16 a des Tierschutzgesetzes sowie die ordnungsbehördlichen Maßnahmen des § 18 des Tierschutzgesetzes zur Verfügung.

6 Tierpark und Zoologischer Garten

Der Zoologische Garten Berlin und der Berliner Tierpark nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Erholungsfunktion,

Verwirklichung pädagogischer Ziele,

Wissenschaft und

Artenschutz

Die Bezeichnungen „Zoo", „Zoologischer Garten", „Tiergarten", „Tierpark" und ähnliche Bezeichnungen dürfen nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes nur mit behördlicher Genehmigung geführt werden; die Einrichtungen bedürfen der Genehmigung nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes unterliegen auch Tierhaltungen in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a einer Erlaubnispflicht, auch wenn die Schaustellung der Tiere nicht gewerbsmäßig betrieben wird.

Für die Haltung von Tieren in diesen Einrichtungen gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Zur Beurteilung der Tierhaltung in diesem Bereich dienen den Amtstierärzten als Entscheidungshilfe verschiedene Gutachten.

In den Gutachten werden Mindestanforderungen aufgestellt, die bei der Haltung der Tiere erfüllt werden sollen. Diese betreffen die Mindestgehegegröße, die Gehegeausstattung, die klimatischen Bedingungen, das Sozialgefüge, die artgemäße Ernährung sowie sonstige Haltungsanforderungen. Zur Frage der Bestandsregulierung in Tiergehegen vertreten die Tierschutzbehörden Berlins die Auffassung, dass eine Vermehrung von Zootieren grundsätzlich nur zugelassen werden sollte, wenn auch für die Nachkommen eine artgemäße Unterbringung gesichert ist. Da es nur bei wenigen in Zoos gehaltenen Arten eine natürliche Bestandsregulierung gibt, wird dieser Forderung im Berliner Zoo und im Tierpark durch die verschiedenen Verfahren der Geburtenkontrolle (kontrollierte Zucht, vorübergehende Sterilisierung, zeitweises Aussetzen der Zucht, Festlegung eines bestimmten Zuchtturnus für die einzelnen Zoos) Rechnung getragen.