Gutes Essen für gutes Geld ­ Verpflegungskostenanteil aus Elternbeteiligung für die Beköstigung in den Kitas ausgeben

Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass der in den Einnahmen aus der Kitakostenbeteiligung der Eltern enthaltene Verpflegungskostenanteil (45 DM pro Monat pro Kind für die „Materialkosten" bei einer Betreuungszeit einschließlich Mittagessen) in den Bezirken auch wirklich für die Beköstigung in den Kitas zur Verfügung steht.

Dazu soll der Verpflegungskostenanteil zukünftig bei den Einnahmen aus der Elternbeteiligung im Haushaltsplan der Bezirke gesondert ausgewiesen und für die Beköstigung in den Kindertagesstätten zweckgebunden werden. Den Bezirken sind die Mittel für die Beköstigung der Kinder in den Kitas vom Senat ungekürzt zuzuweisen, die Globalsummen sind entsprechend zu erhöhen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. Juli 2001 über die Umsetzung des Beschlusses zu berichten.

Begründung:

Seit der Änderung des Kitakostenbeteiligungsgesetzes zum 1. Januar 1998 zahlen die Eltern bei einem Betreuungsangebot mit Mittagessen einen besonders ausgewiesenen Verpflegungskostenanteil. Laut „Information für Eltern über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in Berlin" der Senatsjugendverwaltung „betrifft" dieser mit monatlich 45,- DM ausgewiesene Verpflegungskostenanteil „nur die Materialkosten".

Wenn die Eltern nun zu Recht erwarten, dass die Kitas diesen Verpflegungskostenanteil auch tatsächlich für die Beköstigung der Kinder erhalten und damit dann auch gutes Essen anbieten können, haben sie die Rechnung ohne die Haushaltslogik des Senats gemacht: Den Kitas stehen nämlich bei weitem nicht die von den Eltern gezahlten 45 DM pro Monat pro Kind für die „Materialkosten" der Mahlzeiten zur Verfügung.

Das liegt darin begründet, dass den Bezirken vom Senat/Abgeordnetenhaus die Zumessungssumme für die Beköstigung in Kindertagesstätten ­ unabhängig von den Einnahmen aus der Kitakostenbeteiligung ­ im Rahmen ihrer Globalsumme berech net und zugewiesen wird. Die Beköstigungssätze dienen lediglich als Berechnungsgröße bei der Ermittlung der Globalsummen und werden dann ­ genauso wie die anderen „konsumtiven Sachausgaben" ­ pauschal gekürzt. D. h. den Bezirken stehen in ihren Globalsummen bei weitem nicht die Beträge für die Beköstigung zur Verfügung, die sie dafür ausgeben müssen.

Da der Verpflegungskostenanteil nach dem Willen des Gesetzgebers nur die reinen „Materialkosten" betrifft, sind Senat und Bezirke in der Verantwortung, diese Gelder zweckgebunden für die Beköstigung der Kinder zu verwenden. Der Senat muss dafür die haushaltsmäßigen Voraussetzungen schaffen: Den Bezirken sind die Mittel für die Beköstigung der Kinder in den Kitas vom Senat ungekürzt zuzuweisen, die Globalsummen sind entsprechend zu erhöhen; in den Bezirkshaushalten sind die Einnahmen für den Verpflegungskostenanteil als zweckgebundene Einnahmen extra auszuweisen und in gleicher Höhe zweckgebunden für die Beköstigung in Kindertagesstätten einzustellen.