Erbschaftssteuer

Vererben und Verschenken Verschiedene Eingaben zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben dem Ausschuss gezeigt, dass sich Steuerpflichtige mitunter nicht über die Folgen einer Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder auch einer Erbschaft im Klaren sind. Eine solche Vermögensübertragung unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

In den letzten Jahren sind enorme Vermögenswerte an die nächste Generation gefallen und für die Zukunft scheint dieser Trend ungebrochen. Über die steuerrechtlichen Konsequenzen wissen die Wenigsten Bescheid. Sie sind dann umso mehr überrascht, wenn sich das Finanzamt bei ihnen meldet.

Der Gesetzgeber hatte das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 1996 im Jahressteuergesetz 1997 neu gefasst und einerseits die Freibeträge angehoben. Gleichzeitig wurden aber auch die Steuersätze erhöht. Wenn die Vermögenswerte die gesetzlichen Freibeträge übersteigen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker bemessen, muss der Erbe oder der Beschenkte höhere Erbschaftoder Schenkungsteuer zahlen als früher.

Die beim Petitionsausschuss im Berichtszeitraum eingegangenen Eingaben vor allem bei Übertragung von Grundbesitz machen deutlich, dass die Gesetzesänderungen nunmehr in der Praxis Wirkung zeigen und bei den Betroffenen zugleich auf Unverständnis stoßen, wenn bei dem für sie erfreulichen Vermögenszuwachs schon bald der Fiskus empfindlich zugreift.

Bei der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu unterscheiden zwischen Barvermögen und Grundvermögen. Bei übertragenem Barvermögen wird der eigentliche Nennwert angesetzt. Dagegen werden Immobilien immer noch viel günstiger besteuert als Geldvermögen, denn für Häuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke sind die Grundbesitzwerte maßgeblich, die zwar einerseits wesentlich über den alten Einheitswerten liegen, andererseits aber noch immer erheblich unter dem Verkehrs- bzw. Marktwert. Trotz dieses Vorteils richteten sich die Eingaben in erster Linie gegen die Bewertung des Grundbesitzes durch die zuständigen Lagefinanzämter.

Bei der Bewertung von Grundvermögen sind die Finanzämter an die Vorschriften des Bewertungsgesetzes gebunden. Bei einem unbebauten Grundstück wird der Bodenrichtwert zugrunde gelegt, der dem Finanzamt vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1996 mitgeteilt wird und der bis zum 31. Dezember 2001 unverändert gültig bleibt. Die Wertverhältnisse sind bis zu diesem Zeitpunkt festgeschrieben und müssen vom Gesetzgeber erst zum 1. Januar 2002 überprüft, gegebenenfalls fortgeschrieben oder neu festgelegt werden. Von einigen Petenten wurde beanstandet, dass Wertverluste innerhalb dieses Zeitraums somit beim Finanzamt nicht berücksichtigt werden. Dies trifft sicher so zu, andererseits wirken sich aber Wertsteigerungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen ebenfalls nicht aus, da der Bodenrichtwert auch in diesem Fall erst nach Ablauf von sechs Jahren angepasst wird.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse deshalb für einen Zeitraum von sechs Jahren vorgenommen wurde, da „in diesem Zeitraum"... „der durchschnittliche Preisanstieg auf dem Grundstücksmarkt nicht so erheblich sein" dürfte, „dass er zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen innerhalb des Grundbesitzes, aber auch im Vergleich zu anderem Vermögen führt. Andererseits lässt sich gerade durch die Festschreibung"... „eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreichen." Wenn die tatsächlichen Bodenwerte innerhalb dieses festgeschriebenen Zeitraums sinken, kann der Steuerpflichtige allerdings den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts bewirken, indem er diesen durch Gutachten eines Grundstückssachverständigen nachweist.

Die zu dieser Problematik eingegangenen Eingaben hat der Petitionsausschuss eingehend geprüft. So hatte beispielsweise einer der Petenten das von seiner Mutter noch bis zu ihrem Todestag bewohnte Einfamilienfertighaus auf einem zirka 1 000 m2 großen Grundstück in Lichterfelde geerbt. Das Lagefinanzamt legte den Grundstückswert auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes mit 790 000 DM fest. Der festgesetzte Wert lag jedoch unter dem gesetzlich zu beachtenden Mindestwert bebauter Grundstücke, die mindestens mit dem Wert des unbebauten Grundstücks zu bewerten sind. Da der Ertragswert des Gebäudes unter diesem Mindestwert lag, wurden die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin herausgegebenen Bodenrichtwertatlases zutreffend mit 1 000 DM/m2 ermittelt. Insgesamt ergab sich nach den Angaben des Petenten in der Erbschaftsteuererklärung eine Erbschaftsteuer von zirka 47 000 DM.

Mit seiner Petition wandte sich der Petent sowohl gegen die Bewertung als auch die Besteuerung des Grundstücks mit der Begründung, es handle sich um so genanntes Familiengebrauchsvermögen, das nach Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht bei der Erbfolge von Eltern auf ihre Kinder steuerlich freizustellen sei. Hier aber irrte der Petent, denn der Gesetzgeber hatte mit den Änderungen des Bewertungs- und Erbschaftsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 1997 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 22. Juni 1995 Rechnung getragen und „den erbschaftsteuerlichen Zugriff bei Ehegatten und Kindern"... „derart gemäßigt, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn übergehende Nachlass zumindest zu einem deutlichen Teil, bei kleineren Vermögen sogar völlig steuerfrei zugute kommt." Die Freistellung des Familienverbrauchsvermögens orientiert sich „am Wert durchschnittlicher Einfamilienhäuser"... „Die Gesamtentlastung ist für den Ehegatten und die Kinder so bemessen, dass auf jeden Erwerber ein übliches Einfamilienhaus auch in teuren Ballungsgebieten unbelastet übergehen kann." (Begründung zum Gesetzgebungsverfahren Jahressteuergesetz 1997). Ein Anspruch auf völlige Freistellung etwa von Grundstücken im Familienbesitz, die durch Erbfolge übergehen, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge für Ehegatten auf 600 000 DM und für Kinder auf 400 000 DM einerseits sowie durch Anpassung der steuerlichen Grundstückswerte mittels geändertem Bewertungsverfahren andererseits wurde die vom Bundesverfassungsgericht geforderte steuerliche Entlastung des so genannten durchschnittlichen Familiengebrauchsvermögens sowie die gleichmäßige Besteuerung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten sichergestellt.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, der sich mit vergleichbaren Petitionen auf Bundesebene befassen musste, hat bei seinen Beratungen beschlossen, er werde Forderungen auf erneute Änderung des Bewertungsgesetzes und des Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes nicht nachkommen. Er halte die gesetzlichen Freibeträge für angemessen und verfassungsgemäß.

Soweit von Petenten auf die hohen Immobilienpreise in Ballungsgebieten oder besonders bevorzugten Bereichen hingewiesen wurde, stellte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages klar, das Bundesverfassungsgericht habe keine generelle Freistellung aller Ein- und Zweifamilienhäuser unabhängig von der Höhe des Wertes verlangt. Dies wäre mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auch nicht vereinbar.

Diese Auffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages ist den betroffenen Petenten so mitgeteilt worden, auch wenn dies im Ergebnis bedeutet, dass eher Erben und Beschenkte aus Gebieten mit hohen Grundstückswerten mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belegt werden als Steuerpflichtige in ländlichen Gebieten mit niedrigeren Grundbesitzwerten.

Dementsprechend konnte der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin der Bitte des Petenten aus Lichterfelde ebenfalls nicht nachkommen, der mit seiner Eingabe zudem eine völlige erbschaftsteuerliche Freistellung angestrebt hatte. Da der Petent darauf verzichtete, ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen beizubringen, musste es bei der nicht zu beanstandenden Bewertung und Besteuerung durch die Finanzverwaltung verbleiben.

Ergänzend bleibt noch zu bemerken, dass an Stelle des ermittelten Grundbesitzwertes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft berücksichtigt wird, wenn dieser niedriger sein sollte als der vom Finanzamt ermittelte Wert. Den niedrigeren Wert muss der Steuerpflichtige aber auf jeden Fall nachweisen. Wird das Grundstück verkauft, kann der Kaufpreis angegeben werden. Im anderen Fall muss jedoch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder des

Gutachterausschusses vorgelegt werden, das der Steuerpflichtige aber selbst bezahlen muss.

So hatte eine Petentin ein derartiges Gutachten vorgelegt und den Ansatz der Verkehrswerte für Grund und Boden beantragt.

Dennoch konnte sie mit dem Finanzamt keine Einigung erzielen, weil die obersten Finanzämter der Länder die Auffassung vertreten, die Finanzämter seien an ein vorgelegtes Gutachten nicht zwingend gebunden und das Gutachten unterliege ihrer freien Beweiswürdigung. Im hier erwähnten Fall war das erstellte Gutachten fehlerbehaftet und wurde deshalb abgelehnt. Selbstverständlich konnte auch der Petitionsausschuss nicht darauf bestehen, dass die Finanzverwaltung ihrer Beurteilung ein fehlerhaftes Gutachten zugrunde legt. Diese Eingabe musste daher mit negativem Ergebnis abgeschlossen werden.

Mitunter überträgt der Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen an seine Angehörigen im Wege einer Schenkung. Im Abstand von 10 Jahren können zum Beispiel dem Ehegatten bis zu 600 000 DM und jedem Kind bis zu 400 000 DM steuerfrei geschenkt werden.

Die Vor- und Nachteile einer solchen Schenkung müssen jedoch sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, auch wenn letztlich Steuern gespart werden können. Immerhin verzichtet der Schenkende auf sein Eigentum und kann es nur in ganz besonderen Fällen zurückfordern. Auch ein derartiger Fall wurde an den Petitionsausschuss herangetragen. Eine 70 Jahre alte Petentin hatte ihr bebautes Grundstück je zur Hälfte auf ihre beiden Söhne übertragen. Schenkungsteuer fiel bei der Vermögensübertragung nicht an, da die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten wurden. Einer der Söhne verschuldete sich später aus beruflichen Gründen und ging bei seinem beruflichen Vorhaben erhebliche Risiken ein verbunden mit hohen Kreditverpflichtungen. Daraufhin schenkte dieser Sohn das Grundstück der Petentin zurück. Da bei der Rückübertragung vom Sohn auf die Mutter ein erheblich niedrigerer Freibetrag gilt, fiel zur Überraschung der Petentin nun Schenkungsteuer in Höhe von zirka 30 000 DM an. Diesen Betrag konnte die Petentin von ihrer niedrigen Rente nicht aufbringen bzw. sich auch nicht entsprechend mit monatlichen Hypothekenzinsen verschulden. Sie bat daher den Petitionsausschuss, ihr zu helfen, denn sie bewohne das betroffene Haus noch immer und habe inzwischen sogar ihre pflegebedürftige Mutter aufgenommen. Dem Finanzamt könne sie nur ihre gesamten Ersparnisse von 5 000 DM anbieten.

Die Überprüfung ergab, dass die Petentin die Gründe für die Rückschenkung erst im Rahmen ihrer Petition geltend gemacht und dem Finanzamt bis dahin nicht mitgeteilt hatte. Das Finanzamt erklärte sich bereit, die Frage zu prüfen, ob die festgesetzte Schenkungsteuer möglicherweise als erloschen angesehen werden kann, denn diese erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts des Schenkers herausgegeben wird. Bedauerlicherweise war seinerzeit bei der Übertragung auf die Söhne vergessen worden, ein Rückforderungsrecht im Vertrag zu regeln. Allerdings enthielt der Notarvertrag ein lebenslängliches Nutzungsrecht durch die Petentin und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Erwerber. Daher wird das Finanzamt nun noch prüfen, ob mit der unternehmerischen Tätigkeit des Sohnes und die damit verbundene Schuldenaufnahme ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den damaligen Vertrag eingetreten sein könnte mit der Folge, dass auf die Schenkungsteuer verzichtet werden kann. Ein Ergebnis dieser Überprüfung liegt dem Petitionsausschuss zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Ungeachtet dessen bleibt aber die Erkenntnis, dass eine Schenkung gut bedacht sein will, denn die Zukunft kann Veränderungen der Lebensverhältnisse mit sich bringen, die der Schenkende bei seiner Entscheidung, sich schon beizeiten von seinem Besitz zu trennen, beim besten Willen nicht übersehen kann.

Fußgänger und Autofahrer

Alkohol am Steuer und die Folgen

Den Petitionsausschuss erreichen immer wieder Eingaben von Bürgern, denen auf Grund von Trunkenheitsfahrten oder wegen anderer erheblicher Verkehrsverstöße die Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde. Nach Ablauf der Frist hatten sie vergeblich versucht, im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens beim Landeseinwohneramt Berlin die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten.

Vor einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug ist die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet, dies insbesondere auch deshalb, da in Angelegenheiten des Straßenverkehrs die Rechtsgüter und Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer mit betroffen sind. Das Straßenverkehrsgesetz sieht die Erteilung einer Fahrerlaubnis nur vor, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber dazu ungeeignet ist. Wer zum Beispiel unter erheblicher Wirkung alkoholischer Getränke am Straßenverkehr teilgenommen hat, lässt Zweifel an seiner Fahreignung erkennen, die durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ­ in der Umgangssprache als „Idiotentest" benannt ­ auszuräumen sind.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr geprüft. Dabei haben die Gutachter alle bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können. Insbesondere müssen sie die Wahrscheinlichkeit feststellen, mit der ein Kraftfahrer erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dies gilt in besonderem Maße für das Rückfallrisiko bei einem wegen eines Trunkenheitsdeliktes vorbestraften Kraftfahrer.

Zu diesem Thema lag dem Ausschuss die Eingabe eines Bürgers vor, dem bereits 1991 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung (2,15 Promille) die Fahrerlaubnis für 10 Monate entzogen worden war. Nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Teilnahme an einem Nachschulungskursus und Ablegung einer vollen Prüfung wurde ihm 1994 die Fahrerlaubnis neu erteilt. Bereits 1998 musste er jedoch von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt werden, da er wiederholt geltende Verkehrsvorschriften nicht beachtet hatte und dadurch in der „Verkehrssünderkartei" einen Punktestand von 10 erreicht hatte. Die Punkte erhielt er für Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Missachtung des Rotlichts. Mit der Verwarnung wurde der Petent darauf hingewiesen, dass er bei Bekanntwerden weiterer Verkehrsverstöße mit einer Überprüfung seiner Fahreignung rechnen müsse, die auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Noch im gleichen Jahr wurde dem Landeseinwohneramt durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Verurteilung des Petenten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bekanntgegeben, die mit 7 Punkten bewertet wurde.

Daraufhin forderte die Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das für den Petenten jedoch negativ ausfiel. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass auch zukünftig damit zu rechnen sei, dass er erneut erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daher wurde dem Petenten die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung vermochte der Ausschuss nicht zu beanstanden. Angesichts der vom Petenten in seiner Eingabe geschilderten, auf den Fahrerlaubnisentzug zurückzuführenden beruflichen und finanziellen Probleme musste der Ausschuss ihn darauf hinweisen, dass etwaige wirtschaftliche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden können, weil der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrzeugführern Vorrang hat.

In einem anderen Fall war dem Petenten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots der Führerschein für 12 Monate entzogen worden. Außerdem war ihm eine Geldstrafe von 2 700 DM auferlegt worden. Er hatte die Geldstrafe längst bezahlt und mehrere Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Erfolg gestellt, weil die jeweils beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten die an seiner Fahreignung bestehenden Zweifel nicht ausräumen konnten. Die Aufwendungen des Petenten insbesondere für die Gutachten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes beliefen sich inzwischen auf 12 000 DM und belasteten ihn und seine Familie erheblich. Er empfand dies als „doppelte Bestrafung", was der Ausschuss jedoch anders sah. Die an einen auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen dienen dem Schutz anderer potenziell gefährdeter Verkehrsteilnehmer. Erfreulicherweise konnte dieser Fall dann aber doch noch im Sinne des Petenten abgeschlossen werden, weil das vierte medizinisch-psychologische Gutachten für ihn positiv ausfiel und ihm ­ wenn auch erst nach über drei Jahren ­ wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden konnte.

Der Ausschuss möchte an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, an alle Autofahrer zu appellieren, nach dem Konsum von Alkohol das Fahrzeug stehen zu lassen, und sich auch ansonsten an die Verkehrsvorschriften zu halten. Dadurch können viele Unfälle sowie menschliches Leid verhindert werden. Außerdem stehen die Kosten für ein Taxi in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, wie die beispielhaft genannten Einzelfälle zeigen.

Parkraumbewirtschaftung in Friedenau und Steglitz

Die Anordnung des gebührenpflichtigen Parkens und die Privilegierung der Anwohner mit Parkausweis haben ihre Rechtsgrundlage im geltenden Straßenverkehrsrecht. Die bisherigen Erfahrungen Berlins mit der Parkraumbewirtschaftung haben gezeigt, dass das angestrebte Ziel einer spürbaren Verbesserung der Parksituation erreicht worden ist. Sowohl den Anwohnern als auch den Kurzzeitparkern stehen dort wieder freie Parkplätze zur Verfügung.

Gleichwohl haben den Ausschuss eine ganze Reihe von Beschwerden erreicht, nachdem die Bezirksverordnetenversammlungen der damaligen Bezirke Schöneberg und Steglitz die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung in den Einzugsgebieten der Schloßstraße und der Hauptstraße/Rheinstraße zum 1. Oktober 2000 beschlossen hatten. Einige Anwohnerinnen und Anwohner beklagten, dass sie nun einen Anwohnerparkausweis erstehen müssen, wenn sie im Umfeld ihrer Wohnung ihr Fahrzeug kostenlos parken wollen. Andere waren nicht damit einverstanden, dass nunmehr ihre Besucher Parkgebühren entrichten müssen. Es wurden aber auch Befürchtungen laut, dass künftig in der Schloßstraße sowie in der Hauptstraße/Rheinstraße die Kunden ausbleiben würden, was sich nach Kenntnis des Ausschusses bisher nicht bewahrheitet hat.

Der Ausschuss sah im Ergebnis keine Möglichkeit, die Parkraumbewirtschaftung in Schöneberg und Steglitz zu verhindern.

Er war vielmehr zuversichtlich, dass sich die Maßnahme positiv auf die Situation des ruhenden und des fließenden Verkehrs in den betreffenden Gebieten auswirken wird, weil das Auffinden eines freien Parkplatzes erleichtert wird und somit auch die zahlreichen und lang andauernden Parkplatz-Suchfahrten verringert werden.

Leider hatten einige Anwohner die Informationsblätter über die Einführung der Parkraumbewirtschaftung und die damit verbundenen Modalitäten nicht erhalten und dadurch erst auf anderen Wegen sowie sehr spät von der Maßnahme erfahren, was der Ausschuss im Nachhinein nur bedauern konnte. Weitere Probleme ergaben sich aus dem Zuschnitt der Parkraumzonen, die zum Teil aber gelöst worden sind. So hat zum Beispiel der Polizeipräsident angeordnet, dass die zur Verfügung stehenden Parkplätze zu beiden Straßenseiten der Saarstraße und der Friedenauer Brücke sowohl von Vignetteninhabern der Parkzone 26 als auch der Parkzone 28 genutzt werden können.

Um nicht die Problematik des Dauerparkens in die Randgebiete des Bewirtschaftungsraumes zu verschieben, war es notwendig, die Grenzen der Parkraumzonen so festzulegen, dass die Nutzung eines Parkplatzes außerhalb der Bewirtschaftungsgebiete sich für Kunden von Dienstleistungsunternehmen oder Berufspendler als unattraktiv erweist. In einer Eingabe wies jedoch die Petentin darauf hin, dass sie nunmehr in der Elsastraße keinen Parkplatz mehr finde, weil dort keine Parkgebühren zu entrichten sind und sich deshalb die Dauerparker und Berufspendler nun in die Elsastraße zurückgezogen hätten. Zu dieser Problematik sagte die Bezirksbürgermeisterin von Schöneberg zu, die zum 1. Oktober 2000 eingeführte Parkraumbewirtschaftung solle nach einer gewissen Probezeit nochmals überprüft werden. Es sei beabsichtigt, mit allen Beteiligten ­ insbesondere mit den Dienststellen der Polizei ­ noch im Jahr 2000 die Erfahrungen mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung zu besprechen. Dabei werde das Problem der Randzonen der Parkraumbewirtschaftung eine besondere Rolle spielen. Auf Grund dieser Zusage ging der Ausschuss davon aus, dass bei der anstehenden Besprechung auch nach einer Lösung für die Elsastraße gesucht würde. Anderenfalls gab er der Petentin anheim, sich erneut an ihn zu wenden, was bisher nicht geschehen ist.

Offenbar haben sich nach Bewältigung der Anlaufschwierigkeiten die Wogen inzwischen doch geglättet, denn seit geraumer Zeit haben den Ausschuss keine Beschwerden über die Parkraumbewirtschaftung in Schöneberg und Steglitz mehr erreicht.

Mehr Sicherheit für Fußgänger

Im vergangenen Berichtszeitraum haben auch wieder Bürgerinnen und Bürger Sicherheitsmängel im Straßenverkehr aufgezeigt, die insbesondere die schwächsten Verkehrsteilnehmer, nämlich die Fußgänger und hier vor allem die Kinder sowie behinderte und alte Menschen gefährdeten. Seit vielen Jahren liegen dem Petitionsausschuss diese Fälle und deren Lösung sehr am Herzen, und er hat auch schon so manchen Kampf mit den zuständigen Behörden ausgefochten, um Verbesserungen zu erreichen.

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegvorstreckungen, Hinweisschilder auf Kinder und Fußgänger, Zebrastreifen und/oder Lichtzeichenanlagen haben oftmals Abhilfe schaffen können.

Eine intensive Verkehrserziehung in Kitas und Schulen sowie die seit einiger Zeit zu erstellenden Schulwegepläne waren weitere wichtige Beiträge.

Nach Polizeiangaben wurden im Jahr 2000 in Berlin 89 Verkehrstote gezählt (14 weniger als 1999), darunter 33 Fußgänger.

Im Gegensatz zu den Vorjahren ist im vergangenen Jahr kein Kind unter 14 Jahren im Straßenverkehr ums Leben gekommen.

Diese rückläufige Tendenz, die hoffentlich anhalten wird, ist erfreulich, sollte aber auch angesichts der vielen Verletzten auf Berlins Straßen nicht darüber hinwegtäuschen, dass noch weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um für alle Verkehrsteilnehmer angemessene Bedingungen zu erreichen. Dies zeigen auch beispielhaft die beiden folgenden Fälle:

Ein tragischer Unfall vom Oktober 1999 war der Anlass für eine Eingabe, mit der um Maßnahmen zur Unfallverhütung im Haltestellenbereich der Straßenbahn am Müggelseedamm in Höhe Yachthafen gebeten wurde. Dort verunglückte die 16-jährige Tochter der Petenten tödlich, als sie den Müggelseedamm überqueren wollte. Die Eltern beklagten, dass sich an dieser Straßenbahnhaltestelle weder eine Ampel noch ein beleuchteter Fußgängerüberweg noch eine Geschwindigkeitsbegrenzung befand und zudem die Fahrbahn wegen der dort eingerichteten Parkhäfen nur schwer einzusehen war. Sie berichteten außerdem, dass nur zwei Wochen nach dem Unfall ihrer Tochter an gleicher Stelle eine Frau von einem Pkw angefahren worden und verletzt ins Krankenhaus gekommen war. Um ein weiteres Unglück zu verhindern, baten die Petenten den Ausschuss um Unterstützung bei der Abänderung dieser untragbaren Situation.

Der Polizeipräsident berichtete daraufhin dem Ausschuss, er habe auf Grund des tragischen Unfalls die Verkehrssituation in dem Bereich bereits untersucht, halte im Ergebnis jedoch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen, insbesondere die Errichtung einer Lichtzeichenanlage oder eines Fußgängerüberweges, aber auch die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, nicht für erforderlich. Fußgängerüberwege und Lichtzeichenanlagen dürften nur dort angelegt werden, wo ein entsprechend starker Fußgängerverkehr dies erfordert und es den Fußgängern wegen der Dichte des Verkehrs nicht möglich ist, die Straße ohne Schutzeinrichtung zu überqueren. Dies sei am Müggelseedamm in Höhe Yachthafen nicht der Fall. Zu allen Tageszeiten seien in der Fahrzeugfolge genügend große Lücken vorhanden, die es dem Fußgänger ermöglichten, mit der gebotenen Sorgfalt die Fahrbahn ohne besondere Gefährdung zu überqueren. So habe auch eine Unfallauswertung für diesen Bereich im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 29. Oktober 1999 ergeben, dass von den 45 registrierten Verkehrsunfällen zwei Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung zu verzeichnen waren.

Allerdings wolle das Tiefbauamt Köpenick einen Parkhafen entfernen und als Gehwegvorstreckung für die Fußgänger umgestalten, um eine geradlinige kurze Überquerung der Fahrbahn für die Fußgänger zu gewährleisten und die Sichtverhältnisse zu verbessern. Der Polizeipräsident wollte zudem die Verkehrssituation in dem Bereich weiter beobachten.