Anwendung des novellierten Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

„Der Senat wird aufgefordert, unverzüglich neue Ausführungsvorschriften zur Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erlassen.

Diese Vorschriften müssen eine einheitliche Anwendung sicherstellen. Dabei sollen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:

1. Die Beweislast für eine Einreise, „um Sozialhilfe zu erlangen" liegt bei der Behörde, nicht bei den Antragstellerinnen oder Antragstellern.

2. Bei Leistungen nach § 1 a AsylbLG sind die medizinische Versorgung, die Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf, Unterkunft und BVG-Karten in ausreichender Zahl für Ämter- und Arztbesuche und die Teilnahme am öffentlichen Leben sicherzustellen."

Hierzu wird berichtet:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), das zum 1. September 1998 in Kraft getreten ist, ist folgender § 1 a ­ Anspruchseinschränkung ­ in das Gesetz eingefügt worden: „Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 41 und 52 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,

1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist."

1) § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG: Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die „eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen"

2) § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG: Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die „vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist"

Um eine berlinweit einheitliche Anwendung dieser Vorschrift zu erreichen, hat die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres Ausführungsvorschriften erarbeitet, die nunmehr vom Senat beschlossen worden sind.

Diese Ausführungsvorschriften über die Anwendung von § 1 a AsylbLG enthalten u. a. die geforderte Klarstellung dahingehend, dass die Beweislast für die Anwendung der Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG bei der zuständigen Behörde liegt.

Darüber hinaus beinhalten die Ausführungsvorschriften, dass in jedem Falle medizinisch unabweisbar gebotene Hilfeleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren sind.

Bei Feststellung eines entsprechenden Bedarfes werden darüber hinaus Bekleidungshilfen in Form geeigneter Gebrauchtkleidung gewährt sowie BVG-Fahrscheine für notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt.

Weitere Leistungen, wie z. B. für den Hygienebedarf, kommen in Betracht, wenn sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar notwendig sind. Diese Prüfung ist unumgänglich, da der Gesetzestext die Beschränkung auf das „im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar" Gebotene ausdrücklich vorschreibt.

Unterkunft und Verpflegung werden auch in den Fällen, in denen eine Leistungseinstellung rechtlich möglich wäre, gewährt, sofern die Einreise der Leistungberechtigten bis einschließlich 31. Dezember 2000 erfolgt ist.

Bei Personen, die nach diesem Stichtag eingereist sind bzw. künftig einreisen, die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG erfüllen und bei denen die Ausreise möglich ist, beschränken sich die Leistungen auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in Sachleistungseinrichtungen für einen Zeitraum von 2 Wochen; danach werden die Leistungen ­ abgesehen von Reisekosten und -proviant ­ eingestellt.

Von der Leistungseinstellung ausgenommen bleiben Personen, die zum Personenkreis der

­ unbegleiteten Minderjährigen,

­ allein erziehenden Elternteile,

­ allein lebenden Senioren oder

­ Schwerbehinderten gehören, das heißt sie verbleiben bis zu einer Ausreise oder gegebenenfalls Abschiebung in der Sachleistungseinrichtung.

Mit dem Erlass der Ausführungsvorschriften sind keine Ausgaben verbunden, die als Gesamtkosten der Maßnahme zu beziffern wären, da § 1a AsylbLG schon jetzt laufend umgesetzt wird.

Kostenmäßige Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen sind von daher ebenfalls nicht zu erwarten.

Darüber hinaus werden auf Grund der Natur der zu regelnden Materie ­ Umsetzung des § 1a AsylbLG ­ weder flächenmäßige Auswirkungen noch Auswirkungen auf die Umwelt eintreten.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben des Landes Berlin resultieren aus der vorgesehenen Regelung nicht.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen werden sich aus dem Erlass der Ausführungsvorschriften nicht ergeben, da das Asylbewerberleistungsgesetz bereits umgesetzt wird und die Ausführungsvorschriften lediglich ein Instrument zu diesem Zweck darstellen.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

Der Senat von Berlin Diepgen Peter Strieder Regierender Bürgermeister Senator für die Senatorin für Arbeit.