Wohnungen

Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ über Bericht des Senats über die nach § 25 Abs. 4 und Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) getroffenen Maßnahmen

Die Senatsverwaltung für Inneres legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: I.

Nach § 25 Absatz 10 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach § 25 Absatz 4 ASOG und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 25 Absatz 6 ASOG getroffenen Maßnahmen.

§ 25 ASOG hat folgenden Wortlaut: Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel:

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

1. eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),

2. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, nur erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sich richten gegen

1. Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,

2. andere Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten beitragen wird,

3. jede Person, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Absatz 1 durchführen zu können.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist.

(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.

(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person mitgeführt oder verwendet wird. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen wird durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Abwehr einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt. Die erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Nach Abschluss der Maßnahme ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme angewandt worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie und Unterlagen über hieraus gewonnene Erkenntnisse unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung.

(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 5 und 6 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zu Grunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten.

Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig.

(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

II. Im Berichtszeitraum vom 23. Mai 1999 bis zum 29. Dezember 2000 wurden keine Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 ASOG und keine richterlich überprüfungsbedürftigen Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 ASOG getroffen.

III. Im Berichtszeitraum vom 23. Mai 1999 bis zum 29. Dezember 2000 wurde eine Maßnahme nach § 25 Absatz 6 ASOG getroffen, die nicht der richterlichen Überprüfung bedurfte, weil die aufgezeichneten Daten unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes gelöscht wurden.

- Die Maßnahme diente ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person. In einem Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges und des Inverkehrbringens von Falschgeld wurde ein Zeuge, der sich bereit erklärt hatte, in Kontakt mit tatverdächtigen Personen zu treten, geschützt.

Die Tatverdächtigen waren einem Täterkreis zuzurechnen, der erfahrungsgemäß sehr gewaltbereit ist.

- Die Daten wurden aus einer Wohnung, hier einem Hotelzimmer in einem Berliner Hotel, erhoben.

Polizeibeamte hielten sich in einem Nachbarraum auf, um bei einer Gefährdung des Zeugen sofort eingreifen zu können.

- Betroffen von der Maßnahme waren neben dem zu schützenden Zeugen die drei Tatverdächtigen, darunter der Mieter des Hotelzimmers.

- Nach dem Einsatz wurden die drei Tatverdächtigen festgenommen.

- Die Überwachungsmaßnahme wurde nur an einem Tag durchgeführt.

- Die Sachkosten der Maßnahme werden auf 20,- DM geschätzt.