Lebenspartnerschaftsgesetz

Zuständigkeit Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 und 3 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ­ LPartG) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke.

§ 2

Lebenspartnerschaftsbuch

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten führen ein Lebenspartnerschaftsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerschaften.

§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 8. August 1957 (BGBl. I Seite 1126) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4

Führung des Lebenspartnerschaftsbuches

(1) Im Lebenspartnerschaftsbuch sind einzutragen

1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,

4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,

5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

6. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners,

7. Berichtigungen.

(2) Die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 LPartG kann auch durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke erfolgen. § 15 c Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.

(3) §§ 44, 44 a, 44 b, 46 Abs. 1, 46 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 46 b, 60, 61, 68 a und 69 des Personenstandsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 5

Lebenspartnerschaftsurkunde

(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten stellen auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden aus.

(2) §§ 63 und 65 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend.

§ 6

Zustellungen

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten können die Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Auftrag des Lebenspartners bewirken, der die Erklärung abgibt, wenn dieser sie dazu ermächtigt.

§ 7

Elektronische Datenverarbeitung

Das Lebenspartnerschaftsbuch kann in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, § 129 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, § 130 und § 131 der Grundbuchordnung gelten entsprechend.

§ 8

Durchführungsvorschriften

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft.

(2) Es tritt außer Kraft, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung ergeht.

Begründung:

Der Bund hat das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ­ LPartG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (BGBl. 2001 I Seite 266) erlassen, das in Kürze, nämlich am 1. August 2001, in Kraft treten wird. In diesem Gesetz ist, wie in zahlreichen anderen Bundesgesetzen auch, die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren nicht abschließend geregelt. Es bedarf daher eines Ausführungsgesetzes des Landes, um die zuständigen Behörden zu bestimmen und das Verfahren festzulegen.

Zu § 1:

Die Beurkundungstätigkeit wird den Standesbeamtinnen und Standesbeamten übertragen. Hierfür sprechen gewichtige Gründe:

1. Das Standesamt hat symbolische Bedeutung. Würde für die Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine andere Behörde bestimmt als für die Eheschließung, würde dies von vielen als Diskriminierung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe empfunden werden. Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von Berlin bestimmt jedoch, dass andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften Anspruch haben auf Schutz vor Diskriminierung, und Art. 10 Abs. 2 verbietet eine Benachteiligung oder Bevorzugung auf Grund der sexuellen Identität. Die Bestimmung des Standesamtes ist daher bereits verfassungsrechtlich geboten.

2. Einzig die Standesbeamtinnen und -beamten haben die für diese Beurkundungstätigkeit notwendige fachliche Vorbildung und berufliche Erfahrung.

3. Vor Beurkundung einer Lebenspartnerschaft ist sicherzustellen, dass keine Ehe besteht. Dies kann nur im Standesamt festgestellt werden. Die Bestimmung einer anderen Behörde würde dazu führen, dass anlässlich der Beurkundung einer Lebenspartnerschaft zwei verschiedene Behörden mit demselben Vorgang befasst werden müssten. Dies widerspräche dem Grundsatz effektiven Verwaltungshandelns.

Wer in Berlin Standesbeamtin/Standesbeamter ist, ergibt sich aus § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes.

Zu §§ 2 bis 5:

Das Verwaltungsverfahren wird entsprechend den Vorschriften des Personenstandsgesetzes über die Eheschließung und die Führung des Heirats- bzw. Familienbuches geregelt. Dieses Verfahren hat sich seit über 100 Jahren bewährt; es besteht daher keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Zu § 6:

Während die Fristen für die Scheidung einer Ehe mit der Trennung beginnen, beginnen die von der Dauer her gleichen Fristen (1 Jahr bei Einvernehmen, 3 Jahre bei Einseitigkeit) zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft mit einer zu beurkundenden Erklärung (§ 15 Abs. 2 LPartG), im Falle eines einseitigen Aufhebungsbegehrens erst mit der Zustellung der beurkundeten Erklärung des/r einen Lebenspartners/in an den/die andere/n. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung von einem/r Notar/in oder einem/r Standesbeamten/in beurkundet wird. Die hier für das Standesamt vorgesehene Möglichkeit, selbst die Zustellung in Auftrag zu geben, dient der Verfahrensvereinfachung, denn so kann dieselbe Stelle, die die Urkunde aufnimmt, auch gleich die für die Zustellung notwendige beglaubigte Abschrift herstellen, es muss nicht erst beim Gerichtsvollzieher ein eigener Zustellvorgang beginnen. Außerdem wird so für rechtsunkundige Bürgerinnen und Bürger das Verfahren erleichtert. Die Möglichkeit, dass der die Erklärung abgebende Partner selbst die Zustellung betreibt, bleibt selbstverständlich gewahrt; deshalb erfolgt die Zustellung durch das Standesamt auch nur mit seiner ausdrücklichen Ermächtigung.

Zu § 7:

Mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung, die es beim Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebuch bisher nicht gibt, wird einer langjährigen Forderung des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamten entsprochen; sie stellt zugleich eine Maßnahme der Verwaltungsreform zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung dar.

Zu § 8:

Die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgt entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes.

Zu § 9:

Obwohl das auszuführende Bundesgesetz, das LPartG, erst am 1. August 2001 in Kraft tritt, ist die Anordnung eines sofortigen In-Kraft-Tretens des Berliner Ausführungsgesetzes (§ 8 Absatz 1) angebracht, denn es sind entsprechende Vorbereitungen notwendig, wie etwa der Erlass von Ausführungsvorschriften seitens der Senatsverwaltung für Inneres oder der Druck von Formularen durch die Standesämter.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass später noch eine bundesgesetzliche Regelung der Berhördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens ergeht; eine dies enthaltende Gesetzesvorlage ist zurzeit im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anhängig. Es wird daher in § 8 Absatz 2 vorsorglich deren Vorrang gemäß Art. 31 des Grundgesetzes klargestellt.