Förderung gemeinnütziger Arbeitnehmerüberlassung

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2000

Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2000 ein Konzept zu entwickeln und dem Abgeordnetenhaus zu berichten, wie durch ergänzende Förderung aus Landesmitteln gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung zur Integration von Arbeitssuchenden in den Berliner Arbeitsmarkt weiterentwickelt werden kann.

Mit dieser Förderung, die in das ARP eingepasst werden soll, sollen Arbeitssuchende und Arbeitslose mit eingeschränkten Vermittlungsaussichten durch ein landesfinanziertes Instrument in reguläre Beschäftigung vermittelt werden. Gleichzeitig soll dieses Instrument einen Beitrag dazu leisten, neue Beschäftigungsfelder und berufliche Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich zu erschließen."

Hierzu wird berichtet:

Während die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gemäß §§ 1, 17 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch das örtlich zuständige Landesarbeitsamt erlaubnispflichtig ist, ist die gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei. Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat (§ 1 a Abs. 1 AÜG). Zwischen Betrieben des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden (§ 1 b AÜG).

Der Begriff der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung hat sich in der arbeitsmarktpolitischen Diskussion verfestigt, obwohl er de lege nicht korrekt ist, da § 52 Abgabenordnung, der die steuerrechtlich anerkannten gemeinnützigen Zwecke beschreibt, gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung als gemeinnützigen Tatbestand nicht aufzählt. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18. Juli 1997 kann die Arbeitnehmer überlassung selbst steuerrechtlich nicht als gemeinnütziger Zweck behandelt werden. Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung lässt sich inhaltlich am besten als nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitnehmerüberlassung fassen.

Als entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung gewerblicher zu nicht gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Juni 1984 ­ 2 AZR 471/83 ­) die Gewinnerzielungsabsicht zugrunde gelegt, wobei es für die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird. Es reicht nach der Rechtsprechung aus, dass lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt und realisiert wird. Zu den mittelbaren Gewinnen gehören u. a. steuerliche Vorteile und zu hoch gebildete Rückstellungen. Zur Beurteilung der Frage, ob Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 1 AÜG vorliegt, ist es nicht entscheidend, ob die Arbeitnehmerüberlassung alleiniger Geschäftszweck des jeweiligen Verleihunternehmens ist oder aber zu sonstigen Geschäftsfeldern hinzutritt. Zur Beurteilung, ob gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, tritt neben das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht das Moment der Dauer, für die der eingerichtete und ausgeübte Geschäftszweck Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden soll. Das Bundesarbeitsgericht kommt im oben genannten Urteil zu der Überzeugung, dass von einer gewissen Dauer der Arbeitnehmerüberlassung dann ausgegangen werden kann, wenn ein Verleihunternehmen einen Arbeitnehmer wiederholt an einen anderen Arbeitgeber überlässt und die Überlassungen insgesamt die Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG übersteigen.

Die Beurteilung, ob jeweils erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung oder erlaubnisfreie nicht gewerbsmäßige gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kann vielfach nur im Einzelfall getroffen werden. Sie ist insbesondere entscheidend in den Fällen, in denen ein Verleihunternehmen vermeintlich davon ausgeht, erlaubnisfreie gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, eine nachgehende behördliche bzw. gerichtliche Überprüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass im Grunde gewerbsmäßige erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Da in diesem Fall die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 AÜG nicht vorliegt, sind der Überlassungsvertrag zwischen Verleihunternehmen und Entleiher und der zwischen dem Verleihunternehmen und dem Leiharbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Kraft gesetzlicher Fiktion gilt in diesem Fall ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG) mit der Folge, dass der Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher Anspruch auf Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Gewährung aller sonstigen, sich aus dem Arbeitsvertrag für ihn ergebenen Rechte hat. Gegenüber dem Verleiher, der die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, hat der Arbeitnehmer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Der Entleiher hat gegenüber dem Arbeitnehmer Anspruch auf die gemäß Arbeitsvertrag geschuldete Leistung.

§ 10 Abs. 1 AÜG ist die Vorschrift, die unmittelbar auch für nicht gewerbsmäßige gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung gilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des AÜG für nicht gewerbsmäßige gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung nicht.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass zum Schutz der Leiharbeitnehmer entwickelte und im AÜG verankerte Rechtsgedanken auch auf die nicht gewerbsmäßige gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung anwendbar sind, insbesondere die Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte des Betriebs- und Personalrats (§ 14

AÜG).

Auch bei nicht gewerbsmäßiger gemeinnütziger Arbeitnehmerüberlassung schuldet arbeitgeberseitig das Verleihunternehmen gegenüber dem Entleihbetrieb die Bereitstellung eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Arbeitnehmers. Das Verleihunternehmen gewährleistet damit beim Entleiher die kontinuierliche Besetzung eines Arbeitsplatzes und nimmt diesem das Ausfallrisiko ab. Der Entleihbetrieb bezahlt diese Leistung einschließlich der Risikoübernahme mit der Überlassungsvergütung.

Anfang der 90er-Jahre wurde Arbeitnehmerüberlassung als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik diskutiert mit dem Ziel, die Eingliederung von Zielgruppen des Arbeitsmarktes in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen.

Unter Verarbeitung niederländischer Erfahrungen wurde Mitte der 90er-Jahre in Nordrhein-Westfalen ein Modell der Arbeitnehmerüberlassung entwickelt, das sozial verträglich und arbeitsmarktpolitisch orientiert war. Im Januar 1995 wurde START Zeitarbeit NRW GmbH gegründet. Vorausgegangen war eine dreijährige Pilotphase. Als Anschubfinanzierung erhielt START im Jahre 1995 und 1996 insgesamt rund 17 Mio. DM (Bund: 6,2 Mio. DM, Land Nordrhein-Westfalen 10,8 Mio. DM), überwiegend als rückzahlbares Darlehen (vgl. Vanselow/Weinkopf: START Zeitarbeit NRW, zweiter Zwischenbericht, unveröffentlicht, Institut für Arbeit und Technik, Gelsenkirchen, 1998).

Seit Juni 1997 arbeitet START kostendeckend. Neben dem Land Nordrhein-Westfalen sind kommunale Spitzenverbände, Arbeitgeberverbände und der DGB-Landesbezirk Nordrhein Westfalen sowie die niederländische Zeitarbeitsorganisation START Gesellschafter. Die Gesellschaft ist im Jahr 2000 mit 30 Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen vertreten. START Zeitarbeit NRW GmbH ist keine Gesellschaft zur gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung, START arbeitet vielmehr entsprechend den Grundsätzen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, jedoch mit der Selbstverpflichtung, Gewinne nicht auszuschütten, sondern in die Qualifizierung der Beschäftigten zu reinvestieren und Zielgruppen des Arbeitsmarktes zu beschäftigen und zu verleihen mit dem Ziel, Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt zu schaffen.

Im Jahre 1999 wurden von insgesamt 1 656 Beschäftigten 688 in reguläre Beschäftigung vermittelt, davon beim Entleihbetrieb 543 und 145 bei sonstigen Betrieben, 968 Mitarbeiter schieden aus dem Unternehmen START aus, überwiegend betriebsbedingt, da Entleihbetriebe nicht gefunden werden konnten und die Mitarbeiter entsprechend nicht verleihbar waren.

Von den 688 Mitarbeitern, die in reguläre Beschäftigung beim Entleihbetrieb oder sonstigen Betrieben übernommen wurden, gehörten 374 einer arbeitsmarktlichen Zielgruppe an.

Die Entleihbetriebe müssen für den Einsatz von START-Leiharbeitskräften rund 200 % der Bruttolohnkosten pro Arbeitsstunde entrichten. Die den Bruttoarbeitslohn, den der Leiharbeitnehmer erhält, übersteigende Überlassungsvergütung dient der Finanzierung der Betriebskosten von START sowie der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter bei START in verleihfreien Zeiten.

Obwohl START Zeitarbeit NRW GmbH kostendeckend arbeitet, bewegt sich die Geschäftstätigkeit regelmäßig im Spannungsverhältnis zwischen arbeitsmarktpolitischer und wirtschaftlicher Zielsetzung.

Besonders deutlich zeigt sich dieses Spannungsverhältnis an dem arbeitsmarktpolitischen Anspruch, Leiharbeitskräfte rasch in reguläre Beschäftigung bei Entleihbetrieben zu bringen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit, entsprechend hohe Überlassungsvergütungen durch Entleihbetriebe zu erzielen, um die Betriebskosten der Verleihtätigkeit zu decken. Eine schnelle Übernahme in reguläre Beschäftigung beim Entleihbetrieb führt entsprechend zu einem kurzen Einsatz auf Leiharbeitsbasis und damit zu einer insgesamt geringeren Überlassungsvergütung an den Verleiher.

Obwohl START die Leiharbeitskräfte in verleihfreien Zeiten qualifiziert, zeigt sich auf Grund des Gesellschaftszwecks, der die Überlassungstätigkeit in den Vordergrund stellt, die begrenzte Reichweite der Qualifizierungsanstrengungen. Qualifizierungen sind dann zu stornieren, wenn für die verleihfreien Leiharbeitskräfte Überlassungseinsätze organisiert werden können. Darüber hinaus haben die Evaluierungen zu START Zeitarbeit NRW GmbH deutlich gemacht, dass Betriebe einen Bedarf an betrieblicher, berufsbegleitender Qualifizierung haben, der auf die einzelnen Unternehmensbedürfnisse abgestellt ist. Die Förderung berufsbegleitender betrieblicher Qualifizierung ist jedoch nicht Aufgabe des Verleihers.

Die arbeitsmarktpolitische Diskussion Anfang der 90er-Jahre aufnehmend hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in 1994 Richtlinien zur Förderung der Eingliederung schwervermittelbarer Arbeitsloser durch Darlehen und Zuschüsse an Gesellschaften zur Arbeitnehmerüberlassung (AüGRi) erlassen. Die Gewährung der Fördermittel war als Anschubfinanzierung ausgestaltet. Beabsichtigt war, nach einer Förderphase von 2 Jahren die Phase kostendeckenden Verleihs zu erreichen, damit sich die Gesellschaften zur Arbeitnehmerüberlassung selbst tragen. Eine Dauersubventionierung sollte damit vermieden werden. Die Richtlinien wurden letztlich nicht verlängert.

Seit 1998 ist die Förderung gemeinnütziger Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des neugeschaffenen § 10 Sozialgesetzbuch III (SGB III) möglich. § 10 SGB III führt als neues Instrument des Arbeitsförderungsrechts die freie Förderung ein. Zielsetzung dieses neuen Instrumentes ist es, die Arbeitsämter in die Lage zu versetzen, mit maßgeschneiderten Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung der konkreten Arbeitsmarktlage gerecht zu werden und innovative Ansätze zu verfolgen. Mit der freien Förderung ist eine Experimentierklausel und ein „Innovationstopf" in das Arbeitsförderungsrecht eingeführt worden. Die Grenzen für Leistungen aus § 10 SGB III sind weit gefasst.

Nicht zulässig sind Leistungen, die auch ohne Anwendung von § 10 SGB III möglich wären, ferner dürfen keine schlichten Aufstockungen gesetzlich vorgesehener Leistungen vorgenommen werden.

Über die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 SGB III entscheidet nicht das Arbeitsamt, sondern im Ergebnis der nach § 378 Absatz 1 und 3 SGB III bei den örtlichen Arbeitsämtern gebildete Verwaltungsausschuss, der sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Hand zusammensetzt, da der Verwaltungsausschuss allein über die Aufteilung der dem Arbeitsamt zugebilligten Mittel für Ermessensleistungen der freien Förderung gemäß § 10 SGB III entscheidet (vgl. Gagel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch III 2000, § 10 Rdnrn. 8 ff).

Die Einführung der freien Förderung mit dem Ziel, im Rahmen eines weiten Ermessens zusätzlich zu den im SGB III einzelgesetzlich geregelten Leistungen Instrumente für die regionalspezifische Arbeitsmarktlage zu entwickeln sowie die Stärkung der Entscheidungskompetenz des örtlichen Verwaltungsausschusses waren Kernpunkte der Reform des Arbeitsförderungsrechts zum 1. Januar 1998 (Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung ­ AFRG ­ vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Um im Rahmen der freien Förderung Leistungen aus § 10 SGB III zu erhalten, bedarf es somit „lediglich" einer Mehrheit im Verwaltungsausschuss.

Zurzeit wird in einem Arbeitsamtsbezirk ein Projekt der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung und -qualifizierung nach § 10 SGB III gefördert mit dem Ziel, jahresdurchschnittlich 50 Teilnehmer aus dem Kreis der schwervermittelbar Arbeitslosen zu betreuen, zu qualifizieren und an Betriebe zu verleihen.

Das Projekt ist auf 12 Monate angelegt und wird im August 2001 beendet.

Im Kontext der Arbeitsmarktförderung des Landes Berlin ist gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung bislang als besonderes Instrument nicht vorgesehen. Das Land Berlin hat der unmittelbaren Vermittlung in reguläre Beschäftigung den Vorrang gegeben, insbesondere seit der Reform des Sozialhilferechts im Jahre 1996. Das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) fügte in § 18 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Absätze 4 und 5 neu ein, wonach Lohnkostenund Einarbeitungszuschüsse als Motivationshilfen für potentielle Arbeitgeber möglich sind. Seit der Reform der Sozialhilfe in 1996 ist daher eine klare Abgrenzung gegeben zwischen der Eingliederung in den regulären allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß § 18 BSHG und der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 19 BSHG, in der Regel im Zusammenhang mit Beschäftigungsinitiativen.

Im Jahre 1999 und 2000 erfolgten folgende Vermittlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im regulären Arbeitsmarkt gemäß § 18 Abs. a. und Qualifizierung davon bis zu 20 000 DM eingesp. Sozialhilfe 936 1 036 und bis zu 10 000 DM aus Mitteln des Europ.Sozialfonds Gesamt: 2 547 3 173

Seit 1996 fördert die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen das Projekt „Personalagentur ­ Integration von Arbeitslosen auf innovative, technologisch orientierte Arbeitsplätze".

Das Projekt unterstützt insbesondere Investoren bei der Neuansiedlung im Land Berlin auf dem Gebiet der Personalbeschaffung, -vorauswahl und -qualifizierung. Die Einrichtung von Vollzeitarbeitsplätzen wurde bis 2000 mit 25 000 DM pro Arbeitsplatz für die innerbetriebliche Einarbeitung und Qualifizierung gefördert. Das Projekt wird in engem Kontakt zur Wirtschaftsförderung Berlin GmbH durchgeführt.

In den Jahren 1996 bis 2000 wurden durch die „Personalagentur" folgende neugeschaffene Arbeitsplätze mit zuvor Arbeitslosen besetzt. (Die unterschiedlichen Besetzungsraten pro Jahr begründen sich in den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.)

Seit November 2000 fördert die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen das Projekt „JOBPOINT", das im Kontext der Sonderförderung ECOS-Ouverture der Europäischen Union konzipiert wurde. ECOS-Ouverture zielt u. a. darauf, best practice Politiken innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu transferieren. Die Idee des JOBPOINT stammt aus Dänemark und lässt sich wie folgt beschreiben.

Im JOBPOINT kann jeder Unternehmer kurzfristig Stellenangebote veröffentlichen. Jeder Arbeitssuchende kann sich selbständig und ohne bürokratischen Aufwand über passende Stellenangebote informieren, Bewerbungen am Computer erstellen, per Internet Informationen über die Unternehmen abrufen oder direkt Kontakt mit den Unternehmen herstellen. Auch telefonische bzw. persönliche Vorgespräche mit den Unternehmen können unproblematisch geführt werden. Die Dienstleistungen des JOBPOINT sind für Unternehmen und Arbeitssuchende gebührenfrei. Der Idee des JOBPOINT folgend, wird die Vermittlung aus dem bürokratisch-administrativen Umfeld der Arbeitsverwaltung herausgelöst und in belebten Einkaufspassagen eingerichtet. Nach außen ist JOBPOINT gestaltet wie jedes normale Geschäft. Der erste JOBPOINT ist im Bezirk Berlin-Marzahn eröffnet worden.

JOBPOINT wird von der Servicegesellschaft gsub GmbH durchgeführt, beteiligt sind der Unternehmerverband Berlin e.V. sowie das Arbeitsamt Berlin Ost.

Bei einer Abwägung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente gemeinnütziger Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in betriebliche Beschäftigungsverhältnisse auf dem regulären Arbeitsmarkt wird der Vermittlung der Vorzug gegeben. Der Senat hält die Vermittlung auf konkrete betriebliche Arbeitsplätze mit begleitender Qualifizierung bzw. auf Grund eines vorgeschalteten assessmentähnlichen Auswahlverfahrens für effektiver als die Vermittlung von Arbeitslosen auf gegebenenfalls mehrere befristete Stellen im regulären Arbeitsmarkt durch Zwischenschaltung eines Verleihunternehmens. Der Senat verkennt nicht, dass gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung eine ergänzende Funktion insbesondere bei der Vermittlung von Schwervermittelbaren haben kann. Da gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 SGB III förderbar ist, können auf Grund des Grundsatzes der Subsidiarität und Nachrangigkeit landesseitiger Förderung gegenüber bundesgesetzlich geregelten Leistungen folgende landesfinanzierte Instrumente in Anspruch genommen werden: Leistungen der Beratungsstellen für Personaltransfermaßnahmen.

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen wird im Jahre 2001 2 Beratungsstellen für vom Personalabbau betroffene Unternehmen fördern. Eine dieser Beratungsstellen wird im Verbund mit den Sozialpartnern durchgeführt. Diese Beratungsstellen bieten Unterstützungsangebote für betroffene Beschäftigte bei der beruflichen Neuorientierung, der fachlichen Qualifizierung, der Outplacementberatung, der Einrichtung von Zeitarbeitsverhältnissen und der Existenzgründungsberatung.

Diese Beratungsstellen können auch von Gesellschaften der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch genommen werden mit dem Ziel, für Leiharbeitnehmer Beschäftigungsverhältnisse im regulären Arbeitsmarkt zu erschließen.

Für Leiharbeitnehmer stehen in der verleihfreien Zeit fallbezogen die Weiterbildungsinstrumente, die die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen fördert, zur Verfügung, insbesondere berufliche Bildungsangebote, die nachrangig zu Leistungen des SGB III sowie sonstigen Programmen gefördert werden und die Integration von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsprozess unterstützen sollen (sog. Integrationsmaßnahmen). Diese Bildungsmaßnahmen wären entsprechend den Bedürfnissen der Verleihunternehmen modulartig zu konzipieren, um Qualifizierung und Arbeitseinsatz im Entleihbetrieb aufeinander abzustimmen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Betriebe, die Leiharbeitnehmer in reguläre Beschäftigung übernehmen, Förderung im Rahmen unternehmensorientierter Weiterbildung für konkrete betriebliche Bedarfe in Anspruch nehmen.

Das Instrument der unternehmensorientierten Weiterbildung wird in der 4. Fortschreibung des Arbeitsmarktpolitischen Rahmenprogramms einen besonderen Stellenwert erhalten.

Eine anteilige Förderung der Überlassungsvergütungen von Entleihbetrieben an Verleihunternehmen wird der Senat nicht finanzieren. Es würde sich in diesem Fall um einen „verkappten" Lohnkostenzuschuss handeln, der nicht wünschenswerte Mitnahmevorteile ermöglichen würde.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.