Steuer

Diese Drucksache enthält die nach Druckschluss zur 25. Sitzung des Abgeordnetenhauses eingebrachte Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­. Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Gesetz über die „Stiftung Berliner Philharmoniker"

A. Problem:

Die herausragende künstlerische Spitzenstellung des Berliner Philharmonischen Orchesters soll gesichert werden. Dazu gehört, dass weltweit die begabtesten Orchestermusikerinnen und -musiker für dieses Orchester zu gewinnen sind. Voraussetzung hierfür ist nicht nur ein angemessenes Einkommen für die Orchestermitglieder, sondern auch eine Organisations- und Rechtsform, die bei größtmöglicher Selbständigkeit und Autonomie Voraussetzungen für wirtschaftliches Handeln erlaubt, die über viele Jahrzehnte bewährte Selbstverwaltung des Orchesters stärkt und damit einen auszuschöpfenden Rahmen für künstlerische Entfaltung und Reaktion auf internationale künstlerische Konkurrenz ermöglicht.

Die gegenwärtige Organisation ­ Berliner Philharmonisches Orchester als Träger der im Auftrag des Landes Berlin veranstalteten Konzerte ­ und Berliner Philharmoniker GbR ­ als Interessengemeinschaft der Musikerinnen und Musiker des Orchesters, die die Verwertungsrechte nutzen, bietet nicht mehr die entwicklungsfähigen Voraussetzungen für künstlerische Konzepte und kreative Programmatik. Die wirtschaftlichen und künstlerischen Handlungsmöglichkeiten in der gegenwärtigen nichtrechtsfähigen Anstalt grenzen Handlungsoptionen ein bzw. aus. Aufgabenstellung ist, dies optimal zu gestalten.

B. Lösung:

Die nichtrechtsfähige Anstalt „Berliner Philharmonisches Orchester" wird umgewandelt durch ein Errichtungsgesetz zur Überführung des Orchesters und der Berliner Philharmonie in eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts „Stiftung Berliner Philharmoniker". Mit dieser Maßnahme werden folgende Ziele erreicht:

1. Die Stiftung öffentlichen Rechts sichert den Status der künstlerischen und nichtkünstlerischen Beschäftigtenverhältnisse in optimaler Weise. Die Fürsorgeverpflichtung der öffentlichen Hand und die herausgehobene Prioritätensetzung zu Gunsten der Berliner Philharmoniker wird mit dieser Wahl der Rechtsform unterstrichen.

2. Die Stiftung gestattet ein eigenständiges, selbstverantwortetes künstlerisches und wirtschaftliches Handeln. Die bisherige Stärke von Selbstverwaltung und Eigenverantwortlichkeit des Orchesters kann gefördert werden.

3. Die Möglichkeit, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen oder sie zu gründen, führt zu einer abgestimmten künstlerischen Planung bezogen auf die bisher von den Mitgliedern des Orchesters selbst organisierten und verwalteten Verwertungsrechte.

4. Die Einbeziehung von Repräsentanten der Wirtschaft und des kulturellen Lebens in das Aufsichtsgremium, gestattet eine optimale Identifikation mit dem Orchester bei gleichzeitiger Einbeziehung von zusätzlichem wirtschaftlichem, organisatorischem, aber auch inhaltlichem Sachverstand.

5. Mit der zum 1. Januar 2002 vorgesehenen selbständigen Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Berliner Philharmoniker" können die Handlungsspielräume im künstlerischen wie wirtschaftlichen Bereich gesichert werden, die Voraussetzung sind, um herausragende Künstler und Künstlerinnen nicht nur für die Erneuerung des Orchesters zu gewinnen, sondern insbesondere auch für die künstlerische Leitung des Orchesters und die Leitung des Gesamtunternehmens.

C. Alternativ/Rechtsfolgeabschätzung Geprüft wurden als Alternativen rechtsfähige Gesellschaftsformen des Privatrechts in Form der GmbH, die rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts bzw. der Eigenbetrieb. Diese Formen wurden verworfen, da die Stiftung öffentlichen Rechts bei der gegebenen Problemlage die beste Lösung ist.

Die Überführung von der nichtrechtsfähigen Anstalt in die rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts ist unter Haushaltsgesichtspunkten neutral. Die Überführung der Beschäftigungsverhältnisse gesichert.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine.

E. Gesamtkosten

Die Gesamtkosten für die „Stiftung Berliner Philharmoniker" setzen sich wie folgt zusammen: gesperrt bis zur Vorlage des Stiftungsgesetzes

Das Stiftungskapital wird durch den jährlichen Zuschuss der öffentlichen Hand ersetzt. Vorgesehen ist der Abschluss mehrjähriger Verträge. Mit gesonderter Vorlage wird eine Vorlage an den Hauptausschuss zur Beschlussfassung über den Abschluss eines mehrjährigen Vertrages rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen 2002 eingebracht.

Im Zusammenhang mit der Stiftungsgründung ist für die 128 Musiker des Orchesters eine außerordentliche Vergütungserhöhung in einer Gesamthöhe von ca. 3,33 Mio. DM (1,7 Mio. Euro. vorgesehen. Die Anhebung der Vergütung erfolgt in zwei Schritten:

Für das Haushaltsjahr 2001 wurde im Titel 682 59 eine Summe von 1 Mio. DM (0,51 Mio. Euro) gesperrt, die nach Vorlage des Gesetzentwurfs „Stiftung Berliner Philharmoniker" freigegeben wird und zum 1. September 2001 anteilmäßig zur Auszahlung gelangt.

Der weitere Schritt für 2002 soll durch Einnahmeverbesserungen finanziert werden. Einzelausweisungen erfolgen über den Wirtschaftsplan 2002.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine.

G. Zuständigkeit Zuständig ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit den Senatsverwaltungen für Justiz, Inneres und Finanzen.

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Gesetz über die „Stiftung Berliner Philharmoniker"

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über die „Stiftung Berliner Philharmoniker" Vom.....

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen „Stiftung Berliner Philharmoniker" wird eine landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2:

Stiftungszweck:

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musikkultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters Berliner Philharmoniker, dessen Trägerschaft die Stiftung übernimmt, sowie den Betrieb der Philharmonie und des Kammermusiksaales mit eigenen und Fremdveranstaltungen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann sich die Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrates an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder diese gründen.

§ 3:

Orchester Berliner Philharmoniker

Die speziellen Belange des Orchesters in Bezug auf Organisation, Wahlverfahren und Namensgebrauch werden in einem Orchesterstatut geregelt, das sich das Orchester gibt. Das Orchesterstatut berücksichtigt die Regelungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung. Die Verabschiedung des Orchesterstatuts bedarf der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates.